LVwG N LVwG-AV-1538/001-2022

LVwG-AV-1538/001-2022Tribunale amministrativo regionale30 ago 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; Absonderungszeitraum; Entgeltfortzahlung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1538/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1538.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Carmen Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 21. November 2022, Zl. ***, betreffend teilweiser Stattgebung eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 - EpiG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag des Antragstellers A, eingelangt am 03.08.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, in Höhe von Euro *** für den beantragten Zeitraum von 07.07.2022 bis 17.07.2022 vollinhaltlich statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07. Juli 2022, Zl. ***, wurde Frau C (im Folgenden: Dienstnehmerin) beginnend mit 07. Juli 2022 aufgrund des Verdachts ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 abgesondert. Unter Spruchpunkt 4. dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Absonderung bis 17. Juli 2022 aufrecht bleibe, jedoch ab 12. Juli 2022 an Stele dieser eine Verkehrsbeschränkung treten können, wenn die Dienstnehmerin mindestens 48 Stunden symptomfrei sei.

Die Dienstnehmerin unterzog sich am 13. Juli 2022 einer behördlichen PCR-Testung. Das Ergebnis war positiv mit einen CT-Wert von 27.

Der Beschwerdeführer stellte am 03. August 2022 einen Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für seine Dienstnehmerin für den Absonderungszeitraum 07. bis 17. Juli 2022 in Höhe von gesamt EUR ***.

Die belangte Behörde gab diesem Antrag mit Bescheid vom 21. November 2022, Zl. ***, teilweise statt und sprach einen Betrag in Höhe von EUR *** zu. Der darüberhinausgehende beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Dienstnehmerin lediglich im Zeitraum 07. bis 13. Juli 2022 abgesondert gewesen sei. Die Behörde ging aufgrund der Testung am 13. Juli 2022 davon aus, dass die Dienstnehmerin symptomfrei gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2022 Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Dienstnehmerin von 07. bis 17. Juli 2022 abgesondert gewesen sei, da die Freitestung vom 13. Juli 2022 einen CT-Wert von unter 30 ergeben hätte. Er bat dem Antrag im vollen Ausmaß statt zu geben.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Dienstnehmerin war im Zeitraum 07. bis 17. Juli 2022 aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 behördliche abgesondert.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Absonderungsbescheid vom 07. Juli 2022, in Zusammenschau mit dem Stammblatt und dem SMS/Mailprotokoll, sowie der Aussage der Dienstnehmerin in Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Dienstnehmerin legte glaubhaft dar, dass diese bis zumindest 17. Juli 2022 Symptome hatte (Husten, Schnupfen). Die Absonderung blieb daher bis zum 17. Juli 2022 aufrecht und trat nicht eine Verkehrsbeschränkung an deren Stelle. Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass aufgrund der vorgenommen Testung am 13. Juli 2022 davon auszugehen sei, dass die Dienstnehmerin symptomfrei gewesen sei – konnte nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer hat seiner Dienstnehmerin während der behördlichen Absonderung das Entgelt weiterhin ausbezahlt. Der der Dienstnehmer im Juli 2022 zustehende Bruttolohn beträgt EUR ***. Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen den Beschwerdeführer. Der Dienstnehmerin wurde im Jahr 2022 eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro *** gewährt.

Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Lohnkonto und der Gehaltsabrechnung.

Der Beschwerdeführer leistete darüber hinaus für seine Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Lohnkonto.

3. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]“

Die maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I 58/2018, lautet auszugsweise:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3.(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden. § 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]“

4. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

4.1. Zum Vergütungsanspruch und -zeitraum

Dienstnehmern, die gemäß § 7 EpiG abgesondert wurden, steht gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch geht gemäß § 32 Abs. 3 EpiG mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Da – wie sich aus den Feststellungen ergibt – die Dienstnehmerin aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 behördliche abgesondert war und der Beschwerdeführer der Dienstnehmerin während der Absonderung das Entgelt weiter ausbezahlt besteht ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG (auch wurde der Antrag auf Vergütung rechtzeitig geltend gemacht).

Dass grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung besteht wurde auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Strittig ist jedoch der Vergütungszeitraum, da die Behörde lediglich eine Vergütung für den Zeitraum 07. bis 13. Juli 2022 zusprach. Der Beschwerdeführer führt in seiner rechtzeitigen Beschwerde jedoch aus, dass die genannte Dienstnehmerin, nicht wie von der belangten Behörde angenommen bis zum 13. Juli 2022 abgesondert gewesen sei, sondern bis zum 17. Juli 2022.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt war die Dienstnehmerin von 07. bis 17. Juli 2022 abgesondert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war daher zu Folgen und die Höhe der Vergütung für den nunmehr festgestellten Zeitraum neu zu berechnen.

4.2. Zur Höhe der Vergütung:

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen (VwGH, 16.12.2021, Ra 2021/09/0204). Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).

Dabei ist zu beachten, dass der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen ist. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN).

Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (OGH 17.3.2004, 9 ObA 101/03y). Als Aufwandersatz gilt eine Schmutzzulage, soweit dadurch ein Mehraufwand für Reinigung abgegolten wird (vgl. OGH 25.4.1990, 9 ObA 54/90). Wird ein Aufwand des Arbeitnehmers überhöht abgegolten, dann handelt es sich nur im Umfang des tatsächlichen Aufwands um Aufwandersatz, darüber hinaus jedoch um Entgelt (vgl. erneut OGH 17.3.2004, 9 ObA 101/03y; VwGH, 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).

Das regelmäßige Entgelt setzt sich im konkreten Fall aus dem Bruttogehalt in Höhe von EUR *** zusammen, welches durch die Anzahlt der Kalendermonate zu dividieren und mit der Anzahl der Kalenderabsonderungstage zu multiplizieren ist und beträgt daher EUR *** (*** / 31 x 11).

In Zusammenschau mit den Feststellungen, § 32 Abs. 2 und 3 EpiG und den oben ausgeführten ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Regelmäßige Entgelt

EUR


SV regelmäßige Entgelt

EUR


(*** x 17,53%)

Sonderzahlung

EUR


(*** / 365 Tage x 11 Tage)

SV Sonderzahlung

EUR


(*** x 17,53%)

Summe

EUR


Der zustehende Vergütungsbetrag beträgt daher EUR ***, beantragt wurden jedoch nur EUR ***. Da nicht mehr zugesprochen werden kann als beantragt, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend anzupassen und dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattzugeben.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).

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