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LVwG-AV-2372/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2372/001-2023
LVwG-AV-2372/001-2023Tribunale amministrativo regionale29 ago 2023
Verfahrensrecht; Beschwerde; Unzuständigkeit; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, gegen die Einstellung des durchgängigen Gemeindestraßennetzes in die *** und die permanente Einschränkung der Entwicklungsrechte auf Infrastruktur/Prosperität durch enge Siedlungs-/Ortsgrenzen im Zuge der wiederkehrenden Raumplanungen von Stadt- und Landesregierung, obwohl eine umfassende Beweisführung der Bürgerinitiative vorliege, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs.1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 28. August 2023 erhob der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die im Spruch umschriebene Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die *** beim Klimabonus des BMK den anderen Stadtbezirken von *** gleichgestellt würde. Tatsächlich sei sie aber desintegriert und eher mit *** als mit *** vergleichbar. Dies, aber auch andere Defizite des Stadtteils würden seit 2012 von einer Bürgerinitiative an die Stadt-/Landespolitik und das Landesverwaltungsgericht herangetragen, ohne dass der Stadtsenat willens sei, seine raumplanerischen Eingriffe auszugleichen. Mit dem gestaffelten Klimabonus sei die Benachteiligung der Siedlung messbar gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe das Landesverwaltungsgericht um Rechtsauskunft ersucht, sei jedoch diesbezüglich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gemeinden, verwiesen worden. Nachdem er das Zusammenspiel der Exekutive schon kenne und „als Demokrat an eine unabhängige Judikatur“ glaube, erhebe er die gegenständliche Beschwerde.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte sind in Art. 130 Abs. 1 bis 2a B-VG (zum Teil in Form einer Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber) abschließend umschrieben. Keiner der beiden Aspekte der gegenständlichen Beschwerde lässt sich hierunter subsumieren. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Behandlung dieser Beschwerde besteht daher nicht.
Zwar ist die Behörde, bei der Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch (wie im vorliegenden Fall) an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Zumal dieser Bestimmung nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, war mit Zurückweisung vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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