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LVwG-AV-874/001-2019•LVwG N LVwG-AV-874/001-2019
LVwG-AV-874/001-2019Tribunale amministrativo regionale27 ago 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Untersagung; Flächenwidmung; Bebauungsweise; Wohnsiedlung; Folientunnel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der A, 2. des B und 3. des C, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2019, Zl. ***, betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens nach der NÖ Bauordnung 2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat:
„Der Berufung der A, des B und des C vom 21. Mai 2019 wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06. Mai 2019, Zl. ***, betreffend baubehördliche Untersagung der angezeigten Aufstellung eines begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ersatzlos behoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 22. März 2019, eingelangt am 26. März 2019, zeigten 1. A, 2. B und 3. C (in weiterer Folge, soweit namentlich nicht anders bezeichnet: die Beschwerdeführer) bei der Marktgemeinde *** die Aufstellung eines begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) an.
Der Bauanzeige war eine Baubeschreibung, eine maßstäbliche Darstellung des Vorhabens sowie ein Schreiben vom 17. Jänner 2019 mit einem Stempel der „E., ***, ***“ und einer Unterschrift angeschlossen.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 06. Mai 2019, Zl. ***, wurde die Ausführung des mit Bauanzeige vom 22. März 2019, eingelangt am 26. März 2019, angezeigten Vorhabens gemäß § 15 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) untersagt.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass das Baugrundstück die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet aufweise. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) sei ein Wohngebiet lediglich für Betriebe bestimmt, die in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können. Demnach müssten sich Betriebsgebäude und -anlagen in Struktur und Gestaltungsprinzipien abstrakt in das Ortsbild einer Wohnsiedlung einordnen lassen. Aus der planlichen Darstellung gehe hervor, dass es sich gegenständlich um eine Rundbogenhalle aus Metallrohrbögen mit den Maßen 16,00 m x 9,40 m x 4,73 m handle, welche mit einer Kunststofffolie bespannt sei und dem Betrieb einer Baumschule dienen solle. Eine solche Konstruktion entspreche in keiner Weise der Form eines Wohngebäudes und lasse sich daher auch nicht in das Ortsbild einer Wohnsiedlung einordnen. Da das angezeigte Vorhaben § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 widerspreche, sei es zu untersagen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre nunmehrige gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 Berufung und beantragten die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Struktur einer Bebauung im Wesentlichen aus den im Bebauungsplan festgelegten Kriterien, wie aus der Bauweise und der höchstzulässigen Gebäudehöhe bzw. auch aus einer festgelegten Bebauungsdichte, oder aus § 54 NÖ BO 2014 ergebe. Im gegenständlichen Fall entspreche der angezeigte Folientunnel in seiner Lage der offenen Bebauungsweise und in seiner Höhe der Bauklasse I und somit vollinhaltlich den Bestimmungen des § 54 NÖ BO 2014. Ein bautechnischer Sachverständiger sei zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Folientunnel im Sinne der Bestimmungen des § 54 NÖ BO 2014 kein Untersagungsgrund abgeleitet werden könne. Die Gestaltungsprinzipien für eine Wohnsiedlung könnten überdies äußerst unterschiedlich und vielfältig sein. Im gegenständlichen Fall würden weder Bebauungsbestimmungen gelten, die eine bestimmte Gestaltung verlangen, noch könne ein Bezugsbereich definiert werden, in dem von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk Gestaltungsprinzipien abgeleitet werden können. Auch sei das verfahrensgegenständliche Objekt so „versteckt“, dass es tatsächlich erst wahrnehmbar sei, wenn man sich unmittelbar davor befinde. Ein tonnenförmiges Dach sei aus gestalterischer und architektonischer Sicht darüber hinaus in einer Wohnsiedlung keineswegs ausgeschlossen und bilde keinen Untersagungsgrund.
Die Baubehörde I. Instanz habe es insofern auch rechtswidrig unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen sowie Parteiengehör zu gewähren, wodurch sich die Entscheidung für die Beschwerdeführer als überraschend erweise. Die erstinstanzliche Entscheidung erweise sich überdies als willkürlich.
1.4. Aufgrund der gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung wurde durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt und eine raumordnungsfachliche Beurteilung zu der Frage eingeholt, ob die in den Einreichunterlagen dargestellte Hallenkonstruktion abstrakt in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könne.
1.5. Mit Gutachten vom 17. Juni 2019, Zl. ***, führte der raumordnungsfachliche Sachverständige F im Ergebnis aus, dass die in den Einreichunterlagen dargestellte Hallenkonstruktion nicht abstrakt in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könne. Die Hallenkonstruktion sei nicht als begehbarer Folientunnel, sondern als Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 zu qualifizieren, wobei sich deren technische und funktionelle Ausgestaltung weder mit gestalterischen noch mit funktionellen Grundsätzen eines Wohnhauses in Einklang bringen lasse.
1.6. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 nahmen die Beschwerdeführer zum Sachverständigengutachten Stellung und führten unter Vorlage diverser Lichtbilder zusammengefasst aus, dass das Gutachten versuche, Rechtsfragen zu lösen, die einerseits irrelevant und zum anderen auch falsch seien. Bei objektiver Beurteilung müsste der Sachverständige zu dem Schluss kommen, dass das Bauvorhaben der Bauklasse I und der offenen Bauweise entspreche. Ob es sich bei dem Projekt um einen Folientunnel oder ein Gebäude handle, sei nicht von Relevanz, es gehe alleine um das Ortsbild einer Wohnsiedlung. Daher sei es nach dem NÖ ROG 2014 auch nicht von Bedeutung, ob sich „die technische oder die funktionelle Ausgestaltung mit gestalterischen oder funktionellen Grundsätzen eines Wohnhauses in Einklang bringen lassen“. Vielmehr seien Betriebe sogar ausdrücklich zugelassen, eben mit einer anderen Funktion und daraus resultierend einer allenfalls auch anderen architektonischen Gestaltung. Relevant sei die Einordnung in das Ortsbild einer Wohnsiedlung, darauf gebe das Gutachten keine schlüssige Antwort.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2019, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Begründend ist zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück als Bauland-Wohngebiet gewidmet sei. Ein Wohngebiet sei gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 lediglich für Betriebe bestimmt, die in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können. Gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 sei ein angezeigtes Vorhaben (insbesondere) zu untersagen, wenn dieses den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 widerspreche. Da der beigezogene Sachverständige bestätigt habe, dass in das Ortsbild einer Wohnsiedlung nur Betriebe (Gebäude) eingeordnet werden könnten, die das äußere Erscheinungsbild eines Wohnhauses mit einem Dach (unabhängig von der Dachform) und Fassade, bestehend aus Putzflächen, Fenstern und Türelementen, aufweisen, insbesondere letztere aber bei der als Folientunnel angezeigten und mit einer blickdichten Plane bespannten Stahlrohrrahmenkonstruktion fehlen, sei das Vorhaben zu untersagen.
Jegliches Vorbringen betreffend die §§ 54 und 56 NÖ BO 2014 sei irrelevant, da weder die Bebauungsweise noch die Einordnung in das konkrete Ortsbild zu prüfen sei, wenn einem Vorhaben bereits die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Daher sei auch weder ein Lokalaugenschein noch ein Ortsbildgutachten im Sinne des § 56 NÖ BO 2014 sinnvoll.
Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass im Sachverständigengutachten auch geprüft worden sei, ob es sich bei dem angezeigten Vorhaben überhaupt um eine lediglich anzeigepflichtige Aufstellung eines begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ BO 2014 handle. Es sei festgestellt, dass es sich bei der Konstruktion um ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Gebäude gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 handle, sodass das angezeigte Vorhaben auch aus diesem Grund zu untersagen sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Antrag auf baubehördliche Bewilligung ebenfalls wegen Widerspruchs gegen § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 abzuweisen wäre.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019, eingelangt am 29. Juli 2019, durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung Beschwerde.
Begründend ist zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Struktur einer Bebauung im Wesentlichen aus den im Bebauungsplan festgelegten Kriterien oder aus § 54 NÖ BO 2014 ergebe. Im gegenständlichen Fall entspreche der angezeigte Folientunnel in seiner Lage der offenen Bebauungsweise und in seiner Höhe der Bauklasse I und somit vollinhaltlich den Bestimmungen des § 54 NÖ BO 2014. Die Gestaltungsprinzipien für eine Wohnsiedlung könnten äußerst unterschiedlich und vielfältig sein. Im gegenständlichen Fall würden weder Bebauungsbestimmungen gelten, noch könne ein Bezugsbereich definiert werden, in dem von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk Gestaltungsprinzipien abgeleitet werden können. Auch sei das Objekt so „versteckt“, dass es tatsächlich erst wahrnehmbar sei, wenn man sich unmittelbar davor befinde.
Ein tonnenförmiges Dach sei überdies aus gestalterischer und architektonischer Sicht in einer Wohnsiedlung keineswegs ausgeschlossen und bilde keinen Untersagungsgrund. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten gebe lediglich verba legalia wieder und komme letztendlich zu dem Ergebnis, dass aus den „rechtlichen Grundlagen“ folge, dass aus raumordnungsfachlicher Beurteilung die dargestellte Hallenkonstruktion abstrakt nicht in eine Wohnsiedlung eingeordnet werden könne. Der Sachverständige erkläre aber mit keinem Wort, wie das Ortsbild einer Wohnsiedlung abstrakt zu definieren sei, um anhand dieser abstrakten Definition den gegenständlichen Folientunnel überhaupt einordnen zu können. Das Gutachten sei daher nicht lege artis und fehle es an einer nachvollziehbaren Ableitung der Behauptungen.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Beschwerdeführer einzuvernehmen, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der Baubehörde I. Instanz ersatzlos zu beheben.
2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. Juli 2019, Zlen. *** und ***, unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Gemäß der hg. Geschäftsverteilung war für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zunächst – bis Dezember 2022 – Dr. Bernhard Kühnel als Einzelrichter zuständig.
3.1.1. Mit Schriftsatz vom 29. November 2019 erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen dahingehend, dass der verfahrensgegenständliche Folientunnel gärtnerischen Zwecken diene (Winterlagerung von Pflanzen, eine Seitenwandbelüftung durch Öffnen der Folie sei nicht notwendig). Zudem wurde zur Widerlegung des Gutachtens des von der belangten Behörde beigezogenen raumordnungsfachlichen Sachverständigen ein Gutachten des bautechnischen Sachverständigen G vom 18. November 2019 samt Lichtbildkonvolut vorgelegt.
In diesem Gutachten ist ausgeführt, dass ein Bauwerk auf einem als Bauland gewidmeten Grundstück gemäß § 54 NÖ BO 2014 nur dann unzulässig sei, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise oder Höhe) in der Bauklasse von den im Umkreis von 100 m (Umgebung) baubehördlich bewilligten Hauptgebäuden abweiche. Eine diesbezügliche Bestandserhebung im Sinne des § 54 NÖ BO 2014 zur Ermittlung dieser „abgeleiteten“ Bauklasse und Bebauungsweise sei vorliegend jedoch nicht erforderlich, weil eine Abweichung jedenfalls dann nicht vorliege, wenn das neue Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und der Bauklassen I oder II entspreche. Der gegenständliche Folientunnel entspreche der offenen Bauweise, nütze die möglichen Gebäudehöhen der Bauklassen I und II bei weitem nicht aus und reiche nicht annähernd an eine intensive bauliche Ausnutzung eines möglichen Gesamtvolumens heran.
3.1.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 übermittelten die Beschwerdeführer eine genaue Beschreibung sowie ein Muster der in der Bauanzeige angesprochenen Gewebe-/Kunststofffolie.
3.1.3. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Amtssachverständige für Bautechnik und Ortsbildfragen H (in der Folge: Amtssachverständige) unter Prüfung der Plausibilität der bereits vorliegenden Gutachten, gutachterlich dazu Stellung zu nehmen, ob der Folientunnel dem Schutz des Ortsbildes im Sinne des § 56 NÖ BO 2014 entspreche.
Die Amtssachverständige gelangte in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2020, Zl. ***, – nach Abgrenzung des Bezugsbereiches und Befunderhebung – (auszugsweise) zu folgendem Ergebnis:
„5. GUTACHTEN:
Bezüglich, Bauvolumen, Bauform und Farbgebung wird festgestellt, dass das zu beurteilende Gebäude hinsichtlich dieser Kriterien von den Bestandsgebäuden in der Umgebung abweicht. Diese „Umgebung“ kann jedoch nicht als Bezugsbereich im Sinne des § 56 NÖ BO 2014 angesehen werden. Dies aus dem Grund, da die Bestandsgebäude nicht mit der gegenständlichen Rundbogenhalle gemeinsam gesehen werden können und damit eine optische Wechselwirkung nicht vorhanden ist.
Aufgrund seiner Anordnung am Grundstück, gedrungenen Form und gedeckten Farbgebung sowie aufgrund der überwiegend von weiten Feldflächen geprägten Umgebung besteht keine optische Wechselwirkung mit dem Orts- und Landschaftsbild. Daher stellt die Rundbogenhalle keine wesentliche Beeinträchtigung der Bebauung im Bezugsbereich dar und wird daher dem Orts- und Landschaftsbild gemäß § 56 NÖ BO 2014 gerecht.“
3.1.4. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail-Eingabe vom 02. September 2020 betreffend dieses Gutachten der Amtssachverständigen mit, dass ein Ortsbildgutachten gemäß § 56 NÖ BO 2014 im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob sich das Bauvorhaben entsprechend § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 abstrakt in das Ortsbild einer Wohnsiedlung einordnen lasse.
3.1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer C, die gemeinsame Rechtsvertretung der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers C. Zudem wurde die Amtssachverständige zur Verhandlung beigezogen und ihr Gutachten erörtert.
3.1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragte im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung die Amtssachverständige mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens, dies nunmehr zu der Frage, ob das Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könne. Die nunmehrige Fragestellung weiche – so der Gutachtensauftrag – von der mit Gutachten vom 11. Mai 2020 bereits beantworteten Fragestellung zum Schutz des Ortsbildes gemäß § 56 NÖ BO 2014 insoweit ab, als zur Beurteilung nicht die derzeit vorhandene Verbauung in einem gemäß § 56 Abs. 2 zu betrachtenden Bezugsbereich, sondern vielmehr die gemäß dem örtlichen Flächenwidmungsplan im Bauland-Wohngebiet zulässige Verbauung heranzuziehen sein werde.
Die Amtssachverständige erstattete ein mit 16. Juli 2021 datiertes Gutachten, in dem sie – zusammengefasst – ausführt: Aus sachverständiger Sicht komme es für die Einordenbarkeit eines Vorhabens in das Ortsbild einer Wohnsiedlung auf eine konkrete Anlagenprüfung und nicht auf eine abstrakte Betriebstypenprüfung an. Die Vorgaben aus einem Flächenwidmungsplan würden keine Grundlagen bieten, um aus technischer Sicht die Einordnung eines Gebäudes in ein Ortsbild beurteilen zu können. In der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet seien grundsätzlich Gebäude aller Bauvolumina, Bauformen, Strukturen und Höhen, von Bauklasse I (max. 5,00m) bis Bauklasse VIII (max. 25m) und mehr (Hochhäuser), zulässig, unter der Voraussetzung es handle sich um Wohngebäude oder um den täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude. Erst der Bebauungsplan im Zusammenhang mit § 56 NÖ BO 2014 bzw. – wenn kein Bebauungsplan verordnet wurde – § 54 NÖ BO 2014 im Zusammenhang mit § 56 NÖ BO 2014 würden Kriterien vorgeben. Im Gutachten vom 11. Mai 2020 sei eine genaue Prüfung nach der Einordnung des Folientunnels in das Ortsbild der bestehenden Wohnsiedlung vorgenommen worden. Damit liege ein konkret auf den Standort und auf die bestehende Bebauung bezogenes positives Ortsbildgutachten gemäß § 56 NÖ BO 2014 vor. Nunmehr solle nicht nur die bestehende, sondern auch die zulässige Bebauung betrachtet werden. Ausgegangen werde davon, dass die bestehende Bebauung eine Vorgabe hinsichtlich Einordnung in das Ortsbild einer Wohnsiedlung darstelle und ebenso eine konkrete Prüfung für zulässige Bauwerke gemäß § 56 NÖ BO 2014 erfolgen werde. Diese Bestimmung biete den Raum, dass Bauwerke in Bauform, Farbgebung, Ausmaß des Bauvolumens, Anordnung am Grundstück offenkundig abweichen können, aber trotzdem zulässig seien, wenn sie die bestehende Bebauung im Bezugsbereich nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese notwendige konkrete Betrachtungsweise der zulässigen Bebauung erfordere eine Analyse im Einzelfall und lasse daher keine Generalisierung für die Zukunft zu. Die im Flächenwidmungsplan vorgegebene Widmungsart gebe lediglich den Rahmen vor, der konkret geprüft werden müsse. Im konkreten Fall bedeute dies, dass weder die Rundbogenhalle als Betriebsgebäude noch zukünftige zulässige Bauwerke die Bauweise eines traditionellen Einfamilienhauses aufweisen müssen, um gemäß § 56 NÖ BO als zulässig begutachtet zu werden.
3.1.7. Die belangte Behörde erstattete zu diesem Gutachten mit Schreiben vom 26. Juli 2021 eine Stellungnahme, worin ausgeführt ist, dass das Gutachten auf die Frage, ob das Bauvorhaben in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könne, nicht eingehe. Würde man der Ansicht der Sachverständigen, dass eine abstrakte Prüfung aufgrund der großzügigen Vorgaben durch die Flächenwidmung gegenüber der konkreten Prüfung gemäß §§ 54 und 56 NÖ BO 2014 keine andere Beurteilung nach sich ziehen könne, folgen, stelle sich die Frage nach dem Sinn der Regelung in § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014, wonach Betriebe in das Ortsbild einer Wohnsiedlung einzureihen sind. Gerade im gegenständlichen Fall weiche das Bauvorhaben bezüglich Bauvolumen, Bauform und Farbgebung von den Bestandsgebäuden ab und sei die konkrete Prüfung nach § 56 NÖ BO 2014 nur deshalb positiv ausgefallen, weil die Bestandsgebäude aufgrund der dichten Bepflanzung mit der Rundbogenhalle nicht gemeinsam gesehen werden können und damit keine optische Wechselwirkung vorhanden sei. Genau in einem solchen Fall sei – unabhängig von der NÖ BO 2014 – die Regelung des § 16 NÖ ROG 2014 zu prüfen. Das Gutachten sei jedenfalls dahingehend zu ergänzen, welche Kriterien ein Gebäude aufweisen müsse, um in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden zu können.
3.1.8. Das Landesverwaltungsgericht hat hierauf ein (ergänzendes) Gutachten der Amtssachverständigen vom 28. September 2022 eingeholt, worin diese zu folgendem Ergebnis gelangt:
„G U T A C H T E N
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht mit Schreiben vom 28.07.2022 (eingelangt am NÖ Gebietsbauamt am 05.08.2022) in oben angeführter Angelegenheit, die Aufstellung einer Rundbogenhalle mit den Abmessungen von 16,00m x 9,40m x 4,73m aus Metallrohrbögen und einer Bespannung aus Kunststofffolie eine gutachterliche Stellungnahme vorzulegen, ob der baurechtlich angezeigte Folientunnel, der im Rahmen eines (in einem anderen Ort situierten) Baumschulbetriebes errichtet und im Wesentlichen zur Überwinterung von Pflanzen verwendet werden soll, gemäß §16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2015 auf Grund seiner konkreten Ausgestaltung in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden kann. Die nunmehrige Fragestellung weicht von der im Gutachten vom 16.07.2021, *** bereits beantworteten Fragenstellung insoweit ab, als zur Beurteilung nicht die derzeit vorhandene Verbauung in einem gemäß § 56 Abs. 2 zu betrachtenden Bezugsbereich, sondern vielmehr die im Bauland-Wohngebiet zulässige (abstrakte) Verbauung (wohl in erster Linie mit Wohngebäuden, jedoch auch mit Gebäuden, die dem täglichen Bedarf der in einem Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dienen) heranzuziehen sein wird und Kriterien anzuführen sind, welche ein Betriebsgebäude aufweisen muss oder nicht aufweisen darf, um in das Ortsbild einer solchen (abstrakten) Wohnsiedlung eingeordnet werden zu können und inwieweit das hier konkret zu betrachtende Betriebsgebäude (Folientunnel) diesen Kriterien entspricht oder nicht entspricht.
[…]
GUTACHEN:
Die Aufstellung einer Rundbogenhalle mit den Abmessungen von 16,00m x 9,40m x 4,73m aus Metallrohrbögen und einer Bespannung aus dunkelgrüner Kunststofffolie kann gemäß §16 Abs. 1Z1 NÖ ROG 2015 auf Grund seiner konkreten Ausgestaltung hinsichtlich Bauvolumen, und Materialität bzw. damit zusammenhängender Farbgebung nicht in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden.“
3.1.9. Dieses Gutachten der Amtssachverständigen wurde in einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2022 erörtert.
Seitens der Beschwerdeführer wurden ein schriftliches „Vorbringen in der Verhandlung vom 18.10.2022“ sowie Lichtbilder vorgelegt, die vielfältige Ausformungen von Gebäuden, die auch Rundbögen beinhalten und nicht transparent seien, zeigen sollen. Zudem wurde ein (nicht unterfertigtes) Gutachten des bautechnischen Sachverständigen G vorgelegt, worin zusammengefasst ausgeführt ist, dass in § 16 Abs. 1 NÖ ROG 2014 keine konkreten Kriterien für die Einordenbarkeit eines Betriebsgebäudes in das Ortsbild einer Wohnsiedlung normiert seien; Kriterien zum Schutz des Ortsbildes seien in § 56 NÖ BO 2014 vorgesehen. Eine abstrakte Prüfung der Widmungsübereinstimmung eines Bauvorhabens sei nach einer bereits erfolgten konkreten Prüfung obsolet.
3.2. Infolge der Pensionierung von Dr. Bernhard Kühnel ist für das Beschwerdeverfahren nunmehr die erkennende Richterin zuständig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Ansehung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes am 19. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer C, die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, der von den Beschwerdeführern beauftragte bautechnische Sachverständige G sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Zudem wurde zur Verhandlung die Amtssachverständige beigezogen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung und Erörterung des vorgelegten Bauaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, insbesondere einschließlich der bereits erstatteten Gutachten, sowie durch die Befragung des C. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, Befragung der Amtssachverständigen und Erörterung der Gutachten gegeben.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. A und B sind Hälfteeigentümer des Baugrundstücks Nr. ***, KG ***. Das Baugrundstück liegt gemäß Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet; ein Bebauungsplan ist nicht verordnet.
Beweiswürdigung:
Diesen – unstrittigen – Feststellungen liegen die eindeutigen Inhalte des vorgelegten Bauaktes zugrunde (insbesondere Grundbuchauszug, Flächenwidmungsplan).
4.2. Die mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 22. März 2019, bei der Behörde eingelangt am 26. März 2019, angezeigte – und in der Natur bereits ausgeführte – Aufstellung eines begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke auf dem Baugrundstück ist wie folgt projektiert:
Bei dem angezeigten (und ausgeführten) Bauwerk handelt es sich um begehbaren Folientunnel der Firma I GmbH Co KG, bestehend aus im Boden verankerten (stahlfarbenen) Metallrohrbögen und bespannt mit einer dunkelgrünen Kunststoff-/Gewerbefolie (erdgeschossiges Bauwerk in Rundbogenform). Der Folientunnel weist die Abmessungen 16,00 m x 9,40 m x 4,73 m (First), eine (mittlere) Gebäudehöhe von 2,13 m und eine Grundfläche von 150,40 m2 auf. Der Folientunnel wird in offener Bebauungsweise errichtet: der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt 3,26 m, zur östlichen Grundstücksgrenze 8,80 m, zur südlich gelegenen *** zwischen 3,85 m und 4,90 m und zur (nördlichen) Straßenfluchtlinie der *** ca. 55 m. Nördlich ist die Giebelfläche des Objektes offen, die südliche Giebelwand ist geschlossen, wobei in die Plane ein kleines Fenster eingeschnitten ist. Die in grüner Farbe vorgenommene Bespannung ist nicht durchsichtig, sie kann als „durchscheinend“ bezeichnet werden und weist eine Dicke von 0,59 mm sowie ein Flächengewicht von 407 g/m² ± 5% auf; in das Spannmaterial ist ein Gewebe eingearbeitet.
Das angezeigte Bauwerk wird ausschließlich für den am Standort in *** befindlichen Betrieb der „E“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), dessen Inhaberinnen die Gattin und Schwägerin des Beschwerdeführers C sind, für gärtnerische Zwecke verwendet (C ist Angestellter dieses Betriebes). Im Rahmen des Betriebs der Baumschule wird der Folientunnel als Einschlagsquartier / für die Überwinterung von Pflanzen sowie zur (Zwischen)lagerung der dazu erforderlichen Containertöpfe, Stroh, Abdeckplatten und Hilfsgegenstände (hierzu zählt 1 Frontlader) verwendet. Die im angezeigten Bauwerk projektierten Manipulationen sind wie folgt zu beschreiben: Nach der Getreideernte (in der Regel im Juli) wird das Stroh in den Folientunnel verbracht (die Anlieferung nimmt im Regelfall, abhängig von der Witterung, einen Tag in Anspruch). Die für die Überwinterung im Folientunnel vorgesehenen Pflanzen werden vor dem ersten Frost, in der Regel im Oktober, in den Folientunnel verbracht und unter Zuhilfenahme des Frontladers eingelagert sowie – aus Wärmeschutzgründen – mit dem (bereits im Bauwerk befindlichen) Stroh bedeckt. Die Pflanzen werden im Winter von Hand mit einem Wassertank nach Bedarf gegossen; der Wassertank wird nicht am Baugrundstück befüllt. Die Pflanzen werden während der Lagerung im Folientunnel nicht gedüngt. Im Frühjahr werden unter Zuhilfenahme des Frontladers die Pflanzen ausgelagert (Auslieferung an Kunden, Verbringung zu Einsetzflächen) und das Stroh entsorgt. Eine Stromversorgung ist nicht vorgesehen. Für den Bereich des Baugrundstücks liegt keine für die Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet untypische Emissionssituation insbesondere in Bezug auf Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen vor. Vom Bauvorhaben gehen keine nennenswerten Emissionen in Bezug auf Lärm und Geruch oder sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung (etwa in Form von Staub oÄ) aus. Die anfallenden Niederschlagswässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Aufgrund seiner Anordnung auf dem Baugrundstück, der gedrungenen Form und gedeckten Farbgebung sowie aufgrund der überwiegend von weiten Feldflächen geprägten Umgebung besteht keine optische Wechselwirkung des Bauwerks mit dem Orts- und Landschaftsbild; das Bauwerk stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Bebauung im Bezugsbereich dar.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind zunächst im Hinblick auf die eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalte des vorgelegten Bauaktes im Einklang mit den eingeholten Gutachten, insbesondere dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 11. Mai 2020, in dem eine konkrete Beschreibung des Projektes mit Blick auf die Einreichunterlagen (insbesondere die Abmessungen, Gebäudehöhe, Bauform und Farbgebung des Bauwerks) erfolgte. Den weiteren Feststellungen zum verwendeten Bespannungsmaterial liegen die insoweit schlüssigen Ausführungen im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen vom 17. Juni 2019, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, in Zusammenschau mit der Urkundenvorlage vom 10. Februar 2020 (Muster) zugrunde.
Den Feststellungen zur Verwendung des angezeigten Bauwerks im Rahmen der Baumschule liegt die Baubeschreibung und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des Betriebes vom 30. Juni 2022 zugrunde. Dieser Bestätigung sind auch die festgestellten Manipulationen zu entnehmen, dies in Zusammenschau mit den von C in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 23. September 2020 und 19. Juli 2023 abgegebenen – als Betriebskonzept zu wertenden – Erklärungen (zu in einer Verhandlung vom Bauwerber abgegebenen – als Betriebskonzept zu wertenden – verbindlichen Erklärungen vgl. etwa VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243, mwN). Das Fehlen einer Stromversorgung und die vorgesehene Versickerung auf Eigengrund ergeben sich aus den nachvollziehbaren Projektunterlagen. Zum festgestellten Ausmaß der Emissionen, insbesondere Lärm- und Geruchsemissionen, sowie zu den (fehlenden) sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung ist auszuführen, dass anderes – vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur projektierten Nutzung des Bauvorhabens – von keiner Partei des Verfahrens behauptet oder gar konkretisiert wurde. Vielmehr gingen sowohl die Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde – für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Hinblick auf die projektierte Nutzung des Bauwerks schlüssig und nachvollziehbar – übereinstimmend und ausdrücklich davon aus, dass durch die Nutzung des Bauwerks keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigungen oder sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung versursacht werden. Die Feststellungen betreffend die konkrete Einordenbarkeit des Bauvorhabens in das Ortsbild – keine wesentliche Beeinträchtigung der Bebauung im Bezugsbereich mangels optischer Wechselwirkung – gründet auf den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrem zum konkreten Ortsbild erstatteten Gutachten vom 11. Mai 2020. Dass eine konkreten Beeinträchtigung des Ortsbildes (iSd § 56 NÖ BO 2014) nicht besteht, wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.
4.3. Aus architektonischer Sicht zeichnet sich eine Wohnsiedlung durch Hauptgebäude vorwiegend als Wohngebäude, Nebengebäude und sonstige Bauwerke aus. Das Spektrum von Hauptgebäuden als Wohngebäude reicht von einem freistehenden Einfamilienhaus über das Reihenhaus, Mehrfamilienhaus, Wohnblocks bis hin Hochhaus. Das freistehende Einfamilienhaus mit zwei oberirdischen Geschoßen stellt im ländlichen Raum eine vorherrschende Wohnform dar. Die Formgebung der freistehenden Einfamilienhäuser kann sehr stark variieren. Mögliche Gebäudeformen sind:
rechteckig kastenförmig
hallenartige Gebäuden
-aufgelöste Rechtecke mit Vor und- Rücksprüngen
-Winkelhäuser
-Atriumhäuser
-zusammengesetzte „Mehrhäuser“
-kreuzförmige Häuser
-freie Formen
-Situationshäuser.
Vielfach bestehen serielle Produktionen von Wohnhäusern, die eine im Einfamilienhausbau übliche Gebäudehöhe und Baumassen sowie eine Homogenität in ihrer Kubatur aufweisen. Dabei handelt es sich üblicherweise um ein- bis zweistöckige Gebäude in längsrechteckiger oder quadratischer Form mit diversen Vor- und Rücksprüngen oder etwa einer Aneinanderreihung von versetzten Kanten. Um Nachteile der Landschaftszersiedlung hinanzuhalten, werden von Gemeinden innerhalb eines Bebauungsplanes Hausgruppierungen verordnet. Dies kann von einer schwachen Verdichtung (Doppelhäuser, Reihenhäuser, Teppichsiedlungen…) bis zu einer starken Verdichtung (verdichteter Flachbau, Blockbebauung, Geschoßwohnbau, …) gehen. Die Konstruktion erfolgt bei sämtlichen Gebäudeformen zumeist entweder in Massivbauweise (Ziegel, Stahlbeton, …) beziehungsweise in Skelettbauweise (Holzskelett, massive Stützen mit Wandausfachungen, …). Der obere Abschluss wird üblicherweise mittels steilgeneigten, flachgeneigten oder flachen Dächern hergestellt. Die Wände werden üblicherweise verputzt oder mit Holz bzw. mit Fassadenplatten verschalt und mit Lichteintrittsflächen ausgestattet, die Dächer mit Ziegel, Betonsteinen, Blecheindeckung, Folien versehen. Die Farbgebung ist zumeist in Pastellfarben gehlaten. Autos und Gartengeräte werden in den üblicherweise eingeschossigen „Nebengebäuden“ abgestellt, deren Gestaltung, derer der zugehörigen Einfamilienhäuser gleicht (rechteckige Grundrisse, Massiv bzw.- Holzbau, steil bis – flachgeneigte Dächer). Gleichzeitig muss ein Gebäude nicht diesen traditionellen Gestaltungscharakteristika entsprechen, um als Wohngebäude wahrgenommen zu werden, gut nutzbar zu sein und sich in einen traditionellen Baustil der Umgebung einfügen zu können. So muss ein Gebäude nicht aus vertikalen Wänden bestehen und einen oberen Abschluss aus traditionellen Dachformen haben; es kann durchaus von der Umgebung abweichen, sei aber trotzdem eindeutig als Wohngebäude wahrnehmbar. Dies gilt gleichermaßen für alle anderen Bauwerke, wie zB ein Carport. Auch ein Carport kann verschiedene Abdeckungen haben, wozu auch Tonnenabdeckungen zählen. Ebenso zeichnen sich – im Bauland-Wohngebiet zulässige – dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienende Gebäude zumeist durch eine Konstruktion in Massivbauweise (Ziegel, Stahlbeton …) oder Skelettbauweise aus. Der obere Abschluss wird ebenso üblicherweise mittels steilgeneigten, flachgeneigten oder flachen Dächern hergestellt. Die Wände werden üblicherweise verputzt oder mit Holz bzw. mit Fassadenplatten und Paneelen verschalt und mit Lichteintrittsflächen ausgestattet, die Dächer mit Ziegel, Betonsteinen, Blecheindeckung, Folien versehen. Die Errichtung von Betriebsgebäuden, bestehend aus Bürogebäuden, Einkaufsmärkten, Einstellhallen, kleineren Werkstätten oder mehrgeschossigen Wohngebäuden mit erdgeschossiger Mischnutzung zeichnet sich jedoch durch eine flexiblere Gestaltung aus. Manche Nutzungen bedürfen keinerlei Lichteintrittsflächen, andere wiederum präsentieren sich über durchgehende Glasfassaden.
Aus architektonischer Sicht stellen als mit dem angezeigten Bauvorhaben in einer Wohnsiedlung vergleichbare Objekte Poolüberdachungen dar. Poolüberdachungen können in ihrer Höhe hoch oder niedrig ausgeführt werden, wobei eine Poolüberdachung mit einer Höhe von 2,50 m bereits als hohe Poolüberdachung zu qualifizieren ist; Längen und Breiten von Poolüberdachungen sind auf die jeweiligen Poolgrößen (etwa 5 m x 13 m) angepasst. Zudem erweist sich das angezeigte Bauvorhaben hinsichtlich Form und Materialität mit einem Nebengebäude vergleichbar (wenngleich Nebengebäude nach der NÖ BO 2014 eine Fläche von 100 m2 nicht überschreiten dürfen).
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegen die nachvollziehbaren und als schlüssig anzusehenden Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 28. September 2022 (vgl. Befund) sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. September 2020 und 19. Juli 2023 zugrunde. Diesen Ausführungen sind weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführer entgegengetreten. Die Beschwerdeführer bringen vielmehr selbst vor, dass Bauwerke in Wohnsiedlungen verschiedenste Gestaltungsformen annehmen können. Den Ausführungen der Amtssachverständigen betreffend die Vergleichbarkeit des angezeigten Bauvorhabens mit Poolüberdachungen treten die Beschwerdeführer nur insoweit entgegen, als sie vorbringen, dass Poolüberdachungen auch höher als 2,5 m sein können, was der getroffenen Feststellung nicht entgegensteht. Die Vergleichbarkeit des angezeigten Bauvorhabens auch Nebengebäuden hinsichtlich Form und Materialität wurde von der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2023 dargelegt.
4.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 06. Mai 2019, Zl. ***, wurde die Ausführung des mit Bauanzeige vom 22. März 2019 angezeigten Vorhabens untersagt. In der (gemeinsamen) Bauanzeige der Beschwerdeführer vom 22. März 2019 ist – sowohl bezogen auf den Kopf dieser Anzeige als auch auf die Unterschriften – jeweils A an erster Stelle genannt. Dieser Bescheid wurde A und B jeweils am 07. Mai 2019 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die Übermittlung des Bescheides an C erfolgte durch eine Bedienstete der Marktgemeinde ***. Der Bescheid wurde der Mutter des C, J, an der (betreffend ihn in der Bauanzeige ausgewiesenen) Adresse (die auch der Hauptwohnsitz der Mutter ist) am 06. Mai 2019 ausgehändigt. Die Beschwerdeführer erhoben in weiterer Folge durch ihre nunmehrige gemeinsame Rechtsvertretung (gemeinsam) mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019, eingelangt bei der Behörde an diesem Tag, Berufung.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere einschließlich der darin dokumentierten Rückscheine betreffend die Zustellung des Bescheides. Seitens der Marktgemeinde *** wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unmittelbare Zustellung des Bescheides an C durch eine Gemeindebedienstete bestätigt. Auch wurde von C die Übernahme des Bescheides durch seine an der Zustelladresse gemeldete Mutter in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen bestätigt und gab er an, nicht ortsabwesend gewesen zu sein. Die Nennung von A an erster Stelle in Bauanzeige ist dieser eindeutig zu entnehmen. Der auf der Berufung befindliche Eingangsstempel dokumentiert das Einlangen des gemeinsamen Schriftsatzes der Beschwerdeführer bei der Behörde.
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 53/2018 (vgl. die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014), lauten:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) […]
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
(7) […]
(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.
(2) Ist eine Mehrheit für eine der abgeleiteten Bebauungsweisen oder Bebauungshöhen (Bauklassen) in der Umgebung nicht feststellbar, so ist der Neu- oder Zubau oder die Abänderung eines Hauptgebäudes dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten von Bebauungsweisen oder Bauklassen einer davon entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten für das neue oder abgeänderte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise und die Bauklassen I und II.
(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Abs. 1 und 2 – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.
(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.
(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(1) Bauwerke oder Abänderungen an Bauwerken, die einer Bewilligung nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden und hinsichtlich ihrer Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Bezugsbereich ist der von allgemein zugänglichen Orten aus betrachtete Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.“
5.2. § 16 Abs. 1 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 65/2017 (vgl. hierzu die Übergangsbestimmung in § 53 Abs. 15 NÖ ROG 2014), lautet:
(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
6.1. Zur Rechtzeitigkeit der (gemeinsamen) Berufung der Beschwerdeführer:
6.1.1. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde den Beschwerdeführern jeweils eine Ausfertigung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz betreffend die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens übermittelt: Die Bescheidausfertigung betreffend C wurde am 06. Mai 2019 von dessen Mutter an der für ihn in der Bauanzeige ausgewiesenen Adresse übernommen. Die Ausfertigungen betreffend A und B wurden jeweils nach einem erfolglosen (postalischen) Zustellversuch an der Abgabestelle bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt und lagen dort ab 07. Mai 2019 zur Abholung bereit (zur Zustellung durch Hinterlegung vgl. § 17 des Zustellgesetzes – ZustG).
6.1.2. Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt gemäß § 9 Abs. 5 ZustG „die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellbevollmächtigter“.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführer haben die Bauanzeige vom 22. März 2019 gemeinsam bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht und keinen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht. A ist daher – als an erster Stelle genannte Person (vgl. die oben getroffenen Feststellungen) – als gemeinsame Zustellbevollmächtigte zu qualifizieren.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt (und gesetzlich nicht anderes bestimmt) ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Für den Fall, dass mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten haben, bestimmt § 9 Abs. 4 ZustG, dass die Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokuments an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte bewirkt.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Fiktion des § 9 Abs. 4 ZustG, dass A als gemeinsame Zustellbevollmächtigte der Beschwerdeführer anzusehen war, wurde die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an alle Parteien (und sohin auch an C) durch die Zustellung der Ausfertigung des Bescheides an sie am 07. Mai 2019 bewirkt. Die am 21. Mai 2019 eingebrachte (gemeinsame) Berufung der Beschwerdeführer wurde sohin innerhalb der in § 63 Abs. 5 AVG normierten zweiwöchigen Frist und damit rechtzeitig erhoben.
6.2. Zur Begründetheit der (zulässigen) Beschwerde:
6.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ BO 2014 ist die Aufstellung von begehbaren Folientunnel für gärtnerische Zwecke anzeigepflichtig.
Die Materialien zu § 15 NÖ BO 2014 (Ltg. 477/B-23/2-2014) nehmen durch die Anführung des gärtnerischen Zweckes als Voraussetzung für die bloße Anzeigepflicht von Folientunneln eine Abgrenzung zu anderen gebäudeähnlichen Zwecken vor. Daraus ist zu schließen, dass nur solche Folientunnel erfasst sein sollen, die eben für diesen Zweck, nämlich den gärtnerischen, genutzt werden. Zur Auslegung dieser Zwecke ist Definition des Wortes „gärtnerisch“ heranzuziehen, welches „die Gärtnerei betreffend, zu ihr gehörend, auf ihr beruhend, nach ihrer Art“ bedeutet (vgl. hinsichtlich der ersten drei Umschreibungen Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 3; hinsichtlich der ersten, zweiten und vierten Umschreibung Brockhaus Wahrig , Deutsches Wörterbuch, 3. Band, 55) (so ausdrücklich VwGH 12.08.2020, Ro 2019/05/0023).
Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist das angezeigte Bauwerk – eine mit einer Kunststoff-/Gewerbefolie umspannte Rundbogenhalle – als Folientunnel für gärtnerische Zwecke zu qualifizieren. Der Folientunnel dient gärtnerischen Zwecken, nämlich als Einschlagsquartier / für die Überwinterung von Pflanzen sowie zur (Zwischen)lagerung der dazu erforderlichen Containertöpfe, Stroh, Abdeckplatten und Hilfsgegenstände. Dass es sich bei dem Folientunnel zugleich um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt (vgl. erneut VwGH 12.08.2020, Ro 2019/05/0023) und im Rahmen eines Betriebes – wie hier im Rahmens des Betriebes der oben bezeichneten Baumschule – Verwendung findet, steht der Qualifikation als bloß anzeigepflichtiges Bauwerk gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 nicht entgegen.
6.2.2. Gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 ist ein angezeigtes Bauvorhaben insbesondere dann zu untersagen, wenn es den Bestimmungen dieses Gesetzes (NÖ BO 2014) oder des NÖ ROG 2014 widerspricht.
6.2.3. Seitens der belangten Behörde wurde für den angezeigten Folientunnel ein Widerspruch gegen § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 angenommen, weil der Folientunnel nicht (abstrakt) in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könnte.
6.2.4. Dies trifft aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht zu:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 ist die Widmungsart Bauland-Wohngebiet für Wohngebäude, für die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Auswirkungen auf die Umgebung verursachen.
Demnach sind im Bauland-Wohngebiet Betriebe aller Art (dies umfasst auch landwirtschaftliche Betriebe) grundsätzlich zulässig, sofern sie in das Ortsbild eingeordnet werden können und die konkret von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 NÖ ROG 2014 § 16, Rz. 49 mwN). Betriebsgebäude und -anlagen müssen sich in Struktur (Gebäudehöhe, Frontlänge, etc) und Gestaltungsprinzipien abstrakt in das Ortsbild einer Wohnsiedlung einordnen lassen (vgl. auch Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, § 16 NÖ ROG 1976, Anm. 7)
Gemäß den oben (unter Punkt 4.3. auf Grundlage der fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen) getroffenen Feststellungen zeichnet sich eine Wohnsiedlung aus architektonischer Sicht durch Hauptgebäude vorwiegend als Wohngebäude, Nebengebäude und sonstige Bauwerke aus, wobei dazu aber nicht nur (insbesondere im ländlichen Bereich vorherrschende) Gebäude mit den (beschriebenen) traditionellen Gestaltungscharakteristika, sondern auch Gebäude mit davon abweichenden Gestaltungsprinzipien gehören. Zudem kommen für Betriebsgebäude in einer Wohnsiedlung – so die Amtssachverständige – grundsätzlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten mit Blick auf die jeweiligen Nutzungen in Betracht, wobei etwa manche Nutzungen keinerlei Lichteintrittsflächen bedürfen, andere sich wiederum über durchgehende Glasfassaden repräsentieren.
In diesem Sinne haben schon Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, § 16 NÖ ROG 1976, Anm. 7, darauf hingewiesen, dass es gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 leg.cit. auf die (abstrakte) Einordenbarkeit in das Ortsbild „einer (!) Wohnsiedlung“ ankommt, in der aber grundsätzlich nicht nur Einfamilien-, Kleinwohn- und Reihenhäuser, sondern auch großvolumige Wohngebäude samt KFZ-Abstellflächen zulässig sind. Zyklonen auf Dächern und Förderanlagen an Fronten von Betriebsgebäuden sowie Rundsilos im Freien kommen daher – so die zitierten Autoren – unter diesem Gesichtspunkt im Bauland –Wohngebiet nur an nicht einsehbaren Stellen in Betracht.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennen, dass sich der projektierte Folientunnel nicht (abstrakt) in das – grundsätzlich von vielfältigen Strukturen und Gestaltungscharakteristika geprägte – Ortsbild einer Wohnsiedlung, welches überdies je nach Region (Stadt/Land) unterschiedlich ausgestaltet sein kann, einordnen ließe. Der Folientunnel ist in offener Bebauungsweise und unter Einhaltung der Bauklasse I (mittlere Gebäudehöhe von nur 2,13 m) projektiert, ist hinsichtlich der Materialität und Form mit einem – in eine Wohnsiedlung zulässigen – Nebengebäude (auch diese können – so die Amtssachverständige aus einer Folie bestehen) sowie (jedenfalls hinsichtlich der Form) mit einer Poolüberdachung vergleichbar und verfügt an den Giebelfronten (durch die offene Ausgestaltung an der nördlichen und den „Fensterausschnitt“ in der südlichen Giebelfront) durchaus über Belichtungsflächen. Dass der Folientunnel die für Nebengebäude in der NÖ BO 2014 normierte Flächenbeschränkung von 100 m2 überschreitet bzw. die Belichtungsflächen nur an den Giebelfronten vorgesehen sind, steht der (bloßen) Einordenbarkeit in das Ortsbild einer Wohnsiedlung nicht entgegen.
Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch die von der Amtssachverständigen durchgeführte Beurteilung in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2020, in der sie zu der Auffassung gelangt , dass der projektierte Folientunnel – konkret – (infolge fehlender Wechselwirkungen) keine wesentliche Beeinträchtigung der Bebauung im Bezugsbereich verursacht (zum – unstrittigen – Fehlen einer solche konkreten Beeinträchtigung im Sinne des § 56 NÖ BO 2014 vgl. auch die oben getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigung). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verbietet es § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 nicht, zur Beurteilung der Frage der (abstrakten) Einordenbarkeit in das Ortsbild einer Wohnsiedlung auf die Kriterien des § 56 NÖ BO 2014 (kein offenkundiges Abweichen oder eben auch keine wesentliche Beeinträchtigung) Bezug zu nehmen, zumal im NÖ ROG 2014 keine Vorgaben für die Beurteilung des in § 16 Abs. 1 Z 1 leg.cit. angesprochenen Ortsbildes geregelt sind und umgekehrt auch in § 56 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart verwiesen wird (zu einem ähnlichen wechselseitigen Verweis zwischen Raumordnungsrecht und Bauordnung, nämlich in § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976 und § 48 NÖ BO 1996, vgl. schon VwGH 20.12.2005, 2003/05/0118, mwN).
Die von der belangten Behörde angenommene mangelnde Einordenbarkeit des angezeigten Bauvorhabens in das Ortsbild einer Wohnsiedlung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 ist sohin nicht gegeben.
6.2.5. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist für das angezeigte Bauvorhaben auch sonst kein Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 – etwa gegen § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 oder eine andere Bestimmung des NÖ ROG 2014 oder der NÖ BO 2014 – hervorgekommen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens nicht vorliegen.
6.2.6. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmungen stützten kann.
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