LVwG N LVwG-AV-1362/001-2021

LVwG-AV-1362/001-2021Tribunale amministrativo regionale24 ago 2023

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Ablagerung; Geschäftsfähigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1362/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1362.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. Juni 2021, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:

„I. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln verpflichtet Herrn A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt B, ***, ***, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. die folgenden Altfahrzeuge auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***:

a)VW-Sprinter (weiß), Kennzeichen letzte Zulassung: ***, Lochung Begutachtungsplakette: 07/18

2. Ford Courier (weiß), Kennzeichen letzte Zulassung: ***, Lochung Begutachtungsplakette: 11/12 den Kühlschrank auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***[Abweichend vom Original:…Bild nicht wiedergegeben]

3. ca. 1 m³ (10 Stück) Welleternitplatten, teilweise gebrochen, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***[Abweichend vom Original:…Bild nicht wiedergegeben]

4. ca. 20 m³ Holzabfälle, 1 Mischmaschine, ca. 1 m³ Welleternit und ca. 2 m³ Sperrmüll im Zufahrtsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 1 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bild nicht wiedergegeben]

5. Metallabfälle (2 Türen, 1 Dachträger für einen Kleinbus, 1 Stück Achse, Altreifen), 1 Öltank (999 l), 2 Metallwannen und ca. 1 m³ Sperrmüll im Bereich der Zufahrt bzw. der Hütte auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 2 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bilder nicht wiedergegeben]

6. ca. 3 m³ Dachziegelbruch (Betonstein), ca. 1 m³ diverse Holzabfälle, Welleternit im Bereich der Zufahrt auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 3 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bild nicht wiedergegeben]

7. ca. 1 m³ Sperrmüll, Holzabfälle und Metallschrott im Zugangsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 4 auf dem Plan Nr. 1)

8. 5 Stück Fenster, einen grünen Metallanhänger, ca. 1,5 m³ Holz und ca. 5 m³ Sperrmüll inklusive Wäscheständer und Heizkörper im Eintrittsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 5 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bilder nicht wiedergegeben]

9. ca. 2 m³ Welleternit, ca. 7 m³ Sperrmüll und ca. 10 Stück Altreifen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 6 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bilder nicht wiedergegeben]

10. insgesamt ca. 3,5 m³ Welleternit und weitere Welleternitplatten, ca. 6,5 m³ Sperrmüll, ca. 1 m³ Holzabfälle und Metallschrott, ca. 4 m³ mit 0,5 m³ Welleternit abgedeckte Metall-/Holzabfälle (Fenster), 1 Metallgittertor, 1 Stück Markise mit Metallverblendung (ca. 5 m lang), 1 Altreifen und ca. 9 Rollen Kunststoffbahnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***(Nr. 7 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bilder nicht wiedergegeben]

11. ca. 5 m³ diverse Metallabfälle, ca. 1 m³ Welleternit, 3 Stück Altreifen, 10 Stück Baustellenleitwinkel und ca. 1 m³ Sperrmüll auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 8 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bilder nicht wiedergegeben]

12. ca. 5 m³ Holzabfälle, ca. 5 m³ Metallabfälle, 6-7 Stück Dachstuhlkonstruktionen (Fachwerke) aus Holz und ca. 1 m³ Sperrmüll auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 9 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bilder nicht wiedergegeben]

13. 1-2 Stück Dachstuhlkonstruktionen (Fachwerke) aus Holz, ca. 2 m³ Metallschrott, vereinzelte Welleternitplatten auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 10 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bild nicht wiedergegeben]

14. ca. 5 m³ Welleternit (teilweise auf Paletten gelagert, Firstplatten), 1 Stück Verteilerkasten (Metallschrott) und 1 Stück Autobatterie auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 11 auf dem Plan Nr. 1)[Abweichend vom Original:…Bilder nicht wiedergegeben]

unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 12 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides von den angeführten Grundstücken zu entfernen und nachweislich einem befugten Unternehmen zur Entsorgung zu übergeben.

Die Lagepläne „Karte A, KG ***, GN ***“ vom 22. März 2021 (Plan Nr. 1) und „Karte A, KG ***, GN ***, ***, ***, ***, ***, ***“ vom 22. März 2021 (Plan Nr. 2), aus denen sich die Situierung der gegenständlichen Materialien ergibt, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

II.Die Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweise – ausgenommen die bereits vorgelegten Entsorgungsnachweise für den Ford Courier mit dem Kennzeichen *** und für 0,44 t Eternitplatten, die von den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** stammen – sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln spätestens innerhalb von 12 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen.

Rechtsgrundlage

§ 73 Abs. 1 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002“

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren im Spruch des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 24. Juli 2021, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter B (in der Folge: Erwachsenenvertreter), gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 zur Durchführung der folgenden Maßnahmen:

1. „die Ablagerungen in Form von zwei Altfahrzeugen mit Begutachtungsplaketten 07/18, und 11/12:

1. VW-Sprinter (weiß), Kennzeichen letzte Zulassung: ***, Lochung Begutachtungsplakette: 07/18,

2. Ford Courier (weiß), Kennzeichen letzte Zulassung: ***, Lochung Begutachtungsplakette: 11/12, des Weiteren

-1 Kühlschrank, 1 Mischmaschine,

-56 m³ Sperrmüll ca. 26 m³ Sperr-, Restmüll / Siedlungsabfall:

ca. 4 m3 Dachflächenfenster, ca. 9 Rollen Kunststoffbahnen, 10 Stk. Baustellenleitwinkel, Gartenmöbel mit Metallgestell, diverse Bruch- und Kleinteile aus Kunststoff/Plastik, zerschlissene Plastikplanen und -wannen, Sonnenbettliegen, und dgl.,

inklusive Metallabfälle ca. 25 m³:

Blechabdeckungen von Dachflächenfenster ca. 0,5 m3, 2 Türen, 1 Dachträger f. Kleinbus, 1 Stk. Achse, 1 Öltank leer (999 l), 2 Metallwannen, 1 Stk. Metallanhänger (grün) ca. 0,5 m3, 1 Stk. Markise mit Metallverblendung ca. 5 m lang, diverse Gerüstteile und 1 Aluleiter ca. 2 m³, 1 Verteilerkasten, diverse Metallrahmen in unterschiedlicher Größe, 1 Heizkörper, 1 Wäscheständer, 1 Gartentisch, 1 Blechkiste, und dgl.,

-Diverse Metallabfälle im Ausmaß von ca. 5 m³:

ca. 2 Türzargen, ca. 3 Blechtafeln 2x1m, 2 blaue Gittertorflügel,

-4 m³ Autoaltreifen (3 m³ und ca. 14 Stk. Autoreifen),

-0,5 m³ Styropor,

-12 m³ Welleternitplatten,

-28,5 m³ Holzabfälle (geschnittenes Holz in allen Varianten, diverse Bretter, Pfostenteile, davon ca. 8 Stk. Dachstuhlkonstruktionen (Fachwerke) aus Holz,

-3 m³ Dachziegelbruch (Betonstein),

-5 Stück Fenster (Glasfenster, weiß gerahmt) und

-1 Altbatterie,

unverzüglich, jedoch bis spätestens 30. August 2021, von den Grundstücken Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, alle KG ***, sowie von [...] Grundstück Nr. ***, KG ***, zu entfernen und nachweislich einem befugten Unternehmen zur Entsorgung zu übergeben.

2. Die Entsorgungs- und Verwertungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis längstens 30.08.2021 vorzulegen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 28. Juli 2021 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, im Wesentlichen vor, dass er gar nicht rechtsgeschäftlich handeln könne, in allen rechtlichen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten ausschließlich durch seinen Erwachsenenvertreter vertreten sei und daher keinem Unternehmen einen Entsorgungsauftrag erteilen könne. Er komme aufgrund seiner fehlenden Rechts- und Geschäftsfähigkeit nicht als Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 infrage, sodass die Liegenschaftseigentümerin heranzuziehen gewesen wäre, was die belangte Behörde pflichtwidrig unterlassen habe. Die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Materialien sei ohne Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin nicht möglich, ihre Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 sei daher jedenfalls zulässig gewesen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer der Verursacher der Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Materialien sei. Der angefochtene Bescheid sei nicht exekutierbar, weil der Beschwerdeführer als verpflichtete Partei aufgrund seiner fehlenden Rechts- und Geschäftsfähigkeit nicht belangt werden könne und die Ersatzvornahme auch an der fehlenden Möglichkeit zur Kostendeckung durch den Beschwerdeführer scheitern müsse. Er verfüge über keinerlei Vermögen. Die Sicherung der Kosten der Ersatzvornahme durch eine Belastung der Liegenschaften sei aufgrund der vorliegenden „Bescheidlage“ nicht möglich. Ein nicht exekutierbarer Bescheid sei per se nichtig.

Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Wege einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend, dass der Behandlungsauftrag nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Liegenschaftseigentümerin ergehe, in eventu die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 18. August 2021, eingelangt am 20. August 2021, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. August 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens, den zur Zl. *** bei der belangen Behörde geführten Akt sowie in die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Beweis wurde weiters erhoben durch Befragung der Zeugen C (in der Folge: Bruder des Beschwerdeführers) und D (in der Folge: Zeuge)

Mit Schreiben vom 17. August 2023 legte die belangte Behörde dem Gericht den Verwaltungsakt zur Zl. *** vor und teilte mit, dass keine weiteren Entsorgungsnachweise bei ihr aufliegend bzw. aktenkundig seien.

Der Bruder des Beschwerdeführers legte dem Verwaltungsgericht binnen der gesetzten Frist keine (weiteren) Entsorgungsnachweise vor.

4. Feststellungen

Für den Beschwerdeführer ist zumindest seit 2005 ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern sowie für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten (vormals: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen) bestellt.

Mit Bescheid vom 9. September 2019, Zl. , verpflichtete die belangte Behörde E (in der Folge: Mutter des Beschwerdeführers) dazu, die Altfahrzeuge LKW (bis 3,5 t) VW Type LT31, weiß, mit der Aufschrift „“ und LKW Renault Type F40 mit einer näher genannten Fahrgestellnummer sowie verschiedenste Baumaterialien in unterschiedlichen Lagermengen, Alteisen in jeglicher Form, diverse Gegenstände aus Kunststoff, Sperrmüll, Bauholz gestapelt und in loser Schüttung und Leergebinde aller Art, insgesamt Ablagerungen in einer Menge von ca. 30 m³, unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. Oktober 2019 von den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, zu entfernen und nachweislich einem Befugten zur Entsorgung zu übergeben.

Der Bescheid wurde in der Folge vollstreckt. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ablagerungen um dieselben Ablagerungen handelt, die Gegenstand des Behandlungsauftrages vom 9. September 2019 und des Exekutionsverfahren waren.

Jedenfalls am 22. März 2021 und noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befanden sich die folgenden Gegenstände auf den genannten Grundstücken unsystematisch in Haufen und nicht witterungsgeschützt im Freien auf unbefestigtem Grund:

-ein VW-Sprinter (weiß), Kennzeichen letzte Zulassung: ***, Lochung Begutachtungsplakette: 07/18, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***

-ein Ford Courier (weiß), Kennzeichen letzte Zulassung: ***, Lochung Begutachtungsplakette: 11/12, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***

-ein Kühlschrank auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***

-20 m³ Sperrmüll inklusive Metallabfälle, 3 m³ Autoaltreifen und 0,5 m³ Styropor auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***

-ca. 1 m³ (10 Stück) Welleternitplatten, teilweise gebrochen, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***

-ca. 20 m³ Holzabfälle, 1 Mischmaschine, ca. 1 m³ Welleternit und ca. 2 m³ Sperrmüll im Zufahrtsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 1 auf dem Plan Nr. 1)

-Metallabfälle (2 Türen, 1 Dachträger für einen Kleinbus, 1 Stück Achse, Altreifen), 1 Öltank (999 l), 2 Metallwannen und ca. 1 m³ Sperrmüll im Bereich der Zufahrt bzw. der Hütte auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 2 auf dem Plan Nr. 1)

-ca. 3 m³ Dachziegelbruch (Betonstein), ca. 1 m³ diverse Holzabfälle, Welleternit im Bereich der Zufahrt auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 3 auf dem Plan Nr. 1)

-ca. 1 m³ Sperrmüll, Holzabfälle und Metallschrott im Zugangsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 4 auf dem Plan Nr. 1)

-5 Stück Fenster, einen grünen Metallanhänger, ca. 1,5 m³ Holz und ca. 5 m³ Sperrmüll im Eintrittsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 5 auf dem Plan Nr. 1)

-ca. 2 m³ Welleternit, ca. 7 m³ Sperrmüll und ca. 10 Stück Altreifen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 6 auf dem Plan Nr. 1)

-insgesamt ca. 3,5 m³ Welleternit und weitere Welleternitplatten, ca. 6,5 m³ Sperrmüll, ca. 1 m³ Holzabfälle und Metallschrott, ca. 4 m³ mit 0,5 m³ Welleternit abgedeckte Metall-/Holzabfälle (Fenster), 1 Metallgittertor, 1 Stück Markise mit Metallverblendung (ca. 5 m lang), 1 Altreifen und ca. 9 Rollen Kunststoffbahnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 7 auf dem Plan Nr. 1)

-ca. 5 m³ diverse Metallabfälle, ca. 1 m³ Welleternit, 3 Stück Altreifen, 10 Stück Baustellenleitwinkel und ca. 1 m³ Sperrmüll auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 8 auf dem Plan Nr. 1)

-ca. 5 m³ Holzabfälle, ca. 5 m³ Metallabfälle, 6-7 Stück Dachstuhlkonstruktionen (Fachwerke) aus Holz und ca. 1 m³ Sperrmüll auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 9 auf dem Plan Nr. 1)

-1-2 Stück Dachstuhlkonstruktionen (Fachwerke) aus Holz, ca. 2 m³ Metallschrott, vereinzelte Welleternitplatten auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 10 auf dem Plan Nr. 1)

-ca. 5 m³ Welleternit (teilweise auf Paletten gelagert, Firstplatten), 1 Stück Verteilerkasten (Metallschrott) und 1 Stück Autobatterie auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Nr. 11 auf dem Plan Nr. 1)

Die angegebenen Planpositionen beziehen sich auf den folgenden Lageplan:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Die Lage der genannten Fahrzeuge ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Bei dem verfahrensgegenständlichen VW Sprinter handelt es sich nicht um den im Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2019 angeführten VW der Type LT31. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich im verfahrensgegenständlichen VW Sprinter mit dem Kennzeichen *** beim Abstellen auf dem Grundstück noch Betriebsmittel (z.B. Motoröl, Benzin, Kühlflüssigkeit) befanden und vom Beschwerdeführer oder einem von ihm Beauftragten auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt fachgerecht entfernt und entsorgt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug in der Zwischenzeit entfernt und ordnungsgemäß entsorgt wurde.

Der weiße Ford Courier mit dem Kennzeichen *** wurde am 5. Mai 2022 fachgerecht entsorgt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich in diesem Fahrzeug beim Abstellen auf dem Grundstück noch Betriebsmittel (z.B. Motoröl, Benzin, Kühlflüssigkeit) befanden und vom Beschwerdeführer oder einem von ihm Beauftragten auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt fachgerecht entfernt und entsorgt wurden.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich im Kühlschrank noch Betriebsmittel befinden bzw. befanden. Ein Entsorgungsnachweis für den Kühlschrank auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt ebenso wenig vor wie für die Objekte auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***.

Es kann nicht festgestellt werden, wann die verfahrensgegenständlichen Gegenstände und Fahrzeuge auf den angeführten Grundstücken abgestellt wurden. Die Fahrzeuge befanden sich längstens seit ca. 10 Jahren auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ablage der gegenständlichen Gegenstände aller Voraussicht nach besachwaltet bzw. erwachsenenvertreten.

Ca. im Juni 2022 wurden 0,44 t Eternitplatten von den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, entfernt und ordnungsgemäß entsorgt, nicht jedoch vom Grundstück Nr. ***, KG ***.

Die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, standen im Eigentum der – in der Zwischenzeit verstorbenen – Mutter des Beschwerdeführers.

Das Grundstück Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum des Zeugen.

Der Beschwerdeführer hat sämtliche verfahrensgegenständliche Gegenstände und Fahrzeuge auf den angeführten Grundstücken abgestellt oder abstellen lassen. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und die schadlose Behandlung der gegenständlichen Abfälle ist bzw. war zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen geboten, und zwar insbesondere, um eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verhindern und um eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, das zu einem guten Teil aus Wiesen und bewaldeten Flächen besteht, durch die völlig ungeordneten und offenkundig flächenmäßig ausgedehnten Lagerungen hintanzuhalten.

Die Vorbesitzer zielten in erster Linie darauf ab, die gegenständlichen Gegenstände und Fahrzeuge loszuwerden.

Der Ortsaugenschein vom 22. März 2021 auf den gegenständlichen Grundstücken wurde von zwei Amtsorganen (Vertreter der belangten Behörde und Gewässeraufsicht) durchgeführt und dauerte 3 halbe Stunden.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Erwachsenenvertretung bzw. Besachwalterung des Beschwerdeführers beruhen auf den Beschlüssen des Bezirksgerichts *** vom 25. Juni 2013, Zl. ***, und 30. Mai 2023, Zl. ***. Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 3. Februar 2023 bekannt gegeben, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit 2005 ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter beigegeben ist.

Die Feststellungen zum an die Mutter des Beschwerdeführers gerichteten Behandlungsauftrags ergeben sich aus dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2019, die Vollstreckung ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Bruders des Beschwerdeführers und den zum Exekutionsverfahren vorliegenden Unterlagen. Ein Vergleich sämtlicher im Akt *** aufliegenden Fotos mit dem verfahrensgegenständlichen Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 26. März 2021 hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ablagerungen um dieselben Ablagerungen handelt, die Gegenstand des Behandlungsauftrages vom 9. September 2019 und des Exekutionsverfahren waren. Einzig das Foto Nr. 2 auf S. 3 des Erhebungsberichts der Gewässeraufsicht vom 26. März 2021 ähnelt dem Foto Nr. 1 auf S. 10 des Erhebungsberichts der Gewässeraufsicht vom 24. Juli 2019, wobei jedoch zu beachten ist, dass das Setting jeweils ein anderes ist (2019 findet sich die Ansammlung von Welleternitplatten in einem Graben, 2021 – soweit erkennbar – auf ebener Fläche) und die Ablagerungen zwar von der Form ähnlich, aber nicht ident sind. Eine Vergleichbarkeit ist mangels Übersichtsfotos, welche eine Einordnung der genauen Lage ermöglichen, ohnehin äußerst schwierig, weil die Fotos offenkundig aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgenommen wurden, selbst wenn sie tatsächlich dieselben Orte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zeigen sollten. Die auf den Fotos von 2021 markant herausstechenden Gegenstände fallen zudem auf den Fotos von 2019 nicht ins Auge.

Die am 22. März 2021 vorgefundenen Gegenstände und ihre Situierung auf den jeweiligen Grundstücken ergeben sich aus dem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 26. März 2021 und den diesem beigeschlossenen Lageplänen, die in den Feststellungen auch wiedergegeben werden. Die Beschreibung der Auffindungssituation als unsystematisch in Haufen, nicht witterungsgeschützt und auf unbefestigtem Boden stützt sich auf die ausführliche Bilddokumentation im Erhebungsbericht vom 26. März 2021. Dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände und Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vor Ort waren, ergibt sich aus der vergleichsweise kurzen Zeit zwischen den Erhebungen der Gewässeraufsicht und der Erlassung des angefochtenen Bescheides und daraus, dass eine Entsorgung der Gegenstände in der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters vom 27. Mai 2021 auch nicht behauptet wurde. Darüber hinaus datieren alle vorgelegten Entsorgungsnachweise aus 2022 und wurden somit nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides ausgestellt. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die den Behandlungsaufträgen aus 2019 und aus 2021 zugrundeliegenden Gegenstände und Fahrzeuge ident sind, spricht auch eine frühere Räumung der Grundstücke im Exekutionsweg nicht gegen die Feststellung, dass sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vor Ort befunden haben.

Aufgrund der Fotodokumentation im Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 12. Dezember 2018 (Foto 3 auf S. 5) sowie aufgrund der Lichtbilder Nr. 1 und 9 des Gutachtens des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik vom 19. Juni 2019, Zl. , ist eindeutig belegt, dass sich die Aufschrift „ [...]“ auf dem im Bescheid vom 9. September 2019 angeführten VW unter anderem auf der linken Hecktür im Bereich des nicht ausgeschnittenen Heckfensters befand. Das erste Foto des verfahrensgegenständlichen VW Sprinters auf S. 13 des Erhebungsberichts der Gewässeraufsicht vom 26. März 2021 zeigt, dass sich auf dem (ebenfalls nicht ausgeschnittenen) linken Heckfenster des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs keinerlei Beschriftung befindet. Es sind auch keine Klebereste bzw. Verfärbungen erkennbar, die darauf hinweisen würden, dass sich dort jemals eine Beschriftung befunden hätte. Für das Gericht ist daher erwiesen, dass es sich um zwei unterschiedliche Fahrzeuge handelt. Auch den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers („Ich weiß nicht, ob das dasselbe Fahrzeug ist.“ – S. 7 der Verhandlungsschrift) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, hat überzeugend dargelegt, dass er die Fahrzeuge noch nie gesehen hat und „sicher seit 10 Jahren“ nicht auf diesem Grundstück war (a.a.O. S. 9). Seine Aussage ist daher auch nicht dazu angetan, Zweifel am eindeutigen Bildnachweis hervorzurufen.

Das Gericht hält es für sehr wahrscheinlich, dass sich sowohl im VW Sprinter mit dem Kennzeichen *** als auch im Ford Courier mit dem Kennzeichen *** beim Abstellen auf dem Grundstück noch Betriebsmittel (z.B. Motoröl, Benzin, Kühlflüssigkeit) befanden und vom Beschwerdeführer oder einem von ihm Beauftragten auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt fachgerecht entfernt und entsorgt wurden. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers konnte hiezu in der Verhandlung zwar keine Angaben machen, doch hat er vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein „Messie“ ist. Als „Messies“ werden landläufig Personen bezeichnet, die zwanghaft mehr oder weniger wertlose Gegenstände horten und sich extrem schwer damit tun, sich von diesen wieder zu trennen bzw. (eine für andere nachvollziehbare) Ordnung zu halten. Die im Akt befindlichen Fotos von den gegenständlichen Liegenschaften lassen unschwer erkennen, dass sie offenbar von einer unter einer solchen Zwangsstörung leidenden Person als Ablageort genutzt wurden bzw. werden. Auch der Bruder des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung anschaulich dargelegt, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Gegenstände überaus wertschätzt und keine diesbezügliche Einmischung wünscht („Das sind seine Schätze, da darf man nicht hingehen.“ – a.a.O. S. 5; „[...] und dann war das [Anm.: das Wegräumen] eh noch ein ziemlicher Kampf.“ – a.a.O. S. 6). Es ist in Hinblick auf das Zwangsverhalten des Beschwerdeführers daher sehr schwer vorstellbar und höchst unwahrscheinlich, dass dieser in den beiden Fahrzeugen eine potentielle Gefährdung der Umwelt oder dergleichen gesehen hätte und daher die entsprechenden notwendigen (und durchaus aufwändigen) Arbeiten zur Trockenlegung der Fahrzeuge durchgeführt oder andere Personen dazu veranlasst hätte. Dazu kommt, dass er aufgrund seiner Erwachsenenvertretung auch niemanden dazu beauftragen konnte. Ein etwaiger unzulässiger Weise abgeschlossener (nichtiger) Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen hätte spätestens bei der Einforderung des Lohnes die Aufmerksamkeit seines Erwachsenenvertreters auf sich gezogen. Der Erwachsenenvertreter hat jedoch kein entsprechendes diesbezügliches Vorbringen zur Durchführung solcher Maßnahmen erstattet. Das Gericht hält es daher für sehr wahrscheinlich, dass die Fahrzeuge nicht trockengelegt wurden.

Hinsichtlich der Entfernung und Entsorgung des VW Sprinters war eine Negativfeststellung zu treffen, weil der Bruder des Beschwerdeführers zwar durchaus glaubwürdig dargelegt hat, dass das Fahrzeug entfernt und fachgerecht entsorgt worden sei, sich ein entsprechender Nachweis jedoch nicht in den Akten der Behörde befindet. Der Grundstückseigentümer des betroffenen Grundstücks hatte keine persönlichen Wahrnehmungen zu den Fahrzeugen und folglich auch nicht zu ihrer potentiellen Entsorgung.

Bis auf die Entsorgungsnachweise für den Ford Courier (Altfahrzeuge-Verwertungsnachweis vom 5. Mai 2022) und die Eternitplatten (Rechnung der F Ges.m.b.H. vom 14. Juni 2022) befinden sich keine Entsorgungsnachweise für die in den Feststellungen genannten Objekte in den dem Gericht vorgelegten Akten der belangten Behörde und wurden dem Gericht auch nicht binnen der gesetzten Frist vom Bruder des Beschwerdeführers vorgelegt.

Zur Feststellung betreffend die Betriebsmittel im Kühlschrank ist auf die Ausführungen zu den Betriebsmitteln in den beiden Fahrzeugen zu verweisen. Die dort getätigten Überlegungen scheinen auch im gegenständlichen Fall zutreffend.

In der Verhandlung konnten weder der Vertreter des Beschwerdeführers noch die Zeugen Angaben dazu machen, seit wann sich die verfahrensgegenständlichen Gegenstände und Fahrzeuge auf den angeführten Grundstücken befinden. Da der Grundstückseigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, überzeugend darlegen konnte, dass er seit 10 Jahren nicht mehr vor Ort war (a.a.O. S. 9) und davon auszugehen ist, dass ihm die fremden Fahrzeuge auf seinem Grundstück aufgefallen wären, ist die von ihm genannte Zeit als äußerste Grenze für das Abstellen der Fahrzeuge heranzuziehen.

Die Feststellungen zur Entsorgung der Eternitplatten beruhen zum einen auf der Rechnung der F Ges.m.b.H. vom 14. Juni 2022, Belegnummer ***, zum anderen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke auf den Ausführungen des Bruders des Beschwerdeführers. Hiezu ist anzumerken, dass das Gericht bei beiden Zeugen den Eindruck hatte, dass sie ernsthaft zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wollten und entsprechend wahrheitsgemäße Angaben machten.

Die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus den eingeholten Grundbuchsauszügen. Der Tod der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24. Juli 2023 und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers zum Verlassenschaftsverfahren.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer sämtliche verfahrensgegenständliche Gegenstände und Fahrzeuge auf den angeführten Grundstücken abgestellt hat oder abstellen hat lassen. Das deckt sich auch mit der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers („Einen Teil wird er selbst hingeräumt haben, der Andreas, einen Teil wird er sich hinführen haben lassen von verschiedenen Leuten.“ – S. 5 der Verhandlungsschrift) und würde den Fotos zufolge auch zum Zwangshorten eines „Messies“ passen. Aufgrund der sehr langen Dauer seiner Besachwalterung bzw. Erwachsenenvertretung (zumindest seit 2005) ist in Hinblick auf die Fahrzeuge angesichts der maximalen Abstelldauer von 10 Jahren jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihres Abstellens bereits besachwaltert bzw. erwachsenenvertreten war. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die 2019 festgestellten Gegenstände, die dem Behandlungsauftrag an die Mutter des Beschwerdeführers zugrunde liegen, auch 2021 noch vor Ort waren bzw. dass die 2021 vorgefundenen Gegenstände bereits 2019 auf den Liegenschaften abgestellt waren. Die vom gegenständlichen Behandlungsauftrag betroffenen Objekte dürften sich daher noch nicht so lange auf den Grundstücken befinden. Soweit auf den Fotos ersichtlich, sind die Gegenstände auch nicht offenkundig verwittert, verrostet oder von Pflanzen bewachsen. Auch bei ihrer Ablage wird der Beschwerdeführer daher aller Wahrscheinlichkeit bereits besachwaltert bzw. erwachsenenvertreten gewesen sein.

Unstrittig ist, dass die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Gegenstände und Fahrzeuge zur Verhinderung öffentlicher Interessen erforderlich war. Dies ergibt sich auch aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 22. April 2021, Zl. ***. Der Beschwerdeführer ist dem nicht entgegengetreten. Dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind, bedarf im Übrigen keiner detaillierten Untersuchung (z.B. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0152).

Dass das durch Wiesen und bewaldete Flächen geprägte Landschaftsbild, das auf den Fotos ersichtlich ist, durch die auf den Fotos ebenfalls eindeutig erkennbaren völlig ungeordneten und flächenmäßig ausgedehnten Lagerungen ästhetisch erheblich nachteilig beeinflusst wird, ist so offenkundig, dass es zu dieser Feststellung nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedurfte (vgl. VwGH vom 22. April 1999, Zl. 99/07/0050).

Das Gericht geht davon aus, dass die Vorbesitzer der verfahrensgegenständlichen Objekte diese loswerden wollten. Aufgrund der vom Erwachsenenvertreter wiederholt angesprochenen schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers und seinem rechtlichen Unvermögen, Rechtsgeschäfts abzuschließen, folgt, dass der Beschwerdeführer die zahlreichen Gegenstände nicht neu unmittelbar bei ihren Produzenten bzw. im Handel erworben haben kann. Es ist auch unwahrscheinlich, dass er den Vorbesitzern der Gegenstände viel dafür geben konnte. Kühlschränke, Fahrzeuge, Fenster und dergleichen gibt der durchschnittliche Bürger oder die durchschnittliche Bürgerin jedoch nicht weg, wenn noch durch den Besitzer oder die Besitzerin selbst eine Verwendung dafür gefunden werden kann. Auch bei den vorgefundenen Holzabfällen, dem vorgefundenen Metallschrott und dem Sperrmüll handelt es sich nicht um Gegenstände, welche die meisten Leute gern für sich behalten wollten. Es ist daher naheliegend, dass es den Vorbesitzern der diversen Objekte in erster Linie darum ging, diese loszuwerden.

Die Feststellungen zur Anwesenheit der Amtsorgane und zur Dauer des Ortsaugenscheins beruhen auf dem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 26. März 2021, Zl. ***, und sind nicht strittig.

6. Erwägungen

6. 1Zur Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ablage der gegenständlichen Gegenstände aller Voraussicht nach besachwaltet bzw. erwachsenenvertreten und ist dies nach wie vor. Dies betrifft zum einen die Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, zum anderen die Vermögensverwaltung.

Aufgrund der angeordneten Erwachsenenvertretung vor Behörden und Gerichten ist der Beschwerdeführer nicht prozessfähig. Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist gemäß § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit (z.B. VwGH vom 24. März 2022, Zl. Ra 2021/18/0249).

Der Behandlungsauftrag wurde dem Erwachsenenvertreter in Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt. Auch im gerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter vertreten.

Der Beschwerdeführer ist nicht geschäftsfähig. Vielmehr ist der Erwachsenenvertreter mit seiner Vertretung vor privaten Vertragspartnern sowie mit der Verwaltung seiner Einkünfte, seines Vermögens und seiner Verbindlichkeiten betraut. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die genannten Angelegenheiten erwachsenenvertreten ist, bedeutet jedoch nicht, dass ihn keine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen treffen (können).

§ 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Ihm ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrages eine öffentlichrechtliche Verpflichtung vor (z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128). Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Entfernung der im Spruch genannten Gegenstände und Fahrzeuge entstand daher nicht erst mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern bereits mit dem Abstellen der Abfälle, deren schadlose Behandlung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 geboten ist, auf den gegenständlichen Liegenschaften.

Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob der Beschwerdeführer in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (z.B. VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144). Dabei kommt es weder auf ein Verschulden des Verpflichteten (z.B. VwGH vom 20. Februar 2014, Zl.2011/07/0225) noch auf sein Eigentum an den vom Behandlungsauftrag umfassten Gegenständen an (z.B. VwGH vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173).

Die Erwachsenenvertretung schließt daher nicht aus, dass der Beschwerdeführer Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist. Da er die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge und Gegenstände auf die Grundstücke gebracht bzw. dies veranlasst hat, hat er jedenfalls in zurechenbarer Weise Abfälle auf die gegenständlichen Grundstücke gebracht, deren schadlose Behandlung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen geboten ist.

Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Tulln vom 30. Mai 2023 hat der Erwachsenenvertreter den Beschwerdeführer in dessen rechtlichen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten, sodass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich verwehrt ist, selbst ein befugtes Entsorgungsunternehmen mit der Umsetzung des behördlichen Auftrags zu beauftragen. Dies gehört zu den Pflichten des Erwachsenenvertreters. Anders ist der angefochtene Bescheid auch nicht zu verstehen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist.

6. 2Zur Heranziehung von gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 Verpflichteten

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Wie unter Punkt 6.1 dieses Erkenntnisses dargelegt, ist der Beschwerdeführer als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen.

Wenn vorgebracht wird, dass der Auftrag an die Liegenschaftseigentümerin ergehen hätte müssen, ist festzuhalten, dass bereits aus der Überschrift zu § 74 AWG 2002 hervorgeht, dass es sich nur um eine subsidiäre Haftung handelt. Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag gemäß § 74 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete unter anderem auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist. Wirtschaftliche Gründe (mangelnde Finanzkraft) berechtigen die Behörde nur dann, nicht gegen den primär Verpflichteten, sondern gegen den subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer vorzugehen, wenn anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf den primär Verpflichteten selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtlos ist. Selbst die Eröffnung eines Konkurses (von dem gegenständlich nicht auszugehen ist) macht ein Kostenersatzverfahren nicht von vornherein unzulässig (vgl. VwGH vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0117). Die Kosten der (bereits teilweise erfolgten) Entsorgung können derzeit nicht beziffert werden, ein konkretes Vorbringen zu Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers wurde nicht erstattet. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass ein Zugriff auf den Beschwerdeführer selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel aussichtlos wäre und dieser somit wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die – noch gar nicht bestimmten – Kosten zu tragen. Die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist erst dann zu prüfen, wenn der Verursacher nicht herangezogen werden kann. Dies steht derzeit (noch) nicht fest. Selbst wenn eine Vollstreckung tatsächlich an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers scheitern sollte, macht eine mangelnde Vollstreckbarkeit den Bescheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht per se nichtig, sondern führt allenfalls dazu, dass der Bescheid nicht bzw. nicht vollständig vollstreckt werden kann. Ob die belangte Behörde eine Forderung im Grundbuch besichern lassen kann oder nicht, hat keine Auswirkungen auf eine (grundsätzliche) Verpflichtung des Beschwerdeführers, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Der Akt *** der belangten Behörde wurde vom Gericht zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen. Entgegen dem in der Verhandlung gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers stellt er jedoch kein taugliches Mittel zur Feststellung des richtigen Beweisadressaten dar. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung im gegenständlichen Verfahren einzig und allein dem Verwaltungsgericht obliegt.

6. 3Zum Behandlungsauftrag

Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (z.B. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1, subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigten (Z 2, objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179).

Aufgrund der Feststellungen ist davon auszugehen, dass der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist, weil sich die Vorbesitzer der Gegenstände entledigen wollten oder entledigt haben. Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (VwGH vom 24. Mai 2012, Zl. 2009/07/0123, und 2. Februar 2023, Zl. Ra 2022/13/0045). Dabei ist eine Sache nach der höchstgerichtlichen Judikatur als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0204, und 25. Mai 2023, Zl. Ra 2021/05/0011). Dies ist nach den Feststellungen gegeben. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (z.B. VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034, m.w.N.). Dass der Beschwerdeführer die Gegenstände aufgrund seiner psychischen Gegebenheiten nicht als Abfall sieht, ändert daher grundsätzlich nichts an ihrer rechtlichen Qualifikation als Abfall im Sinne des AWG 2002.

Darüber hinaus ist auch der objektive Abfallbegriff erfüllt, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der vorliegenden Gegenstände und Fahrzeuge als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigten. Die betroffenen öffentlichen Interessen sind den Feststellungen zufolge insbesondere der Schutz der Umwelt vor einer über das unvermeidliche Maß hinausgehende Verunreinigung sowie der Schutz des Landschaftsbildes vor einer erheblichen Beeinträchtigung. Hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs keine konkrete Beeinträchtigung erforderlich, sondern genügt bereits die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088).

Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 allerdings jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich und steht der Beurteilung als Abfall im objektiven Sinn entgegen, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist (Z. 1) oder sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht (Z. 2). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die Gegenstände ihrem Erscheinungsbild nach, soweit auf den Fotos erkennbar, nicht als neu zu bewerten sind und schon allein aufgrund ihrer unsachgemäßen Lagerung auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als neu gelten. Sie stehen auch nicht in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, sondern sind seit Jahren ungeschützt der Witterung und den Elementen ausgesetzt, ohne dass es Hinweise darauf gebe, dass sie noch dafür verwendet wurden, wofür sie einst produziert wurden.

Es ist daher vom Vorliegen von Abfall auszugehen.

Den Feststellungen zufolge ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen geboten. Hierbei geht es insbesondere um die Hintanhaltung der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002) und um die Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Dafür reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (z.B. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041). In Hinblick auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, das Gefährdungspotential nicht trockengelegter Autowracks und die offenkundige Gefährdung des Landschaftsbildes ist der Tatbestand des § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 jedenfalls erfüllt.

Im Übrigen wurde die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Objekte nicht bestritten.

Die Behörde hatte dem Verpflichteten daher die Entfernung und die nachweisliche fachgerechte Entsorgung aufzutragen.

6. 4Zur Vollstreckung des Bescheides vom 9. September 2019

Da nicht festgestellt werden konnte, dass den Behandlungsaufträgen vom 9. September 2019 und 24. Juni 2021 dieselben Fahrzeuge und Gegenstände zugrunde liegen, erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen.

6. 5Zur Spruchkorrektur

Im Spruch der belangten Behörde sind die einzelnen Positionen zusammengefasst und nicht konkret einem Grundstück zuzuordnen. Der Spruch war daher anhand des Erhebungsberichts der Gewässeraufsicht vom 26. März 2021 und der beiden Lagepläne vom 22. März 2021 zu konkretisieren.

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 enthält zwei Tatbestände. Es ist daher anzuführen, auf welchen Tatbestand sich der Maßnahmenauftrag stützt (vgl. VwGH vom 15. November 2001, Zl. 2001/07/0099, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem AWG 1990). Dementsprechend war auch die Rechtsgrundlage zu konkretisieren.

In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (z.B. VwGH vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173, zum Berufungsverfahren). Eine (teilweise) Umsetzung des gegenständlichen Behandlungsauftrages hat daher grundsätzlich keine Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren.

Die Leistungsfristen waren neu festzusetzen, wobei die bereits im Akt befindlichen Entsorgungsnachweise betreffend den Ford Courier und Eternitplatten beim Auftrag zur Vorlage von Nachweisen berücksichtigt wurde. Die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erachtete eine Frist von 12 Wochen zur Räumung der Grundstücke für angemessen. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund der in den Fotos dokumentierten Situation und in Hinblick darauf, dass offenbar schon eine teilweise Räumung des Grundstücks stattgefunden hat, davon aus, dass diese Frist auch bei allfälligen in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen der Verfügbarkeit von Entsorgungsunternehmen ausreichend ist.

6. 6Zu den Kommissionsgebühren

Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt.

Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Die in § 76 Abs. 2 AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (z.B. VwGH vom 25. Februar 2016, Zl. Ra 2015/07/0170). In der Herstellung eines konsenslosen Zustandes kann Verschulden erblickt werden (vgl. VwGH vom 2. Dezember 1997, Zl. 97/05/0191, und 22. April 2004, Zl. 2004/07/0042).

Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (z.B. VGH vom 28. März 2018, Zl. Ra 2017/07/0123).

Der Beschwerdeführer legt als „Messie“ ein massiv zwanghaftes Verhalten an den Tag und ist seit langem besachwaltert bzw. erwachsenenvertreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher nicht davon aus, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen. Es waren ihm daher auch keine Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren im Spruch des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben.

7. Zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Ladung wurde seinem Erwachsenenvertreter am 28. Juli 2023 per ERV zugestellt. Sein rechtsfreundlicher Vertreter hat hiezu in der Verhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines geistigen Zustandes nicht vernehmungsfähig sei, und hat der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Verhandlung konnte in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die mündliche Verkündung der Entscheidung unterblieb am 16. August 2023, weil dem Bruder des Beschwerdeführers und der belangten Behörde die Vorlage von Unterlagen binnen einer Woche (bei Gericht einlangend) aufgetragen wurde.

Der von der belangten Behörde vorgelegte Akt ist dem Vertreter des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge bereits bekannt. Eine entsprechende Erörterung war daher nicht erforderlich. Weitere Entsorgungsnachweise wurden nicht vorgelegt. Die anwesenden Parteienvertreter verzichteten in der Verhandlung vom 16. August 2023 in diesem Fall ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

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