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LVwG-AV-2052/002-2022•LVwG N LVwG-AV-2052/002-2022
LVwG-AV-2052/002-2022Tribunale amministrativo regionale22 ago 2023
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Abgabepflicht; Insolvenz; Haftung; Vertreterhaftung; Ausfallshaftung; Aussetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, vom 12. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 9. November 2022, Zl. ***, mit welchem über eine Berufung vom 29. August 2022 gegen den Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Haftung für offene Kommunalsteuer für die Jahre 2020 und 2021 der B GmbH entschieden wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:Herr A wird für die offene Kommunalsteuer der B GmbH für das Jahr 2020 und für das Jahr 2021 in Höhe von insgesamt € 29.892,46 haftbar gemacht.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz - KommStG
§§ 224 Abs. 1, 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Herr A (in der Folge Beschwerdeführer) war seit 1998 Geschäftsführer der B GmbH. Über diese Gesellschaft wurde am 21. Dezember 2021 vom Landesgericht *** zur Zahl *** das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.
Die Kommunalsteuerpflicht der B GmbH für die Betriebsstätte in ***, ***, ist dem Grunde nach unbestritten und auch in der erklärten Höhe unstrittig.
Für 2020 wurde die Höhe der selbstberechneten Kommunalsteuer durch die steuerliche Vertretung der B GmbH mit € 87.248,85 erklärt.
Für 2021 liegt keine Steuererklärung der B GmbH vor. Im Zuge einer GPLA-Kommunalsteuerprüfung wurde eine Bemessungsgrundlage von € 2.027.895,05 festgestellt.
Eine bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer für 2021 gegenüber der B GmbH ist nicht erfolgt.
Zahlungen der Kommunalsteuer erfolgten 2020 noch bis Oktober, dann nicht mehr.
Ab November 2020 wurde die Kommunalsteuer bis April 2021 faktisch gestundet. Zahlungen erfolgten erst wieder im Sommer 2021. Ab Oktober 2021 wurden keine Gehälter mehr ausbezahlt und auch keine Kommunalsteuer gezahlt.
Hinsichtlich der für 2020 offenen Kommunalsteuer von € 17.926,40 sowie Nebengebühren (Mahngebühr € 30,-, Säumniszuschlag € 735,-) wurde seitens der Marktgemeinde *** gegen die B GmbH beim Bezirksgericht *** die Exekution beantragt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 26. November 2021, GZ. ***, wurde die beantragte Exekution auf Fahrnisse und Geschäftsanteile an anderen Gesellschaften bewilligt.
Das über das Vermögen der B GmbH beim Landesgericht *** zur Zahl *** am 21. Dezember 2021 eröffnete Konkursverfahren ist anhängig. Die Schließung des Unternehmens wurde angeordnet.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Juli 2022, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführer für offene Abgaben der B GmbH für 2020 im Betrag von € 18.692,26, für 2021 für Kommunalsteuer im Betrag von € 85.233,87 haftbar gemacht.
In der Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt habe und daher für den Rückstand haftbar sei, da dessen Einbringlichkeit bei der Gesellschaft nach Einleitung des Insolvenzverfahrens jedenfalls erschwert sei. Es sei Sache des verantwortlichen Vertreters der Gesellschaft darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich gewesen sei. Weiters habe der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel der Gesellschaft nachzuweisen. Mangels dieses geforderten Nachweises sei von einem Verschulden auszugehen. Der Nachweis der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, obliege ebenso dem Vertreter. Es sei nicht dargetan, ob und welchen Betrag die abgabepflichtige Gesellschaft zu zahlen in der Lage gewesen wäre. Das Verschulden bringe auch die Vermutung der Kausalität für die Abgabenuneinbringlichkeit mit sich.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 29. August 2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Für das Jahr 2021 werde zu Unrecht ein Rückstand von € 85.233,87 angenommen, Gehälter für die Monate Oktober bis Dezember 2021 samt Weihnachtsgeld seien nicht mehr ausbezahlt worden. Der tatsächliche Rückstand des Jahres 2021 betrage daher € 60.580,21.
Eine Haftung gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz setze erhebliche Schwierigkeiten bei der Einbringung gegenüber der Gesellschaft voraus. Hinsichtlich der mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 26. November 2021, GZ. ***, bewilligten Pfändung von Beteiligungsrechten bestünden im Konkurs Absonderungsrechte für die Gemeinde und würde es bald zur Vollbefriedung der entsprechenden Kommunalsteuerforderung (für 2020) kommen.
Zudem werde es im Insolvenzverfahren zu einer Quotenausschüttung im vermutlich 2-stelligen Prozentbereich kommen. Diesbezüglich sei die Einbringlichkeit nicht gefährdet und bleibe für eine Geschäftsführerhaftung kein Raum. Zudem sei die Insolvenzquote auf die Haftungsquote anzurechnen.
Vorgelegt wurde eine Berechnung zur Gläubigergleichbehandlung im Jahr 2021. Da Gläubiger generell nur mit einer geringeren Quote bedient werden konnten, bestehe eine Ungleichbehandlung der Gemeinde nicht in der vollen Höhe der Kommunalsteuerforderung, sondern lediglich hinsichtlich eines Betrages von € 29.892,46. Beantragt wurde die Aufhebung des Haftungsbescheides.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 9. November 2022, Zl. ***, änderte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den angefochtenen Haftungsbescheid des Bürgermeisters dahingehend, dass der Beschwerdeführer für die offene Kommunalsteuer der B GmbH für 2020 im Betrag von € 18.692,26, für 2021 im Betrag von € 60.580,21 haftbar gemacht wurde.
Der Rückstand für 2020 sei unstrittig. Über den Rückstand für 2021 sei ein Rückstandsausweis erlassen worden, ein Bescheid liege nicht vor. Aufgrund des Prüfungsergebnis des Finanzamtes vom September 2021 sei der Rückstand für 2021 auf den im Spruch angeführten Betrag zu korrigieren.
Das Fehlen liquider Mittel für die Begleichung sämtlicher Schulden bzw. für die Gleichbehandlung der Gläubiger sei nicht nachgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Aufhebung des Haftungsbescheides.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde ***, Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2023 sowie Einsichtnahme in seitens der belangten Behörde am 17. Juli 2023 vorgelegte ergänzende Unterlagen und die dazu erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2023.
Für 2020 beträgt die Kommunalsteuerforderung € 17.926,40, darüber hinaus wurden Forderungen aus Nebengebühren (Mahngebühr € 30,-, Säumniszuschlag € 735,-) geltend gemacht. Für 2021 wurden als Kommunalsteuerforderung € 60.580,14 geltend gemacht.
Ab November 2020 wurde die Kommunalsteuer bis April 2021 faktisch gestundet. Zahlungen erfolgten erst wieder im Sommer 2021. Bezahlt wurden im Juni 2021 € 6.053,82, im August 2021 € 12.652,33 sowie im September € 7.465,30.
Die zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft reichten ab 2021 nicht mehr aus, um bestehende Verbindlichkeiten in voller Höhe zu entrichten. Ab Oktober 2021 wurden keine Gehälter mehr ausbezahlt und auch keine Kommunalsteuer gezahlt. Ab Oktober 2021 waren keine liquiden Mittel im Unternehmen vorhanden.
Insgesamt ist ein Betrag von € 78.506,54 offen.
Entsprechend einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung über die Gleichbehandlung der Gläubiger sei die Kommunalsteuer im Umfang von € 29.892,46 gegenüber allen anderen Gläubigern ab Mai 2021 benachteiligt worden.
Um diesen Betrag sei die Gemeinde schlechter behandelt worden als andere Gläubiger.
Eine Ungleichbehandlung der Gemeinde gegenüber anderen Gläubigern erfolgte nicht in der vollen Höhe der nicht bezahlten Kommunalsteuerforderung, sondern lediglich hinsichtlich eines Betrages von € 29.892,46.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, den Feststellungen der Abgabenbehörden soweit der Beschwerdeführer diesen nicht entgegengetreten ist, dem Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG:
§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. …
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 KommStG haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Zur Vertretung der juristischen Person befugt ist im Falle der GmbH deren Geschäftsführer (vgl. § 18 Abs. 1 GmbHG).
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Vertreterhaftung ist zunächst das Bestehen einer offenen Kommunalsteuerforderung gegenüber der Gesellschaft und zumindest die Gefährdung der Einbringlichkeit dieser Forderung bzw. deren Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen Fall besteht eine dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Forderung der Marktgemeinde *** gegenüber der B GmbH hinsichtlich der Kommunalsteuer für 2020 von € 17.926,40 und für 2021 von € 60.580,14.
Die Steuer wurde für 2020 durch Steuererklärung der B GmbH festgesetzt, jedoch an die Marktgemeinde *** nicht zur Gänze entrichtet.
Für 2021 liegt weder eine Steuererklärung der B GmbH noch eine bescheidmäßige Festsetzung vor. Allerdings wurde im Zuge einer GPLA-Kommunalsteuerprüfung die Bemessungsgrundlage festgestellt.
Eine bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer für 2021 gegenüber der B GmbH ist nicht erfolgt.
Die Heranziehung zur Haftung setzt jedoch nicht voraus, dass die Abgabenschulden gegenüber der Primärschuldnerin rechtskräftig festgesetzt worden sind (vgl. VwGH 2003/13/0131, 2005/13/0094). Die Höhe der offenen Kommunalsteuerforderung wurde im gesamten Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
Nach § 6a Abs. 3 KommStG haften diese Personen für die Abgabe insoweit, als diese infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, das Feststehen der Abgabenuneinbringlichkeit ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Haftung, es genügt, dass die Einbringung nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Diese Voraussetzung der Gefährdung der Einbringlichkeit ist durch den Eintritt des im Gesetz ausdrücklich angeführten Falles der Konkurseröffnung jedenfalls erfüllt. Ob und in welcher Höhe nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Uneinbringlichkeit dieser offenen Forderungen gegenüber der Gesellschaft feststehen wird, hat auf die aktuell bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit keine Auswirkungen. Prognosen über das mögliche Ausmaß einer Insolvenzquote erübrigen sich daher. Ebenso ändert die Begründung von Pfandrechten auf Unternehmensbeteiligungen nichts an der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der Gefährdung der Einbringlichkeit, da auch die Verwertung dieser Pfandrechte im Hinblick auf das anhängige Insolvenzverfahren ganz offensichtlich nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Weitere Voraussetzung der Haftung ist eine Pflichtverletzung des Vertreters sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit.
Die GmbH ist verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie – aus welchem Grund auch immer – in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl. VwGH 91/13/0037, 0038).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung - die Bestimmung des § 6a KommStG entspricht der Rechtslage nach §§ 9, 80 BAO - hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf.
Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 2007/13/0048).
Gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf die Lohnzahlung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall trat die Fälligkeit der offenen Beträge daher zwischen Jänner 2020 und Oktober 2021, damit jedenfalls vor Konkurseröffnung, ein.
Vom Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung angegeben, dass die Kommunalsteuer anfänglich noch bezahlt worden sei, danach sei aber kein Guthaben mehr zur Verfügung gestanden und seien die Zahlungen eingestellt worden. Für 2020 bestehe ein Rückstand von € 17.926,40. Ab November 2020 bis April 2021 sei die Kommunalsteuer faktisch gestundet worden. Im Sommer 2021 seien wieder Zahlungen erfolgt, für 2021 bestehe ein Rückstand von € 60.580,14. Insgesamt sei ein Betrag von € 78.506,54 offen.
Entsprechend einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung über die Gleichbehandlung der Gläubiger sei die Kommunalsteuer im Umfang von € 29.892,46 gegenüber allen anderen Gläubigern ab Mai 2021 benachteiligt worden.
Um diesen Betrag sei die Gemeinde schlechter behandelt worden als andere Gläubiger.
Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, auch leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend (vgl. VwGH 95/15/0137). Es kommt nicht darauf an, ob dem Geschäftsführer zur Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben eine - mutwillige – Abgabenhinterziehung oder "auffällige Sorglosigkeit" vorzuwerfen ist. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf bloßen - vom Geschäftsführer zu widerlegenden - Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 91/13/0037, 0038). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen (die Abgabenentrichtung durch die Gesellschaft) unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen ist (vgl. VwGH 2002/13/0183). Der Vertreter hat für die Möglichkeit seines pflichtgemäßen Verhaltens zu sorgen und vorzusorgen (vgl. VwGH 89/14/0132), es obliegt dem Vertreter die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen zeitgerechten Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 89/13/0212), es trifft ihn eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (VwGH 99/14/0120).
Gründe, die ein Verschulden für die objektiv vorliegende Pflichtverletzung (Nicht-entrichtung der Kommunalsteuer) ausschließen könnten, wurden im Verfahren nicht schlüssig dargestellt.
Die Haftungsinanspruchnahme setzt zudem eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH 2011/16/0187; 2013/16/0203).
Letztlich ist im gegenständlichen Fall offensichtlich, dass die Unterlassung der Abgabenentrichtung ursächlich für die nunmehrige Gefährdung der Einbringlichkeit war. Mangels vorhandener Mittel wurden ab 2021 Forderungen von Gläubigern nicht mehr zur Gänze befriedigt.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. VwGH 2001/13/0220).
Ob eine Gleichbehandlung der Gläubiger im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist kein unter Beweis zu stellender Sachverhalt, sondern eine rechtliche Würdigung (vgl. VwGH 2007/15/0130, 2005/13/0100).
Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters, den Betrag der bei Gläubigergleichbehandlung zu entrichtenden Abgaben und zur Errechnung einer entsprechenden Quote nachzuweisen, bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht der Vertreter der Gesellschaft nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (VwGH 2007/15/0039, 2013/16/0220).
Vor diesem Hintergrund kann den glaubwürdigen, qualifizierten und nachvollziehbaren Behauptungen des Beschwerdeführers zur Gläubigergleichbehandlung auch nicht entgegengetreten werden.
Es konnte somit festgestellt werden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft ab 2021 nicht mehr ausreichten, um die offene Kommunalsteuer in voller Höhe an die Marktgemeinde *** zu entrichten.
Allerdings wurde die Gemeinde im Umfang von € 29.892,46 gegenüber allen anderen Gläubigern benachteiligt. Nur im Umfang der Ungleichbehandlung besteht auch ein Haftungsanspruch. Darüber hinausgehend unterblieb die Entrichtung der Abgabe, weil dafür in der Gesellschaft keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren.
Diese Abgabenbeträge wären demnach auch ohne die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers uneinbringlich geworden. Mangels Kausalität besteht diesbezüglich keine Haftung.
Hat der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht (vgl. VwGH 2000/16/0601, VwSlg 7566 F/2000); werden mangels Vorhandenseins irgendwelcher Gesellschaftsmittel keinerlei Zahlungen der Gesellschaft an wen immer geleistet, liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (vgl. VwGH 2002/13/0218).
Schließlich liegt auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Inanspruchnahme zur Haftung im behördlichen Ermessen (vgl. VwGH vom 16. Oktober 2014, Ro2014/16/0066; vom 25. März 2010, 2009/16/0104, und die bei Ritz, BAO6, Tz 5 zu § 7 und Tz 4 zu § 20 angeführte Rechtsprechung).
Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung (z.B. VwGH 2009/16/0104).
Ermessensentscheidungen sind innerhalb der Grenzen, die das Gesetz zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. § 20 BAO). Es handelt sich bei der persönlichen Haftung des § 6a KommStG um eine verschuldensabhängige Schadenshaftung, womit der Haftende den durch sein Verschulden zustande gekommenen Abgabenausfall ausgleichen soll.
Unter Billigkeit versteht die Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei. Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. In der Geltendmachung der Haftung der offenen Kommunalsteuerforderung für 2020 und 2021 ist keine zu einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung führende Unzweckmäßigkeit zu sehen.
Für die für 2020 verfahrensgegenständlichen Nebengebühren bestand mangels bescheidmäßiger Festsetzung zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungsverpflichtung der B GmbH. Deren Nichtentrichtung kann demnach auch nicht dem Geschäftsführer angelastet werden. Die Geltendmachung einer Haftung gemäß § 6a KommStG kommt im Übrigen nur für die Kommunalsteuer, nicht aber für Nebengebühren in Betracht.
Der Haftungsbetrag war daher für 2020 um den Betrag der Nebengebühren zu vermindern bzw. die Haftung für 2020 und 2021 auf das festgestellte Ausmaß der Ungleichbehandlung einzuschränken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Geltendmachung der Gefährdungshaftung nach § 6a KommStG schließt nicht die spätere Geltendmachung einer Ausfallshaftung nach § 9 BAO für nach Abschluss des Insolvenzverfahrens als uneinbringlich feststehende Abgabenforderungen aus.
4. Zur beantragten Aussetzung der Einhebung:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen.
Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz.
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Rechtsmittelbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister.
Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist der Beschwerdeführer gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.
5. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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