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LVwG-AV-1904/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1904/001-2022
LVwG-AV-1904/001-2022Tribunale amministrativo regionale21 ago 2023
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Säumniszuschlag; Unternehmer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines A, ***, vertreten durch Rechtsanwältin B, in ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. September 2022, Zl. ***, betreffend betreffend Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 und Säumniszuschlag nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 279 Abs. 1 Bundesabgabeordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Bei dem beschwerdeführenden Verein handelt es sich um einen zu ZVR-Zahl *** im Zentralvereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Verein. Gemäß Punkt 2.2 der Vereinsstatuten bezweckt der Verein arbeitslosen bzw. arbeitssuchenden und sich im sozialen Notstand befindlichen Frauen, die nur schwer in den traditionellen Arbeitsmarkt integrierbar sind, durch Schaffung neuer befristeter Arbeitsmöglichkeiten Beschäftigung zu bieten und damit die Chance für einen möglichen späteren Einstieg in einen Dauerarbeitsplatz zu wahren. In Verbindung damit steht eine dafür notwendige Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsarbeit.
Um den Vereinszweck erfüllen zu können, sind Hilfsbetriebe (Second-Hand-Shop, Bügelservice, Schneiderei und Reinigung) errichtet worden, in welchen die Klientinnen auf die Anforderungen des freien Arbeitsmarktes vorbereitet werden. Hauptauftraggeber und Förderer des beschwerdeführenden Vereines ist das AMS Niederösterreich. Der ursprüngliche Second-Hand-Shop hat sich mittlerweile in Richtung eines Kulinarik-Shops entwickelt. Dies deshalb, weil auf den Bedarf am Arbeitsmarkt abgestellt wird und im Bereich der Gastronomie ein sehr großer Bedarf besteht. Dies erhöht die Chancen für die Teilnehmerinnen des Programmes in weiterer Folge tatsächlich eine feste Anstellung zu bekommen. Für die angebotenen Leistungen gibt es eine Preisliste. Diese wird regelmäßig adaptiert. Die Preisliste orientiert sich am Markt. Es ist eine Vorgabe des AMS, dass die Preise marktkonform sein müssen. Der Verein darf allerdings keine Werbung für die Dienstleistungen machen. Mit der marktüblichen Preisgestaltung soll verhindert werden, dass die anderen Marktteilnehmer einen ungebührlichen Nachteil erleiden.
Der beschwerdeführende Verein verfügt als gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt über keine Eigenmittel. Er hat gemäß den Förderrichtlinien keine Mindesteigenerwirtschaftungsquote zu erfüllen. Er erzielt eine Eigenerwirtschaftungsquote von etwa 10 % der Gesamtkosten des Projekts. Die eigenerwirtschafteten Geldmittel müssen kalenderjährlich zur Gänze mit den erhaltenen Subventionen gegenverrechnet werden. Das bedeutet im Ergebnis, dass sämtliche Eingänge - einschließlich Spendengelder - von den gewährten Subventionen in Abzug zu bringen sind, sodass die Beschwerdeführerin jedes Kalenderjahr mit einem „Betriebsergebnis“ von exakt EUR 0,00 abschließt.
Mit Schreiben des Finanzamtes *** vom 27. August 2001, Steuer Nummer ***, wurde der Stadtgemeinde *** über ihr Ansuchen vom 22. Juni 2001 mitgeteilt, dass der beschwerdeführende Verein die Kriterien betreffend Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit im Sinne der Bestimmungen der BAO erfülle. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer erscheine somit als gerechtfertigt.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** teilte unter Hinweis auf dieses Schreiben des Finanzamtes *** dem beschwerdeführenden Verein mit Schreiben vom 7. November 2001 mit, dass eine Kommunalsteuerpflicht nicht gegeben sei. In diesem Schreiben hielt der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** auch fest, dass der Verein nicht unternehmerisch tätig ist, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorge, für die er echte Subventionen, Spenden und sogenannte echte Mitgliedsbeiträge erhalte. Der Verein wäre hingegen unternehmerisch tätig und somit kommunalsteuerpflichtig, wenn er für den Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge erhielte.
Im März 2018 wurde von der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben (GPLA) durchgeführt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Juli 2018, Zl. ***, wurde daraufhin dem beschwerdeführenden Verein für eine Betriebsstätte im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** die Kommunalsteuer für die Jahre 2012-2016 aufgrund der vorangegangenen GPLA Prüfung in der Höhe von € 26.669,49 sowie ein Säumniszuschlag mit Bescheid 51203 vom 04.07.2018, in der Höhe von € 533,39 festgesetzt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der GPLA festgestellt worden sei, dass vom Verein keine Kommunalsteuer entrichtet worden sei. Der Dienstgeber stütze sich dabei auf ein Schreiben des Finanzamtes *** und ein dadurch ergangenes Schreiben der Stadtgemeinde ***. Von der Stadtgemeinde sei jedoch angemerkt worden, dass diese Befreiung nur insoweit gelte, als dass der Verein nicht unternehmerisch tätig werde. Der Verein werde hingegen unternehmerisch tätig und sei daher auch kommunalsteuerpflichtig.
Gegen diese Bescheide erhob der beschwerdeführende Verein durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Berufung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliege, eine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz vorliege, der Vertrauensgrundsatz verletzt worden sei und dadurch ein Vertrauensschaden für den Berufungswerber entstanden sei, eine falsche Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung erfolgt sei und für das Jahr 2012 Verjährung vorliege, da keine Bemessungsverjährungsverlängerungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt worden sei.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. September 2022, ZI.: ***, wurde dieser Berufung teilweise stattgegeben und die Kommunalsteuer für die Zeiträume 2012 bis 2016 wie folgt festgesetzt:
Zeitraum
Neu festgestellte Bemessungsgrundlage
Kommunalsteuer
2012
€ 103.249,10
€ 3.097,47
2013
€ 123.464,85
€ 3.703,95
2014
€ 126.415,17
€ 3.792,46
2015
€ 139.046,71
€ 4.171,40
2016
€ 139.046,71
€ 4.171,40
Summe Kommunalsteuer:
€ 18.936,68
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die GPLA-Prüfung ergeben habe, dass für die Jahre 2012-2016 eine unternehmerische Tätigkeit und kein Befreiungstatbestand für die Kommunalsteuer vorliege. Die Festsetzung der Kommunalsteuer sei jedoch insoweit zu korrigieren, dass nur 57 % der Arbeitslöhne der Transitarbeitskräfte wegen ihrer Tätigkeit im unternehmerischen Bereich der Kommunalsteuerpflicht unterzogen würden. Eine Verjährung der festgesetzten Kommunalsteuer 2012 sei nicht eingetreten, da im Jahr 2017 mit Prüfungsauftrag vom 19. Juni 2017 eine die Verjährungsfrist verlängernde Handlung gesetzt worden sei.
1.6. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 17. November 2022, fristgerecht eingebracht durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins. Begründend wurde dazu ausführlich vorgebracht, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliege, eine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz vorliege, der Vertrauensgrundsatz verletzt worden sei und für das Jahr 2012 Verjährung vorliege, da keine Bemessungsverjährungsverlängerungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt worden sei.
Der beschwerdeführende Verein beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen, die Entscheidung durch den gesamten Senat Fällen, die angefochtenen Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. September 2022 ersatzlos beheben, in eventu der angefochtenen Berufungsentscheidung aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
Des Weiteren wurde beantragt die mit Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** festgesetzte und zur Zahlung vorgeschriebene Kommunalsteuer einschließlich des darauf entfallenden Säumniszuschlages sowie der Aussetzungszinsen für den Zeitraum 3. August 2018 bis 20. September 2022 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu bewilligen.
1.7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Juni 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Vorbringen der Parteien.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Parteienvorbringen. Der Sachverhalt ist soweit unstrittig.
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1.
( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 207.
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 209.
(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
(5) In den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über die entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist, verjährt das Recht auf Festsetzung der genannten Abgaben insoweit jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
§ 217.
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
§ 279.
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. […]
§ 288.
(1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
2.2. Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG
Steuergegenstand
§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Dienstnehmer
§ 2. Dienstnehmer sind:
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Unternehmen, Unternehmer
§ 3. (1) Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und sonstige Personengesellschaften.
(2) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(4) Die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004, namentlich angeführten Tochter- und Enkelgesellschaften gelten als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften).
Bemessungsgrundlage
§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, (…).
§ 8.
Von der Kommunalsteuer sind befreit:
1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung
§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. (…)
(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz-Koran, BAO 7, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).
Den Spruch des angefochtenen Bescheides bildete die teilweise Stattgabe der Berufung betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie die Festsetzung eines Säumniszuschlages. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die GPLA-Prüfung ergeben habe, dass für die Jahre 2012-2016 eine unternehmerische Tätigkeit und kein Befreiungstatbestand für die Kommunalsteuer vorliege. Die Festsetzung der Kommunalsteuer sei jedoch insoweit zu korrigieren, dass nur 57 % der Arbeitslöhne der Transitarbeitskräfte wegen ihrer Tätigkeit im unternehmerischen Bereich der Kommunalsteuerpflicht unterzogen würden. Eine Verjährung der festgesetzten Kommunalsteuer 2012 sei nicht eingetreten, da im Jahr 2017 mit Prüfungsauftrag vom 19. Juni 2017 eine die Verjährungsfrist verlängernde Handlung gesetzt worden sei.
Gegenstand der Berufungsentscheidung und damit Sache des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend ausschließlich die Festsetzung der Kommunalsteuer die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie die Festsetzung eines Säumniszuschlages.
3.2. Zur eingewendeten Verjährung der Kommunalsteuer 2012:
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für das Recht, die Kommunalsteuer festzusetzen, 5 Jahre. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden. Eine die Verjährung verlängernde Amtshandlung muss aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen sind unabhängig von ihrer rechtswirksamen Zustellung unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt - etwa als Bescheidausfertigungen - als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hierfür ein aktenmäßiger Nachweis besteht (VwGH Ra 2021/16/0067). Nicht nur bescheidmäßige Erledigungen stellen Verlängerungshandlungen dar. Vielmehr kommt diese Eigenschaft jeder nach außen erkennbaren Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches zu. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen (VwGH Ra 2021/16/0067). Abgabenbehördliche Prüfungen stellen die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen dar. Eine solche Amtshandlung ist auch eine Schlussbesprechung und ein Prüfungsbericht. Die Verjährung wird auch durch an den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln unterbrochen (VwGH Ra 2021/16/0067).
Ein dem Abgabepflichtigen bekannt gegebene Prüfungsauftrag bewirkt die Verjährungsfristverlängerung, nicht jedoch bereits eine bloße Ausfertigung (VwGH 99/15/0098).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom 19.06.2017 wurde ein „Bescheid über einen Prüfungsauftrag“ gegenüber dem beschwerdeführenden Verein erlassen. Damit wurde nicht nur eine interne Ausfertigung erstellt, sondern im Jahr 2017 auch eine Amtshandlung gesetzt, die nach außen in Erscheinung trat und erkennbar den Zweck verfolgte, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen. Damit hat sich die Verjährungsfrist auch für die Kommunalsteuer für das Kalenderjahr 2012 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert und ist daher eine Verjährung nicht eingetreten.
3.3. Zur Frage des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit:
Der beschwerdeführende Verein ist ein gemeinnütziger Verein. Gemäß Punkt 2.2 der Vereinsstatuten bezweckt der Verein arbeitslosen bzw. arbeitssuchenden und sich im sozialen Notstand befindlichen Frauen, die nur schwer in den traditionellen Arbeitsmarkt integrierbar sind, durch Schaffung neuer befristeter Arbeitsmöglichkeiten Beschäftigung zu bieten und damit die Chance für einen möglichen späteren Einstieg in einen Dauerarbeitsplatz zu wahren. In Verbindung damit steht eine dafür notwendige Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsarbeit.
Um den Vereinszweck erfüllen zu können, sind Hilfsbetriebe (Second-Hand-Shop, Bügelservice, Schneiderei und Reinigung) errichtet worden, in welchen die Klientinnen auf die Anforderungen des freien Arbeitsmarktes vorbereitet werden. Hauptauftraggeber und Förderer des beschwerdeführenden Vereines ist das AMS Niederösterreich. Der ursprüngliche Second-Hand-Shop hat sich mittlerweile in Richtung eines Kulinarik-Shops entwickelt. Dies deshalb, weil auf den Bedarf am Arbeitsmarkt abgestellt wird und im Bereich der Gastronomie ein sehr großer Bedarf besteht. Dies erhöht die Chancen für die Teilnehmerinnen des Programmes in weiterer Folge tatsächlich eine feste Anstellung zu bekommen. Für die angebotenen Leistungen gibt es eine Preisliste. Diese wird regelmäßig adaptiert. Die Preisliste orientiert sich am Markt. Das ist eine Vorgabe des AMS, dass die Preise marktkonform sein müssen. Der Verein darf allerdings keine Werbung für die Dienstleistungen machen. Mit der marktüblichen Preisgestaltung soll verhindert werden, dass die anderen Marktteilnehmer einen ungebührlichen Nachteil erleiden.
Vereinen kommt Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu. Der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten, während der außerbetriebliche (nicht unternehmerische) Bereich eines Vereins alle jene Tätigkeiten erfasst, die der Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt (VwGH 90/15/0181). Für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft kommt es darauf an, im Wirtschaftsleben nach außen hin, d. h. Dritten gegenüber, in Erscheinung zu treten (VwGH 1682/50 Slg 601 F).
Der beschwerdeführende Verein nimmt mit den angeführten Hilfsbetrieben insofern am Wirtschaftsleben teil, als die Leistungen der Allgemeinheit angeboten werden. Die Abgeltung der Leistung erfolgt anhand von festgelegten Preisen, die sich am Markt orientieren. Auch wenn es dem Verein untersagt ist, aktive Werbemaßnahmen zu setzen, tritt er im Wirtschaftsleben nach außen hin in Erscheinung. Die Leistungserbringung erfolgt mittlerweile über mehrere Jahre und damit auch nachhaltig.
Der beschwerdeführende Verein wird daher im Rahmen dieser Hilfsbetriebe unternehmerisch tätig. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Verein keine Gewinne erzielt. Gewerblich oder beruflich ist nämlich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt (§ 3 Abs. 1 KommStG).
Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob für den beschwerdeführenden Verein eine Kommunalsteuerbefreiung besteht.
3.4. Zur Frage der Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz:
Gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung) von der Kommunalsteuer sind befreit.
Der beschwerdeführende Verein als „Verein zur Förderung der Arbeitsmarktintegration von langzeitarbeitslosen Frauen“ bezweckt laut Statuten (Punkt 2.2.) arbeitslosen bzw. arbeitssuchenden und sich im sozialen Notstand befindlichen Frauen, die nur schwer in den traditionellen Arbeitsmarkt integrierbar sind, durch Schaffung neuer befristeter Arbeitsmöglichkeiten Beschäftigung zu bieten, um damit die Chance für einen möglichen späteren Einstieg in einen Dauerarbeitsplatz zu wahren.
Eine Kommunalsteuerbefreiung gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz käme dann in Betracht, wenn vorliegen würden mildtätige Zwecke und/oder gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge.
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind nach § 30 Bundesabgabenordnung solche Zwecke, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind. Hilfsbedürftigkeit kann eine wirtschaftliche oder eine gesundheitliche (körperliche, seelische) Hilfsbedürftigkeit sein. Um den Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen, muss eine wirtschaftliche Bedürftigkeit, also eine materielle Notlage, nicht vorliegen (VwGH 99/16/0091). Hilfsbedürftig sind einerseits Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, wobei es auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt (VereinsR Rz 29) bzw. wenn insbesondere weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (VwGH 93/13/0203). Der Begriff „humanitär“ ist auf die Linderung menschlicher Not gerichtet (VwGH 82/12/0120). Im Hinblick auf den Stand der heutigen Sozialgesetzgebung kann nicht gesagt werden, dass Arbeitsunfähigkeit unumgänglich mit Not gleichzusetzen ist und dass daher alle arbeitsunfähigen Personen auch als hilfsbedürftig anzusehen sind. Die Unterstützung von Personen, die mit eigenem Vermögen oder Einkommen oder mit Mitteln des Sozialversicherungsträgers in der Lage sind, die Kosten ihrer dringenden Bedürfnisse zu bestreiten, kann nicht als Mildtätigkeit gelten (VwGH 1646/70).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Unterstützungsleistungen des Vereines dahingehend, dass durch Schaffung neuer befristeter Arbeitsmöglichkeiten Beschäftigung geboten wird, um damit die Chance für einen möglichen späteren Einstieg in einen Dauerarbeitsplatz zu wahren, ungeachtet dessen, wie enorm wichtig diese Unterstützung für die betroffenen Frauen auch ist, nicht als mildtätig im Sinne des § 8 Z 1 Kommunalsteuergesetz zu werten ist.
„Gemeinnützig“ sind nach § 35 Abs. 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem, kulturellem oder sittlichem Gebiet (VwGH 2048/77). Nach der – im Verhältnis zur Anführung der gemeinnützigen Zwecke im § 35 Abs. 2 BAO spezielleren – Bestimmung des § 8 Z 2 BAO zählen zu den gemeinnützigen Zwecken nur die Gesundheitspflege und die Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge. Im Gegensatz zu § 35 Abs. 2 BAO ist dabei die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz nicht demonstrativ, sondern taxativ (Fellner, Kommunalsteuergesetz, 4. Aufl., § 8 Rz. 17). Die Förderung von Frauen zur (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt fällt schon begrifflich nicht in eine dieser taxativ aufgezählten Kategorien weshalb der beschwerdeführende Verein auch dahingehend nicht in eine Befreiung von der Kommunalsteuer fällt.
3.5. Zur vorgebrachten Verletzung des Vertrauensgrundsatzes:
Mit Schreiben des Finanzamtes *** von 27. August 2001, Steuer Nummer ***, wurde der Stadtgemeinde *** über ihr Ansuchen vom 22. Juni 2001 mitgeteilt, dass der beschwerdeführende Verein die Kriterien betreffend Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit im Sinne der Bestimmungen der BAO erfülle. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer erscheine somit als gerechtfertigt. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** teilte unter Hinweis auf dieses Schreiben des Finanzamtes *** dem beschwerdeführenden Verein mit Schreiben vom 7. November 2001 mit, dass eine Kommunalsteuerpflicht nicht gegeben sei. In diesem Schreiben hielt der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** auch fest, dass der Verein nicht unternehmerisch tätig ist, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorge, für die er echte Subventionen, Spenden und sogenannte echte Mitgliedsbeiträge erhalte. Der Verein wäre hingegen unternehmerisch tätig und somit kommunalsteuerpflichtig, wenn er für den Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge erhielte.
Im gegenständlichen Fall liegt insofern kein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vor, da die Behörde zwar – ausgehend von der Mitteilung des Finanzamtes – mitgeteilt hat, dass der beschwerdeführende Verein die Kriterien betreffend Gemeinnützigkeit bzw Mildtätigkeit im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung erfülle und eine Befreiung von der Kommunalsteuer berechtigt erscheine. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass der Verein unternehmerisch tätig werde und kommunalsteuerpflichtig sei, wenn er für den im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten unechte Mitgliedsbeiträge erhalten würde. Der beschwerdeführende Verein kann sich daher nicht auf eine uneingeschränkte schriftliche Zusage der Kommunalsteuerbefreiung berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass es keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz bildet, wenn etwa eine Behörde ihre Entscheidung nunmehr auf eine zutreffende Auslegung des Gesetzes gründe, auch wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt in einem Erlaß eine davon abweichende Rechtsansicht vertrat (VwGH 97/04/0051). Wenn also ein Fall, in dem es zunächst einen Erlass gab und seinem späteren Zeitpunkt eine andere Rechtsansicht vertreten wird, kein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz ist, dann ist auch davon auszugehen, dass für den gegenständlichen Fall, wo von der Gemeinde eine Auskunft erteilt bzw. eine Rechtsansicht des Finanzamtes – mit Vorbehalt – weiterkommuniziert wurde, kein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vorliegt, wo aufgrund einer GPLA hervorgekommen ist, dass es Tätigkeiten des Vereines gibt, welche nicht der Kommunalsteuerbefreiung unterliegen.
Die mit dem angefochtenen Bescheid in zweiter Instanz vorgenommene, zu Gunsten des beschwerdeführenden Vereines korrigierten Kommunalsteuerfestsetzung ist zumindest unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des beschwerdeführenden Vereines nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist grundsätzlich verschuldensunabhängig (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 217 Anm. 8). Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind jedoch „auf Antrag des Abgabepflichtigen … Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.“
Mangels Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO war ein Säumniszuschlag festzusetzen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, an die Abgabenbehörde innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stellen (VwGH 2011/17/0140).
3.8. Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung in der Beschwerde:
Gemäß § 212a BAO kann ein Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe stellen, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt. Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist der beschwerdeführende Verein gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.
3.9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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