LVwG N LVwG-S-1738/001-2023

LVwG-S-1738/001-2023Tribunale amministrativo regionale17 ago 2023

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1738/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1738.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.04.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass der Beschwerde von A den nachstehenden

B e s c h l u s s

1. Über A wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 34 Abs. 2 und 3 AVG wegen beleidigender Schreibweise in seiner Beschwerde vom 23.7.2023 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.4.2023, wegen Verwendung der Formulierung: „[…] somit Kraft Amtes definiertes Recht wiederholt beugen, um sich bzw. die Behörde ungerechtfertigt zu bereichern und hierbei muss ich Ihnen aufgrund meiner bisher sehr umfangreichen Einlassungen die Absicht des gewerblichen und bandenmäßigen Betrugs unterstellen! […]“, sowie ferner in seiner schriftlichen Eingabe vom 10.8.2023, wegen Verwendung der Formulierung: „Ich hatte zudem die BH Baden aufgefordert, gegen sich selbst Strafanzeige wegen bandenmäßiger, gewerblicher ungerechtfertigter Bereicherung in Betrugsabsicht in Tateinheit mit Rechtsbeugung im Amt zu stellen […]“, eine Ordnungsstrafe in Höhe von 200,- Euro verhängt. Dieser Betrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen zu bezahlen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Zunächst mit Strafverfügung vom 26.4.2022, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) B (im Folgenden: Zulassungsbesitzerin) zur Last, sie hätte am 17.12.2021 um 11:10 bis 11:37 Uhr im Ortsgebiet von ***, *** (Schrägparkplatz gegenüber), das mehrspurige KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abgestellt, ohne die dafür vorgeschriebene Parkabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt worden sei. Es hätte ein Parkschein gefehlt. Dadurch sei gegen § 9 Abs. 1 lit. a iVm. § 5 Abs. 2 „NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates“ verstoßen worden.

B ist die Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges, Marke Volkswagen Passat, FIN: ***.

1.2. Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Zulassungsbesitzerin zu diesem Zeitpunkt nicht der Lenker des gegenständlichen PKWs gewesen wäre. Sie wisse auch nicht, wer gefahren sei. An diesem Tag hätte sie ihren PKW „zwecks Sanierungsaufgaben dem Sanierungskoordinator, [dem Beschwerdeführer], zur Verfügung gestellt.“

1.3. In Folge forderte die belangte Behörde die Zulassungsbesitzerin zur Rechtfertigung in Bezug auf die in der Strafverfügung genannte Tatanlastung auf.

Dazu brachte die Zulassungsbesitzerin mit Schreiben vom 15.7.2023 eine Stellungnahme ein, in der sie das Vorbringen ihres Einspruchs wiederholte.

Ein formelles Ersuchen an die Zulassungsbesitzerin, den Lenker ihres Fahrzeuges am genannten Tag bekanntzugeben (Lenkererhebung), erging seitens der belangten Behörde nicht.

1.4. Mit Strafverfügung vom 20.9.2022, ***, legte die belangte Behörde nun dem Beschwerdeführer die zunächst der Zulassungsbesitzerin angelastete Verwaltungsübertretung zur Last.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch.

1.5. Mit Straferkenntnis vom 17.2.2023, ***, welches im Spruch ident formuliert ist wie die Strafverfügung vom 20.9.2022, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 17.12.2021, 11:10 Uhr - 11:37 Uhr

Ort: Ortsgebiet ***, *** gegenüber (Schrägparkplatz)

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordneter und gemäß § 2 Abs.2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz mit weißen Hinweistafeln mit grüner Aufschrift kundgemachter Bereich) abgestellt, ohne die Parkabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (Parkschein hat gefehlt).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs.1 lit. a iVm § 5 Abs.2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 40,- (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Tragen der Verfahrenskosten.

Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten und den vorgelegten Fotos erwiesen sei. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Rechtfertigung sei nicht geeignet gewesen, ihn zu entlasten. Im Wesentlichen werde darin ausgeführt, dass der Tatvorwurf nicht den Tatsachen entspreche und die von der Polizei vorgelegten Lichtbilder absolut untauglich seien. Für die belangte Behörde bestehe jedoch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben des Polizeibeamten zu zweifeln. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Der vom Beschwerdeführer geforderte Entlastungsbeweis sei ihm jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorgelegen wären.

1.6. Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht eine umfangreich ausgeführte Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt keine Hinweistafeln mit entsprechender Aufschrift einen kundgemachten Bereich gekennzeichnet hätten. Außerdem hätte er zwar das Fahrzeug an diesem Tag grundsätzlich in seiner Verantwortung gehabt, weil es ihm von der Zulassungsbesitzerin an diesem Tag überlassen worden sei. Er wisse allerdings nicht, wer an diesem Tag genau mit dem Fahrzeug wo gefahren sei und wo dieses genau abgestellt worden sei. Dies habe er auch bereits in seinem Einspruch angeführt.

Ferner wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer durch die bei der belangten Behörde bisher eingebrachten Schriftsätze Kosten in Höhe von bisher € 160,- entstanden seien, welche die belangte Behörde ihm zu ersetzen hätte.

Der Beschwerde ist ferner folgender Wortlaut zu entnehmen:

„Sie haben sich offenbar Mühe gegeben bei der Ausarbeitung der „Straferkenntnis“, die selbstverständlich zu Gunsten der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Strafen ausfällt. Leider können all diese Mühen nicht darüber hinwegtäuschen, dass Sie essentielle (fehlende) Grundlagen komplett ignorieren (diese sind zumindest mit keiner Silbe in Ihren Ausführungen ersichtlich) und somit Kraft Amtes definiertes Recht wiederholt beugen, um sich bzw. die Behörde ungerechtfertigt zu bereichern und hierbei muss ich Ihnen aufgrund meiner bisher sehr umfangreichen Einlassungen die Absicht des gewerblichen und bandenmäßigen Betrugs unterstellen! Ich habe Sie somit aufzufordern, eine entsprechende Strafanzeige gegen die bislang in diesem Verfahren Beteiligten (Sie selbst, Frau C sowie des sogenannten „Meldungsleger“ der Stadtpolizei ***) auszufertigen. In gleichem Zuge weise ich Sie auf die Zahlungsverpflichtung Ihres Hauses auch in diesem Falle hinsichtlich der unaufgeforderten Inanspruchnahme meiner Dienste hin – entgegen aller Teuerungen bleibt die Stundenpauschale in Höhe von EUR 80,00 netto unverändert (da die letzte Aufforderung hierzu vom 14.12.2022 ignoriert wurde, findet sich eine dahingehende Zahlungsverzugsanzeige ebenso).“

1.7. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 10.8.2023 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass es auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse mittlerweile erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die angelastete Tat nicht begangen habe. Er habe der belangten Behörde vollumfänglich Auskunft gegeben, aus der hervorgehe, dass „nicht einmal die Spur einer Grundlage existiere“, sondern die belangte Behörde „von nicht vorhandenen Fakten unbescholtene Menschen quasi kriminalisiert! Ich hatte zudem die BH Baden aufgefordert, gegen sich selbst Strafanzeige wegen bandenmäßiger, gewerblicher ungerechtfertigter Bereicherung in Betrugsabsicht in Tateinheit mit Rechtsbeugung im Amt zu stellen, da nicht nur ich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer bis zur tatsächlichen Errichtung des bereichskennzeichnenden Schildes mit solchen unhaltbaren Verfügungen drangsaliert wurden.“ Ferner werde eine „Entscheidung im schriftlichen Verfahren“ beantragt.

Weiters legte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde eine Rechnung, Nr. RE.***, in Höhe von € 320,- betreffend ihm erwachsene „Aufwände“.

1.8. weitere Feststellungen:

Ein formelles Ersuchen an den Beschwerdeführer, bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 17.12.2021 lenkte und am angelasteten Tatort abgestellt hatte(Lenkererhebung), erging seitens der belangten Behörde nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, wer am 17.12.2021 zwischen 11:10 Uhr und 11:37 Uhr in ***, am Schrägparkplatz gegenüber der Hausnummer ***, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** als Lenker abstellte ohne einen Parkschein zu lösen.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere die Strafverfügungen vom 26.4.2022 und 20.9.2022 samt jeweils dazu erhobener Einsprüche, das angefochtene Straferkenntnis samt Beschwerde und der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.8.2023. Die Zulassungsbesitzerin hat in ihrem Einspruch angeführt, dass sie ihr Fahrzeug dem Beschwerdeführer am 17.12.2021 überlassen habe, was von ihm auch grundsätzlich nicht bestritten wird. Allerdings hat nun weder sie noch der Beschwerdeführer zugegeben, dass der Beschwerdeführer selbst der Lenker zum Tatzeitpunkt war. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde weder an die Zulassungsbesitzerin, noch an den Beschwerdeführer eine formelle Lenkererhebung richtete, in der sie ihn aufgefordert hätte, bekanntzugeben, wer tatsächlich der Lenker gewesen wäre. Überdies liegen zwar Fotos, aufgenommen von der Polizei, vom abgestellten Fahrzeug im Verwaltungsstrafakt auf; diese zeigen jedoch keinen Lenker. Ebenso war der Anzeige nicht zu entnehmen, dass die Polizei dem Lenker oder der Lenkerin ein Organstrafmandat angeboten hätte, woraus sich hätte eruieren lassen, wer genau das Fahrzeug am abgabenpflichtigen Parkplatz abgestellt hatte. Insofern konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, dass tatsächlich der Beschwerdeführer das genannte Fahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt gelenkt und dort abgestellt hat.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes lauten auszugsweise:

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.

[…]

(1) Wer

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten auszugsweise:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

[…]

§ 34. (1) […]

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Im angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst eine Übertretung von § 9 Abs.1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz iVm der Parkabgabenverordnung der Stadt *** dahingehend zur Last, dass er es als Lenker des Fahrzeuges der Zulassungsbesitzerin zu verantworten hätte, dass er dieses zum angelasteten Tatzeitpunkt in einer abgabenpflichtigen Parkzone abgestellt hätte, ohne, dass er den dafür erforderlichen Parkschein gelöst hätte.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz ist der Lenker eines Fahrzeuges zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Wie das Beweisverfahren nun ergeben hat, konnte dem Beschwerdeführer nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass dieser tatsächlich das Fahrzeug der Zulassungsbesitzerin zum angelasteten Tatzeitpunkt gelenkt hätte. Somit war die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei erwiesen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis im Zweifel für den Beschwerdeführer aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.

Auf die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der Parkabgabenverordnung brauchte deshalb nicht mehr eingegangen werden.

Zum „Aufwandsersatz“, den der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde geltend machen möchte, reicht es darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsstrafverfahren ein Kostenersatz des Beschuldigten für eigene Aufwendungen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das ergibt sich insbesondere aus § 74 Abs. 1 AVG, welcher im Wege des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (vgl. VwGH 14.12.1999, 99/11/0268).

4.2. Zum Beschluss (Verhängung der Ordnungsstrafe):

4.2.1. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (vgl. etwa VwSlg. 12.429 A/1987). Gemäß § 28 Abs. 1 bzw. § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Eingabe vom 23.7.2023 sowie in Folge vom 10.8.2023 war dementsprechend durch das Verwaltungsgericht zu erledigen. Das Gericht ist sohin auch zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren zuständig, zumal eine solche Ordnungsstrafe auch im Verwaltungsstrafverfahren verhängt werden kann (vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155).

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Ordnungsstrafen im Sinne des § 34 AVG um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (VwGH 16.12.1987, 87/01/0278) und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen (VwGH 28.4.1981, 81/07/0065). Ordnungsstrafen sind vielmehr Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (VwSlg 10.762 A/1982) und für deren Anordnung allein das AVG gilt (VfSlg 16.320/2001).Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, Rz 15). Dies ist gegenständlich der Fall (vgl. § 38 VwGVG iVm. § 24 VStG), wobei anzumerken ist, dass Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts fallen (vgl. auch VwGH 11.05.1998, 96/10/0033).Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Daher hängt die Strafbarkeit auch nicht davon ab, ob sich etwa das Rechtsmittel, in dem die inkriminierte Schreibweise erfolgt, als inhaltlich berechtigt erweist oder nicht. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde (bzw. nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Dabei ist jedoch der Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (vgl. VwGH 4.10.1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG anzusehen (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).4.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch die in seiner Beschwerde und seiner weiteren Eingabe verwendete Formulierung das Maß zulässiger Kritik deutlich überschritten. So unterstellt er Mitarbeitern der belangten Behörde, sie würden systematisch gewerbsmäßigen Betrug und Amtsmissbrauch begehen, sohin gegen schwerwiegende strafgesetzliche Vorschriften (i.e. Korruption und Amtsmissbrauch) verstoßen. Dieser Formulierung kann nun nicht einmal in Ansätzen eine zulässige sachliche Kritik entnommen werden, sodass in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe zu verhängen war.Die gewählte Höhe von € 200,- ist dabei erforderlich, um dem Beschwerdeführer spürbar die Unangemessenheit seiner Ausdrucksweise vor Augen zu führen und ihn künftig von weiterem ungeziemenden Benehmen im Schriftverkehr mit Behörden abzuhalten. Mit dieser Strafhöhe ist das Gericht im unteren Bereich des Vertretbaren geblieben und hat dabei den in Betracht kommenden Strafrahmen nur zu weniger als einem Drittel ausgeschöpft.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Außerdem wurde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers verzichtet und eine solche von der belangten Behörde auch nicht beantragt.

In Bezug auf den Beschluss erwies sich der Sachverhalt auf Grund der vorliegenden Schriftsätze des Beschwerdeführers als eindeutig, sodass gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG dazu ebenso von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

6.1. Gegenständlich wurde bei einer Strafdrohung bis € 220,- eine Geldstrafe von € 40,- verhängt. Somit liegt in Bezug auf das angefochtene Straferkenntnis ein Fall des § 25a Abs. 4 VwGG vor.

6.2. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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