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LVwG-AV-1885/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1885/001-2023
LVwG-AV-1885/001-2023Tribunale amministrativo regionale9 ago 2023
Ordnungsrecht; Waffenrecht; waffenrechtliche Urkunden; Entziehung; Waffenverbot; Verlässlichkeit; Verwahrung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.04.2023, Zl. ***, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Dokumente nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer unter Anwendung von § 25 Abs. 3 iVm § 8 Waffengesetz 1996 (WaffG) die ihm am 6.6.2000 für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** und den ihm am 9.4.2002 für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellten Waffenpass Nr. ***.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 10.2.2023 die Polizeiinspektion *** gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen habe. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwei Büchsen in seinem Schlafzimmer auf einem Kleiderständer hängen gehabt hätte. Diese Schusswaffen seien teilweise durch Kleidung bedeckt gewesen, aber es sei erkennbar gewesen, dass es sich um Langwaffen gehandelt hätte. Die Büchse der Marke „Kettner“ sei außerdem geladen gewesen. Zwei Waffen hätte sich im Zweitfahrzeug des Beschwerdeführers, welches sich bei einem Freund in der Werkstatt befunden hätte, befunden, eine weitere Waffe sei in Reparatur gewesen. Die übrigen Waffen seien im Waffenschrank ordnungsgemäß verwahrt gewesen. An der Wohnadresse des Beschwerdeführers seien zwei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Gattin an der Wohnadresse, sie würden die Wohnräume gemeinsam nutzen. Der Zugang zu den jeweiligen Schlafzimmern – der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten getrennte Schlafzimmer – sei beiden Teilen ungehindert möglich. Dementsprechend habe die Gattin des Beschwerdeführers zu frei herumliegenden Waffen Zugang.
Rechtlich sei darauf hinzuweisen, dass ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen könne, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestanden hätte, wobei weder entscheidend sei, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt sei, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt worden sei. Die sorgfältige Verwahrung der zwei Büchsen im Schlafzimmer des Beschwerdeführers sei nicht gegeben gewesen, denn die Waffen seien für andere Personen, die noch im Haus wohnen würden, frei zugänglich, weil der Raum nicht versperrt gewesen sei. Die die Gattin des Beschwerdeführers, welche keine waffenrechtlichen Dokumente besitze, der Zugriff auf die Waffen möglich gewesen sei, könne die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht als gegeben angenommen werden.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin im Einfamilienhaus ***, ***, seit Jänner 2022 räumlich getrennt leben würden. Das ehemals gemeinsame Schlafzimmer im Erdgeschoß gehöre dem Beschwerdeführer alleine, für diesen Raum hätte nur er den Schlüssel, welchen er immer bei sich tragen würde. Derzeit werde ein von der Ehegattin des Beschwerdeführers angestrengtes gerichtliches Scheidungsverfahren geführt, weshalb der Beschwerdeführer immer darauf achte, dass er sein Zimmer versperrt halte, sobald er es verlasse.
Am 10.2.2023 hätte die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Streit mit ihm vom Zaun gebrochen und ihn beschimpft, wobei der Beschwerdeführer daraufhin das Wohnzimmer verlassen hätte, um dem Streit auszuweichen und seine Jagdsachen für den Abend vorzubereiten. Als Jagdaufseher sei der Beschwerdeführer täglich im Jagdrevier. Die Ehegattin hätte dann zum Beschwerdeführer gesagt, sie habe Angst vor ihm, und hätte den Polizeinotruf gewählt. In Folge seien mehrere Polizeistreifen vor dem Einfamilienhaus aufgefahren und der Beschwerdeführer sei des Hauses verwiesen worden. Dass er zu diesem Zeitpunkt sein Zimmer hätte absperren sollen, sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Zwei seiner Büchsen hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in seinem Auto verschlossen gehabt, welches sich bei einem Freund, ebenfalls Jagdaufseher, zur Begutachtung befunden hätte.
Entgegen der Annahme der Behörde im angefochtenen Bescheid seien die zwei Büchsen des Beschwerdeführers nur deshalb am 10.2.2023 im Schlafzimmer gewesen, weil sie der Beschwerdeführer für die Jagd hergerichtet hätte. Dies habe die belangte Behörde aber verabsäumt, festzustellen. Weiters sei verabsäumt worden festzustellen, dass der Beschwerdeführer beeideter Jagdaufseher sei und seine Tätigkeit stets pflichtbewusst ausgeführt hätte. Überdies sei die Gewaltpräventionsstelle bei der obligatorisch durchzuführenden Gewaltpräventionsberatung zu dem Schluss gekommen, dass ein gewaltaffines Konfliktverhalten nicht im Geringsten festzustellen gewesen wäre.
Insofern sei die Annahme im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei nicht mehr verlässlich, verfehlt. Es werde deshalb die Aufhebung des Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. *** (zwei Schusswaffen der Kategorie B) und des Waffenpasses Nr. *** (eine Schusswaffe Kategorie B). Er ist Jäger und beeidetes Jagdaufsichtsorgan und besitzt einen Revolver, Marke Weihrauch, Nr. ***, sowie sechs Gewehre (4 Langwaffen mit gezogenem Lauf, 2 Schrotflinten). Derzeit befinden sich weder die waffenrechtlichen Dokumente, noch die Waffen nicht in der Gewahrsame bzw. dem Zugriffsbereich des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist wohnhaft an der Adresse ***, ***, dabei handelt es sich um ein im gemeinsamen Eigentum mit seiner Ehegattin C stehendes Einfamilienhaus. Der Beschwerdeführer führt überdies einen beim Haus befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit seiner Ehegattin lebt der Beschwerdeführer grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt, wiewohl derzeit vor dem Bezirksgericht *** z. Zl. *** ein Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten anhängig ist (eingebracht mit Scheidungsklage von C vom 28.9.2022 und Widerklage des Beschwerdeführers vom 27.10.2022). Das Scheidungsverfahren ist hoch strittig, beide Teile bezichtigen sich unzähliger Eheverfehlungen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben zwei gemeinsame, volljährige Kinder: D, geb. am ***, und E, geb. am ***. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt und arbeitet unter der Woche in ***, am Wochenende wohnt er in seinem Elternhaus in ***, die Tochter des Beschwerdeführers, von Beruf Polizistin, zog vor ca. einem Jahr aus dem Elternhaus aus und wohnt derzeit im auf der Liegenschaft des Elternhauses befindlichen Nachbarhaus sowie in ***, ***. Der Beschwerdeführer hat ein Delogierungsverfahren gegen seine Tochter in Bezug auf das Nachbarhaus angestrengt.
Unmittelbar beim Einfamilienhaus befindet sich ein Wirtschaftsraum, in dem der Beschwerdeführer drei Waffenschränke aufgestellt hat. In einem Waffenschrank verwahrt der Beschwerdeführer seine Pistole und im zweiten seine Jagdgewehre. Die Waffenschränke sind versperrbar und auch versperrt. Zugriff zum Waffenschrank, in dem die Pistole verwahrt wird, hat ausschließlich der Beschwerdeführer. Zum Waffenschrank, in dem die Jagdgewehre verwahrt werden, hat – neben dem Beschwerdeführer – auch sein Sohn, ebenfalls Inhaber einer Jagdkarte, Zugriff. Grundsätzlich verwahrt der Beschwerdeführer seine Waffen in den Waffenschränken, es sei denn, diese werden für die Jagd verwendet, für eine bevorstehende Jagd hergerichtet, nach einer Jagd gereinigt oder für einen Transport herausgenommen.
Im Erdgeschoß des Einfamilienhauses befindet sich das ehemals gemeinsame Schlafzimmer der Ehegatten. Nachdem die Ehegattin aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen ist, der genaue Zeitpunkt ist nicht eindeutig feststellbar, verwendet der Beschwerdeführer dieses als sein Zimmer. Seine Ehegattin richtete sich ihr Zimmer im oberen Geschoß des Hauses ein. Jedenfalls im Jänner 2023 verwendete der Beschwerdeführer dieses bereits als sein Zimmer. Im (ehemals gemeinsamen) Schlafzimmer stand, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, weiterhin ein Kleiderschrank, in dem Wäschestücke der Ehegattin weiterhin verwahrt sind. Im Fall, dass die Ehegattin Kleidungsstücke davon benötigt, geht sie in das Schlafzimmer und holt sie sich aus dem Kleiderschrank.
Der Beschwerdeführer verwahrte am 30.1.2023 eines seiner Jagdgewehre (inkl. montiertem Schalldämpfer) auf seinem Bett im Schlafzimmer im Einfamilienhaus. Zu diesem Zeitpunkt war das Schlafzimmer nicht versperrt, insbesondere seine Ehegattin, die weder Jägerin, noch Inhaberin waffenrechtlicher Dokumente ist, hatte Zutritt zum Schlafzimmer. Seine Ehegattin wollte an diesem Tag Wäschestücke aus dem Gewandschrank im Schlafzimmer des Beschwerdeführers holen, als ihr das Gewehr am Bett liegend auffiel.
In der Vergangenheit wurden seitens des Beschwerdeführers Waffen vor oder nach geplanten Jagden nicht sofort ordnungsgemäß verstaut und kurzfristig an vorschriftswidrigen Orten abgelegt.
Am 10.2.2023 am späteren Nachmittag kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin wegen einer Katze. Der Beschwerdeführer monierte die Verunreinigung des Hauses durch die Katze, seine Ehegattin weigerte sich, die Katze des Hauses zu verweisen, da diese vor kurzem sterilisiert wurde. Als der Beschwerdeführer das Haus über die Terrasse verließ, schloss seine Ehegattin hinter ihm die Terrassentür, weswegen er nur über einen Umweg in das Haus gelangen konnte. Seine Ehegattin ignorierte ihn, woraufhin der Antragsgegner eine Mappe mit ihren Lernunterlagen vom Tisch nahm und in Richtung des Obergeschosses die Stufen hinaufschoss. Auch weitere auf dem Tisch befindliche Gegenstände nahm er und warf diese zu Boden. Seine Ehegattin rief die Polizei. Die eintreffenden Polizeibeamten verwiesen den Beschwerdeführer zunächst des Hauses, um eine getrennte Befragung von ihm und seiner Ehegattin durchführen zu können. In Folge der Befragung fielen den einschreitenden Polizeibeamten die zwei zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer des Beschwerdeführers befindlichen Büchsen („Kettner“ und „Steyer“) auf. Diese hangen im Schlafzimmer auf einem Kleiderständer. Wiewohl sie von Kleidungsstücken verdeckt waren, waren die Waffen eindeutig als solche erkennbar. Das Gewehr „Kettner“ war zusätzlich mit zwei Patronen unterladen. Der Beschwerdeführer hatte die zwei Büchsen in seinem Zimmer für die später am Abend mit seinem Sohn geplante Jagd hergerichtet.
Die Polizeibeamten sprachen gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG aus.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Zweitauto des Beschwerdeführers bei F, einem Jagdkollegen und Automechaniker. Dieser führte die zu diesem Zeitpunkt fällige Überprüfung nach § 57a KFG („Pickerl“) durch. Das Auto befand sich auf dem Grundstück von F. Als der Beschwerdeführer sein Auto zu F brachte, brachte er ihm auch zwei (seiner) Schrotflinten vorbei. Für die Dauer, als das Fahrzeug zur Überprüfung bei F gestanden ist, verwahrte F die Waffen des Beschwerdeführers in seinem Waffenschrank. Da geplant war, dass der Beschwerdeführer sein Auto und seine Waffen am Abend des 10.2.2023 wieder abholen würde, legte F die zwei Waffen des Beschwerdeführers am Abend wieder in das Auto. Die Waffen befanden sich auf der Rücksitzbank in Waffentransporttaschen und verdeckt durch Kleidungsstücke. Zum Zeitpunkt, als die Waffen im Auto lagen, war dieses versperrt. Durch den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes holten Polizeibeamte gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die zwei im Auto befindlichen Gewehre ab.
Ob der Beschwerdeführer zu anderen Zeitpunkten in den letzten 1 bis 1 ½ Jahren seine Jagdgewehre im Einfamilienhaus für einen längeren Zeitraum nicht versperrt herumliegen ließ, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist ein besonnen agierender Jäger. Nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer, etwa unter dem Einfluss von Alkohol, zu notorisch aggressivem Verhalten neigt.
Mit Beschluss vom 10.3.2023, Zlen. *** und ***, wies das Bezirksgericht *** nach Durchführung einer Verhandlung am 3.3.2023 die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin jeweils eingebrachten Anträge auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gemäß § 382b und § 382c EO als unbegründet ab.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere die Berichte der PI *** vom 14.2.2023 und 24.2.2023, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde. Weiters hat es am 27.6.2023 und am 3.8.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt sowie D, C, E, G, H, I, J und K als Zeugen einvernommen wurden. Einsicht genommen und verlesen wurde ferner das Protokoll der Verhandlung vor dem Bezirksgericht *** vom 5.3.2023 samt dazu ergangenem Beschluss, Zl. *** bzw. ***.
Unstrittig im Verfahren ist zunächst der Besitzstand der Waffen des Beschwerdeführers, die Inhaberschaft seiner waffenrechtlichen Dokumente und seine Tätigkeit als Jäger und Jagdaufsichtsorgan.
Die Feststellungen zu seinem Verhalten während seiner Tätigkeit als Jagdaufseher und während der Jagd waren auf Grund der insoweit glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H, I, J und K zu treffen. Nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer, etwa unter dem Einfluss von Alkohol, zu notorisch aggressivem Verhalten neigt. Insbesondere der Zeuge H zeichnete glaubwürdig das Bild eines besonnen agierenden Jägers, welches mit der Stellungnahme der Beratungsstelle für Gewaltprävention vom 6.4.2023 korrespondiert.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Waffen grundsätzlich in einem versperrbaren und versperrten Waffenschrank im Wirtschaftsraum des Einfamilienhauses, zu dem nur er (bzw., ausschließlich was die Jagdwaffen betrifft, auch sein Sohn) den Schlüssel hat, verwahrt, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, seines Sohnes und auch seiner Ehegattin. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer seine Waffe der Kategorie B außerhalb des dafür vorgesehenen, versperrten Waffenschranks verwahren würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch von keinem der vernommenen Zeugen behauptet.
Die Feststellungen zum Vorfall am 10.2.2023 ergeben sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin G sowie des Zeugen D. Außerdem wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sich am 10.2.2023 die zwei Gewehre auf der Garderobe in seinem Schlafzimmer befunden hätten. Seine Aussage, wonach ein Gewehr unterladen gewesen wäre, erweist sich als plausibel, dieses Element konnte er in der Verhandlung schlüssig darlegen. Ebenso glaubwürdig war die Aussage, wonach die zwei Waffen an diesem Abend deshalb auf der Garderobe im Schlafzimmer aufgehängt gewesen wären, weil der Beschwerdeführer mit seinem Sohn vereinbart hätte, an diesem Abend jagen zu gehen, zumal sein Sohn in seiner Aussage bestätigte, dass eine gemeinsame Jagd geplant war – was im Übrigen regelmäßig vom Beschwerdeführer und seinem Sohn so gehandhabt wird und auch deshalb nicht als konstruiert gewirkt hat. Es liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, Waffen, die für eine Jagd benötigt werden, unmittelbar davor herzurichten. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer am 10.2.2023 die zwei Büchsen in seinem Schlafzimmer aufgehängt hätte und an diesem Tag nicht zu Hause gewesen wäre, kamen nicht hervor. Dies wäre auch insofern widersinnig gewesen, als seine Ehegattin ihrem Vorbringen nach in diesem Fall keine Veranlassung gehabt hätte, die Polizei zu verständigen.
Jedenfalls strittig im Verfahren war die Frage der zeitweisen nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen durch den Beschwerdeführer. Dazu ist eingangs anzumerken, dass diese Frage vor dem Hintergrund des zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin hoch strittig geführten Scheidungsverfahren zu beleuchten ist. Die Ehegatten führen einen regelrechten Rosenkrieg gegeneinander, der sich unter anderem darin zeigt, dass ein Ehepartner den anderen wegen falscher Zeugenaussage anzeigt. Dieses Scheidungsverfahren führt auch dazu, dass sich die zwei gemeinsamen Kinder deklarieren mussten bzw. müssen. So war im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahmen eindeutig erkennbar, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers auf Seiten des Vaters gestellt hat, während die Tochter Partei für ihre Mutter ergreift. Ersichtlich war das insbesondere daran, dass der Sohn weiterhin regelmäßig mit dem Beschwerdeführer jagen geht und insoweit die gemeinsame Leidenschaft teilt. Die Tochter wiederum sagte in ihrer Vernehmung aus, dass sie seit ihrem Auszug aus dem Elternhaus dort regelmäßig auf Besuch sei und ihre Mutter besuchen würde, von einem Besuch (auch) ihres Vaters erwähnte sie kein Wort. Ferner brachte der Beschwerdeführer selbst vor, mittlerweile gegen die eigene Tochter – sie wohnt im Nebenhaus am selben Grundstück des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers – ein Wohnungsdelogierungsverfahren angestrengt zu haben. Zusätzlich gab der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme an, an Wochenenden – unter der Woche sei er auf Grund seiner Arbeit in *** wohnhaft – zu Hause zu sein, unter anderem, um mit seinem Vater auf die Jagd zu gehen. Seine Mutter sagte demgegenüber dazu in der Verhandlung aus, dass sie nicht mitbekommen würde, wenn ihr Sohn und ihr Ehegatte am Wochenende jagen gehen würden, woraus sich ein Indiz für mangelndes Interesse an den Aktivitäten ihres Sohnes ergibt.
In der Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers ergaben sich zur Frage der Waffenverwahrung nun Widersprüche. So sagte sie vor dem erkennenden Gericht u.a. aus, es sei „sehr häufig“ vorgekommen, dass die Waffen des Beschwerdeführers beim Handlauf im Stiegenhaus gehangen seien, dies auch nicht nur unmittelbar, nachdem der Beschwerdeführer nach der Jagd nach Hause gekommen sei. Die Jagdgewehre seien dort auch „über mehrere Tage“ gestanden. Seine Ehegattin hätte „daraufhin die Gewehre genommen und in das Schlafzimmer gebracht und […] dort aufgehängt.“ (VH-Protokoll 27.6.2023, S. 17). Demgegenüber sagte sie vor dem Bezirksgericht *** aus, sie „greife eine Waffe nicht an“. Weiters: „Normalerweise hat er die immer weggesperrt. Außer natürlich, wenn er heimgekommen ist, dann hat er sie vielleicht kurzfristig irgendwo liegen gelassen.“ (Protokoll BG ***, S. 4). Ob etwas „über mehrere Tage“ passiert, oder „kurzfristig“, ist für das erkennende Gericht nun nicht bloß ein geringfügiger Widerspruch und – in diesem Zusammenhang – eine unbedeutende Abweichung im Detail. Selbiges gilt für die Frage, ob Gewehre nun in die Hand genommen werden, oder nicht. In der Verhandlung am 27.6.2023 legte sie ferner ein Fotokonvolut vor, deren Fotos Langwaffen des Beschwerdeführers an mehreren Tagen, beginnend mit 14.6.2022, im Einfamilienhaus liegend bzw. hängend zeigen, dies zum Beweis der mangelnden sorgfältigen Verwahrung der Waffen durch den Beschwerdeführer. Z.B. zu Foto Nr. 5 (auf dem ein „Gewehr mit schlafender Katze“ abgebildet ist) sagte nun der Sohn des Beschwerdeführers wiederum aus, er sei von seiner Mutter gebeten worden, dieses Foto mit ihrem Handy aufzunehmen. Trotz des gewissermaßen geschmacklosen Fotosujets, ergibt sich daraus alleine ein Beweis der unsachgemäßen Verwahrung von Langwaffen – der Sohn des Beschwerdeführers als Inhaber einer Jagdkarte befand sich in unmittelbarer Nähe – noch nicht.
Dennoch war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Gewehre nach der Jagd nicht immer sofort ordnungsgemäß verstaut und kurzfristig an vorschriftswidrigen Orten abgelegt hat. Dies ergibt sich zum einen bereits als dem Beschluss des BG *** vom 10.3.2023 und zum anderen auch aus der Aussage des Sohnes des Beschwerdeführers (s. VH-Protokoll vom 3.8.2023), wo etwa die Jagdgewehre nach der Jagd deshalb nicht sofort in den Waffenschrank zurückgestellt wurden, weil man sich zunächst um das erlegte Wildschwein gekümmert habe, weshalb die verwendeten Jagdgewehre zunächst kurzfristig im Stiegenhaus aufgehängt worden seien. Dass es sich dabei nicht bloß um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt hat, war auch den Zeugenaussagen der Ehefrau sowie der Tochter des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dass die Langwaffen des Beschwerdeführers über mehrere Tage hindurch im Haus „herumgelegen“ seien, konnte im Ergebnis allerdings nicht ausreichend nachgewiesen werden. Hinzu kommt, dass seine Tochter über die Verwahrung der Waffen des Beschwerdeführers, seitdem sie aus dem Elternhaus ausgezogen ist, keine Wahrnehmungen hat.
Die Feststellung, dass das Jagdgewehr des Beschwerdeführers am 30.1.2023 auf dem Bett im Schlafzimmer des Beschwerdeführers gelegen ist, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin C vor dem Verwaltungsgericht wie auch dem BG ***, den von ihr vorgelegten Lichtbildern und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Während C vor dem Verwaltungsgericht aussagte, das Gewehr hätte sich am 29.1. UND am 30.1.2023 auf dem Bett des Beschwerdeführers befunden, sagte sie in der Verhandlung vor dem BG *** am 3.3.2023 noch aus, dass sie am 30.1.2023 in das Schlafzimmer gegangen wäre und dort das Gewehr bemerkt hätte. In dieser Verhandlung war keine Rede davon, dass das Gewehr bereits am 29.1.2023 am Bett gelegen wäre. Angesichts ihrer Aussage, wonach sie das Auffinden des Gewehres in Furcht und Unruhe versetzt hätte, wäre davon auszugehen gewesen, dass dies auch schon am 29.1.2023 der Fall gewesen wäre, sodass sie Entsprechendes vor dem BG *** ausgesagt hätte. Durch die zeitliche Nähe der Aussage vor dem BG *** zum Auffinden des Gewehres Ende Jänner war deshalb diesem Punkt ihrer Aussage vor dem BG *** glaubwürdigeres Gewicht beizumessen als ihrer Aussage 3 ½ Monate später vor dem Verwaltungsgericht. Zusätzlich sagte sie bereits vor dem BG *** aus, dass sie hätte sehen müssen, wenn das Gewehr „schon länger dort gelegen wäre“ (s. Protokoll BG ***, S. 3).
Das Schlafzimmer war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht abgesperrt, wäre es der Zeugin C denn sonst nicht möglich gewesen, ins Schlafzimmer zu gehen, wo sie in Folge das Gewehr am Bett bemerkte. Außerdem befand sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer ein Kasten, in dem C weiterhin Wäschestücke verwahrte und welche sie sich auch holen konnte. Für das erkennende Gericht erweist sich in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser Raum sei durchgehend versperrt, insofern als unglaubwürdig, als es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gleichsam die Vereinbarung gibt, dass sie sich (ihre) Gegenstände aus dem Wäscheschrank im Schlafzimmer holen kann, zumal es sich auch um das gemeinsame Einfamilienhaus handelt. Dass sie nun den Beschwerdeführer regelmäßig um „Erlaubnis“ fragen muss, dass er ihr das Schlafzimmer aufsperrt, kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer das Gewehr an diesem Tag unmittelbar für eine bevorstehende Jagd hergerichtet hätte, ist denn bereits dem Beschluss des BG *** zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „selbst nicht eingrenzen [konnte], wann er die Waffe auf dem Bett abgelegt hat.“
Die Feststellungen zur Aufbewahrung der Waffen im Auto ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes, welche mit dem Bericht der PI *** korrespondieren.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten auszugsweise:
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
[…]
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
[…]
§ 25. (1) – (…)
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) lauten auszugsweise:
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
[…]“
6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde die waffenrechtlichen Dokumente des Beschwerdeführers mit der Begründung, diesem mangle es an der erforderlichen Verlässlichkeit, unter Anwendung von § 25 Abs. 3 iVm. mit § 8 Abs. 1 WaffG ein.
§ 8 Abs. 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Probanden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können (vgl. Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967, S. 48). § 8 Abs. 1 WaffG verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. Da § 8 Abs. 1 WaffG den Ausgangspunkt der Prognose, also die „Tatsachen“, nicht einschränkt, kommt jede Charaktereigenschaft und jede Verhaltensweise der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und nach der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten zulassen (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/03/0060).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG ist eines dieser Kriterien die sorgfältige Verwahrung von Waffen, wobei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 25.8.2010, 2010/03/0060). Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034).
§ 8 Abs. 1 WaffG bezieht sich weiters grundsätzlich auf alle Waffen im Sinne des § 1 WaffG (vgl. VwGH 27.9.2001, 99/20/0559), sodass es in Bezug auf das grundsätzliche Erfordernis, eine Waffe sicher zu verwahren, keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Schusswaffe der Kategorie B, oder um ein Jagdgewehr der Kategorie C handelt, zumal § 16b WaffG und § 3 2. WaffV unterschiedslos von „Schusswaffen“ sprechen.
6.2. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, verwahrt der Beschwerdeführer seine Waffen (Pistole sowie Jagdgewehre) grundsätzlich in einem versperrbaren und auch versperrten Waffenschrank, was seitens des erkennenden Gerichts in Bezug auf die für gewöhnlich gewählte Verwahrungsart auf keine Bedenken stößt.
6.3. Wie jedoch festgestellt, kam es in der Vergangenheit vor, dass die Jagdwaffen – zum Revolver waren keine diesbezüglichen Feststellungen zu treffen – vor oder nach der Jagd nicht sofort ordnungsgemäß verstaut, sondern kurzfristig an vorschriftswidrigen Orten, etwa hängend über einem Handlauf im Sitegenhaus des Einfamilienhauses, abgelegt. Dabei handelt es sich nun per se nicht um einen geeigneten Ort für die Verwahrung von Waffen, wären denn diese Waffen im Falle, dass Dritte sich im Haus befinden würden, ohne weiteres sicht- und aneigenbar. Allerdings besteht fallbezogen die Einschränkung, dass es sich nur um ein kurzfristiges Ablegen der Jagdgewehre im Inneren des Einfamilienhauses – und somit auch nicht in einem frei zugänglichen Bereich etwa vor dem Haus (vgl. VwGH 28.3.1980, 564/80) – gehandelt hat. Durch die grundsätzliche Verwahrung der Waffen im Waffenschrank hat fallbezogen die Ehegattin des Beschwerdeführers auch nicht jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang zu den Waffen.
Zum Vorfall am 10.2.2023 ist in waffenrechtlicher Hinsicht auszuführen, dass der Beschwerdeführer die zwei Büchsen im Schlafzimmer in Vorbereitung auf die an diesem Abend geplante Jagd mit seinem Sohn hergerichtet hat. Es war nicht festzustellen, dass sich diese Waffen über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt auf diesen Kleiderständen befanden, sodass eine nicht sichere Verwahrung nicht anzunehmen war. Überdies befand sich zu diesem Zeitpunkt (lediglich) die Ehefrau des Beschwerdeführers im Haus, somit eine Person im privaten Nahebereich. Die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff kommt in diesem Fall aber nicht in Betracht (s.o.).
6.4. Dem entgegen steht der Vorfall am 30.1.2023, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Jagdgewehr am Bett liegend vorgefunden hat. Dieses wurde nicht unmittelbar für eine bevorstehende Jagd hergerichtet, der Beschwerdeführer befand sich außerdem nicht in der Nähe des Gewehrs. Dadurch, dass das Schlafzimmer auch nicht versperrt war, war eine sichere Verwahrung des Gewehrs zu diesem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 Z 2 2. WaffV nicht gegeben.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts reicht dieser eine Vorfall bei Berücksichtigung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG jedoch fallbezogen nicht aus, dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen. Hinzu kommt, dass zwar die Zeugin E aussagte, es sei immer wieder dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer Waffen im Haus hätte herumliegen lassen. Diese Aussage bezog sich jedoch auf einen Zeitraum von vor mehr als einem Jahr, als die Zeugin noch im Elternhaus wohnte. Zusätzlich konnte sie nicht näher ausführen, ob damit lediglich der Umstand gemeint war, dass etwa ein Jagdgewehr auf dem Handlauf im Stiegenhaus des Einfamilienhauses aufgehängt war, während sich der Beschwerdeführer auf die Jagd vorbereitet hat, oder, ob dies über einen längeren Zeitraum ohne Aufsicht durch den Beschwerdeführer passierte.
6.5. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens – zusätzliche Vorfälle der nicht sicheren Verwahrung von Waffen kamen nicht hervor – und der Notwendigkeit, die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden, war der angefochtene Bescheid nicht aufrechtzuerhalten. Der Beschwerde war deshalb im Ergebnis Folge zu geben.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
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