LVwG N LVwG-AV-120/001-2023

LVwG-AV-120/001-2023Tribunale amministrativo regionale4 ago 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Selbständige Erwerbstätigkeit; Berechnung; Berechnungsvariante; Änderung; Kleinunternehmer;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-120/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.120.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch die Steuerberaterin B ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass dieser lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gibt dem Antrag von A, geb. ***, eingelangt am 09.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 19.03.2022 bis 28.03.2021 in Höhe von € *** statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.12.2022, Zl. ***, wurde der Antrag von A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), eingelangt am 09.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 19.03.2022 bis 28.03.2022, als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen (Epidemiegesetz und EpiG-Berechnungsverordnung) im Wesentlichen aus, dass im Antrag eine Berechnungsvariante des EpiG-Berechnungstools gewählt und damit eine rechtliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht worden sei, die mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig gewesen sei. Dadurch folge logisch zwingend auch, dass die Berechnung des geltend gemachten Verdienstentganges sowie der beantragte Entschädigungsbetrag nicht den Vorgaben der EpiG-VO entspreche. Der gegenständliche Antrag leide daher unter einem materiellen, inhaltlichen Mangel, der nicht dessen Vollständigkeit betreffe, sondern dessen Erfolgsaussichten beeinträchtige. Damit stelle dies keinen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar, weshalb die Behörde auch nicht verpflichtet gewesen sei, die Antragstellerin zu einer „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht hätte

Eine Änderung der Berechnungsvariante hätte unter anderem die Ergänzung der Umsatzdaten des Referenz- und Vorjahresreferenzzeitraums notwendig gemacht. Daneben hätte die Antragstellerin, um allenfalls die Genehmigungsfähigkeit des Antrages zu erlangen, weiters die geltend gemachte rechtliche Anspruchsgrundlage, die geltend gemachte Berechnung des Verdienstentganges und den beantragten Entschädigungsbetrag abändern müssen. Dadurch würde die Identität der antragsdefinierenden Umstände im Vergleich mit denen des verfahrenseinleitenden Antrags verloren gehen. Dies hätte „die Sache ihrem Wesen nach“ verändert, weshalb hierbei eine unzulässige Neubeantragung eines „aliuds“ (§ 13 Abs. 8 AVG) vorgelegen hätte.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom 22.12.2022, durch die Steuerberaterin B in Vertretung der Beschwerdeführerin, fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig eine Berechnung nach Variante 1 des „Berechnungstools“ übermittelt. Begründend wurde im Beschwerdeschreiben ausgeführt, dass in dem Antrag die Variante 6 gewählt worden sei, da als Referenzzeitraum zwar grundsätzlich der Februar 2022 herangezogen werden hätte können, aber der Vorjahreszeitraum Februar 2021 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätte, zumal bis 08. Februar 2021 ein Lockdown in Österreich bestanden habe. Auch die Vormonate hätten nicht herangezogen werden können, da in den Monaten November 2020 bis Jänner 2021 auch immer wieder Lockdowns bestanden hätten. In dem korrigierten Antrag anbei sei nun die Variante 1 mit dem Referenzzeitraum Februar 2022 und dem Vorjahreszeitraum Februar 2021 gewählt worden. Es komme daher wie bereits erwähnt zu einer kleinen Verzerrung aufgrund des geringeren Umsatzes (Lockdown) im Februar 2021. Diese Variante ergebe sogar ein noch besseres (weil höheres) Ergebnis. Im Übrigen sei keine nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid ersichtlich, weshalb kein Verbesserungsauftrag erteilt wurde. Es handle sich gegenständlich definitiv nicht um einen „offenkundig aussichtlosen Antrag“.

Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher die Auszahlung einer Vergütung des Verdienstentgangs genehmigt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt und Einholung eines GISA-Auszuges – samt historischen Daten – betreffend die Beschwerdeführerin. Zudem wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass diese bei ihrem Antrag trotz Anwendbarkeit der EpG-BerechnungsVO „neu“ (BGBl. II Nr. 151/2022) das Berechnungstool der „alten“ Verordnung angewendet hat und darin keine Möglichkeit zur Auswahl der „Variante 8 – Vergütung für Kleinunternehmer“ bestanden hätte, die Möglichkeit zur Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 13.07.2023 übermittelte die Steuerberaterin in Vertretung der Beschwerdeführerin daraufhin folgende Stellungnahme:

„[…] beantrage ich hiermit im Namen und Auftrag meiner Mandantin, Frau C die Genehmigung und Auszahlung des Pauschalbetrags für die Dauer der Absonderung (19. bis 28.03.2022) in Höhe von € *** täglich, gesamt somit € ***.

Im ersten Antrag wurde die Variante 6 gewählt, da als Referenzzeitraum grundsätzlich der Februar 2022 herangezogen werden hätte können, aber der Vorjahreszeitraum Februar 2021 nicht ganz den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, weil hier noch bis 08. Februar 2021 ein Lockdown in Österreich war. Die Vormonate hätten auch nicht herangezogen werden können, da in den Monaten November 2020 bis Jänner 2021 auch immer wieder Lockdowns waren. Im Zuge der Beschwerde vom 22.12.2022 wurde der Antrag dann mit der Variante 1 korrigiert. Hier kam es aber wie erwähnt zu einer kleinen Verzerrung aufgrund des geringeren Umsatzes (Lockdowns) im Februar 2021.

Damals konnte in dem zur Verfügung gestellten Excel-Sheet zur Beantragung der Vergütung für Selbstständige nach dem EpG die Pauschalvariante nicht ausgewählt und beantragt werden. Ansonsten wäre bereits damals der Pauschalbetrag für die Dauer der Absonderung beantragt worden.

Daher ersuche ich nun gemäß § 3 Abs. 6 EpiG um Auszahlung eines Verdienstentgangs für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG mit einem Betrag von € *** für jeden Tag der Erwerbsbehinderung. Dadurch ergibt sich dann bei einer Erwerbsbehinderung von 10 Kalendertagen eine Vergütung in Höhe von € ***. […]“

Die belangte Behörde machte von ihrer Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend dieses Schreiben der Beschwerdeführerin, innerhalb der dafür eingeräumten Frist, kein Gebrauch.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2018 Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Fußpflege“ (GISA Zahl: ***) am Standort ***, ***.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.03.2022, ***, wurde die Beschwerdeführerin auf Grundlage des EpiG wegen einer Infektion mit der Lungenkrankheit COVID-19 beginnend mit 19.03.2022 bis einschließlich 28.03.2022 abgesondert. In dieser Zeit konnte die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Absonderung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen.

Mit E-Mail-Eingabe vom 09.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Steuerberaterin, die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in Höhe von insgesamt € *** (darin enthalten € *** an Steuerberatungskosten). Sie bediente sich dabei des „EpG-Berechnungstools“ und beantragte die Berechnung des Vergütungsbetrages gemäß § 3 Abs. 3 EpiG-Berechnungs-VO, wobei es sich um die Variante 6 des „EpG-Berechnungstools“ handelte.

Im Wirtschaftsjahr 2020 erzielte die Beschwerdeführerin Umsatzerlöse in Höhe von € *** und ein EBITDA in Höhe von € ***. Im Wirtschaftsjahr 2021 erzielte die Beschwerdeführerin Umsatzerlöse in Höhe von € *** und ein EBITDA in Höhe von € ***.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Antrag wurden von der Steuerberatung B durch Unterfertigung bestätigt.

Mit dem modifizierten Antrag laut Stellungnahme vom 13.07.2023 wurde unter Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Kleinunternehmerin ist, gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz – UStG iVm § 3 Abs. 6 EpiG Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, für den Zeitraum der behördlichen Absonderung vom 19.03.2022 bis einschließlich 28.03.2022 (10 Kalendertage), die Zuerkennung einer Gesamtvergütungssumme in der Höhe von € *** beantragt.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur selbständigen beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus einem GISA-Auszug betreffend die Beschwerdeführerin vom 21.07.2023. Dass die Beschwerdeführerin in den Wirtschaftsjahren 2020 und 2021 Umsatzerlöse sowie EBITDA in den festgestellten Höhen erzielt hat, ergibt sich aus dem (ursprünglichen) Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 09.05.2022. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Zahlen wurde – wie festgestellt – durch die Steuerberaterin B bestätigt. Anhaltspunkte, welche an der Richtigkeit der angegebenen Daten zu zweifeln vermocht hätten sind kein aufgekommen, weshalb weitere Ermittlungsschritte dahingehend nicht notwendig waren.

Die übrigen Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Inhalten des verwaltungsbehördlichen Aktes zu Zl. *** sowie des Gerichtsaktes, insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag vom 09.05.2022, den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 21.12.2022 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin – samt Antragsmodifizierung – vom 13.07.2023. Diese Feststellungen erweisen sich im Übrigen als unstrittig und konnte daher von der Einleitung weiterer Ermittlungsmaßnahmen abgesehen werden.

6. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Die §§ 32 und 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2022, bestimmen – auszugsweise – Folgendes:

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. […]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

[…]

Der § 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2023, bestimmt – auszugsweise – Folgendes:

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

Die §§ 1 und 6 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:

Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

[…]

(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.

[…]

§ 6 Abs. 1 Z. 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG, lautet wie folgt:

Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

[…]

27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 leg. cit. taxativ aufgezählte, behördliche Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten erlitten haben. Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin war auf Grundlage von § 7 EpiG von 19.03.2022 bis 28.03.2022 abgesondert. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.05.2022 erwies sich somit als rechtzeitig im Sinn des § 49 Abs. 1 EpiG.

Die nach § 32 Abs. 1 EpiG zustehende Entschädigung ist nach dessen § 32 Abs. 4 leg. cit. grundsätzlich nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235). Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch die Beschwerdeführerin am 09.05.2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung

BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwG-AV-358/001-2022).

Die EpG-Berechnungsverordnung sieht zur Ermittlung des vergütungsfähigen Verdienstentganges selbständig erwerbstätiger Personen mehrere Berechnungsvarianten vor, die bei der Antragsstellung im „EpG-Berechnungstool“ entsprechend ausgewählt werden (siehe § 3 EpG-BerechnungsVO). Zwischen einigen von ihnen besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein echtes Wahlrecht, während andere einander ausschließen.

Die Beschwerdeführerin hat für die Berechnung des Verdienstentgangs – im ursprünglichen Antrag vom 09.05.2022 – die „Variante 6“ gemäß § 3 Abs. 3 EpG-BerechnungsVO angewendet. Eine Berechnung anhand dieser Variante kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 3 Abs. 3 EpG-BerechnungsVO nur in Frage, wenn der Verdienstentgang nach § 3 Abs. 1 leg. cit. mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden kann. Die Wortfolge „mangels Einkommens“ ist allerdings so auszulegen, dass während der Vorjahresperiode insofern gar kein negatives oder positives Einkommen erzielt werden konnte, weil keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeführt wurde (vgl. LVwG NÖ 04.07.2023, LVwG-AV-83/001-2023).

Eine Anwendung der „Variante 6“ scheidet im vorliegenden Fall somit aus, da die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – bereits seit 2018 und somit auch in der Vorjahresperiode (März 2021) selbständig tätig war und in diesem Zeitraum auch ein Einkommen erzielte.

Folglich hätte die Berechnung des Vergütungsbetrages, wie von der Behörde bereits dargelegt, grundsätzlich nach den §§ 3 Abs. 1 iVm 4 Abs. 1 und 2 EpG-BerechnungsVO – also anhand der „Varianten 1 bis 3“ – erfolgen müssen und nicht mittels „Variante 6“.

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber viel mehr davon aus, dass die Wahl einer unzulässigen Berechnungsvariante – wie gegenständlich erfolgt – einen nicht verbesserungsfähigen (materiellen) Mangel darstelle. Durch einen Wechsel der Berechnungsvariante würde die Sache ihrem Wesen nach geändert, weshalb folglich ein „aliud“ vorliege. Eine derartige Antragsänderung sei nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässig und der Antrag schon deshalb abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt diese Ansicht aus folgenden Gründen jedoch nicht:

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ausdehnung des Antrages, somit auch die Höhe des Vergütungsbetrages, nach Ablauf der Antragsfrist grundsätzlich nicht zulässig, da dies eine wesentliche Antragsänderung darstellt (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Abweichend von der eben zitierten Rechtsprechung dürfen gemäß § 49 Abs. 5 EpiG idF BGBl. I Nr. 21/2022 (auf den gegenständlichen Sachverhalt aufgrund § 50 Abs. 36 EpiG idF BGBl. I Nr. 69/2023 anwendbar) fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung (sprich Vergütungsanträge selbständig Erwerbstätiger) auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 (materielle rechtliche Antragsfrist), der Höhe nach ausgedehnt werden. Der § 49 Abs. 5 EpiG idF BGBl. I Nr. 21/2022, ist in Verfahren zur Vergütung des Verdienstentganges selbständig Erwerbstätiger als lex specialis vorrangig gegenüber der lex generalis des § 13 Abs. 8 AVG anzuwenden (zur generellen Zulässigkeit der Festlegung derartiger – vom AVG abweichender – Regelungen vgl. ua. VwGH 18.02.1998, 97/03/0193 und 15.05.2007, 2006/11/0272).

Nun wollte der Gesetzgeber mit der Regelung in § 49 Abs. 5 EpiG idF BGBl. I Nr. 21/2022 (nunmehr § 49 Abs. 6 EpiG), offenbar eine wesentliche Änderung des Antrages (Ausdehnung des Vergütungsbetrages) beim Verfahren zur Vergütung selbständig Erwerbstätiger ausdrücklich zulassen (siehe 1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP, S.1 f.). Dies impliziert gleichzeitig, dass auch eine Änderung der Berechnungsvariante nach dem Ablauf der Antragsfrist zulässig sein muss. Denn oftmals führt erst eine im laufenden Verfahren getroffene Änderung der Berechnungsvariante – weil die ursprünglich gewählte bspw. nicht korrekt war – zur Errechnung eines höheren Verdienstentgangs. Würde man die Änderung der Berechnungsvariante als unzulässige (wesentliche) Änderung des Vergütungsantrages qualifizieren, so würde der Zweck des § 49 Abs. 6 EpiG ad absurdum geführt werden und eine Anwendung desselben praktisch unmöglich gemacht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die gegenständliche Bestimmung einen derart begrenzten Anwendungsbereich festlegen wollte. Ein Größenschluss ergibt daher, dass der § 49 Abs. 6 EpiG nicht nur die Ausdehnung des beantragten Verdienstentgangs, sondern auch die Wahl einer anderen Berechnungsvariante nach dem Ablauf der Antragsfrist, für zulässig erklärt (so im Ergebnis auch: LVwG NÖ 13.07.2023, LVwG-AV-1194/001-2023).

Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage war die – mit der Stellungnahme vom 13.07.2023 vorgenommene – Modifizierung des Antrages, mit welchem nunmehr eine Vergütung anhand der Berechnung nach der „Variante 8“ gemäß § 3 Abs. 6 EpG-BerechnungsVO (sohin in Höhe von € ***) beantragt wurde, auch nach Ablauf der Antragsfrist zulässig.

Gemäß § 3 Abs. 6 EpG-BerechnungsVO kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden. Ein Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsatzerlöse im Veranlagungszeitraum (= Kalender- oder davon abweichendes Geschäftsjahr) € 35.000 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach dem UStG steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Entsprechend der Feststellungen hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 jeweils deutlich weniger als € 35.000 an Umsatzerlösen erzielt. Demnach ist Beschwerdeführerin zweifelsfrei als Kleinunternehmerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zu qualifizieren und erweist sich auch die alternative Berechnung des Verdiententgangs anhand der „Kleinunternehmerregelung“ des § 3 Abs. 6 EpG-BerechnungsVO gegenständlich als zulässig.

Die Beschwerdeführerin war – wie festgestellt – von 19.03.2022 bis 28.03.2022, sohin 10 Kalendertage abgesondert, weshalb sich der ihr zustehende Vergütungsbetrag (nach „Variante 8“ des EpG-Berechnungstools) wie folgt errechnet:

10 (Absonderungstage) x € *** (pauschaler Vergütungsbetrag / Tag) = € ***

Da die Richtigkeit der Berechnung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO nicht durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende oder Bilanzbuchhaltende bestätigt werden muss, können – neben der Pauschalvergütung nach § 3 Abs. 6 EpG-BerechnungsVO – keine zusätzlichen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten (§ 3 Abs. 2 leg. cit.) geltend gemacht werden.

Dem modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin, mit welchem die Vergütung des Verdienstentgangs in Höhe von € *** beantragt wurde, war demnach vollinhaltlich stattzugeben.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Angesichts des unstrittigen Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.