LVwG N LVwG-S-782/001-2023

LVwG-S-782/001-2023Tribunale amministrativo regionale2 ago 2023

Regest

Ordnungsrecht; Anstandsverletzung; Verwaltungsstrafe; öffentlicher Anstand; Beschimpfung; Öffentlichkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-782/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.782.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

a) die Übertretungsnorm „§ 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 40007“ und

b) die Strafnorm „§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 40007“ und

c) die Wortfolge anstelle „Na Sie leiden aber auch unter einem ordentlichen Verfolgungswahn“ nunmehr „Wer so etwas sagt, hat einen Wahn.“

zu lauten haben.

II.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,-- Euro zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1, 2 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 und Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 106,-- Euro (dieser Betrag setzt sich zusammen aus der verhängten Geldstrafe iHv 80,-- Euro, dem Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG zum verwaltungsbehördlichen Verfahren iHv 10,-- Euro und dem Kostenbeitrag gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG zum Beschwerdeverfahren iHv 16,-- Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) über B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gestützt auf „§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz“ eine Geldstrafe in der Höhe von 80,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden) verhängt sowie einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,-- Euro, sohin einen Gesamtbetrag von 90, Euro, vorgeschrieben.

Darin wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen angelastet, dass sie am 19. Jänner 2022 um 17:15 Uhr am *** im Gemeindegebiet *** dort befindliche Organe des Sicherheitsdienstes, trotz vorangegangener Abmahnung den Ton zu mäßigen, des Lügens bezichtigt habe und mit den Worten „Na Sie leiden aber auch unter einem ordentlichen Verfolgungswahn!“ begegnet sei. Zudem habe sie wiederholt vermeint, dass die Polizei aufhören solle, die Bevölkerung zu sekkieren. Durch diese Handlung habe die Beschwerdeführerin den öffentlichen Anstand verletzt.

1.2. Gegen das Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit ihrem Schreiben vom 21. März 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 24. März 2023, Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen bringt sie darin – unter Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter näherer Begründung – vor, dass sie keine Verwaltungsübertretung gesetzt habe und die Aussagen der Polizisten unglaubwürdig und die Darstellungen unplausibel seien. Zudem fehle es dem angefochtenen Straferkenntnis an einer Begründung und Zitate wären darin tatsachen- und sinnverdrehend wiedergegeben worden. Schließlich bestreite sie die verhängte Strafe der Höhe nach, als die belangte Behörde selbst den Maßstab für die Bemessung der Strafe nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen festgelegt habe. Demnach sei die Strafe von 80,-- Euro unter der Annahme eines monatlichen Einkommens von 1.800,-- Euro festgelegt worden. Ein aliquoter Betrag nach dem von ihr angegebenen monatlichen Nettoeinkommen betrage daher 45,-- Euro.

1.3. Diese Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24. März 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. In der Beschwerdesache hat am 13. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen A und C stattgefunden.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin B, geboren am ***, war am 19. Jänner 2022 in *** einkaufen und hat bei der dort befindlichen „D“ Filiale in der Nähe des *** im Gemeindegebiet *** ihre Bankgeschäfte erledigt. Als sie aus der Bank Filiale heraustrat, hat eine am *** stattfindende Demonstration und insbesondere das hohe Polizeiaufgebot ihre Aufmerksamkeit geweckt.

Sie wurde in der Folge von einer nicht näher feststellbaren Gruppe an Polizisten darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine FFP2-Maske tragen, widrigenfalls den *** verlassen müsse. Weil die Beschwerdeführerin nicht um den gesamten *** herumgehen wollte, um zu ihrem geparkten Fahrzeug zu gelangen, setzte sie eine FFP2-Maske auf.

Daraufhin erweckte ein Gespräch zwischen einer rauchenden Demonstrationsteilnehmerin mit einer anderen Gruppe an Polizeibeamten, worunter auch der Zeuge A und C anwesend waren, wiederum die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin. Dabei wurde die rauchende Demonstrationsteilnehmerin, die der Beschwerdeführerin gänzlich unbekannt war, von den einschreitenden Polizeibeamten auf die FFP2-Maskenpflicht am Kundgebungsort am *** hingewiesen, ohne dass es dabei zu besonderen Vorkommnissen gekommen wäre.

In der weiteren Folge initiierte die Beschwerdeführerin von sich aus das Gespräch mit dieser Gruppe an Polizeibeamten, weil sie die gesetzlichen Grundlagen für ihr Einschreiten in Bezug auf sie und auf die rauchende Demonstrationsteilnehmerin in Erfahrung bringen wollte, da ihr eine solche nicht bekannt war.

2.2. Im Zuge des Gespräches erlebte die Beschwerdeführerin die Begründungen der Polizeibeamten als „Ausflüchte“, weshalb sie in Rage geriet. Sie wurde mehrmals von dem Polizeibeamten A, der auch als Präventionsbeamter im Dienst stand, darauf hingewiesen, den Ton zu mäßigen und sich zu beruhigen. Dabei entgegnete sie im Zuge des Gesprächs dem C, ohne die gebotene Sorgfalt zu beachten, folgende Aussage: „Wer so etwas sagt, hat einen Wahn“. Darüber hinaus unterstellte die Beschwerdeführerin den einschreitenden Polizeibeamten willkürliches Handeln.

2.3. Die verfahrensgegenständliche Diskussion und die zur Last gelegten Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten fanden um 17:15 Uhr am *** im Gemeindegebiet *** statt. Bei dieser Örtlichkeit handelt es sich um einen öffentlichen Platz inmitten eines dicht besiedelten Wohn- und Einkaufsgebiets, der zum Tatzeitpunkt stark frequentiert war.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ausdrücklich, deutlich und allgemein vernehmbar artikuliert.

2.4. Die Beschwerdeführerin bezieht aus Einkünften von ihrer Pension ein Nettoeinkommen in der Höhe von 1.042,-- Euro, hat keine Schulden und besitzt ein Haus im Eigentum. Sorgepflichten bestehen keine.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt klar und eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde ergibt. Als unstrittig erweisen sich sowohl der Tatort als auch die Tatzeit.

Die Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten Zeugenaussagen der amtshandelnden Polizeibeamten und hierzu befragten Zeugen A und C, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die sich beide an die in Rede stehende Amtshandlung erinnern konnten, vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffen.

3.2. In der Verhandlung vom 13. Juli 2023, machten beide Zeugen A und C einen glaubwürdigen und äußerst gewissenhaften Eindruck. Beide schilderten den Einsatz auf reflektierte und widerspruchsfreie Weise und konnten sich insbesondere auch noch deshalb an die konkrete Amtshandlung erinnern, weil die Beschwerdeführerin von sich aus die Diskussion und ohne einen für die Polizeibeamten erkennbaren Grund – sprich ohne vorangegangene Amtshandlung mit ihr – initiiert hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9, S. 11). Es kamen während der Verhandlung keinerlei Zweifel an den Aussagen der beiden Zeugen auf.

3.3. Die Feststellungen zur Örtlichkeit und zur Umgebung ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen und der Beschwerdeführerin.

3.4. Darüber hinaus stützen sich sämtliche Feststellungen auf die von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023. Darin machte sie einerseits glaubwürdige Aussagen zu ihren persönlichen Vermögensverhältnissen und andererseits zum eigentlichen Geschehensablauf. Ebenfalls erscheinen ihre Aussagen auch deshalb als glaubwürdig, als sie bereitwillig und von sich aus angab, dass ihr etwa die rauchende Frau völlig unbekannt sei, dass sie das Gespräch mit den Polizeibeamten von sich aus initiiert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4), sie in Rage geraten sei, weil sie die Auskünfte der Polizisten als „Ausflüchte“ erlebt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7) und auch den Satz gesagt hätte, „Wer so etwas sagt, hat einen Wahn.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 und. S. 14). Die Beschwerdeführerin stellte dabei lediglich wiederholt in Abrede, dass sie mit dieser – in indirekter Rede gehaltenen – Aussage keine Anstandsverletzung begangen hätte, weil sie damit nicht den Polizisten persönlich von ihrer Aussage mitumfasst verstanden habe und lediglich auf die Suggestivfragen des einschreitenden Beamten reagiert hätte. Letzteres erscheint jedoch wenig glaubwürdig, betonte die Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung doch vermehrt, dass eine bestimmte von den Polizisten gewählte Ausdrucksweise „nicht ihrer Ausdrucksweise“ entsprechen würde und vermittelte sie doch den Eindruck, intellektuell sich den einschreitenden Polizisten erhaben zu fühlen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7 „Ich persönlich habe den Polizisten nicht wahrgenommen, als hätte er eine kognitive Einschränkung gehabt […]“; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14 zur von der Beschwerdeführerin gewählten Ausdrucksweise). Insofern scheint es völlig unglaubwürdig, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darüber im Klaren gewesen wäre, dass eine solche Aussage – unabhängig davon, ob in der dritten Person oder in der direkten Anrede ausgesprochen – mit der das Gegenüber ein „Wahn“ unterstellt wird, zudem in Verbindung mit dem von ihr getätigten Vorwurf des willkürlichen Handels und einer drohenden Anzeige, die einschreitenden und völlig unbeteiligten Polizeibeamten kränkt und beleidigt. Dass die Beschwerdeführerin dabei die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, lässt sich sohin für das erkennende Gericht zwanglos aus ihren Schriftsätzen sowie aus ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ableiten.

Die Feststellung, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin ausdrücklich, deutlich und allgemein vernehmbar artikuliert wurden, ergibt sich aus der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin sowie aus den damit übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen A und C (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10, S. 12).

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgebliche Bestimmung des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000-0 idF LGBl. Nr. 5/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

Wer

[…]

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

[…]

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

4.4. Die maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2023, lautet wie folgt:

§ 6.(1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“

5. Rechtliche Erwägungen:

I. Zum Spruchpunkt I

5.1. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetzes

Gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Eine solche Verwaltungsübertretung ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes nach § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetzes wird durch ein Verhalten erfüllt, welches mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074, VwGH 16.7.2021, Ra 2021/03/0096, mwN).

5.1.1. Zum tatbestandsmäßigen Verhalten

Die Äußerung bzw. die Unterstellung allein, jemand unterliege einem Wahn

– unabhängig davon, ob diese in der „dritten Person“ getätigt oder in der „Direktform“ ausgesprochen wird – ist jedenfalls bereits als beleidigende Äußerung zu werten. Im vorliegenden Einzelfall treten jedoch hierzu noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzu, wodurch gesamthaft kein Zweifel an der Erfüllung des tatbestandsmäßigen Verhalten verbleibt: So initiierte die Beschwerdeführerin von sich aus – für die einschreitenden Polizeibeamten der betroffenen Gruppe völlig grundlos und ohne vorangegangene Amtshandlung mit ihr – eine Debatte, in der sie sich vehement nicht mit den Erklärungen der Polizeibeamten zufrieden gab und dabei in Rage gelangte. Zusätzlich zur eingangs erwähnten beleidigenden Unterstellung traten noch weitere Äußerungen der Beschwerdeführerin hinzu, wie etwa, dass die einschreitenden und völlig unbeteiligten Polizeibeamten willkürlich handelten und sie mit einer Anzeigelegung drohte. Gesamthaft erfüllte die Beschwerdeführerin mit ihrem an den Tag gelegten Verhalten, das darin gipfelte, einem unbeteiligten Polizeibeamten – wenngleich in „dritter Person“ formuliert – zu unterstellen, einem Wahn zu haben, den Tatbestand, zumal der öffentliche Anstand unzweifelhaft verletzt wurde, steht doch eine solche Aussage mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit jedenfalls nicht im Einklang, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.

5.1.2. Zum Tatbestandsmerkmal „Öffentlichkeit“

Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann erfüllt, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist (vgl. etwa VwGH 16.7.2021, Ra 2021/03/0096, Rn. 13, mwN). Dabei genügt die sogenannte „Sukzessivöffentlichkeit“, dh. die „Öffentlichkeit“ der Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen in Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (VwGH 29.4.1985, 85/10/0050). Diese Voraussetzung wurde beispielsweise im Fall eines Arbeitszimmers eines Magistratischen Bezirksamtes bejaht, weil dieses jedenfalls während der Dienstzeiten grundsätzlich jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (vgl. VwGH 26.6.1995, 93/10/0201). Weiters wurde das Beschimpfen von Personen auf öffentlichen Straßen ebenfalls als Anstandsverletzung qualifiziert (vgl. zB VwGH 16.7.2021, Ra 2021/03/0096, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sowie der konkreten Örtlichkeit und der Tathandlung ist auch das Kriterium der Öffentlichkeit erfüllt: Eine Möglichkeit der Kenntnisnahme bzw. Wahrnehmbarkeit der von der Beschwerdeführerin geäußerten Unterstellung und die Diskussion war über den Kreis der Beteiligten hinaus auf dem öffentlichen *** im dicht bewohnten Gebiet sowie stark frequentierten Einkaufsgebiet jedenfalls gegeben, zumal sie das Gespräch auch allgemein vernehmbar führte und die Örtlichkeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden konnte.

Es bestand zusammengefasst auch mit Blick auf die Tages- und Tatzeit und aufgrund der zeitgleich stattfindenden Demonstration sowie der konkreten Örtlichkeit im vorliegenden Fall sowohl eine abstrakte als auch eine konkrete Möglichkeit zur Wahrnehmbarkeit bzw. Kenntnisnahme dieser Äußerungen von Passanten bzw. Anrainern.

5.1.3. Die Beschwerdeführerin hat die vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit objektiv verwirklicht.

5.2. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite

5.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005).

Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050, mwN).

5.2.2. Vor diesem Hintergrund ist zumindest fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin anzunehmen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG), zumal nichts hervorgekommen ist, was an einem zumindest fahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin Zweifel hätte aufkommen lassen bzw. ist der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich obliegende Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass eine Person wie die Beschwerdeführerin, die mehrfach im Verfahren darauf hingewiesen hat, welcher gehobenen Ausdrucksweise sie sich bediene (und mehrfach darauf aufmerksam gemacht hat, welche von den einschreitenden Polizeibeamten verwendeten Ausdrücke „nicht ihrer Ausdrucksweise“ entsprechen würden), dennoch eine solche Aussage getätigt hat. Dass sie dabei die gebotene Sorgfalt jedenfalls außer Acht gelassen hat, steht insofern für das erkennende Gericht völlig zweifelsfrei fest.

5.2.3. Die Beschwerdeführerin hat vor diesem Hintergrund zumindest fahrlässig gehandelt, hätte es ihr auf jeden Fall bewusst sein müssen, dass die von ihr verwendeten Formulierung – auch in Zusammenschau mit ihrem sonstigen

Verhalten – eine Beleidigung bzw. Kränkung herbeiführt und sie damit den öffentlichen Anstand verletzen kann. Die Tat ist ihr somit auch subjektiv vorwerfbar und der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

5.3. Zur Strafbemessung:

5.3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.3.2. § 1 NÖ Polizeistrafgesetz sieht eine Geldstrafe bis zu 1000 Euro, bzw. eine Freiheitsstrafe („Arrest“) bis zu zwei Wochen, vor.

5.3.3. Die Strafbemessung erweist sich als tat-, schuld- und täterangemessen:

Festzuhalten ist einleitend, dass sich die Geldstrafe betreffend § 1 NÖ Polizeistrafgesetz mit € 80,-- im untersten Drittel, sogar im untersten Zehntel, des bis € 1.000,-- reichenden Strafrahmens befindet. Bei dieser Strafbemessung hat die belangte Behörde weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe angenommen und auch das Haus im Eigentum und fehlende Schulden unberücksichtigt gelassen.

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigenden Erschwerungs- oder Milderungsgründe hervorgekommen bzw. wären solche von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt worden (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 14 mwN, wonach die Behörde nicht verpflichtet ist, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen hätte).

Vorliegend ist das zu schützende Rechtsgut die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der Begriff „öffentliche Ordnung“ umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (VwGH 9.7.1984, Zl. 84/10/0080). Diesem Rechtsgut kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering wäre. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz immerhin Geldstrafen bis zu 1.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht (vgl. zur hohen ordnungspolitischen Relevanz als abstrakte Wertigkeit VwGH 7.12.2021, Ra 2021/09/0243). Dieses Rechtsgut wurde im vorliegenden Fall durch die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber gänzlich unbeteiligter Polizeibeamten auch nicht bloß geringfügig beeinträchtigt.

Selbst unter Zugrundelegung allfälliger tristester persönlicher Vermögensverhältnisse – die vorliegend auszuschließen sind, zumal die Beschwerdeführerin neben ihrem fixen Nettoeinkommen aus ihrer Pension über keine Schulden und ein Haus im Eigentum verfügt, wobei die letzten beiden Kriterien von der Behörde noch nicht mitberücksichtigt wurden – und der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin erweist sich die verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich 80,-- Euro, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen, vor dem Hintergrund der durch die Beschwerdeführerin initiierten Auseinandersetzung und einer von ihr provozierten Diskussion mit gänzlich unbeteiligten Organen der Sicherheitspolizei, jedenfalls als tat-, schuld- und täterangemessen. Eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachte „Aliquotierung“ der Strafhöhe auf 45,-- Euro kommt daher nicht in Betracht. Der vorgenommenen Strafzumessung der belangten Behörde ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten.

5.3.4. Das geschützte Rechtsgut, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und das gedeihliche Zusammenleben in der Gesellschaft, kann außerdem – wie bereits unter Punkt 5.3.2. festgehalten wurde – nicht als gering eingestuft werden. Eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. eine Erteilung einer Ermahnung scheidet deshalb aus.

5.3.5. Mangels Mindeststrafe in § 1 NÖ Polizeistrafgesetz kommt auch eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht.

5.3.6. Im Ergebnis erweist sich die verhängte Strafe als angemessen, aber vor allem auch notwendig, um der Beschwerdeführerin das Unrecht vor Augen zu führen und sie von einer weiteren Tat solcher Art in Zukunft abzuhalten.

5.4. Zur Spruchanpassung

Die Übertretungsnorm sowie die Strafnorm waren im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu konkretisieren (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

II.Zum Spruchpunkt II: Kostenausspruch

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten, wenn diese vom Verwaltungsgericht bestätigt wird. Es war deshalb ein Kostenbeitrag von 16,-- Euro vorzuschreiben.

III.Zum Spruchpunkt III: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist gegenständlich nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036). Darüber hinaus wurde das Ermessen im Rahmen der Strafbemessung im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hätte, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2017/09/0004).

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