LVwG N LVwG-S-1097/001-2023

LVwG-S-1097/001-2023Tribunale amministrativo regionale25 lug 2023

Regest

Glücksspielrecht; Beschlagnahme; Verwaltungsstrafe; Einziehung; Glücksspielgerät; begründeter Verdacht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1097/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1097.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der A KG, ***, ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.04.2023, GZ. ***, betreffend Beschlagnahme nach dem NÖ Wettgesetz (NÖ WettG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 18.07.2023

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

(VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos

aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.04.2023, GZ. , wurde unter Zugrundelegung des § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 28 Abs. 11 NÖ Wettgesetz iVm § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme des am 31.03.2023, um 22:30 Uhr, vorläufig sichergestellten Wettterminals ** einschließlich technischer Hilfsmittel, angeschlossener Geräte und dem darin befindlichen Inhalt (Geld in unbekannter Höhe) angeordnet. Auf dem Wettterminal befinde sich eine Klebeetikette „“ und auf der unteren Hälfte befinde sich die Aufschrift „***“. Das Wettterminal sei im versperrten Hinterzimmer unmittelbar vor den WC-Anlagen des Lokales D (A KG) in ***, ***, aufgestellt gewesen.

Die Beschlagnahme werde angeordnet, weil der begründete Verdacht bestehe, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werde. Es sei mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung bestehe, da insbesondere die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Bewilligung der Landesregierung bzw. Anzeige an die Landesregierung nach dem NÖ Wettgesetz nicht vorliege. Das oben näher beschriebene Wettterminal sei im Zeitpunkt des Auffindens (31.03.2023, 21:20 Uhr) funktionstüchtig, jedoch nicht eingeschaltet gewesen. Das Wettterminal sei an das Stromnetz und mittels Lan-Kabel an das Internet angeschlossen gewesen, habe sich durch Betätigen des Einschaltknopfes auf der Rückseite des Wettterminals in Gang setzen lassen und sei nach Drücken auf „Netzwerkverbindung herstellen“ betriebsbereit gewesen. Das Wettterminal habe sodann Sportwetten in Echtzeit angezeigt. Es habe mit einem Betrag von 5,-- Euro testweise eine Sportwette ohne entsprechende Kundenkarte abgeschlossen und ein Wettschein am Wettterminal ausgedruckt werden können, wobei ein Auszahlungsbetrag von 25,-- Euro in Aussicht gestellt worden wäre. Der Wettschein könne über den auf dem Wettschein aufgedruckten Link *** überprüft werden.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zusammengefasst aus, dass sich der Beschlagnahmebescheid an die A KG als unternehmerische Zugänglichmacherin bzw. Verfügungsberechtigte richte. Das gegenständlich beschlagnahmte Wettterminal sei ein Wettterminal gemäß § 3 Z 9 NÖ Wettgesetz und dürfe die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gemäß § 4 NÖ WettG nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden. Wettunternehmerin bzw. Wettunternehmer im Sinne des NÖ Wettgesetzes sei nach § 3 Z 5 NÖ WettG eine Person, die die Tätigkeit der Buchmacherin oder des Buchmachers, der Totalisateurin oder des Totalisateurs oder der Vermittlerin oder des Vermittlers ortsgebunden, mobil oder über das Internet ausübe.

Gemäß § 25 Abs. 5 NÖ Wettgesetz habe die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Bescheide nach § 4 Abs. 1 und 10 und die Anzeigen nach § 4 Abs. 6, 7, 8 oder 9 an dem Ort, an dem die Bewilligung ausgeübt werde, aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen. Eine Bewilligung der NÖ Landesregierung nach § 4 NÖ WettG zur Ausübung der Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers sei auf mehrmalige Nachfrage der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und unter Vorhalt auf das NÖ Wettgesetz, wonach diese Bewilligung vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen sei, nicht nachgewiesen. Sonstige Unterlagen seien von Herrn E ebenfalls nicht vorgelegt worden. Seitens der Landesregierung sei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mitgeteilt worden, dass bei der Landesregierung keine Bewilligung zum Betrieb des Wettterminals am Standort ***, ***, bekannt sei.

Im Zuge der Amtshandlung am 31.03.2023 sei das Wettterminal durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorläufig beschlagnahmt worden. Die vorläufige Beschlagnahme des Wettterminals sei zu verfügen gewesen, da durch deren illegalen Betrieb die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt worden seien, die Fortsetzung dieser strafbaren Handlung wahrscheinlich gewesen wäre und somit Gefahr im Verzug vorgelegen wäre. Darüber hinaus sei anzunehmen gewesen, dass der Zugriff auf die Wettterminals, welche nach § 28 Abs. 1 NÖ WettG Verfallsgegenstände darstellen würden, verhindert werden solle.

Die Beschlagnahme werde angeordnet, da die für die Ausübung der Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers erforderliche Bewilligung nach dem NÖ Wettgesetz nicht vorliege, folglich der begründete Verdacht bestehe, dass mit dem angeführtem illegal betriebenem Wettterminal eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 NÖ WettG begangen worden sei und darüber hinaus die begründete Annahme bestehe, dass fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 28 Abs. 1 NÖ WettG verstoßen werde, für die der Verfall auch als Strafe gemäß § 28 Abs. 11 NÖ WettG vorgesehen sei. Die Beschlagnahme sei zur Sicherung des Verfalls erforderlich, weil ohne Beschlagnahme die Gefahr bestehe, dass die Wettterminals vor Beendigung des Verfahrens dem Zugriff entzogen werden könnten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 26.04.2023 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Beschlagnahme an Ort und Stelle und auch der vorliegende schriftliche Bescheid rechtswidrig gewesen wären, zumal evident kein begründeter Verdacht vorgelegen haben könne, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werde, und mit Grund anzunehmen sei, dass eine Gefahr der Fortsetzung bestehe, und zudem auch offenkundig Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe.

Über das gegenständliche Gerät hätten zu keinem Zeitpunkt Wetten abgeschlossen werden können und seien auch zu keinem Zeitpunkt Wetten oder Wettkunden vermittelt worden. Vielmehr sei das Gerät weder betriebsbereit aufgestellt noch öffentlich zugänglich gewesen. Möge sein, dass allenfalls angedacht gewesen wäre, künftig über das Gerät Wetten öffentlich zugänglich anzubieten, dies jedoch erst nach Beantragung und Erteilung einer entsprechenden Bewilligung. Diese Entscheidung sei zum Zeitpunkt der Amtshandlung – insbesondere aufgrund erforderlicher Abklärungen mit in Frage kommenden Buchmachern zur Höhe der wirtschaftlichen Beteiligung noch nicht getroffen worden.

Zudem bestehe auch keine rechtliche Grundlage dafür, das von den Behördenorganen eingeforderte Geld, mit welchem testweise eine Wette abgeschlossen worden sei, zu beschlagnahmen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.05.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 18.07.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha F und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin B teilnahmen.

Im Rahmen dieser Verhandlung führte die Vertreterin der belangten Behörde ergänzend aus, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass keine rechtliche Grundlage vorliegen würde, dass die Vertreterin der belangten Behörde am Glücksspielterminal gespielt habe und Geld dafür vom Vertreter der Beschwerdeführerin an sich genommen habe. Diese Befugnis ergebe sich aus dem NÖ Wettgesetz, nämlich aus § 25; aus Abs. 3 ergebe sich konkret, dass den überprüfenden Organen eine Überprüfung mit Geld zu ermöglichen sei und auf Verlangen das Gerät zu öffnen sei und Einsicht in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren sei. Daraus ergebe sich die rechtliche Grundlage, von Herrn E Geld zur Probebespielung zu verlangen. Die Vertreterin der belangten Behörde führte weiters aus, dass der Wettschein auch zurückgelassen worden wäre, wenngleich natürlich das Geld zur Probebespielung im Wettautomaten drinnen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser Wettautomat sehr wohl betriebsbereit gewesen, zumal er an das LAN-Kabel angeschlossen gewesen sei und auf der Rückseite mittels des Einschaltknopfes in Gang gesetzt werden haben können, selbst ohne eine entsprechende Kundenkarte. Nach Ansicht der belangten Behörde sei deshalb der Automat betriebsbereit gewesen und hätte jederzeit für illegale Wetten verwendet werden können. Dies sei aber unzulässig gewesen, weil eben keine Bewilligung vorgelegen sei. Herr E habe auch trotz mehrmaliger Aufforderung keine Bewilligung herausgegeben und habe er auch den Namen des Freundes, der den Wettautomaten dort aufgestellt habe, nicht nennen können.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha sowie GZ. LVwG-S-1097/001-2023 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha F.

Nach Schluss der Verhandlung wurde sodann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Von der belangten Behörde wurde fristgerecht mit Schreiben vom 24.07.2023 die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A KG ist Inhaberin und Betreiberin des Lokals „D“ in ***, ***. E und G sind die unbeschränkt haftenden Gesellschafter dieses Unternehmens, E ist der Kommanditist.

Mit Bericht der Polizeiinspektion *** vom 21.12.2022 wurde die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha davon informiert, dass der Verdacht eines illegalen Glückspielautomaten in eben diesem Lokal bestehen würde; eben dieser Verdacht hätte sich aus einer Einvernahme eines H im Zuge eines gewerbebehördlichen Überprüfungsverfahren ergeben.

Eben dieser Bericht bildete für die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Veranlassung, am 31.03.2023 im Beisein von Beamten der Finanzpolizei (Team ***) eine Kontrolle nach dem NÖ Wettgesetz in diesem Lokal durchzuführen.

Beim Betreten des Lokals nach 21:00 Uhr war nur eine Kellnerin im Lokal anwesend. Es wurde festgestellt, dass sich im hinteren Bereich des Lokales neben den WCs ein versperrtes Hinterzimmer befindet, welches nach Auskunft der Kellnerin von ihr nicht geöffnet werden konnte. Nach Eintreffen des E wurde von diesem der Schlüssel zu diesem Raum aus einer Lade der Bar entnommen und das Zimmer geöffnet. In diesem Hinterzimmer befand sich kein Glückspielautomat, jedoch ein Wettterminal, der zwar mit einem Kabel mit dem Stromnetz und einem weiteren Kabel mit dem Internet verbunden war, jedoch nicht eingeschaltet war.

Im Zuge der Kontrolle wurde von den einschreitenden Organen der Einschaltknopf des Terminals betätigt, wodurch dieser ohne weiteres Zutun hochfuhr und nach Drücken auf „Netzverbindung herstellen“ betriebsbereit war. Im Rahmen einer Probewette durch Zuführen von von E bereitgestellten Bargeldes in der Höhe von 5,-- Euro konnte ein Wetteinsatz getätigt werden und druckte der Terminal in weiterer Folge einen Wettschein aus.

Von den einschreitenden Organen wurde E lediglich aufgefordert, eine allfällige Bewilligung für das Betreiben dieses Wettterminals vorzulegen, was diesem aufgrund des Fehlens einer solchen nicht möglich war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass tatsächlich seitens der Beschwerdeführerin oder einer sonstigen Person jemals mit eben diesem Wettterminal die Tätigkeit eines Wettunternehmers oder einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde und dieser Wettterminal im Lokal der Beschwerdeführerin von Wettkunden bedient wurde.

Es wurde von den einschreitenden Organen auch nicht in die Buchhaltung des Gerätes und/oder schriftliche Unterlagen der Buchhaltung Einsicht genommen und auch E nicht aufgefordert, eben dies zu ermöglichen. Für die einschreitenden Organe gab es auch auf dem Terminal keinerlei Hinweise, dass eben dies zuvor jemals in Betrieb war. Auch im Raum selbst lagen mit Ausnahme eines einzigen auf dem Boden vorgefundenen Zigarettenstummels keine Hinweise vor, dass dieser Raum von betriebsfremden Personen benutzt und im Konkreten der Wettterminal benutzt wurde. Ein begründeter Verdacht, dass mit diesem Wettterminal eine Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers entgegen der Bestimmungen des NÖ Wettgesetzes ausgeübt wurde, lag ebenso wenig vor wie ein solcher, dass die Gefahr einer diesbezüglichen Fortsetzung besteht.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes in Verbindung mit der glaubwürdigen Aussage der F als Vertreterin der belangten Behörde.

Im Konkreten stimmt die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung mit dem auch von ihr angefertigten und im Verwaltungsstrafakt erliegenden Aktenvermerk vom 06.04.2023 betreffend den gesamten Ablauf der am 31.03.2023 durchgeführten Kontrolle im Lokal der Beschwerdeführerin überein, dies auch was überhaupt den Anlass dieser Kontrolle betrifft. Auch der Bericht der Polizeiinspektion *** vom 03.04.2023 ist damit in Übereinstimmung zu bringen.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab über konkretes Befragen in der Verhandlung, welche konkreten Anhaltspunkte sie hatte, dass der Terminal auch vor der Probewette im Rahmen der Kontrolle schon von dritten Personen bedient worden war, auch an und wurde dies auch dementsprechend vollinhaltlich so festgestellt, dass eben das Gerät betriebsbereit gewesen wäre und die Auskunft vorgelegen wäre, dass sich schon seit Monaten ein Glückspielautomat in diesem Raum befinden würde; es sei auch ein Zigarettenstummel am Boden gelegen. Irgendwelche weiteren Informationen dazu, wie etwa auch aus der Buchhaltung oder auch das Vorfinden von Wettbons oder irgendwelcher weiterer Anhaltspunkte für eine Bespielung des Gerätes, seien nicht vorgelegen und ist augenscheinlich, dass diesbezügliche oder weitere Erhebungen seitens der Behörde und/oder der Finanzpolizei im Rahmen dieser Amtshandlung vor der Beschlagnahme nicht getätigt wurden. Der anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin wurde lediglich aufgefordert, eine Bewilligung vorzulegen, welche unbestritten aber nicht existiert. Auch aus dem Vorbringen der belangten Behörde ergibt sich, dass eben dieser Umstand das maßgebliche Begründungskriterium der belangten Behörde für die sodann erfolgte Beschlagnahme bildete. Weitere Aufforderungen an E ergingen seitens der einschreitenden Organe im Rahmen der Kontrolle bis zur Beschlagnahme des gegenständlichen Wettterminals nicht.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 39 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.“

§ 3 Z 5 und 9 NÖ Wettgesetz (NÖ WettG):

„Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

(…)

5. Wettunternehmerin, Wettunternehmer: eine Person, die die Tätigkeit der Buchmacherin oder des Buchmachers, der Totalisateurin oder des Totalisateurs oder der Vermittlerin oder des Vermittlers ortsgebunden, mobil oder über das Internet ausübt,

9. Wettterminal: technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer verbunden ist und Wettkundinnen oder Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht,

(…)“

§ 4 Abs. 1 NÖ WettG:

„(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur mit

Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden. Die Bewilligung ist für eine oder mehrere Betriebsstätten für die Dauer von längstens 10 Jahren zu erteilen.“

§ 25 Abs. 1 und 5 NÖ WettG:

„(1) Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 3. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden.

(…)

(5) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Bescheide nach § 4 Abs. 1 und 10 und die Anzeigen nach § 4 Abs. 6, 7, 8 oder 9 an dem Ort, an dem die Bewilligung ausgeübt wird, aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.“

§ 26 Abs. 1 NÖ WettG:

„(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt wird, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die nach § 25 Abs. 1 zuständige Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle

1. die Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel, angeschlossener Geräte und Wettscheine, oder wenn mit dieser Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann,

2. die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübten Wettunternehmertätigkeit aufgefordert zu haben,

verfügen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ WettG kann die zuständige Behörde unter anderem die Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel, angeschlossener Geräte und Wettscheine verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers entgegen der Bestimmungen des Gesetzes ausgeübt wird, und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Beide diese Voraussetzungen müssen sohin nach dem Wortlaut des Gesetzes kumulativ vorliegen.

Unbestritten ist, dass das verfahrensgegenständliche Gerät ein Wettterminal im Sinne des § 3 Z 9 NÖ WettG ist, und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine Bewilligung der NÖ Landesregierung im Sinne des § 4 Abs. 1 NÖ WettG gegenständlich betreffend diesen Wettterminal nicht vorlag und demnach auch im Rahmen der Kontrolle nicht vorgewiesen werden konnte.

Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung sowohl nach § 39 VStG als auch nach § 26 Abs. 1 NÖ WettG der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall oder mit Einziehung sanktioniert ist, übertreten wurde. Dieser Verdacht muss aber entsprechend des Wortlautes des § 26 Abs. 1 NÖ WettG „begründet“ und demnach ausreichend substantiiert sein und im Übrigen auch noch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung bestehen (vgl. dazu analog VwGH 20.07.2011, 2011/17/0097).

Im konkreten Fall besteht nach Ansicht der belangten Behörde der begründete Verdacht darin, dass sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 21.12.2022 ein illegaler Glücksspielautomat im gegenständlichen Lokal befunden hätte und dass auch tatsächlich ein funktionstüchtiger Wettterminal vorgelegen sei, der durch Betätigen des Einschaltknopfes in Gang zu setzen gewesen wäre und hochgefahren sei sowie in weiterer Folge durch Einwerfen von Geld zu bedienen gewesen wäre, ohne dass dafür eben eine Bewilligung der NÖ Landesregierung vorliege.

Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 4 Abs. 1 NÖ WettG die Tätigkeit als Wettunternehmerin bzw. als Wettunternehmer nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden darf und im Rahmen der Überwachungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 25 Abs. 1 NÖ WettG die Kontrolle obliegt, ob die Wettunternehmerin bzw. der Wettunternehmer unter anderem Bescheide nach § 4 Abs. 1 an dem Ort, an dem die Bewilligung ausgeübt wird, aufbewahrt; auf Verlangen ist diese Bewilligung den überprüfenden Organen vorzuweisen.

Die Beschlagnahme des hier verfahrensgegenständlichen Wettterminals wäre sohin rechtens, wenn der begründete Verdacht bestanden hat und besteht, dass gegen diese konkreten Bestimmungen des NÖ Wettgesetzes verstoßen wurde. Ein Verstoß würde dann vorliegen, wenn trotz Fehlens der Bewilligung durch die NÖ Landesregierung von der Beschwerdeführerin oder einer sonstigen Person unter Zuhilfenahme dieses Terminals die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wurde.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das gegenständliche Gerät in einem versperrten Raum im hinteren Bereich des Lokales aufgestellt und nicht eingeschaltet war. Der Schlüssel zu diesem Raum befand sich in einer Lade der Bar und war der Raum sohin augenscheinlich, zumindest nach den Ermittlungsergebnissen der Kontrolle, öffentlich nicht zugänglich. Es gibt keine Beweise und wurde auch nicht festgestellt, dass der Raum auch sonst öffentlich zugänglich gewesen wäre.

Weiters war das Gerät auch nicht eingeschaltet und gibt es insbesondere keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass der Wettterminal einmal vor dieser Kontrolle von einer dritten Person verwendet wurde. Einschlägige Anhaltspunkte im betreffenden Hinterzimmer, die überhaupt auf eine Benützung durch Dritte schließen lässt, lagen nicht vor; im Gegenteil zeugt ein einziger Zigarettenstummel am Boden vom Gegenteil. Es wurde auch von den einschreitenden Organen in die Buchhaltung des Gerätes nicht Einsicht genommen und wurde im Rahmen der Kontrolle die Einsicht in die Buchhaltung auch nicht vom Vertreter der Beschwerdeführerin verlangt, sohin von ihm auch die Einsicht nicht verweigert. Ein Vertrag betreffend die Betreibung des Terminals in diesem Lokal ist ebenso nicht aktenkundig und wurde auch ein solcher dementsprechend nicht festgestellt. Was nicht zuletzt den kontrollauslösenden Bericht der Polizeiinspektion *** vom 21.12.2022 betrifft, ist darin von einem Glückspielautomaten die Rede, nicht von einem Wettterminal und wurde die Kontrolle auch erst rund 3 Monate danach durchgeführt; das Betreiben eines bzw. des konkreten Wettterminals ist auch aus diesem Bericht nicht zu erschließen.

Sohin liegen auch keine Anhaltspunkte, geschweige denn ein ausreichend begründeter und substantiierter Verdacht dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit eben diesem Terminal als Wettunternehmerin tätig wurde und daher von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des NÖ Wettgesetzes auszugehen ist. Alleine, dass die Vorlage einer Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 NÖ WettG vom Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kontrolle verweigert wurde, zumal eine solche unbestritten nicht vorlag, reicht nicht aus, um von einem begründeten Verdacht im Sinne des § 26 Abs. 1 NÖ WettG zu sprechen, zumal eben nur dann ein Verstoß gegen das NÖ Wettgesetz vorliegen würde, wenn von einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer auszugehen wäre; nur dann ist naturgemäß auch eine Bewilligung erforderlich.

Demzufolge kann auch nicht von der Gefahr einer diesbezüglichen Fortsetzung gesprochen werden, wobei von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha auch gar nicht begründet wird, worin der diesbezüglich begründete Verdacht liegen soll.

Es war somit wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NÖ Wettgesetz spruchgemäß mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vorzugehen. Den von der Beschwerdeführerin ergänzend gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme der angesprochenen Zeugen war aus diesem Grund auch nicht mehr nachzukommen. Es war gegenständlich auch nicht zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen Bestimmungen des NÖ Wettgesetzes vorliegt. Die maßgeblichen Feststellungen basieren zudem primär auch auf der Aussage der Vertreterin der belangten Behörde selbst und sind im Wesentlichen auch unstrittig und wurden seitens der belangten Behörde ihrerseits auch keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogenen Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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