LVwG N LVwG-AV-1639/001-2023

LVwG-AV-1639/001-2023Tribunale amministrativo regionale25 lug 2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Bescheinigung; persönliche Antragstellung; Verbesserung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1639/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1639.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, *** der ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2023, ***, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Aufgrund der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 24.8.2022 brachte A im Postweg einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft beim Magistrat der Stadt Wien ein.

Da der Antragsteller seit 14.6.2022 in ***, *** (Sonderkrankenanstalt *** Außenstelle der ***) mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wurde der Antrag mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, MA 35, vom 21.10.2022 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abgetreten.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2023, ***, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Strafregister der Republik Österreich seit 2014 fünf Verurteilungen, zuletzt am 16.6.2021 wegen § 146, 147/2 und 148 1. Fall StGB wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs vom 5.3.2021, aufscheinen würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.5.2019 über ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 8 Jahren vorliege. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Weiters sei kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden. Es liege somit kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 und 2 NAG und § 55 Abs. 3 NAG sowie § 70 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung grundsätzlich abzuweisen sei, da gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 25.5.2019 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen worden sei und die Durchsetzung gemäß § 70 Abs. 1 FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs (Haft) als aufgeschoben gelte. Sobald er die Haftstrafe zur Gänze abgesessen habe, habe er daher das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. In dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werde unter anderem festgestellt, dass bei ihm durch sein schädliches Verhalten, insbesondere durch die langjährigen Haftstrafen, eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege. Diesen Ausführungen schließe sich die Niederlassungsbehörde an. Außerdem bestehe kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger, wenn sie Sozialhilfeleistungen bzw. die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssten.

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 19.3.2023 fristgerecht Beschwerde, in der er auf seine gesundheitlichen Probleme ebenso hinwies wie auf seine finanziellen Schwierigkeiten, nachdem sein Schmuckgeschäft in *** ausgeraubt worden sei.

Mit Schreiben vom 29. März 2023 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Aufgrund dessen geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am *** geboren, er ist deutscher Staatsbürger.

Mit Schreiben vom 24.8.2022 brachte er im Postweg einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft beim Magistrat der Stadt Wien ein. Im Begleitschreiben wies er auf seine gesundheitlichen Probleme hin, weshalb er nicht persönlich bei der Behörde vorsprechen könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben eine „kompetente Person“ geschrieben habe, da er nicht selbst in der Lage sei. Dem Schreiben war ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung über monatlich EUR 305,82 ab 1.7.2022, eine Kopie des Personalausweises sowie ein Schreiben der PVA *** vom 13.10.2021 angeschlossen, aus welchem für die Erledigung „Pflegegeld-Ausgleichszulage“ das Erfordernis einer Anmeldebescheinigung hervorgeht. Persönlich sprach er nicht bei der Behörde vor.

Eine Aufforderung der Behörde zur Verbesserung des Antrags unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 verbunden mit der Aufforderung, den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts persönlich bei der Behörde zu stellen, erging nicht.

Dass der Beschwerdeführer nicht handlungsfähig ist, kann nicht festgestellt werden.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Inhalt des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zahl ***, in dem auch der Antrag vom 24.8.2022 enthalten ist. Darauf, dass der Beschwerdeführer nicht handlungsfähig ist, liegen keinerlei Hinweise vor, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

§ 19 NAG lautet auszugsweise:

(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren. Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kann abweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

….

§ 53 Abs. 1 NAG lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

§ 53a Abs. 1 NAG lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen. Diese Verpflichtung ist nicht etwa dahingehend eingeschränkt, dass davon lediglich Fälle einer Antragstellung bei einer ausländischen Vertretungsbehörde mit Reihung im Quotenregister erfasst wären. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Verfahrensregel (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2017/22/0148).

Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, mit Schreiben vom 24.8.2022 im Postweg einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft eingebracht hat. Im Begleitschreiben wies er auf seine gesundheitlichen Probleme hin, weshalb er nicht persönlich bei der Behörde vorsprechen könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben eine „kompetente Person“ geschrieben habe, da er nicht selbst in der Lage sei. Persönlich sprach er nicht bei der Behörde vor. Dass der Antragsteller nicht handlungsfähig ist, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

Dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 hat der Fremde nicht entsprochen. § 19 Abs. 1 1. Satz NAG begründet ein Formalerfordernis, dessen Missachtung jedoch nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrags führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0197; 26.6.2013, 2013/22/0148; 9.11.2010, 2008/21/0380 etc.). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Eine Aufforderung der Behörde zur Verbesserung des Antrags unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 verbunden mit der Aufforderung, den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts persönlich bei der Behörde zu bestätigen, erging jedoch nicht.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung eines nicht persönlich bei der Behörde gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - etwa durch eine persönliche Bestätigung der Antragstellung bei der Erstbehörde - zu veranlassen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0044), war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß aufzuheben.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Erfordernis der persönlichen Antragstellung gemäß § 19 Abs. 1 NAG liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, von der das gegenständliche Erkenntnis nicht abweicht. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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