LVwG N LVwG-AV-39/001-2022

LVwG-AV-39/001-2022Tribunale amministrativo regionale21 lug 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baugebrechen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-39/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.39.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A und der B, ***, ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 06.10.2021, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 01.03.2021, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 34 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zur Behebung von Baugebrechen am Gebäude auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

1. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 06.10.2021, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 01.03.2021, Zl. ***, wurde gegenüber A und B (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 die Behebung von Baugebrechen am Gebäude auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), angeordnet.

Der Spruch dieses Bescheides lautete wie folgt:

„1. Das ehemalige *** ist in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand wiederherzustellen, die nicht bewilligten Um- und Zubauten sind rückzubauen. Hier wird auf den Aktenvermerk betreffend die Begutachtung des ehemaligen *** durch den Gestaltungsbeirat verwiesen. Der genannte Aktenvermerk dient zusätzlich zu den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen als Grundlage für die Erteilung des gegenständlichen Bescheides.

2. Die Fertigstellung der Arbeiten ist der Baubehörde unaufgefordert mitzuteilen.

Die Durchführung der Mängelbehebung hat drei Monate ab dem Datum der möglichen Vollstreckung des gegenständlichen Bescheides zu erfolgen.

Die erfolgte Mängelbehebung ist der Baubehörde unaufgefordert mitzuteilen.“

1.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.03.2021 fristgerecht Berufung.

Begründend wurde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes zusammengefasst ausgeführt, dass im Spruch des Bescheides der Baubehörde erster Instanz nicht genau ausgeführt werde, von welcher Bewilligung bei der Wiederherstellung des Gebäudes ausgegangen werde. Der im Bescheid angeführte Aktenvermerk des Gestaltungsbeirats könne keinesfalls als Bewilligung angesehen werden, da ein solcher keinerlei Rechtswirkungen entfalte. Zudem werde von der Behörde nicht angeführt, welche Mängel tatsächlich behoben werden sollen. Generell sei der Spruch daher undeutlich formuliert. Weiters sei der Bescheid bereits vor Ablauf der Frist zur Übermittlung einer Stellungnahme ergangen, wodurch ihr Parteiengehör missachtet worden sei. Auch sei seitens der Behörde der Auftrag ergangen, bis spätestens 31.07.2020 eine Bauanzeige mit entsprechenden Beilagen einzubringen. Diesem Auftrag seien sie fristgerecht nachgekommen. Da das Bauvorhaben nicht innerhalb der sechswöchigen Entscheidungsfrist nach § 15 Abs 4 NÖ BO 2014 untersagt worden sei, sei dieses folglich rechtskräftig genehmigt worden und der baubehördliche Auftrag demnach als gesetzwidrig anzusehen.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.10.2021, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 01.03.2021 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer ihr geplantes Bauvorhaben in der Bauanzeige vom 31.07.2020 als „Photovoltaikanlage gemäße Beilage“ bezeichnet haben. Da jedoch neben der Anbringung einer Photovoltaikanlage auch eine Änderung der Dachstuhlkonstruktion vorgesehen sei, liege kein anzeigepflichtiges, sondern vielmehr ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor. Dieses Bauvorhaben sei allerdings nicht bewilligungsfähig, zumal sich das Baugrundstück in einer Schutzzone der Kategorie 2 (erhaltenswert) mit dem Zusatz M befinde und der Gestaltungsbeirat – nach Durchführung eines Ortsaugenscheins – ein negatives Gutachten erstattet habe.

Das Vorbringen, dass im Bescheid der Baubehörde erster Instanz nicht dargestellt werde, welche Bewilligung gemeint sei, könne nicht überzeugen, zumal es Sache des Eigentümers der Baulichkeit sei, den bewilligungskonformen Zustand festzustellen. Auch sei offensichtlich, welche Mangelhaftigkeit zu beseitigen sei, nämlich die Veränderung der Dachkonstruktion (des Dachstuhls) sowie der Dacheindeckung (Veränderung des ursprünglichen Satteldaches) des Gebäudes.

Weiters ergebe sich aus der Darstellung in der Bauanzeige vom 31.07.2020 von vornherein, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliege, weshalb § 15 NÖ BO 2014 nicht anzuwenden sei. Zudem zeige die Einreichung des mittlerweile zurückgezogenen Bauansuchens vom 02.10.2020, dass den Beschwerdeführer das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens bewusst gewesen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 09.11.2021 erhoben die nunmehr rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2021, Zl. ***, fristgerecht Beschwerde und beantragten darin, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde – nach neuerlicher Darlegung des Verfahrensgangs – im Wesentlichen wie bereits in der Berufung vorgebracht. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass ein Bauvorhaben nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 15 Abs 4 NÖ BO 2014 nicht mehr untersagt werden dürfe. Danach sei dieses als bewilligt anzusehen. Der Umstand, dass die Behörde nach Ablauf dieser sechs Wochen zu der Einsicht gelangt sei, dass es sich um bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, könne nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Die Behörde habe am 13.07.2020 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Dachkonstruktion bereits fertiggestellt gewesen und habe die Eindeckung des Daches stattgefunden. Somit sei für die Behörde ohne weiteres erkennbar gewesen, ob es sich um ein bewilligungs- oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle.

Zudem sei entgegen der Ausführungen kein Gutachten durch den Gestaltungsbeirat erstellt worden. Der Aktenvermerk vom 14.10.2020 erfülle die Voraussetzungen an ein Gutachten nicht. Zusammenfassend sei das Bauvorhaben daher nach den einschlägigen Bestimmungen des § 15 Abs 4, Abs 5 und Abs 7 NÖ BO 2014 bereits rechtskräftig genehmigt gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid bzw. der baubehördliche Auftrag als gesetzwidrig anzusehen seien.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 12.01.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt zur Entscheidung über diese Beschwerde vor.

Zusätzlich erstatte die belangte Behörde eine Stellungnahme zu dem gegenständlichen Sachverhalt, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit den Beschwerdeführen mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 14.07.2020 lediglich festgestellt werden habe können, dass „augenscheinlich anzeigepflichtige Bautätigkeiten“ in Form einer Neueindeckung des Daches eines Gebäudes auf dem Baugrundstück stattgefunden haben. Die „bloße“ Neueindeckung eines Daches stelle ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 15 Abs 1 Z 3 lit c NÖ BO 2014 dar.

Das Bauvorhaben in der gegenständlichen Form – welches über eine bloße Neueindeckung hinausgehe – stelle jedoch keineswegs ein anzeige-, sondern vielmehr ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, was jedoch erst nach Vorlage der Einreichunterlagen klar gewesen sei. Darüber seien auch die Beschwerdeführer in Kenntnis gewesen, zumal diese am 02.10.2020 ein Bauansuchen eingebracht haben.

Es wurde daher beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben und die Beschwerdeführer zum gesetzmäßigen Kostenersatz für Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

3.2. Mit Eingabe der belangten Behörde vom 23.02.2022 wurde in Entsprechung des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.02.2022 eine Kopie der Einladungskurrende einschließlich der Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrates am 22.09.2021 sowie eine auszugsweise Abschrift aus dem Sitzungsprotokoll der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2021 übermittelt.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Stadtgemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und den Imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich am 18.07.2023 sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***. Das Grundstück weist die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet auf. Es befindet sich in der Schutzzone, Kategorie 2 (erhaltenswert) mit dem Zusatz M (Grundstück auf denen sich Teile der historischen Befestigungsanlage befinden bzw. daran angrenzen – die „Stadtmauer“). Auf diesem Grundstück befindet sich unter anderem das an der südlichen Grundgrenze situierte und unmittelbar an das Nachbargrundstück Nr. ***, KG , angrenzende, verfahrensgegenständliche Gebäude, das sog. ehemalige „“.

4.2. Am 13.07.2020 wurde durch die Baubehörde erster Instanz festgestellt, dass an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude Dachdeckungsarbeiten durchgeführt wurden und eine grünfärbige Blecheindeckung montiert wurde. Dies war von der Burgenlandstraße aus direkt einsehbar.

In der Folge wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 13.07.2020, Zl. ***, aufgrund der Lage des Baugrundstücks in der Schutzzone Kategorie 2-M die Fortsetzung der Ausführung dieses Bauvorhabens („Dachdeckungsarbeiten“) auf dem Baugrundstück untersagt.

Weiters wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2020 aufgefordert, bis 31.07.2020 eine entsprechende Bauanzeige samt einer maßstäblichen Darstellung und einer Baubeschreibung einzubringen.

4.3. In der Folge brachten die Beschwerdeführer bei der Baubehörde erster Instanz am 03.08.2020 eine mit 31.07.2020 datierte Bauanzeige ein, wobei unter Beschreibung des Bauvorhabens „Photovoltaikanlage gemäß Beilage“ angeführt war.

4.4. Mit Bauansuchen vom 02.10.2020 wurde um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Dachumdeckung, die Herstellung eines Lichtbandes und die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Baugrundstück angesucht.

Dieses Bauvorhaben sah die Sanierung des Daches des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sowie die Montage einer Photovoltaikanlage auf eben diesem sanierten Dach vor. Beabsichtigt war, die gesamte Dacheindeckung (Eternit) und die Dachlaterne (Satteldach 2,80 m x 2,80 m, First = 1,20 m über Hauptfirst) abzutragen, die bestehende Aufklappung am First in der Sparrenflucht um 80 cm sowie die Sparrenflucht Richtung Hofseite um 1,70 m zu verlängern und die Dachkonstruktion für die Montage einer Photovoltaikanlage vorzubereiten. Die Dacheindeckung sollte mit verzinkt beschichtetem Trapezblech auf Staffelunterkonstruktionen neu hergestellt werden und darüber die Photovoltaikanlage montiert werden. Die Mauerabdeckungen, Dachrinnen und Fallrohre würden unverändert bleiben.

Dieses Bauansuchen wurde mit Eingabe vom 26.04.2021 zurückgezogen.

4.5. Am 14.10.2020 führte der Gestaltungsbeirat der Stadtgemeinde *** einen Ortsaugenschein auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durch, an welchem unter anderem der Beschwerdeführer teilnahm.

Hierbei wurde festgestellt, dass das bestehende historische mehrgeschossige Betriebsgebäude - das verfahrensgegenständliche Gebäude - im Bereich des Satteldaches größere Umbaumaßnahmen erhalten hatte. Die südseitige Dachfläche war um ca. 1,70 m verlängert worden, um diese Dachfläche mit einer Photovoltaikanlage zu versehen, wodurch sich statt des Profils des Satteldaches zwei unterschiedlich hohe Pultdächer ergaben. Diese neue Dachfläche wurde ebenso wie die nordseitige Dachfläche mit großformatigem Trapezblech gedeckt. Die baulichen Maßnahmen entsprachen in keiner Weise einem Bau im historischen Stadtgebiet, insbesondere in der vorliegenden Schutzzone, weshalb seitens des Gestaltungsbeirates ein Rückbau des Daches gefordert wurde.

Eine Baubewilligung für dieses Bauvorhaben lag bzw. liegt nicht vor.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrens vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz auf den schlüssigen und unbedenklichen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens nachvollziehbar dokumentiert ist.

5.2. Die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ergeben sich, ebenso wie die festgestellte Flächenwidmung und seine Lage in der Schutzzone, aus einer von dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommenen Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie den Imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich am 18.07.2023.

5.3. Die Feststellungen betreffend das geplante Bauvorhaben gründen in einer Zusammenschau der Bauanzeige vom 31.07.2020 und des – mittlerweile zurückgezogenen – Bauansuchens vom 02.10.2020, insbesondere den darin enthaltenen Baubeschreibungen, Unterlagen und Plandarstellungen. Die sohin getroffenen Feststellungen decken sich mit den Ausführungen des Gestaltungsbeirates der Stadtgemeinde *** im Aktenvermerk zum Ortsaugenschein vom 14.10.2020 und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als unstrittig. Weitere dahingehende Ermittlungsschritte waren daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht notwendig.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 70 Abs 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 32/2021, (Abs 14) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die Novelle LGBl 32/2021 wurde am 03.05.2021 kundgemacht.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 53/2018, bedürfen

Nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

[…].

Gemäß § 15 Abs 1 Z 3 lit b NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 53/2018, sind folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

3. Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015

in der geltenden Fassung):

[…]

b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)

– die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

[…].

§ 34 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 50/2017, bestimmt:

Abs 1: Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Abs 2: Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

-die Vornahme von Untersuchungen und

-die Vorlage von Gutachten anordnen.

Abs 3: Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 01.03.2021, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 zur Behebung von Baugebrechen an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude auf dem Baugrundstück abgewiesen.

7.2. Die belangte Behörde stützt diesen baupolizeilichen Auftrag auf § 34 Abs 2 NÖ BO 2014. Demnach hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Ein Baugebrechen im Sinn der baurechtlichen Bestimmung ist

ein durch Alter, Abnutzung, Verwitterung oder Beschädigung (=Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder

eine bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte, oder

anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung des Bauwerks oder

auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs des Bauwerks.

Diese Baugebrechen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und sind daher im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung), Erl zu § 34, Seite 580).

Kommt der Eigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 leg.cit., unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Demgegenüber hat die Baubehörde gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 leg.cit. anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch bei Erlassung eines Abbruchauftrags nicht (mehr) an.

Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BO 2014 vorzugehen, sodass zu klären sein wird, ob durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde (LVwG NÖ 03.05.2017, LVwG-AV-314/001-2017).

7.3. Vorrausetzung für die Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 ist das Vorliegen eines „Baugebrechens“, das im Zeitpunkt der Anordnung bereits vorhanden bzw. klar vorhersehbar sein muss. Als „Baugebrechen“ wird unter anderem ein Zustand eines Bauwerkes qualifiziert, der entweder durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung verursacht wurde. Ein Baugebrechen liegt daher insbesondere vor, wenn ein Bauwerk vom Eigentümer nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige „entsprechenden Zustand“ ausgeführt bzw. erhalten wurde (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292). Ob ein Baugebrechen vorliegt, ist eine Rechtsfrage, welche nicht von einem Sachverständigen, sondern von der Behörde zu beantworten ist (VwGH 20.01.1998, 97/05/0064).

Der „entsprechende Zustand“ ergibt sich grundsätzlich aus der Bauanzeige bzw. Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (v.a. Baubeschreibung, statische Berechnungen und Pläne) (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12 (2022) Anm 5 zu § 34, Seite 584). Es kommt also zuerst auf die tatsächliche Ausführung an; nur wenn die tatsächliche Ausführung feststeht, kann es zu einem baupolizeilichen Auftrag zur Behebung kommen (VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001).

Vor der Erteilung eines Behebungsauftrages ist daher von der Baubehörde folgendes festzustellen: in welcher Form das Bauwerk baubehördlich bewilligt bzw. angezeigt worden ist, wie es tatsächlich ausgeführt worden ist, inwiefern damit von dieser Bewilligung abgewichen worden ist, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen vorliegen, ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen entspricht und ob im Falle einer Abweichung diese Konsenswidrigkeiten die Standsicherheit, äußere Gestaltung, den Brandschutz, die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigen oder diese zu unzumutbaren Belästigungen führen können. Eine Baubewilligung im Sinne des § 34 Abs 1 NÖ BO 2014 ist nicht nur eine solche nach diesem Gesetz, vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung zu subsumieren (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0246 und LVwG NÖ 13.10.2015, LVwG-AV-859/001-2015).

7.4. Im gegenständlichen Fall zeigt sich, dass die Baubehörde erster Instanz nicht alle für die Erteilung eines Auftrages nach § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 erforderlichen Feststellungen getroffen hat.

So wurde weder festgestellt, ob und in welcher Form das verfahrensgegenständliche Gebäude baubehördlich bewilligt bzw. angezeigt worden ist (= ursprünglicher konsensgemäßer Zustand), noch inwiefern durch die tatsächliche Ausführung – sprich die baulichen Änderungen – von dieser Bewilligung abgewichen worden ist.

Ob für das verfahrensgegenständliche Gebäude selbst überhaupt eine Baubewilligung (und sei es allenfalls ein vermuteter Konsens) existiert, ist dem bekämpften Bescheid und den Feststellungen der Baubehörde nicht zu entnehmen. Für die Frage der Erteilung des - die Sache des vorliegenden Verfahrens bildenden - bekämpften baupolizeilichen Auftrages hinsichtlich angeblicher konsensloser Umbauarbeiten an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude ist diese Beurteilung jedoch insofern Voraussetzung, als im Sinne der oben genannten Rechtsprechung erst die Feststellung, ob das in Rede stehende Gebäude selbst überhaupt als baubehördlich bewilligt anzusehen ist, eine Beurteilung dahingehend ermöglicht, ob ein Bauauftrag nach § 34 NÖ BO 2014 in Betracht kommt.

Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ BO 2014 ist, dass ein Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde; Voraussetzung des Abbruchauftrages nach § 35 NÖ BO 2014 ist, dass für ein Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt.

Eine Ermittlung und baubehördliche Beurteilung dahingehend, ob das verfahrensgegenständliche Gebäude überhaupt an sich baubehördlich bewilligt ist, wurde mit dem bekämpften Bescheid, und soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, nicht vorgenommen.

Die Baubehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren als eine Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Bauauftrages für angebliche konsenslose Arbeiten an dem Gebäude somit zunächst die Frage des Vorliegens eines baubehördlichen Konsenses für das verfahrensgegenständliche Gebäude zu klären haben.

In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsens“ beachtlich, denn wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (vgl. z.B. VwGH 24.1.1991, 88/06/0214; 23.05.2002, 2001/05/0835).

Wenn auch im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Behörde beizupflichten ist, dass diesbezüglich der Partei eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zukommt, so entbindet dies die Baubehörde nicht von der Verpflichtung, selbstständige Ermittlungen zu den im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses wesentlichen Fragen (Errichtungszeitpunkt bzw. ob ein vollständiger und zusammenhängender Aktenbestand der Baubehörde(n) vorliegt) anzustellen.

7.5. In weiterer Folge wird die Baubehörde im Zuge des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens neben dem Erfordernis der abschließenden Feststellung des konkret vorliegenden Baukonsenses in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude zu prüfen haben, ob, und wenn ja, welche, von diesem festgestellten Konsens abweichende bewilligungs- oder anzeigepflichtige Änderungen vorliegen.

In diesem Zusammenhang war im baubehördlichen Verfahren zunächst strittig, ob die von den Beschwerdeführern durchgeführten baulichen Änderungen am *** ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben darstellen. Die Baubehörde hat diese Änderungen (zunächst) offensichtlich als anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 qualifiziert und diese Rechtsansicht zunächst auch im erstinstanzlichen Untersagungsbescheid vom 13.07.2020, Zl. ***, vertreten.

Gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 ist eine Baubewilligung u.a. für die Abänderung von Bauwerken erforderlich, wenn durch diese die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 NÖ BO 2014 verletzt werden könnten. Unter einem Bauwerk wird gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt verstanden, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf an, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255, mwN).

Bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen eines Bauwerkes, wozu auch die Dachkonstruktion zählt, liegt jedenfalls eine solche „Abänderung“ im Sinne des § 14 Z 3 NÖ BO 2014 vor (vgl. VwGH 23.02.2005, 2002/05/1024). Eine wesentliche Abänderung der Dachkonstruktion stellt sohin eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach der NÖ BO 2014 dar, könnten durch diese Abänderungen doch die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 leg cit, wie etwa die Belichtung, verletzt werden (vgl. LVwG NÖ 12.10.2022, LVwG-S-1266/001-2021 mHa VwGH 0840/80).

Das verfahrensgegenständliche Gebäude stellt im Sinne der Definition und unter Zugrundelegung der Judikatur, unstrittig ein Bauwerk nach der NÖ BO 2014 dar. Die im Zuge des festgestellten Bauvorhabens durchgeführten baulichen Änderungen der Dachkonstruktion sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus objektiver Sicht per se dazu geeignet, die Standsicherheit tragender Bauteile zu beeinträchtigen. Dies, zumal – wie festgestellt – die Form des Daches (von Sattel- zu geteiltem Pultdach) sowie die Unterkonstruktion desselben wesentlich geändert wurden. Gegenständlich liegen daher keine reinen Instandsetzungsarbeiten im Sinne § 17 Z 3 NÖ BO 2014), sondern vielmehr bewilligungspflichtige Abänderungen nach § 14 Z 3 NÖ BO 2014 vor.

Die Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 3 lit b NÖ BO 2014, welche für die Anbringung von Photovoltaikanlagen in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten eine Anzeigepflicht festlegt, ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, zumal die baulichen Änderungen über die bloße Anbringung einer Photovoltaikanlage hinausgehen.

Zusammengefasst stellen die im vorliegenden Fall im Zuge mit dem Bauvorhaben durchgeführten baulichen Änderungen am verfahrensgegenständlichen Gebäude nach Ansicht des erkennenden Gerichts solche dar, die nicht einer bloßen Anzeige- sondern vielmehr einer Bewilligungspflicht nach § 14 NÖ BO 2014 unterliegen.

Wie sich zeigt, gingen auch die Beschwerdeführer im laufenden Verfahren (zumindest zeitweise) davon aus, dass die vorgesehenen baulichen Änderungen bewilligungspflichtig sind, andernfalls sie kein Bauansuchen gestellt hätten. Da für die baulichen Veränderungen gegenständlich jedoch keine Baubewilligung vorliegt, obwohl eine solche aber – wie eben ausgeführt – notwendig wäre, stellen diese potentiell eine nicht genehmigte Abweichung vom bisherigen Zustand des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes dar.

7.6. Kommt es, wie im vorliegenden Fall, zu einer (zunächst) unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 15 NÖ BO 2014 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde, sind baupolizeiliche Maßnahmen allerdings grundsätzlich zulässig (wegen Vorliegen eines „Baugebrechens“). Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 NÖ BO 2014 vor, sondern die Anzeige eines nach § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050).

Sofern die Beschwerdeführer daher vermeinen, dass durch die erfolgte und nicht fristgerecht untersagte Bauanzeige vom 31.07.2020 eine rechtskräftige Entscheidung über das Bauvorhaben getroffen wurde, so kann dieser Ansicht – unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur – nicht zugestimmt werden.

Die (zunächst) vorgenommene Beurteilung der Baubehörde, wonach es sich lediglich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle, führte daher auch nach Ablauf der sechswöchigen Frist in § 15 Abs 4 NÖ BO 2014 nicht dazu, dass eine bindende Entscheidung der Behörde über die Bewilligung des Bauvorhabens bestand. Die Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages war daher (zumindest) dem Grunde nach zulässig.

7.7. Die Baubehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zum einen eine abschließende behördliche Feststellung darüber zu treffen haben, in welchem Umfang ein baubehördlicher Konsens betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude vorliegt (oder auch nicht vorliegt), und wird aufbauend auf dieser Feststellung unter Einbeziehung eines Bausachverständigen – detaillierte, nachvollziehbare und ebenfalls abschließende Ermittlungen zu der Frage anzustellen haben, inwieweit durch durchgeführte Abänderungen vom bestehenden baubehördlichen Konsens abgewichen wurde und aus welchem Grund diese Abänderungen einer baubehördlichen Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 unterliegen.

Zusammenfassend trägt aufgrund der wie dargestellt zum einen fehlenden abschließenden Ermittlung und Feststellung der Baubehörden hinsichtlich des Umfanges des bestehenden baubehördlichen Konsens in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude und zum anderen aufgrund des gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der konkreten, vom festgestellten baubehördlichen Konsens abweichenden bewilligungspflichtigen Abänderungen der vorliegende Sachverhalt allein die bekämpfte Entscheidung derzeit nicht.

7.8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art 130 Abs 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.09.2013, 2013/21/0118).

7.9. Die oben angeführten Verfahrensmängel hindern das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben die Baubehörden auf Gemeindeebene es gänzlich unterlassen, umfassende und abschließende Ermittlungen hinsichtlich der konkreten, vom zuvor festzustellenden baubehördlichen Konsens abweichenden bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Abänderungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude zu unternehmen. Weiters haben sie es unterlassen, abschließende amtswegige Ermittlungen anzustellen und eine darauf fußende abschließende Feststellung zu treffen, ob und in welchem Umfang überhaupt ein baubehördlicher Konsens betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude vorliegt.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht damit in seinen wesentlichen Elementen nicht fest. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (durch Recherche in allen bezughabenden Bauakten und Einholung eines Sachverständigengutachtens, worin der Konsens bzw. die Abweichungen der Bauausführung von demselben bestehen) durch das Verwaltungsgericht gegenüber der Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die Behörde einschließlich der Sachverständigen, als auch die Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache bereits vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

7.10. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG liegen daher vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.

Hierbei ist anzumerken, dass die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zu keinem Nachteil für die Beschwerdeführer führt, sondern wird im Gegenteil für die Beschwerdeführer durch das Abstandnehmen von einem – dann nur mehr eingeschränkt bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis – der gesamte Instanzenzug gewahrt (vgl. LVwG NÖ 23.06.2014, LVwG-AB-14-0236; sinngemäß auch VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.

Darüber hinaus konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ und Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC dem Entfall nicht entgegenstanden (vgl. auch etwa VwSlg. 17.732 A/2009).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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