LVwG N LVwG-AV-2008/001-2023

LVwG-AV-2008/001-2023Tribunale amministrativo regionale20 lug 2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Erlöschen;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2008/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2008.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GesmbH, vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH Co KG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 04. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Feststellung des Erlöschens der Bewilligung gemäß § 27 Abs. 1 lit c WRG 1959 sowie Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes II Punkte 4. und 9. dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:

„4. Das der Stromversorgung dienende Gebäude ist bis spätestens 30. Juni 2024 hinsichtlich der oberirdisch (oberhalb der Geländeoberkante) befindlichen Teile abzubrechen und es ist das davon betroffene Areal geländegleich einzuebnen (die Fundamente können verbleiben).

9. Die unter Punkt 1. bis 3. angeordneten Maßnahmen sind bis zum 30. November 2023, die unter Spruchpunkt 4. angeordnete Maßnahme ist bis zum 30. Juni 2024 abzuschließen. Der Wasserrechtsbehörde sind darüber mit einer Fotodokumentation versehene Umsetzungsberichte zu übermitteln, und zwar hinsichtlich der Punkte 1. bis 3. bis zum 8. Jänner 2024 sowie hinsichtlich des Punktes 4. bis zum 01. August 2024.“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 1 lit c, 29 Abs. 1, 32 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 13 Abs. 1 und 7, 13a, 59 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid des nach § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigten Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Mai 2014, ***, wurde der A GesmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Sand und Kies aus dem *** im Bereich Fluss-km *** und *** befristet bis zum 31. Dezember 2020 erteilt (Wiederverleihung eines bestehenden Rechtes). Als Bewilligungstatbestände sind die §§ 9 und 32 WRG 1959 angeführt.

1.2. Einen zunächst rechtzeitig gestellten Antrag auf (neuerliche) Wiederverleihung zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2022 zurück und teilte gleichzeitig mit, dass Schrappanlage inklusive Förderbänder und Siebanlage sowie zwischengelagertes Material bis zum Jahresende entfernen zu wollen. Motiviert wurde die Antragszurückziehung durch Auskünfte von Behördenvertretern, nach denen mit einer Stattgabe des Bewilligungsbegehrens, auch aufgrund der Befassung der Grenzgewässerkommission, nicht zu rechnen sei. Bereits in einer Mitteilung der Beschwerdeführerin an die delegierte Wasserrechtsbehörde vom 3. März 2022 wurden die Schwierigkeiten, auf denen der Wiederverleihungsantrag gestoßen war, thematisiert und ausgeführt, dass „wohl das Zurückziehen des Antrags das Vernünftigste sein“ würde. Man ersuche für die Entscheidung wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen noch um etwas Aufschub. Ein Irrtum der Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen der Antragzurückziehung kann nicht festgestellt werden.

1.3. Teil der Betriebsanlage für die Materialgewinnung ist ein im rechtsufrigen Hochwasserabflussbereich der *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, vorhandenes der Stromversorgung dienendes Gebäude, welches bei Wegfall von Erhaltungsverpflichtungen zu verfallen droht, wodurch Gefahren für Personen bzw. negative Auswirkungen im Hochwasserfall (Abflusshindernis) entstehen könnten. Eine unmittelbare Gefahr besteht allerdings nicht, sodass öffentliche Interessen – ungeachtet des Umstandes, dass eine Entfernung technisch in wesentlich kürzerer Zeit möglich wäre – der Einräumung einer Frist bis Ende Juni 2024 zur Beseitigung nicht entgegenstehen. Von den Fundamenten des Gebäudes gehen auch bei unbetreuter Belassung derselben keine negativen Auswirkungen aus.

1.4. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (in der Folge: die belangte Behörde) vom 04. Mai 2023, Zl. ***, wurde das mit dem obgenannten Bewilligungsbescheid bis zum 31. Dezember 2020 befristet verliehene Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt und der Beschwerdeführerin als der letzten Wasserberechtigten letztmalige Vorkehrungen erteilt, darunter – unter Fristsetzung - in den Punkten 4. und 9. die Verpflichtung, das der Stromversorgung dienende Gebäude samt Fundamenten zu entfernen und (auch) darüber einen Umsetzungsbericht vorzulegen.

Begründend stellt die belangte Behörde den Verfahrensgang näher dar und kam schließlich zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass das befristet erteilte Wasserbenutzungsrecht seit Zurückziehung des Wiederverleihungsantrags wegen Zeitablaufs erloschen sei. Die Notwendigkeit letztmaliger Vorkehrungen ergebe sich aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere einem dabei vorgenommenen Ortsaugenschein.

1.5. Die dagegen eingebrachte Beschwerde der A GesmbH richtet sich einerseits gegen die Erlöschensfeststellung (Spruchpunkt I) mit der Begründung, dass die belangte Behörde bzw. die von ihr ermächtigte Wasserrechtsbehörde ihrer Manuduktionspflicht hinsichtlich der Folgen der Antragszurückziehung (Erlöschen der Bewilligung) nicht nachgekommen wäre und daher ein Widerruf der Zurückziehung des ursprünglich rechtzeitig gestellten Wiederverleihungsantrags in Frage komme, sowie in eventu gegen die als unangemessen angesehene Verpflichtung zur Entfernung des Gebäudes zur Stromversorgung bis 30. November 2023 (Spruchpunkt II.4.).

1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit einer ausführlichen Gegenäußerung vor.

Das Gericht führte am 5. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört wurden und der Amtssachverständige sein Gutachten ergänzte. Das Gericht verkündete anschließend seine Entscheidung; der Beschwerdeführer beantragte in der Folge die Vollausfertigung des Erkenntnisses.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen (1.) beruhen auf den unbedenklichen Akten der Behörde und des Gerichts sowie dem im Verfahrensverlauf abgegebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und dessen Ergänzung im Zuge der mündlichen Verhandlung. Darüberhinaus ist unzweifelhaft, dass von einem mangels weiterer Erhaltungsverpflichtung dem Verfall preisgegebenen Gebäude Gefahren für Personen, die dieses etwa betreten, ausgehen können. Abgesehen von der Frage der Rechtserheblichkeit kann das Gericht einen Irrtum bzw. eine von der Behörde nicht aufgeklärte Unkenntnis der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Folgen der Antragszurückziehung nicht erkennen, ergibt sich doch aus dem Schreiben vom 22. August 2022 selbst, dass der Beschwerdeführerin die Folgen klar gewesen sein müssen, weil sie die Beseitigung der Anlagen und Materialen angekündigt hat. Dies impliziert, dass ihr im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bewusst gewesen ist, dass damit die Berechtigung zum weiteren Betrieb zu Ende war; das kommt auch bereits im Schreiben vom 3. März 2022 zum Ausdruck, in dem von der wirtschaftlichen Tragweite der Entscheidung die Rede ist. Angesichts der Zeitraums zwischen diesen beiden Schreiben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zur reiflichen Überlegung hatte und die Antragszurückziehung keine „Kurzschlusshandlung“ war, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet wurde. Auf der Sachverhaltsebene ist der Fall im Übrigen unstrittig.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 21. (…)

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(…)

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

(…)

(…)

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(…)

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

VwgVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(…) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Der angefochtene Bescheid enthält, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, einerseits eine Erlöschensfeststellung wegen Zeitablaufs gemäß § 27 Abs. 1 lit c. WRG 1959 (Spruchpunkt I.), andererseits die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 leg.cit. (Spruchpunkt II). Die vorliegende rechtzeitige Beschwerde der (bisherigen) Konsensinhaberin richtet sich zum einen gegen Ausspruch des Erlöschens, anderseits (hilfsweise) gegen die in Punkt II. 4. ausgesprochenen letztmalige Vorkehrung.

Für das auch gemäß § 32 WRG 1959 verliehene Wasserrecht gelten aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs. 5 WRG 1959 ebenfalls die Vorschriften betreffend die Wasserbenutzungsrechte, somit auch die Bestimmungen über die Wiederverleihung und das Erlöschen.

3.2.2. Unbestritten ist, dass das zugrundeliegende Wasserbenutzungsrecht befristet bis 31. Dezember 2020 erteilt war. Der Fristablauf führte gemäß § 27 Abs. 1 litc erster Fall WRG 1959 grundsätzlich zum Erlöschen des Rechtes. Zu beachten ist hier jedoch die Privilegierung des § 21 Abs. 3 leg. cit., derzufolge der rechtzeitige Wiederverleihungsantrag zunächst das Erlöschen des Rechtes verhindert hat. Wenngleich in dieser Bestimmung nur von einer Ablaufhemmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung die Rede ist, folgt aus Ziel und Zweck der Regelung, dass auch im Falle einer anderen Verfahrensbeendigung, namentlich durch Antragszurückziehung im Sinne des § 13 Abs. 7 AVG, die vorläufige Verlängerung der Bewilligung beendet. Daher ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass das Wasserbenutzungsrecht nach Zurückziehung des Wiederverleihungsantrages erloschen ist.

3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteien-erklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 38, Stand 01.01.2014, rdb.at und die dort zitierte Judikatur). Maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes, nicht aber die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beschwerdegründe des Einschreiters (vgl. z.B. VwGH 06.11.2001, 97/18/0106; 29.01.1996, 94/16/0158). Das hier maßgebliche Anbringen vom 22. August 2022 ist in diesem Sinne vollständig eindeutig. Abgesehen davon, dass, wie oben beweiswürdigend dargelegt, gar nicht von einem Irrtum der Beschwerdeführerin auszugehen ist, wäre eine solcher in Bezug auf eine Antragszurückziehung als Prozesshandlung unbeachtlich. Nach der Judikatur (zB VwGH 20.12.1995, 95/03/0310)

ist ein Irrtum nämlich nicht geeignet, die Rechtswirksam einer Prozesshandlung auszuschließen, mit der - lediglich - der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückgezogen wird. Es kommt daher auch ein Widerruf bzw. die „Zurückziehung“ der Antragszurückziehung nicht in Betracht. Im übrigen hilft die Berufung auf die Manuduktionspflicht der Behörde schon deshalb nichts, da evident ist, dass der Beschwerdeführerin ohnedies die Konsequenzen ihres Handelns bewusst gewesen sein müssen, sodass auf die Frage des Bestehens der diesbezüglichen Belehrungs-pflichten und gegebenenfalls deren Umfangs in der konkreten Fallkonstellation nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Keinesfalls geht die Manuduktionspflicht der Behörde soweit, dass den Parteien eine zutreffende Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Bewilligungsansuchens zu geben wäre.

Die getroffenen Erlöschensfeststellung ist daher nicht zu beanstanden.

3.2.4. Hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen wurde lediglich der Punkt II 4. in Zweifel gezogen, wobei es der Beschwerdeführerin darum geht, die Möglichkeit zu haben, noch zeitgerecht eine andere wasserrechtliche Bewilligung zu erlangen, welche das Belassen des Gebäudes erlaubt.

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist der Fall des Erlöschens eines Wasser-benutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherstellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat.

Abgesehen von den Grundsätzen, dass als letztmalige Vorkehrungen nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber dauernde Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen werden können (VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177) und dass diese Maßnahmen mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der Anlage in einem sachlichen Zusammenhang stehen müssen (VwGH 28.03.1995, 94/07/0074; 25.10.1994, 93/07/0049), ist die „Notwendigkeit“ im Sinne der in § 29 Abs. 1 WRG 1959 genannten Interessen von entscheidender Bedeutung. Notwendige Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen hingegen nicht angeordnet werden (VwGH 21.10.1999, 96/07/0149). Was nun die konkrete Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen anbelangt, hat die – allseits unwidersprochene - ergänzende Begutachtung im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben, dass mit der Beseitigung der oberirdischen Teile des Bauwerks zum Schutz der öffentlichen Interessen das Auslangen gefunden wird

(dies ist aber unstrittig auch erforderlich, um nachteiligen Auswirkungen des Verfalles eines von niemanden mehr zu erhaltenden Gebäudes im Hochwasserabflussgebiet der *** zu vermeiden).

Im Übrigen dient die Stilllegung erloschener Wasseranlagen im öffentlichen Interesse auch der Hintanhaltung jeder künftiger missbräuchlichen Verwendung (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

3.2.5. Sohin war hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen die Vorschreibung betreffend das Gebäude zur Stromversorgung (Spruchpunkt II.4.) abzuändern.

Unter Berücksichtigung von Angemessenheits- und Verhältnismäßigkeitserwägungen konnte dem Begehren auf Fristverlängerung hinsichtlich dieser Vorkehrung stattgegeben werden. Es war daher auch gleichzeitig der Punkt II 9. abzuändern, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die Erstellung eines Abschlussberichtes samt Dokumentation jedenfalls binnen der eingeräumten Monatsfrist leicht möglich sein wird.

3.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch sowohl hinsichtlich der Frage der Beurteilung von Prozesshandlungen und der Maßgeblichkeit von allfälligen Irrtümern als auch betreffend die Erteilung letztmaliger Vorkehrungen im Erlöschensverfahren auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen bzw. handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung und der einzelfallbezogenen Beurteilung. Die ordentliche Revision nach Art .133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

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