LVwG N LVwG-AV-1818/001-2023

LVwG-AV-1818/001-2023Tribunale amministrativo regionale19 lug 2023

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Waffe; Verwahrung; Gefährdungsprognose;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1818/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1818.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.03.2023, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.03.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung unter Zugrundelegung der Rechtsgrundlagen des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 WaffG verboten.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk zusammengefasst aus, dass im Zuge kriminalpolizeilicher Ermittlungen gegen Herrn C bei diesem IT-Tatenträger sichergestellt und ausgewertet worden seien und dabei ermittelt werden habe können, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn C über WhatsApp Lichtbilder und Textinhalte wechselseitig versendet seien, welche den Verdacht der Tatbegehung des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz begründet hätten. Es seien konkret zumindest 30 Bilddateien mit nationalsozialistischen Bezug an andere Personen zugerechnet worden.

Im Zuge der am 01.08.2022 in diesem Zusammenhang angeordnete Hausdurchsuchung sei ein „Sammlerraum“ im Wohnhaus des Beschwerdeführers vorgefunden worden, in dem Kriegsrelikte und weitere käuflich erworbene Gegenstände aus der Kriegszeit aufbewahrt werden würden. Die Tür dieses Sammlerraumes sei zwar geschlossen, jedoch nicht versperrt gewesen. Außerdem habe sich in diesem Raum neben der Tür ein Waffentresor befunden, wobei im oberen Fach des Tresors der zugehörige Schlüssel gesteckt habe. In diesem Fach habe sich der Schlüssel für das waffenfach befunden, im wirklichem haben sich zumindest acht registrierte Schusswaffen der Kategorie C befunden haben.

Der Sammlerraum von ca. 10 m² sei zur Gänze mit alten Waffen und Munitionsteilen, NS-Devotionalien, Stahlhelmen, einer Vitrine und vielen leeren Kartonschachteln befüllt gewesen; die meisten Hakenkreuze seien abgeklebt und nicht sichtbar gewesen. In diversen beim Beschwerdeführer aufgefundenen Gegenständen handle es sich um Kriegsmaterial und hätten sich an manchen Geschossen noch Sprengstoffreste befunden. Im Übrigen würde sich der Sammlerraum direkt gegenüber dem Kinderzimmer des damaligen fünfjährigen Sohnes des Beschwerdeführers befinden.

Es bestehe somit der Verdacht des Verbrechens der nationalsozialistischen Betätigung im Sinn des § 3g Verbotsgesetztes und gerichtlichen strafbaren Handlungen nach § 50 Waffengesetz.

Angesichts der erheblichen Menge der vorgefundenen Waffen, Munition sowie des unrechtmäßig besessenen Kriegsmateriales gehe die belangte Behörde davon aus, dass der beim Beschwerdeführer gegebene Tatverdacht des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhe und könne bereits aufgrund dieses Umstandes alleine die Verhängung eines Waffenverbotes gerechtfertigt werden. Zusätzlich sei aber auch auf die unzureichende Verwahrungssituation der Waffen, Munition und des Kriegsmaterials in Verbindung mit den Umstand, dass dem Beschwerdeführer offenbar selbst nicht bewusst gewesen sei, dass einige der sichergestellten Gegenstände Sprengmittelreste enthalten haben, festzuhalten, dass diese Faktoren auf eine besonders auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Waffen schließen lasse. Auch der bloße Umstand des unerlaubten Besitzes von Kriegsmaterial habe bei der für eine Verhängung des Waffenverbotes anzustellende Prognose besonders ins Gewicht zu fallen.

Nicht zuletzt bestehe eben auch dringende Tatverdacht der Begehung nach § 3g Verbotsgesetz und stehe nach behördlicher Überzeugung zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nationalsozialistisches Gedankengut befürworte. Aus diesem Grund bestehe beim Beschwerdeführer eine latente Gefahr, dass er sich künftig auf missbräuchliche Weise an Waffen bedienen könnte, um seinen Überzeugungen auf Gewaltsamenwege zum Durchbruch zu verhelfen, zumal eben auch ein bereits gegebener erheblicher und teils unrechtmäßiger Bezug zu intakten Waffen und Kriegsmaterial nachgewiesen werden haben können.

Es bestehe beim Beschwerdeführer somit die Gefahr des Missbrauches von Waffen gegen die die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum in latenter Form und sei dies eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden könne.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 11.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer, nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die beantragten Beweise aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die beantragten Beweise aufzunehmen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Behörde unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweisberichtigten „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung zu schließen hab. Unter missbräuchliche Verwendung sei ein „gesetz- oder zweckwidriger“ Gebrauch zu verstehen.

Die nun konkret von der Behörde geschilderte Sperrsituation des angesprochenen Raumes bzw. Waffentresors sei zutreffend. Generell sei jedoch der Sammlerraum immer versperrt und gelte dies auch für das Fach des Waffentresors, in dem sich der Schlüssel für den Teil des Tresors befunden habe, in dem sich die Schusswaffen befunden hätten. In diesem oberen Fach des Tresors sei auch Bargeld gelagert und habe der Beschwerdeführer dieses Bargeld am Morgen des Vorfallstages herausgeholt und dann offensichtlich den Schlüssel stecken gelassen. Dieser Fehler sei aus Hektik entstanden und sei diesbezüglich der Beschwerdeführer unsorgsam gewesen. Auch hier sei jedoch nicht der Teil des Waffenschranks unversperrt gewesen, in dem sich die Schusswaffen befunden hätten. Abgesehen davon suche sein fünfjähriger Sohn diesen Sammelraum nicht auf und wäre es ihm auch faktisch nicht möglich gewesen, zu den Waffen zu gelangen. Seine Lebensgefährtin selbst hätte zulässigerweise Zugang zu den Waffen gehabt.

Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, verdächtig zu sein, den Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz verwirklicht zu haben. Es sei aber wesentlich, dass es sein Hobby sei bzw. gewesen sei, mit Metallsuchgeräten nach übriggebliebenen Resten aus verschiedenen Epochen zu suchen. Es stehe dabei das geschichtliche Interesse im Vordergrund und sammle er auch Gegenstände aus dem ersten Weltkrieg oder älter. Das Gedankengut des Nationalsozialismus lehne er vehement ab, wie auch andere extremistische Gedankenwelten. Der Beschwerdeführer habe auch die meisten Hakenkreuze abgeklebt und nicht sichtbar gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen Vernehmungen auch immer wieder deutlich gegen das NSGedankengut ausgesprochen.

Was die angesprochenen Bildnachrichten betreffe, habe er die Weiterleitung ohne böse Hintergedanken durchgeführt und seien diese Bilder auch nicht verherrlichend, sondern würden sie eher Adolf Hitler „verarschen“. Der Beschwerdeführer habe aber auch diese mittlerweile eingestellt, da er seine Sammlung nicht in ein schlechtes Licht rücken wolle. Er habe viele kleine dieser Gegenstände auch legal angekauft.

Den davon hätten sich auf seinem Mobiltelefon auch Fotos vom Konzentrationslager Mauthausen befunden, welches er im letzten Jahr besucht habe.

Die Weisen der angeführten Gegenstände würden zudem auch kein Kriegsmaterial darstellen. Viele Gegenstände seien in einem sehr schlechten Zustand und habe sie der Beschwerdeführer nur gereinigt, damit sie optisch einen „besseren“ Eindruck erwecken würden. Dies ändere aber an der Funktionsunfähigkeit nichts.

Dementsprechend sei der Beschwerdeführer in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft *** auch nur hinsichtlich des fahrlässigen Besitzes von Kriegsmaterial in Bezug auf vier Stück angeklagt und seien auch sämtliche Befürchtungen der belangten Behörde hinsichtlich Sprengungen und der gleichen völlig aus der Luft gegriffen. Der unbefugte Besitz von lediglich vier Stückteilen von Kriegsmaterial stelle nach der Judikatur des VwGH keinen Grund für die Verhängung eines Waffenverbotes dar.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.05.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Am 13.07.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies gemeinsam mit dem hrg Beschwerdeverfahren LVwG-AV-1849/001-2023 (betreffend Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 04.04.2023, betreffend Abweisung eines Antrages auf Herausgabe der Waffen).

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass mittlerweile in dem gegen ihn geführten Strafverfahren eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** stattgefunden habe. Aufgrund seines Schuldeingeständnisses habe es einen Schuldspruch hinsichtlich der WhatsApp Nachrichten gegeben. Hinsichtlich des Besitzes der physischen Gegenstände, insbesondere eines Dolches, habe es einen Freispruch des Beschwerdeführers gegeben. Hinsichtlich der meisten Gegenstände, die die belangte Behörde angeführt habe, habe es nicht einmal eine Anklage gegeben. Hinsichtlich vier Gegenstände habe es diesbezüglich einen Schuldspruch gegeben, wobei es ein gerichtliches Gutachten gegeben habe, dass diese Gegenstände nicht verwendungsfähig seien, sich in einem desolaten Zustand befinden würden, lediglich die Vernichtung möglich sei und die Wiederherstellung einen größeren Aufwand bedeuten würde, als die Neuanfertigung. Es habe sich außerdem nur um Teile von Kriegsmaterial gehandelt. Außerdem habe der Beschwerdeführer ein psychologisches Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG eingeholt, wobei es selbstverständlich derzeit kein Interesse des Beschwerdeführers bestehe, eine Waffenbesitzkarte zu beantragten, zumal es an der Verlässlichkeit fehle, was sich aufgrund der gegenständlichen Verurteilung ergäbe.

Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang das psychologische Gutachten der D vom 11.07.2022, das Gutachten des E vom 19.06.2023 sowie das Urteil des Landesgerichtes *** vom 20.06.2023zu GZ. *** (Beilagen ./A bis ./C).

Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit den angesprochenen Gewehren selbst nie geschossen habe, sondern diese Waffen nur aus Sammlerinteresse gehabt habe. Es seien sogar Gewähre dabei gewesen, die aus den Wasser und aus der Erde kommen würden und seien auch diese trotzdem angemeldet. Der Waffenhändler, wo er diese Waffen anmelden habe wollen, hätte zu ihm sogar gesagt, dass er der Einzige wäre, der solche Waffen anmelden würde. Der Waffenhändler kenne keinen, der so etwas anmeldet und würde sich die Anmeldung bei diesen Waffen auch nicht rentieren. Die Waffen seien nichts wert.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Melk sowie der Akten GZ. LVwG-AV-1818/001-2023 und LVwG-AV-1849/001-2023 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen sechsjährigen Sohn in einem Wohnhaus in ***, ***.

Im Obergeschoss dieses Hauses befindet sich ein etwa 10 m² großer Raum, welcher visavis des Kinderzimmers situiert ist und in dem der Beschwerdeführer von ihm gefundene und gesammelte Gegenstände innerwahrt und größtenteils auf bzw. in Regalen zur Schau zeigt. Diese Gegenstände stammen Großteiles aus eigenen Funden des Beschwerdeführers mit seinem Metallsuchgerät, teilweise auch aus Ankäufen bzw. Tauschen und teilweise auch von seinem Vater. Im konkreten handelt es sich bei diesen Gegenständen beinahe ausnahmslos um Kriegsrelikten aus dem zweiten Weltkrieg, wie NS-Devotionalien, Stahlhelmen, Munition bzw. Munitionsresten und auch Waffen. Außerdem befinden sich in diesem Raum vier Fahnen mit Hakenkreuz und ein Jutesack ebenso mit einem Hakenkreuz, wobei diese Gegenstände eingerollt hinter bzw. in einem Schrank verwahrt wurden. Die im Raum aufgehängten Bilder stammen ebenso aus dem zweiten Weltkrieg und haben ebenso einen nationalsozialistischen Hintergrund und ist da zumindest auf einem Bild ebenso ein Hakenkreuz teilweise ersichtlich. Sämtliche Hakenkreuze auf den sonstigen Gegenständen, die offen zur Schau gestellt waren, waren zumindest größtenteils angeklebt. Die in diesem Raum verwahrte Munition wie etwas Zündköpfe oder Handgranaten waren zwar nicht funktionsfähig, was sich allerdings erst im Nachhinein im Zuge der Sicherstellung dieser Gegenstände für den Beschwerdeführer herausstellt und eben auch erst gutachterlich geprüft werden musst. Der Beschwerdeführer hatte auf diese Möglichkeit bis dahin nicht gedacht.

Außerdem befindet sich in diesem Raum ein Waffentresor, der aus zwei Fächern besteht. Im unterem Fach hatte der Beschwerdeführer acht Büchsen der Kategorie C verwahrt und war dieses Fach auch immer verschlossen. Den Schlüssel dafür hatte er im zweiten darüber liegenden Fach des Tresors verwahrt und den Schlüssel dieses oberen Faches im Regelfall bei sich, wenn er außer Haus war. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Raum an sich vom Beschwerdeführer analog im Regelfall versperrt war.

Wenn der Beschwerdeführer zuhause war, hatte er jedenfalls unter anderem den Schlüssel des Waffentresors frei am Fenster neben dem Hauseingang liegen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Haustür auch bei Anwesenheit des Beschwerdeführers und/oder seiner Familie immer verschlossen war.

Am 01.08.2022 fand eine Hausdurchsuchung durch Beamte des LVT Niederösterreich im Wohnhaus des Beschwerdeführers statt. Anlass dieser Hausuntersuchung bildeten bei einem dritten sichergestellte IT-Datenträger, aus denen ermittelt werden konnte, dass zwischen dieser Person und den Beschwerdeführer über WhatsApp Lichtbilder und Textinhalte wechselseitig versendet wurden, von denen zumindest 30 Bilddateien einen nationalsozialistischen Bezug hatten.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes *** vom 20.06.2023, GZ. ***; wurde der Beschwerdeführer mittlerweile auch für schuldig erkannt, dass er sich mit dem Vorsatz, die Wertvorstellung und Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu fördern, wobei er bezweckt der, in anderen Personen eine nationalsozialistische Einstellung zu erwecken oder zu bestärken, auf andere als die in den §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt hat, und zwar, in dem er im Zeitraum vom 14.09.2017 bis 09.05.2021 insgesamt 21 näherbezeichnete Bilder, Videos und Textnachrichten, die dazu bestimmt waren, in anderen Personen einen nationalsozialistischen Einstellung zu erwecken oder aber andere Personen in einer bereits vorhandenen Einstellung zu bestärken und derart nationalsozialistisches Gedankengut zu propagieren, mit seinem Mobiltelefon über die Applikation WhatsApp, dann eben diese angesprochene dritte Person versendet hat und dadurch das Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz begangen hat, und des Weiteren von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt bis zur Hausdurchsuchung am 01.08.2022, wird auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial der Kategorie A in einem unverschlossenen Waffenschrank in so einen ebenso unverschlossenen Sammelraum in seiner Wohnung verwahrt und besessen hat, und zwar ein Gewährgranatgerät, einen Lauf MG 42, eine Lauf MG 34 und einen Lauf MG 42, wodurch er das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 4 2. Fall Waffengesetz begannen hat.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von einer Dauer von 18 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Tatsächlich war am 01.08.2022 im Zuge der angesprochenen Hausdurchsuchung sowohl die Tür zum Sammlerraum als auch das oberste Fach des Waffentresors unversperrt, sodass der Zutritt zum Sammlerraum an sich im generellen und der Zugriff zu den unteren Fach des Waffentresors verwahrten Waffen im Besonderen einer unbefugten Person möglich war, so insbesondere dem zum damaligen Zeitpunkt im Haus verweilenden Sohn des Beschwerdeführers.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der Verwahrung der angeführten Gegenstände als „Sammlerraum“ bezeichneten verfahrensgegenständlichen Raum im Haus des Beschwerdeführers und Bezugnahme auf den Sammlerraum selbst ergeben sich aus dem Hausdurchsuchungsbericht der LPD Niederösterreich vom 02.08.2022 samt der darin befindlichen Lichtbildbeilage, insbesondere auf den Bildern 9 ff. ist die Situation im Zusammenhang anschaulicher dargestellt, wobei sich eher aus dem Bericht selbst in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers ergibt, dass die abgebildeten Hakenkreuzfahnen sowie der Jutesack (Bilder 14, 16 und 27) nicht offen aufgelegt waren, sondern nicht sichtbar zusammengerollt hinter bzw. im Schrank.

Aus dem HD-Bericht ergibt sich auch, dass entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers ein Großteil sämtlicher Hakenkreuze, die sich auch auf den offen zur Schau gestellten Gegenständen befunden haben, zumindest weitreichen unkenntlich gemacht wurden, indem sie insbesondere abgeklebt wurden. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers erfolgte dies jedoch nicht vollständig. Das ergibt sich aus dem Bild 19 der angesprochenen Lichtbildbeilage, dass etwa auf einem Wandbild sehr wohl, wenn gleich nicht vollständig so aber doch eindeutig ein Hakenkreuz befindet und ergibt sich aus dem HD-Bericht auch, dass auch teilweise auf den Stahlhelmen jedenfalls Hakenkreuze ersichtlich sind. Dies ist auch im angesprochenen Urteil des Landesgerichtes *** vom 20.06.2023 festgehalten.

Die Herkunft all dieser Gegenstände ist ebenso unstrittig bzw. ergibt sich aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers. Es ist auf den Fotos augenscheinlich, dass jedenfalls ein bei weitem der Großteil dieser Gegenstände aus dem zweiten Weltkrieg stammen. Der Beschwerdeführer hat auch keinen einzigen konkreten Gegenstand benannt, der aus der Zeit davor (oder allenfalls auch danach) stammen würde.

Was die Frage betrifft, ob und bejahendenfalls wie und wann die Tür zum Sammlerraum und die Tür zum Waffenschrank mit dem darin befindlichen Gewähren versperrt war, ist zunächst unbestritten, dass jedenfalls am Tag der Hausdurchsuchung beide diese Türen nicht versperrt waren und auch der Schlüssel jeweils steckte. Der Grund hierfür ist in rechtlicher Hinsicht nicht von weiter von Relevanz, sodass es diesbezüglich keine weiteren Festlegungen bedurfte. Dafür, dass die beiden Türen im Regelfall versperrt waren, gibt es abgesehen von der Aussage des Beschwerdeführers keine weiteren Beweise. Es würde allerdings einen höchst unglücklichen Zufall zulasten des Beschwerdeführers entsprechen, wenn justa am Tag der behördlichen Kontrolle tatsächlich beide diese Türen und just nur an diesem Tag unversperrt gewesen seine sollen. Der Beschwerdeführer seinerseits war sich augenscheinlich auf Basis seiner Aussage sicher, dass niemand diesen Raum in seiner Abwesenheit betritt, insbesondere nicht sein damals fünfjähriger Sohn. Entsprechend seiner Aussage war auch die Haustür versperrt und hatte der Beschwerdeführer seinerseits ja auch keine Bedenken, dass sich diesem Raum gefährliche Gegenstände befinden würden. Der Beschwerdeführer konnte auch keine schlüssige Antwort auf die Frage geben, warum er denn überhaupt den Raum samt Tresor versperrt hat. Sein zunächst erwähntes Argument, dass seine Frau das nicht sehen habe wollen, überzeugt nicht, da sie dann dies Falls den Raum ja nicht betreten hätte müssen. Abgesehen davor wurde vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass sich auch leere Kartons in diesem Raum befanden, die auch nur von seiner Lebensgefährtin benötigt wurden. Eine Antwort dahingehend, dass er seine Familie und auch dritte von diesen Gegenständen fernhalten wollte, weil sie allenfalls gefährlich sein könnten, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht getroffen.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks hat somit das erkennenden Gericht höchste Zweifel daran, dass tatsächlich beide diese Türen im Regelfall verschlossen war, sodass eine Negativfeststellung getroffen werden musste.

Doch selbst, wenn man davon ausgehen wollte, da tatsächlich beide diese Türen verschlossen war, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass er zwar die Schlüssel dann bei sich hatte, dies allerdings nur dann, wenn er außer Haus war, ansonsten lag entsprechend seiner eigenen Aussage der Schlüsselbund mit den beiden Schlüsseln offen am Fenster neben der Haustür. Diesbezüglich rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass die Haustür immer verschlossen sei. Auch diese Aussage konnte im Rahmen ihrer Beweiskraft nicht überzeugen und ist da auch im Übrigen diese Frage nicht von entscheidend rechtlicher Bedeutung.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich des Weiteren damit, dass sämtliche von ihm gelagerten Waffen funktionsunfähig seien, was sich auch aus der Beilage ./B bestätigen soll. Aus dem Erhebungsergebnissen der LPD Niederösterreich ergibt sich jedoch, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung für die einschreitenden Personen eine höchste Gefahr in Bezug auf Sprengmittelresten gesehen wurde und das der Beschwerdeführer auf diesen Umstand offensichtlich bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht gedacht hat. Das tatsächlich sämtliche diese Waffen bzw. Waffenresten bzw. Munitionen und Munitionsreste nicht funktionsfähig sind, ergibt sich erst durch eben das im Strafverfahren eingeholte Gutachten (Beilage ./B) und bedurft es eben zur Feststellung dieses Umstandes eines Gutachtens. Der Beschwerdeführer konnte seinerseits nicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass all diese Gegenstände ungefährlich sind und dachte er augenscheinlich auch daran zu keinem Zeitpunkt.

Sämtliche Feststellungen schließen im Zusammenhang mit seiner rechtskräftig gerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus der Beilage ./C in Verbindung mit der eigenen Aussage des Beschwerdeführers.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Waffengesetz (WaffG):

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.

Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt viel mehr voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebraucht) zu befürchten ist.

Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Liegt diese Vorrausetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne das ein bisher untadeliges Vorliegen dem entgegenstände. Wesentlich ist eben nur, dass den Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137; VwGH 25.01.2021, 2012/03/0007; VwGH 30.11.2000, 98/20/0226). Dabei ist nachdem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141).

Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr der künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Grosinger/Siegert/Stinanzgi, Waffenrecht5 (2020) Seite 85).

Der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG zählt dabei jedoch nicht zu den Tatbestandsvorrausetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG, die Verlässlichkeit ist also nicht zu prüfen. Freilich schließt nun umgekehrt eine den § 12 Abs. 1 WaffG zu unterstellende Verhaltensprognose auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 WaffG aus. Aus diesem Verhältnis erfolgt aber auch, dass Tatsachen, die nach § 8 WaffG nicht einmal geeignet sind, die Verlässlichkeit auszuschließen, auch kein Waffenverbot zu stützen vermögen.

Liegen dem Waffenverbot Tatsachen zugrunde, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens waren, so ist über dies auf folgende Leitlinie nach der Ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen:

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, binden festgestellt ist, dass die schuldiggesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachen auf Feststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Falle eine verurteilende Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde und auch des Verwaltungsgerichtes in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahnender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer eben auch für die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, dies ist verpflichtet, die so entscheidende Frage ihren Bescheid zugrunde zu legen (siehe VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072).

Schließlich konkret bezogen auf eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alleine daraus noch nicht zwingend auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, durchsteht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen (VwGH 20.12.2010, 2007/03/0136; VwGH 26.02.2006, 2005/03/0206).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer einerseits im Zusammenhang mit der Versendung von einschlägigen WhatsApp Nachrichten und andererseits mit der Verwahrung von Kriegsmaterial der Kategorie A in einem unverschlossenen Bereich rechtskräftigt strafgerichtlich verurteilt wurde und versteht, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände des § 3g Verbotsgesetz und des § 50 Abs. 1 Z 4 2. Fall Waffengesetz verletz hat. Aus diesen Verurteilungen und den hier zugrundeliegenden Tathandlungen kommt aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer sich intensiv mit nationalsozialistischen Gedankengut auseinandersetzt. Alleine die extreme Anhäufung von diesbezüglich einschlägigen Gegenständen mit durchwegs abgebildeten Hakenkreuzen oder sonstigen nationalsozialistischen Symbolen in einer so gerade zu peniblen Form, wie auf den Fotos aus den Verwaltungsakt ersichtlich ist, zeigt, dass der Beschwerdeführer alles andere als Abstoßend diesem Gedankengut gegenübersteht.

Gerade auch die Verurteilung i8m Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz verdeutlicht und bestätigt ja, dass der Beschwerdeführer damit andere Personen in der nationalsozialistischen Einstellung erwecken oder bestärken wollte und vor allem Wertvorstellung und Zielsetzung des Nationalsozialismus fördern wollte. Denklich ja auch im Rahmen der nunmehrigen Verhandlung aufgestellten Beteuerungen des Beschwerdeführers, der das Gegenteil bestätigen soll, steht im Wiederspruch schon am Einzug dieser Strafgerichtlichen Verurteilung. Dem erkennenden Gericht ist unter Zugrundelegung eben der nunmehrigen Antwort des Beschwerdeführers auch nicht verständlich, wie er auch große Fahnen mit Hakenkreuzen – wenn gleich zusammengerollt, aber doch – im eigenen Haus aufbewahrt werden. Die Argumentation, dass diese Fahnen dem Beschwerdeführer deshalb wichtig sind, weil sie aus einer Gegend stammen, in der er gewohnt hat, wirkt geradezu befremdend; gerade einer abstoßenden Einstellung gegen nationalsozialistische Gedankengut würde man gerade keinen Bezug zwischen diesem Gedankengut und der eigenen Heimat herstellen wollen.

Zu all dem kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner geradezu enormen Anhäufung von Kriegsrelikten gar nicht daran dachte, dass damit auch eine hohe Gefährdung im Hinblick auf allfällige Sprengstoffreste bestehen könnte und zum anderen diese Gegenstände samt der eigenen Gewehre auch noch zumindest am Tag der Hausdurchsuchung unverschlossen lagerte. Der Beschwerdeführer stellt nach wie vor die Gefahr in Bezugnahme auf seinen Sohn sehr verharmlosend so dar, dass dieser ohnehin nicht alleine in diesen Raum gegangen wäre. All dies bestätigt das erkennende Gericht darin, dass der Beschwerdeführer nicht im Bezug aufs nationalsozialistische Gedankengut, sondern auch in Bezugnahme auf Waffen an sich keinen ausreichend respektvollen Umgang aufweist. Darauf mag auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer entsprechend seiner Aussage sogar Waffen oder registrieren möchte, bei denen es gerade nicht zwingend wäre.

Richtig ist und grundsätzlich, dass an sich all diese Umstände jedenfalls für die Frage der Prüfung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind und einen Mangel der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG nicht automatisch dazu führt, dass es auch zu einem Ausspruch des Waffenverbotes gegenüber dem Betroffenen kommen muss. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass es sehr wohl der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass Verstöße gegen das Waffengesetz, die auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen, per se ein Waffenverbot rechtfertigen (VwGH 22.10.2012. 2012/03/0106; VwGH 27.11.2012, 2012/03/0140; VwGH 12.04.2019, Ra 2019/03/0028).

Lässt man nun zusätzlich zu dieser festgestellten eben darunter im konkreten einzustufenden Leidenschaft des Beschwerdeführers einfließen, dass er dem nationalsozialistischen Gedankengut keinesfalls abstoßend gegenübersteht und nicht nur leichtfertig im Umgang mit Waffen- und Kriegsrelikten umgeht, sondern diese auch als andere als sicher und ordnungsgemäß verwahrt, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass im konkreten Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit und allenfalls auch die Freiheit von Menschen, insbesondere aus ihrer eigenen Familie gefährden könnte.

Die belangte Behörde hat daher ein Ergebnis bei der vorgeschriebenen Prognoseentscheidung zu Recht auf die Gefahr einer künftig missbräuchlichen Waffenverwendung geschlossen, sodass das Beschwerdevorbringen ins Leere geht und viel eher der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war über dies lediglich eine Einzelfall bezogenen Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.