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LVwG-AV-1933/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1933/001-2023
LVwG-AV-1933/001-2023Tribunale amministrativo regionale18 lug 2023
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Rodungsbewilligung; Grenzverlauf; Eigentumsverhältnisse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 8. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. B (in Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenzt im Nordosten unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches im Eigentum des A steht. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich bereits seit mehr als zehn Jahren eine Mobilfunkanlage der C GmbH (bzw. deren Rechtsvorgänger).
1.2. Die D GmbH plant nun die Mitnutzung und damit einhergehend die Erweiterung dieser Mobilfunkanlage. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2023 stellte die D GmbH mit Zustimmung des Grundstückeigentümers A einen Antrag auf Rodungsbewilligung auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Die vorgelegten Projektunterlagen sehen vor, dass auf den bestehenden Betonmast drei Sektorantennen, neun Technikmodule, eine GPS-Antenne und ein Richtfunk montiert werden. Am Mastfuß soll zusätzlich ein Systemtechnikschrank errichtet werden. Für die Stromzuleitung, den Zaun und den Systemtechnikschrank ist auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Rodefläche im Umfang von 11,57 m² vorgesehen. Weiters ist im Südosten des Grundstücks Nr. ***, KG ***, (d.h. zwischen Mobilfunkanlage und der Grundgrenze zu Grundstück Nr. ***) vorgesehen, eine Fläche von 15,40 m² für die Arbeiten an der Mobilfunkanlage zu roden. Den Projektunterlagen wurde folgender Lageplan beigelegt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Die vorgelegten Unterlagen sehen keine Rodung auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks Nr. ***, KG ***, vor.
1.3. Mit Bescheid vom 8. Mai 2023, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in Folge: belangte Behörde) der D GmbH entsprechend der vorgelegten Projektunterlagen die Rodungsbewilligung auf dem im Eigentum des A stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***. Der von der D GmbH vorgelegte Lageplan mit der eingezeichneten Rodungsfläche (15,40 m² und 11,57m²) wurde zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob B (in Folge: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der errichtete Sendemast nicht auf der geplanten Fläche, sondern bereits auf der Grundstücksgrenze zu seinem Grundstück stehe. Die mit dem Bescheid nunmehr bewilligte Rodung würde daher auf seinem Grundstück erfolgen. Der Beschwerde war folgende Skizze angeschlossen:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und zwar aus den jeweils angeführten Schriftstücken. Zudem wurde Einsicht in den NÖ Atlas (I-Map) genommen.
3.1. Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 5 Z. 4 Forstgesetz 1975), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. VwGH 31.07.2009, 2006/10/0063). Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes, welches dem Rodungsbewilligungsbescheid zu Grunde gelegt wurde, zu beurteilen (vgl. Jäger, Forstrecht [2003], zu § 19 Abs. 2 Rz 3). Es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, ob die Ausführung tatsächlich anders erfolgt, als dies bewilligt worden ist (vgl. VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159 mwN). Dementsprechend führt der bloße Einwand gegen eine Rodungsbewilligung, das tatsächlich ausgeführte Vorhaben erstrecke sich – abweichend vom Bewilligungsbescheid – auch auf Nachbargrundstücke, nicht zur Rechtswidrigkeit des bewilligenden Bescheides (vgl. VwGH 17.03.1997, 93/10/0044).
3.2. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:
Der verfahrensgegenständliche Rodungsbewilligungsbescheid räumt der D GmbH nur die Befugnis zur Rodung der im Spruch näher bezeichneten Teilflächen am Grundstück Nr. ***, KG ***, ein (siehe zum normativen Inhalt eines Rodungsbewilligungsbescheides: VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208). Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, die D GmbH nähme für die Rodung zum Teil ihm gehörige Grundflächen in Anspruch, so kann der Beschwerdeführer dagegen zivilrechtlich vorgehen (vgl. VwGH 21.12.1987, Zl. 87/10/0051). Denn Einwendungen des unklaren Grenzverlaufs und der Beanspruchung eigener Grundflächen sind auf dem Zivilrechtsweg (d.h. beim Zivilgericht und nicht beim Verwaltungsgericht) zu klären (vgl. VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208; VwGH 4.11.2002, 2002/10/0154). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Einwendungen daher iSd § 19 Abs. 7 Forstgesetz 1975 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
3.3. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage war der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich der Erfolg zu versagen.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Darüber hinaus konnte eine Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil fallbezogen eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC dem Entfall nicht entgegenstehen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Zudem war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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