LVwG N LVwG-AV-596/001-2023

LVwG-AV-596/001-2023Tribunale amministrativo regionale11 lug 2023

Regest

Freie Berufe; Kammern; Wirtschaftskammer; Grundumlage;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-596/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.596.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25. Oktober 2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, der A GmbH, wurde mit Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 17. Mai 2022 eine Grundumlagenvorschreibung in Höhe von insgesamt 333.052,77 Euro übermittelt.

Die beschwerdeführende Partei ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 18. Mai 2022 um Übermittlung eines bekämpfbaren Bescheides.

Mit Schreiben vom 26. August 2022 wurden der beschwerdeführenden Partei die entsprechenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt und es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde nur insofern erstattet als um Übermittlung eines Bescheides ersucht wurde.

1.2. Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25. Oktober 2022 wurde eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 333.052,77 Euro als Grundumlage 2022 festgestellt (basierend auf §§ 123 und 128 WKG sowie auf den Grundlagenbeschlüssen der Fachgruppentagung der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 15. Oktober 2021 und der Landesgremialtagung des Landesgremiums des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels Niederösterreich vom 30. September 2021).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf Grund der Mitgliedschaft in der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich ein Betrag von 20.472,77 Euro (Multiplikation der bekannt gegebenen kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohn- und Gehaltssumme 2021 mit dem Hebesatz von 2,6 Promille) sowie ein weiterer Betrag von 312.500,-- Euro (0,25 Euro pro gemeldetem Festmeter) ergebe. Auf Grund der weiteren Mitgliedschaft zum Landesgremium des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels Niederösterreich ergebe sich auch noch ein Betrag von 80,-- Euro (fester Betrag von 40,-- Euro pro Betriebsstätte in doppelter Höhe).

1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtsanwaltliche Beschwerde, in der zunächst erklärt wurde, dass der Bescheid nur hinsichtlich des Betrages von 312.500,-- Euro angefochten werde. Die darüber hinausgehenden Beträge (20.472,77 Euro und 80,-- Euro) würden unangefochten bleiben.

Begründet wurde die Beschwerde mit verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die Umlagenvorschreibung und die Finanzierung der WKO vor dem Hintergrund des Ukraine-Konfliktes und des „Inflations-Cocktails“ (Corona-Virus, Nullzinspolitik, hohe Staatsausgaben, Teuerungswelle). Insbesondere wurde ausgeführt, dass es auf Grund des Ukraine-Konfliktes und des „Inflations-Cocktails“ geboten gewesen wäre, die Umlagenvorschreibung auszusetzen und zur Finanzierung auf die gebildeten Rücklagen zurückzugreifen. Auch sei durch die Entlastungs- und Anti-Teuerungspakete der Bundesregierung die WKO-Finanzierung im Ergebnis vom Staat erfolgt, wobei es dieser Querfinanzierung auf Grund der Rücklagen nicht bedürft hätte. Begehrt wurde die Wirtschaftskammer Niederösterreich diesbezüglich zur Bekanntgabe von Zahlen aufzufordern. Vorgelegt wurde dazu auch ein rechtswissenschaftliches Gutachten vom 19. Dezember 2021 mit dem Titel „Verfassungsrechtliche Probleme der WKO-Finanzierung während der COVID-19-Pandemie“.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlageschreiben wurde dabei einerseits ausgeführt, dass die angeführten Normbedenken nicht konkret und ausführlich begründet seien, weshalb die Beschwerde ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen sei. Zum anderen wurde ausgeführt, dass keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der Grundlagenvorschreibung bestünden. Es würde auch die wirtschaftlich stabile Situation in der Holzindustrie ein Aussetzen der Vorschreibungen nicht erfordern und es sei eine Querfinanzierung weder unzulässig noch gegeben und es habe die Wirtschaftskammer auf Entlastungs- und Anti-Teuerungspakete keinen Einfluss. Die beschwerdeführende Partei habe auch keinen Antrag auf Aussetzung oder Herabsetzung der Vorschreibung gestellt und auch nicht ausgeführt, welcher Beitrag für sie leistbar wäre. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete mit Schreiben vom 23. Juni 2023 einen Verspätungsvorhalt an die beschwerdeführende Partei. Mitgeteilt wurde, dass der angefochtene Bescheid nach Aktenlage am 27. Oktober 2022 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei nach Aktenlage aber offenbar erst am 25. November 2022 und somit nicht innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben worden.

1.6. Die beschwerdeführende Partei brachte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 6. Juli 2023 eine Stellungnahme ein, wobei beantragt wurde, die Beschwerde nicht als verspätet zurückzuweisen. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die Beschwerde bereits am 24. November 2022 per E-Mail rechtzeitig eingebracht worden sei, wobei die Behörde keine Beschränkungen der elektronischen Einbringung kundgemacht habe. Vorgelegt wurden dazu mehrere Unterlagen inkl. einer Bestätigung seitens der belangten Behörde und eines Gedächtnisprotokolles (wonach die Bescheidzustellung am 28. Oktober 2022 erfolgt sei).

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist eine GmbH in ***, die das Gewerbe „Säger“ sowie das „Handelsgewerbe“, beschränkt auf den Handel mit Holz, ausübt.

Die beschwerdeführende Partei ist Mitglied der Fachgruppen „Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich“ und „Landesgremium des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels Niederösterreich“ der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Die kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- und Gehaltssumme 2021 der beschwerdeführenden Partei betrug *** Euro. Der Rundholzeinsatz 2021 der beschwerdeführenden Partei betrug *** Festmeter.

Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25. Oktober 2022 wurde eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 333.052,77 Euro als Grundumlage 2022 festgestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (bzw. die Vorschreibung in Höhe von 312.500,-- Euro) wurde fristgerecht innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung erhoben.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Die Feststellungen zur kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohn- und Gehaltssumme 2021 und zum Rundholzeinsatz 2021 beruhen dabei auf dem aktenkundigen Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 23. Februar 2022 zur Meldung der Bemessungskriterien. Dass die Beschwerde fristgerecht innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung erhoben wurde, ergibt sich einerseits daraus, dass die belangte Behörde bei Aktenvorlage keine Verspätung der Beschwerde behauptet hat, und andererseits aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 6. Juli 2023 samt den damit vorgelegten Nachweisen. Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere ein E-Mail eines Mitarbeiters des Umlagenreferates der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 27. Juni 2023 vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass das E-Mail mit der Beschwerde am 24. November 2022, 17:02 Uhr, bei der Behörde eingelangt ist. Behördliche Beschränkungen des elektronischen Verkehrs ergeben sich weder aus der Aktenlage noch sind derartige Beschränkungen sonstwie ersichtlich (dem Aktenvermerk der beschwerdeführenden Partei über Telefonate mit Mitarbeitern der belangten Behörde vom 27. Juni 2023 zufolge wird auch seitens der belangten Behörde kommuniziert, dass E-Mails mit dem Einlangen als zugestellt gelten). Darauf hinzuweisen ist, dass auf dem Beschwerdeschriftsatz auch vermerkt ist, dass die Beschwerdeeinbringung „Vorab per E-Mail“ vorgenommen werde. Zum Ergebnis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gelangt man im Übrigen ebenso, wenn man in Übereinstimmung mit dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gedächtnisprotokoll davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid nicht am 27. Oktober 2022, sondern erst am 28. Oktober 2022 zugestellt wurde (Postaufgabe der Beschwerde: 25. November 2022).

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 123 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 idgF BGBl. I Nr. 73/2017, lautet:

„Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß § 2 bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2. in einem festen Betrag,

3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.

(13) Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(14) Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Abs. 7 befreit.“

3.2. Die Verordnung der Fachgruppentagung der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 15. Oktober 2021, genehmigt am 10. November 2020 vom Präsidium der Wirtschaftskammer Niederösterreich, verlautbart im Internet unter *** (abrufbar unter: ***), kundgemacht im Mitteilungsblatt „NÖ Wirtschaft“, Ausgabe 12 2021 vom 17. Dezember 2021, S 66, lautet (soweit relevant):

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Grundumlage für das Jahr 2022:

4.1.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde nach den getroffenen Feststellungen fristgerecht eingebracht wurde. Die belangte Behörde hat bei Aktenvorlage auch keine Verspätung behauptet (vgl. dazu auch etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024). Die E-Mail-Sendung hat sich jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befunden (vgl. etwa VwSlg 18.384 A/2012) und es wurden organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nicht bekannt gemacht (vgl. auch etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276). Die Beschwerde lässt des Weiteren erkennen, was angestrebt wird und sie enthält auch eine Begründung. Die Normbedenken sind jedenfalls so weit ausgeführt, dass eine Beurteilung dieser Bedenken mit Blick auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG ermöglicht ist (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Die Beschwerde ist daher auch insofern zulässig und inhaltlich zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0053).

4.1.2. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Normbedenken ist auszuführen, dass Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden sind. Es wurde in der Beschwerde und auch im vorgelegten Gutachten vom 19. Dezember 2021 nicht schlüssig aufgezeigt, dass auf Grund des Ukraine-Konfliktes und der Inflation bzw. auf Grund der COVID-19-Pandemie die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Entrichtung der Grundumlage abzuleiten wäre.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Präjudizialität als Voraussetzung eines Normenprüfungsverfahren (vgl. etwa VfGH 1.3.2022, G 28/2022 ua).

Darauf hinzuweisen ist allgemein auch, dass der Verfassungsgerichtshof von einem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation ausgegangen ist (vgl. etwa VfSlg. 14.072/1995). Ebenso kommt dem Gesetzgeber bei der Begründung von Selbstverwaltungseinrichtungen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der näheren Ausgestaltung ihrer Organisation und Aufgaben zu (vgl. etwa VfSlg. 17.023/2003, 18.731/2009) und es besteht auch ein Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. etwa VfSlg. 20.232/2017). Der Verfassungsgerichtshof hat auch in einem Ablehnungsbeschluss betreffend die beschwerdeführende Partei hinsichtlich einer früheren Grundumlagenentrichtung ausgeführt, dass nach der (näher genannten) Judikatur des EGMR bei Festlegung des öffentlichen Interesses dem Staat – insbesondere im Rahmen der Umsetzung der Sozial- und Wirtschaftspolitik – ein großer Beurteilungsspielraum zukommt (s. Ablehnungsbeschluss VfGH 22.9.2020, E 615/2020).

4.1.3. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Grundumlage für das Jahr 2022 ist nicht zu beanstanden:

Die Beschwerde bekämpft die Grundumlage 2022 insofern als der Betrag von 312.500,-- Euro für den Rundholzeinsatz vorgeschrieben wurde. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, betrug der heranzuziehende Rundholzeinsatz *** Festmeter (von der beschwerdeführenden Partei selbst mit Schreiben vom 23. Februar 2022 bekannt gegeben). Bei der Multiplikation dieser Festmeterzahl mit dem dafür vorgesehenen Faktor 0,25 ergibt sich der Vorschreibungsbetrag von 312.500,-- Euro. Zusammen mit den nicht bekämpften weiteren Vorschreibungsbeträgen (80,-- Euro sowie 20.472,77 Euro, das sind 2,6 Promille der bekannt gegebenen kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohn- und Gehaltssumme) ergibt sich der Gesamtbetrag von 333.052,77 Euro.

Es wurde somit zu Recht festgestellt, dass für die beschwerdeführende Partei eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 333.052,77 Euro als Grundumlage 2022 besteht.

4.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Darüber hinaus konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil im vorliegenden Fall – zumal der beschwerdeführenden Partei ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung standen – eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; vgl. weiters etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016, und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur und der eindeutigen Rechtslage. Zu den vorgebrachten Normbedenken ist darauf hinzuweisen, dass solche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen (s. etwa VwGH 27.2.2023, Ra 2023/10/0012).

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