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LVwG-AV-1053/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1053/001-2022
LVwG-AV-1053/001-2022Tribunale amministrativo regionale29 giu 2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Familienzusammenführung; Erteilungsvoraussetzung; Belehrung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, StA.: Türkei, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.08.2022, Zl. ***, mit dem der am 24.07.2020 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.03.2023, zur GZ. LVwG-AV1053/0022022 mit 259,10 Euro bestimmten Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für Türkisch binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde der am 24.07.2020 gestellte Antrag von Herrn A, einem *** in der Türkei geborenen türkischen Staatsangehörigen (im Folgenden: der Beschwerdeführer) abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung des Antrages zusammengefasst damit, dass gegen den Beschwerdeführer zwei „Schengener Aufenthaltsverbote“ – ein durch slowakische Behörden und ein durch griechische Behörden ausgesprochenes – im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) aufscheinen. Obwohl dem anwaltlichen Vertreter mit fast einem Jahr eine mehr als großzügige Frist zur Erwirkung einer Löschung dieser beiden im IZR aufscheinenden Schengener Aufenthaltsverbote eingeräumt worden sei, habe noch keine Löschung des Aufenthaltsverbots erwirkt werden können. Da somit die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen, sei, so die Bescheidbegründung, der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen.
1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser wird insbesondere ausgeführt, dass und welche Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers unternommen worden seien, um eine Löschung der im IZR aufscheinenden Aufenthaltsverbote zu erwirken.
Das durch slowakische Behörden eingetragene Aufenthaltsverbot bestehe nicht mehr, seitens der griechischen Behörden sei die Auskunft erteilt worden, dass keine Information über den Verfahrensstand erteilt werden könne und dass über eine Löschung des griechischen Aufenthaltsverbotes schriftlich informiert werde.
Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde gem. Art 25 des SDÜ verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Löschung der im IZR aufscheinenden Aufenthaltsverbote stellen müssen, zumal die Behörde grundsätzlich die antragsmäßige Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beabsichtigt habe und die Abweisung lediglich wegen der im IZR aufscheinenden Aufenthaltsverbote erfolgt sei. Jedenfalls hätte die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die durch den Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Löschung der im IZR aufscheinenden Aufenthaltsverbote aussetzen müssen, da deren Bestehen im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstelle.
In Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 11 Abs. 3 NAG hätte erteilt werden müssen, wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der der Beschwerdeführer auch eine gemeinsame Tochter, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin sei, habe, verheiratet. Weiters sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des AMS vom 04.02.2021, GZ *** eine Ausnahmebestätigung gem. § 3 Abs. 38 iVm § 1 Abs. 2 lit m AuslBG erteilt worden und gehe der Beschwerdeführer einer ordentlich gemeldeten regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten, die durch die griechischen bzw. slowakischen Behörden ausgesprochenen Aufenthaltsverbote seien auf nachvollziehbare Handlungen im Rahmen einer Flucht aus politischen Gründen zurückzuführen und sei bereits deren Löschung beantragt worden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich voll versichert, spreche die deutsche Sprache schon gut und habe sich einen breiten Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut und sich voll in die Gesellschaft integriert. Öffentliche Interessen seien von der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht berührt.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Aufhebung des Bescheides.
1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden durch das Verwaltungsgericht Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdatenabfrage) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.
Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts wurden seitens des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 15.02.2023 und 12.05.2023 eine Reihe an Unterlagen vorgelegt, die jeweils auch der belangten Behörde übermittelt und in das Verfahren einbezogen wurden.
Durch das Verwaltungsgericht wurde auch eine Anfrage an die LPD Niederösterreich gestellt, ob betreffend den Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bestehen und ob sonstige Gründe gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestünden, woraufhin seitens der LPD Niederösterreich mit Schreiben vom 26.04.2023 eine Strafverfügung vom 02.07.2020 übermittelt wurde, mit der über den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG sechs Verwaltungsstrafen in der Höhe von in Summe 195,-- Euro verhängt wurde.
Weiters wurden seitens des Verwaltungsgericht mehrfach Anfragen an das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Büro II/BK/2.3 – SIRENE Österreich gerichtet, mit dem Ersuchen, den aktuellen Stand des Verfahrens betreffend den seitens des Beschwerdeführers an die griechischen Behörden gestellten Antrag auf Löschung des griechischen Aufenthaltsverbot mitzuteilen und darauf hinzuwirken, dass dem Verwaltungsgericht eine Kopie der Entscheidung der griechischen Behörde, die das im IZR aufscheinende Aufenthaltsverbot ausgesprochen habe, übermittelt werde.
1.5. Am 21.02.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter teilnahmen und im Zuge derer Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers (unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache) und durch zeugenschaftliche Befragung von Frau C, der Ehefrau des Beschwerdeführers. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass sein türkischer Reisepass auf seiner Flucht nach Österreich zerrissen worden sei.
1.6. Mit am 24.04.2023 eingelangtem Schreiben wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt, Büro II/BK/2.3 – SIRENE Österreich mitgeteilt, dass die griechische Ausschreibung betreffend den Beschwerdeführer mit 10.04.2023 gelöscht wurde.
1.7. Nachdem der Behörde sowohl die Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt, Büro II/BK/2.3 – SIRENE Österreich vom 24.04.2023 sowie die seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12.05.2023 auf entsprechende Aufforderung vorgelegten aktuellen Unterlagen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden war, wurde seitens der Behörde am 15.06.2023 telefonisch mitgeteilt, dass aus Sicht der Behörde angesichts der erfolgten Löschung (auch) des griechischen Aufenthaltsverbotes keine Umstände (mehr) gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sprächen und dass keine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt werde.
1.8. Im Hinblick darauf, dass es sich weder bei dem durch den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten österreichischen Führerschein und noch bei der ihm ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte („weiße Karte“) um Reisedokumente handelt und durch den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens kein gültiger Reisepass vorgelegt worden war, wurde den Verfahrensparteien durch das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.06.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Umstand gegeben, dass ausweislich der Aktenlage weder durch den Beschwerdeführer ein Antrag auf Absehen vom Erfordernis eines gültigen Reisepasses gem. § 19 Abs. 8 NAG gestellt worden, noch durch die Behörde eine entsprechende Belehrung iSd § 19 Abs. 8 NAG erfolgt sei. Seitens der belangten Behörde wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Stellungnahme der Behörde ergehen werde und dass um Aufhebung des Bescheides ersucht werde. Seitens des Beschwerdeführers ist binnen der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** geborener türkischer Staatsangehöriger.
2.2. Am 13.06.2022 schloss der Beschwerdeführer mit Frau C, einer am *** geborenen österreichischen Staatsbürgerin, die Ehe. Am *** wurde D, die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die ebenso wie die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist, geboren. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist aufrecht und handelt es sich um eine gültige Ehe. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor.
2.3. Am 24.07.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau.
2.4. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 24.07.2021 war kein gültiger Reisepass und auch kein sonstiges Reisedokument beigeschlossen. Auch bis dato wurde durch den Beschwerdeführer weder ein gültiger Reisepass noch ein sonstiges gültiges Reisedokument vorgelegt.
2.5. Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG gestellt. Eine Belehrung des Beschwerdeführers darüber, dass die Möglichkeit besteht, gem. § 19 Abs. 8 NAG einen begründeten Antrag auf Heilung eines Mangels betreffend die Vorlage eines gültigen Reisepasses bzw. Reisedokuments zu stellen, wobei ein solcher Antrag vor Erlassung des Bescheids gestellt werden muss, erfolgte durch die Behörde nicht.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau befragt wurden. Zu dem Beweisergebnis, dass kein gültiges Reisedokument vorgelegt wurde und weder durch den Beschwerdeführer ein Antrag gem. § 19 Abs. 8 NAG gestellt, noch eine Belehrung gem. § 19 Abs. 8 NAG gestellt wurde, wurde den Verfahrensparteien überdies zuletzt ausdrücklich Parteiengehör gewahrt und wurde diesem Beweisergebnis durch keine der Verfahrensparteien entgegengetreten.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NAG idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
[…]
Verfahren
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
(1a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge abweichend von Abs. 1 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen.
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
[…]
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
§ 20
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
[…]“
§ 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung lautet wie folgt:
„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7. (1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
[…]“
5.1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau abgewiesen. Die Abweisung des Antrags erfolgte ausschließlich mit der Begründung, dass (zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) zwei Eintragungen im SIS bestanden hätten, wonach durch griechische bzw. slowakische Behörden jeweils ein Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer erlassen worden sei.
5.2. Da diese Ausschreibungen nunmehr gelöscht wurden, scheidet eine auf diese gestützte Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages (und damit der Beschwerde) aus. Auch ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass die sonstigen vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, kann weiters auch das Vorliegen von Erteilungshindernissen nicht festgestellt werden und wurde auch seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass keine Erteilungshindernisse (mehr) ersichtlich seien.
5.3. Eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren scheidet vorliegend jedoch aus, da gem. § 20 Abs. 1 NAG befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten (oder für die im NAG bestimmte längere Dauer) auszustellen sind, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Vorliegend wurde aber nicht etwa zunächst ein bei Antragstellung gültiger Reisepass vorgelegt, dessen Gültigkeitsdauer (nunmehr) weniger als 12 Monate beträgt, sodass in Entsprechung von § 20 Abs. 1 NAG der beantragte Aufenthaltstitel mit einer der (nunmehrigen) Gültigkeitsdauer des Reisepasses entsprechend kürzeren Aufenthaltsdauer zu erteilen wäre. Vielmehr wurden durch den Beschwerdeführer zwar ein österreichischer Führerschein und eine Aufenthaltsberechtigungskarte („weiße Karte“) vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Reisedokumente und liegt auch sonst (gar) kein gültiger Reisepass oder ein sonstiges gültiges Reisedokument des Beschwerdeführers vor.
5.4. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV ist einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument iSd § 2 Abs. 1 Z 2 NAG (im Fall eines türkischen Staatsangehörigen: ein türkischer Reisepass) anzuschließen.
Von diesem Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes kann auch nicht aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als assoziationsberechtigtem türkischen Staatsangehörigen abgesehen werden, da auch § 8 FrG1997 den Besitz eines gültigen Reisedokumentes voraussetzte.
Jedoch kann die Behörde, insbesondere dann, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist (§ 19 Abs. 8 Z 2 NAG) oder dann, wenn die Beschaffung von Urkunden oder Unterlagen unzumutbar ist, auf begründeten Antrag die Heilung eines solchen Mangels zulassen (vgl. Kind, in: Abermann/Czech/Kind/Peyerl, Kommentar zum NAG2, § 19 NAG Rz 55).
5.5. Zwar haben sich im Verfahren zum einen im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevante Umstände ergeben (insbesondere die aufrechte Ehe des Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehefrau und das Zusammenleben mit der Ehefrau und der rund ein Jahr alten gemeinsamen Tochter, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist) und wurde durch den Beschwerdeführer zum anderen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er aus Furcht vor politischer Verfolgung aus der Türkei geflohen und dass sein türkischer Reisepass auf der Flucht zerrissen worden sei, was bei einer Prüfung der Zumutbarkeit der Beschaffung eines gültigen Reisepasses zu berücksichtigen wäre. Jedoch scheidet eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen gem. § 19 Abs. 8 NAG vorliegen, im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus, da ein solches Vorgehen einen entsprechend begründeten Antrag voraussetzt.
Ein solcher Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG wurde jedoch bis dato nicht gestellt und kann ein solcher Antrag nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 8 NAG auch nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt und somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.
5.6. Allerdings wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde trotz der zwingenden Bestimmung des § 19 Abs. 8 letzter Satz NAG über diesen Umstand auch nicht unter Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG belehrt.
Die Regelung des § 19 Abs. 8 NAG wurde – so wie auch die vergleichbaren Regelungen des § 21 Abs. 3 NAG und des § 21a Abs. 5 NAG – im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichte lediglich insoweit adaptiert, als die Antragstellung und damit auch die Belehrung nunmehr bis zur Erlassung des Bescheides (und nicht wie zuvor: bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Belehrungspflicht nach § 19 Abs. 8 NAG (alt) wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. etwa VwGH vom 22.3.2011, 2009/21/0407). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein derartiger Antrag nur während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden kann und dass der Antragsteller auch über diesen Umstand zu belehren ist (vgl. VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147), wobei ein ohne eine solche Belehrung ergangener Bescheid durch das Verwaltungsgericht (mit der Folge, dass der Antrag wieder offen ist und eine entsprechende Belehrung und allfällige Antragstellung im Verfahren vor der Behörde nachgeholt werden kann) zu beheben ist.
5.7. Da eine Belehrung gem. § 19 Abs. 8 NAG unterblieben ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und ist dieser spruchgemäß zu beheben
6. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG). Der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 wurde eine nichtamtliche Dolmetscherin für die türkische Sprache beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).
Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden mit 259,10 Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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