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LVwG-AV-193/001-2023•LVwG N LVwG-AV-193/001-2023
LVwG-AV-193/001-2023Tribunale amministrativo regionale26 giu 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; Durchschnittsprinzip;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.12.2022, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR ***, für den Zeitraum seiner Absonderung vom 04.02.2022 bis 14.02.2022, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben werden und der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Dem am 12.04.2022 eingebrachten Antrag der A GmbH, ***, ***, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR ***, für den Zeitraum seiner Absonderung vom 04.02.2022 bis 14.02.2022, wird insofern stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in der Höhe von € *** zugesprochen wird.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Antragstellers A GmbH, eingelangt am 12.04.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 04.02.2022 bis 14.02.2022, teilweise stattgegeben und einen Betrag in Höhe von € *** zugesprochen. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen.
Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das Monat der Absonderung gesamt € *** betrage. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich gesamt auf € *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen € ***.
Neben dem regelmäßigen Entgelt und dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung würden auch Sonderzahlungen sowie der Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung aliquot für die Tage der Absonderung vergütet.
Die jährlichen Sonderzahlungen seien durch 365 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum zu multiplizieren.
Der gesamte Vergütungsbetrag belaufe sich somit auf EUR ***. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** sei daher abzuweisen.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herrn!
Hiermit legen wir innerhalb offener Frist Beschwerde ein!
Grund:
Der Monatsdurchschnitt wurde nicht berücksichtigt.
Zur Erklärung:
Die Basis der Vergütung setzt sich wie folgt zusammen - siehe Lohnkonto!
Monatslohn
Montagezulage
Monatsdurchschnitt
Sonderzahlung.
Der Monatsdurchschnitt stellt mit dem Monatslohn und der Montagezulage die Basis des Verdienstentganges des Mitarbeiters dar!
Diesen Betrag würde der Mitarbeiter erhalten wenn er ein ganzes Monat abwesend (Urlaub, Feiertag udgl.) gewesen wäre.
Zum besseren Verständnis - siehe Lohnkonto Februar!
Im Februar hatte Herr B 5 Tage Urlaub (Urlaubsentgelt in Höhe von EUR *** = DS gesamt EUR ***/ Tag (blau markiert) x 5 Tage DS gesamt EUR ***/Tag x 21,67 Tage (= 5 Tage x 4,33 Wo) = EUR *** (Monatsdurchschnitt).
Ich bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Kenntnis gebracht:
„Sehr geehrte Frau C!
In Bezug auf die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.12.2022, Zl. ***, teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit wie folgt:
§ 3 Abs. 1 bis 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EGFZ)
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
Nach dieser Bestimmung ist Urlaubsentgelt nicht zu vergüten, da Urlaubsentgelt nur bei Verbrauch des Urlaubs gebührt.
Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer aus einem der im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 399, genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub. (§ 7 Abs. 3 BUAG)
Aus Sicht des erkennenden Gerichts setzt sich der Vergütungsbetrag wie folgt zusammen:
Grundgehalt des Dienstnehmers im Monat der Absonderung in der Höhe von € *** + Vorarbeiterzulage € *** + Montagezulage € *** + Grubenzulage € *** = € *** (Bemessungsgrundlage).
Dies ergibt bezogen auf den 28-tägigen Monat Februar und 11 Tage Absonderung einen Betrag von € *** (***/28x11).
Hinzu kommt ein Betrag von € *** für anteilig zu vergütenden jährliche Sonderzahlungen (€ ***/365x11).
Ausgehend von einer SV-Bemessungsgrundlage von € *** beträgt der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung von insgesamt 17,53% für 11 Absonderungstage € ***. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung in der Höhe von 17,53% bezogen auf die Sonderzahlung beträgt € ***.
Dies ergibt einen für die Absonderung des Herrn B zu vergütenden Gesamtbetrag von € ***.
Nach welcher Rechtsgrundlage ein „Monatsdurchschnitt“ in der Höhe von € *** als regelmäßiges Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, zu qualifizieren ist, ist nicht nachvollziehbar.
Sie erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Sie werden aufgefordert, gegebenenfalls alle entsprechenden Beweismittel vorzulegen.“
Dieses Schreiben wurde am 22.05.2023 zugestellt.
Bis dato hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben und auch nicht dargestellt, nach welcher Rechtsgrundlage ein „Monatsdurchschnitt“ in der Höhe von € *** als regelmäßiges Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, zu gewähren ist und hat auch keine entsprechenden Beweismittel übermittelt.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Herr B, geb. am ***, war im Februar 2022 Dienstnehmer der A GmbH, ***, ***.
Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2022, Zl. ***, von 04.02.2022 bis einschließlich 14.02.2022 gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz abgesondert.
Das Grundgehalt des Dienstnehmers im Monat der Absonderung betrug € *** brutto. Zusätzlich bezog dieser Vorarbeiterzulage in der Höhe von € ***, Montagezulage von € *** und Grubenzulage von € ***.
Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge im Februar 2022 lag bei € ***.
Im Jahr 2022 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlung von insgesamt € ***.
Lohnzuschläge nach dem BUAG wurden nicht beantragt und auch nicht nachgewiesen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und blieb darüber hinaus unbestritten.
maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs. 1 bis 3a Epidemiegesetz
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
Erwägungen
Das Bruttogehalt aus Grundgehalt, Vorarbeiterzulage, Montagezulage und Grubenzulage betrug im Monat Februar € ***.
Da die Beschwerdeführerin weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen hat, warum dem Dienstnehmer auf Basis eines Monatsdurchschnitts, der sich laut Beschwerde nach dem Urlaubsentgelt im Februar 2022 berechnet, grundsätzlich, und insbesondere in Bezug auf die Zeit der Absonderung, ein beim Monatsgehalt zu berücksichtigender Betrag von € *** gebührt hätte, war dieser Betrag bei der Berechnung der Vergütung nicht zu berücksichtigen.
Bezogen auf den 28-tägigen Monat Februar und 11 Tage Absonderung ist ein Betrag von € *** (***/28x11) zu vergüten.
Dazu kommt, ausgehend von einer SV-Bemessungsgrundlage von € *** der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) von insgesamt 17,53% für 11 Absonderungstage, ein Betrag von € ***.
Weiters kommt ein Betrag von € *** für anteilig zu vergütenden jährliche Sonderzahlungen (€ ***/365x11) dazu sowie ein Betrag von € *** (Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung in der Höhe von 17,53% bezogen auf die Sonderzahlung.)
Dies ergibt einen Vergütungsbetrag von insgesamt € ***.
Dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € *** war daher im spruchgemäßen Umfang stattzugeben und das Mehrbegehren abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da keine Partei eine Verhandlung beantragt hat, die Beschwerdeführerin der ihr zur Kenntnis gebrachten Sach- und Rechtslage, von der das erkennende Gericht ausgeht, nicht widersprochen hat und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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