LVwG N LVwG-AV-1255/001-2023

LVwG-AV-1255/001-2023Tribunale amministrativo regionale26 giu 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Devolutionsantrag; Säumnisbeschwerde; Anbringen; Entscheidungspflicht; Unzuständigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1255/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1255.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des A, ***, ***, vom 27.11.2022 betreffend Säumnis des Stadtrats der Stadtgemeinde *** in Bezug auf den Devolutionsantrag vom 26.05.2022 zu der Eingabe vom 24.06.2021, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),

zu Recht:

1. Aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 27.11.2022 im Verfahren LVwG-AV-1255/001-2023 wird der Devolutionsantrag vom 26.05.2022 zu dem Antrag vom 24.06.2021 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der GSt. Nrn. .*** und ***, inneliegend EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, . Unmittelbar nordwestlich grenzt daran das im Eigentum des B stehende GSt. Nr. ., EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), an.

1.2. Mit Schreiben vom 24.06.2021, adressiert an die „Stadtgemeinde ***, ***, ***“, brachte der Antragsteller Anträge betreffend Baugebrechen an der Scheune und dem Presshaus, welche sich auf dem Baugrundstück befinden, ein.

Zusammengefasst wurde hierzu begründend ausgeführt, dass entgegen einer baubehördlichen Auflage aus dem Jahr 1992 ein Fenster in der Giebelwand der Scheune zu seinem Grundstück hin eingebaut worden sei. Zudem seien in dieser Wand zahlreiche Öffnungen, Insektennester und Luftschlitze vorhanden. Weiters sei das in der Baubewilligung aus dem Jahr 1932 enthaltene Kanalgitter im Bereich des Brunnens im Innenhof des Baugrundstücks im Zuge von Bauarbeiten im Jahr 1998 entfernt worden. Im Jahr 2012 sei an dieser Stelle wieder ein etwa 40 cm x 40 cm großes Kanalgitter eingebaut worden, welches dann wiederum entfernt worden sei und sei der Ablauf in den Sandkasten mit Heu und Zementmischungen verschlossen worden. Durch die anfallenden Dachwässer werden seine Gebäude durchfeuchtet und seien dadurch die Standfestigkeit und Trockenheit seiner Gebäude gefährdet. Schließlich fehle der Rohrkanal, wodurch es zu Überschwemmungen im Innenhof der Gebäude auf dem Baugrundstück komme.Seine subjektiv-öffentlichen Rechte werden gebrochen, weshalb er Anträge auf baubehördliche Überprüfung und Anträge auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge zur Behebung der Baugebrechen stelle.

1.3. Mit an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 26.05.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag betreffend seine Eingabe vom 24.06.2021 ein.

Begründend führte dieser hierzu im Wesentlichen aus, dass die Baubehörde erster Instanz über seinen Antrag vom 24.06.2021 nicht entschieden habe.

1.4. Mit Säumnisbeschwerde vom 27.11.2022 machte der Beschwerdeführer die Säumnis der belangten Behörde in Bezug auf den Devolutionsantrag vom 26.05.2022 zu seiner Eingabe vom 24.06.2021 geltend.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

2.1. Mit Schreiben vom 27.02.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers samt dem dazugehörigen Originalakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

2.2. Am 03.04.2023 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Eingaben an das erkennende Gericht.

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt.

3. Feststellungen:

Der unter Punkt 1.1. bis 1.4. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei vollinhaltlich aus dem Inhalt des Bauakts der Stadtgemeinde ***, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, sowie dem Gerichtsakt. Darüber hinaus sind diese Feststellungen unbestritten.

5. Rechtslage:

Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, auch wenn das (Bau-)Ansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), lauten die hier relevanten Bestimmungen:

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 8 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013, werden in die Frist nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 73 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 57/2018 bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Abs 2: Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 2 Abs 1 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021 lautet:

„§ 2 ZuständigkeitBaubehörde erster Instanz ist

  • der Bürgermeister

[…]

Baubehörde zweiter Instanz ist

  • der Gemeindevorstand (Stadtrat)

[…]

(örtliche Baupolizei)

6. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist zunächst die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde, deren Untätigkeit beanstandet wird. Das bedeutet, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit des Devolutionsantrages dementsprechend das Bestehen der von dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eingabe vom 24.06.2021 behaupteten Entscheidungspflicht der „Baubehörde“, also wohl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, wäre.

Als „Anträge von Parteien“, welche nach § 73 Abs 1 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, von der angerufenen Behörde durch Bescheid erledigt zu werden. Formalrechtlich ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen – noch nicht erledigten (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027) – Antrag gestellt hatte (VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017). Materiell-rechtlich muss ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde bestehen (VwGH 29.10.1998, 98/07/0113).

Über die gegenständliche Eingabe nach der NÖ BO 2014 hat der Bürgermeister als zuständige Baubehörde erster Instanz (gemäß § 37 Abs 3 AVG innerhalb von sechs Monaten) zu entscheiden.

Allerdings war die hier gegenständliche Eingabe vom 24.06.2021 bereits aufgrund ihrer Form nicht geeignet, einen Entscheidungsanspruch des Beschwerdeführers zu begründen, da darin keine Behörde angerufen wurde. So war diese Eingabe vom 24.06.2021 an die „Stadtgemeinde ***“ adressiert. Eine bestimmte Behörde (z.B. der Bürgermeister) wurde in diesem Antrag nicht genannt oder zum Tätigwerden aufgefordert.

Die in § 73 Abs 1 AVG festgelegte Verpflichtung, über Anträge von Parteien möglichst rasch, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden, trifft aber die Behörde, nicht die Gebietskörperschaft (VwGH 29.08.1996, 96/06/0166). Die Entscheidungspflicht kann daher nur von einem behördlichen Organ, nicht auch von einer Gebietskörperschaft (hier: einer Gemeinde) verletzt werden.

Folglich war der ausdrücklich an eine Gebietskörperschaft, nämlich die Stadtgemeinde ***, gerichtete Antrag vom 24.06.2021 nicht geeignet, eine Entscheidungspflicht einer nicht angerufenen Behörde (hier: des Bürgermeisters) zu begründen.

Mangels eines an die Baubehörde erster Instanz gerichteten Antrags traf diese folglich auch keine Entscheidungspflicht, weshalb dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer in diesem Verfahren kein Entscheidungsanspruch zukommt.

Mangels einer Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aufgrund der Eingabe vom 24.06.2021 war aber auch der auf diese Eingabe bezugnehmende Devolutionsantrag vom 26.05.2022 unzulässig und konnte dieser keinen Zuständigkeitsübergang auf den Stadtrat bewirken.

Nach der ständigen hg. Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 01.01.2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/07/0049); diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden. Mit hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungs-gerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (siehe auch § 27 erster Satzteil VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es ...) (VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0247).

Aus diesen Erwägungen wäre der Devolutionsantrag vom 26.05.2022 von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Da die Säumnisbeschwerde vom 27.11.2022 stammt und der Devolutionsantrag vom 26.05.2022, hat die belangte Behörde insofern ihre Entscheidungspflicht verletzt, als sie über diesen Devolutionsantrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden hat, sei es auch nur in Form einer Zurückweisung des unzulässigen Devolutionsantrages.

In diesem Fall war somit die Zuständigkeit im Wege der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 VwGVG auf das erkennende Gericht übergegangen und war im Wege der an sich zulässigen Säumnisbeschwerde diese Entscheidung – nämlich die Zurückweisung des unzulässigen Devolutionsantrages – durch das erkennende Gericht zu treffen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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