LVwG N LVwG-AV-2006/001-2023

LVwG-AV-2006/001-2023Tribunale amministrativo regionale21 giu 2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Pflanzenschutz; Entschädigung; Privatwirtschaftsverwaltung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2006/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2006.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. Mai 2023, ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, gemäß § 27 VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 stellte die B GmbH bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Ersatz und Übernahme des Schadens inklusive Kosten, der aufgrund der in den Bescheiden vom 06.07.2021, vom 24.08.2021 und vom 21.09.2021 [Anm.: jeweils der Bezirkshauptmannschaft Mödling] verhängten Maßnahmen nach Art 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 und nach § 4 Abs 3 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz entstanden ist“ und „auf schriftliche Erledigung des Antrags gemäß § 18 Abs 2 AVG.“ Begründend stützte sie sich dabei auf den Umstand, dass durch die genannten Maßnahmen ein Schaden inklusive Kosten in Höhe von € 1.189.700,41 entstanden sei. Einen Teil davon in Höhe von € 240.961,04 habe die Hagel-Versicherung übernommen, weitere € 54.000,-- seien ihr gemäß § 6 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz vom Land Niederösterreich gewährt worden. Dieser Beitrag entspreche gerade einmal 5,7 % des tatsächlichen Schadens und müsse die Antragstellerin sohin einen Schaden inklusive Kosten in Höhe von € 894.739,37 tragen.

Mit dem angefochtenen, an die nunmehrige Beschwerdeführerin adressierten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag als unzulässig zurück, wobei sie begründend ausführte, dass der Kostenbeitrag nach § 6 Abs. 3 und 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt würde.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihr in der Sache zum einen ein subjektives öffentliches Recht zukomme, und sie zum anderen Parteistellung genieße.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 6 Abs. 3 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz kann die Landesregierung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, gewähren.

Insbesondere können nach Abs. 4 par. cit. Beiträge gewährt werden

1. zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 4 Betroffenen,

2. zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten,

3. zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen,

4. zu den Kosten behördlich angeordneter Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen,

5. zu den Kosten, die der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit

Diese Regelungen entsprechen § 18 Abs. 1 und 2 des durch das gegenständliche Gesetz abgelösten NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes (Motivenbericht vom 17. September 2019, Ltg.-804/P-9-2019, 16), wobei die Fassung seines § 18 Abs. 1 auf die Novelle LGBl. 6130-4 zurückgeht. Mit derselben wurde das Wort „bewilligen“ durch das Wort „gewähren“ ersetzt, wodurch ausweislich der Materialien (Motivenbericht vom 17. April 2012, Ltg.-1210/K-15/1-2012) die bis dahin bestehende Bewilligungspflicht entfallen und die Zuerkennung eines Schadenersatzes im Lichte des Art. 6 EMRK ausschließlich künftig durch das Zivilgericht erfolgen sollte.

Demgemäß kann aber der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wonach die Gewährung der gegenständlichen Beiträge seither im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt. Selbst wenn die Materialien dies nicht in der dargestellten Deutlichkeit erschließen ließen, gilt – worauf die belangte Behörde zutreffend verweist – der Grundsatz, dass bei Regelungen über Förderungen im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt der Norm eine Ermächtigung zu hoheitlichem Tätigwerden ableiten lässt (VwGH 4.9.2003, 2003/09/0068). Derartige Anhaltspunkte vermag aber das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen und konnten sie auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt werden.

Davon ausgehend fehlt es aber im Ergebnis an einer gesetzlichen Grundlage, über den Antrag Inhaltlich in hoheitlicher Weise (also in Bescheidform) abzusprechen. Zwar ist die Behörde, bei der Anbringen einlangen, nach § 6 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch (wie im vorliegenden Fall) an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

Zum Kostenausspruch:

Die Gebührenpflicht der „Stempel- und Rechtsgebühren“ ist im Gebührengesetz geregelt und nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (VwGH 6.6.1957, 457/57). Werden diese trotz entstandener Gebührenschuld nicht beglichen, liegt es aber an der Behörde, beim zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten. Für einen Ausspruch in Form eines Leistungsbescheids fehlt der belangten Behörde daher die Zuständigkeit, sodass der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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