LVwG N LVwG-AV-1572/001-2022

LVwG-AV-1572/001-2022Tribunale amministrativo regionale14 giu 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Antragseinbringung; materiell-rechtliche Frist; Vergütungsbetrag; Berechnung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1572/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1572.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Steuerberatung GmbH Co KG mit Sitz in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gibt dem Antrag des A, vertreten durch die B Steuerberatung GmbH Co KG, eingelangt am 16.08.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von – am 13.06.2023 eingeschränkt auf – Euro *** für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 07.05.2022 bis 13.05.2022 teilweise statt.I. Dem Antrag wird in Höhe von Euro *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von Euro *** wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.11.2022, Zl. ***, wurde der am 16.08.2022 bei der Behörde eingelangte Antrag des A (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch die B Steuerberatung GmbH Co KG, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 07.05.2022 bis 17.05.2022 in Höhe von Euro *** als verspätet abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt §§ 33, 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idgF.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag mit 16.08.2022 verspätet sei, da die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 13.05.2022 geendet habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 15.11.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, im Absonderungsbescheid sei ursprünglich eine Absonderung bis 17.05.2022 angeordnet worden. Zum Antragszeitpunkt habe der Beschwerdeführer das SMS bzw. E-Mail über die Aufhebung der Absonderung bereits mit 13.05.2022 bereits gelöscht gehabt, weshalb sich dieser in seinen Angaben am Absonderungsbescheid und damit dem 17.05.2022 orientiert habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt *** Einsicht genommen und legt diesen Inhalt seinem weiteren Verfahren zugrunde. Mit Schreiben vom 07.06.2023 forderte das erkennende Gericht den Beschwerdeführer auf, den Referenzzeitraum gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung (idF. BGBl. II Nr. 151/2022) anzupassen und das Ergebnis gemäß Anlage A der Berechnungsverordnung um allfällige Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen. Mit Schreiben vom 13.06.2023 schränkte der Beschwerdeführer den beantragten Betrag auf Euro *** ein. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt und von den Parteien auch nicht beantragt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geb. ***, ist als Holzfäller in ***, ***, selbstständig erwerbstätig.

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit Bescheid vom 23.11.2022, Zl. ***, den Beschwerdeführer, für den Zeitraum von 07.05.2022 bis 17.05.2022 aufgrund der möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) behördlich abgesondert. Die Absonderung wurde mit 13.05.2022 beendet. Dem Beschwerdeführer wurde dies per Mail und SMS am 13.05.2022 um 07:75 Uhr mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer konnte während seiner Absonderung seiner beruflichen Tätigkeit als Holzfäller nicht nachkommen.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.08.2022, 17:19 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl per Mail den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 07.05.2022 bis 17.05.2022 in der Höhe von Euro ***. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 13.06.2023 eingeschränkt auf einen Betrag von Euro *** für den Absonderungszeitraum 07.05.2022 bis 13.05.2022.

Lt. verwendetem Berechnungstool errechnet wurde ein vergütungsfähiger Betrag von Euro *** zuzüglich Steuerberatungskosten in der Höhe von Euro ***.

Aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten amtlichen „EPG-Berechnungstool“ ergeben sich nachstehende Werte (mit Schreiben vom 13.06.2023 geänderte Angaben):

EBITDA Wirtschaftsjahr 2020: ***

EBITDA Wirtschaftsjahr 2021: ***

EBITDA für den Zeitraum Mai 2022 (Zeitraum der Absonderung): ***

EBITDA der Vorjahresperiode (Mai 2021): ***

EBITDA für den Referenzzeitraum 2022 (April 2022): ***

EBITDA für den Referenzzeitraum 2021 (April 2021): ***

Zieleinkommen: ***

Ist-Einkommen: ***

Berechneter vorläufiger Verdienstentgang (unter Anwendung eines Fortschreibungsquotienten von ***): ***

Geltend gemachte Steuerberatungskosten: Euro ***

nach dem Berechnungstool berechneter Verdienstentgang: ***

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages des Beschwerdeführers im Berechnungstool wurden durch die B Steuerberatung GmbH Co KG, *** durch Unterfertigung bestätigt.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, in welchem die verfahrensrelevanten Schritte, insbesondere die Angaben des Absonderungsbescheides sowie des Vergütungsantrages, nachvollziehbar dokumentiert sind. Die Feststellung, wonach die Absonderung bereits am 13.05.2022 endete, ist als unstrittig zu beurteilen.

Die Feststellungen zum beantragten Zeitraum und zum Vergütungsbetrag sind dem Antrag vom 16.08.2022 inkl. des übermittelten EpiG-Berechnungstools – geändert mit Schreiben vom 13.06.2023 – zu entnehmen.

6. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 90/2021

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idF. BGBl. II Nr. 151/2022

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

[…]

7. Erwägungen:

Zur Rechtzeitigkeit des Antrages:

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARSCoV2 geschaffen. Nach § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpidemieG 1950 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH, 22.6.2022, Ra 2021/09/0187; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187).

Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiellrechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiellrechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006).

Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiellrechtliche Fristen finden sich in den §§ 902f ABGB (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099).

Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß § 902f ABGB überein.

Mit BGBl. 37/1961 (Bundesgesetzblatt vom 1.2.1961 über die Hemmung des Fristenlaufes durch Samstage und den Karfreitag) wurde § 903 Satz 3 ABGB über die Hemmung des Fristenlaufes auf Samstage und den Karfreitag erstreckt. Demnach verlängert sich eine Frist, die am Samstag, Sonntag oder einem Feiertag enden würde automatisch auf den nächst folgenden Werktag.

Der Absonderungsbescheid des Beschwerdeführers ist mit 13.05.2022 außer Kraft getreten. Der Antrag auf Vergütung war im vorliegenden Fall bis spätestens 13.08.2022 bei der belangten Behörde einzubringen. Nachdem es sich beim 13.08.2022 um einen Samstag handelt und der darauffolgende Montag, der 15.08.2022 ein Feiertag ist, endet die Frist für die Einbringung des Vergütungsantrages am 16.08.2022.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde jedoch am 16.08.2022 um 17:19 Uhr per E-Mail eingebracht. Die Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 03.12.2019 legt die Erreichbarkeit der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG 1991 bei elektronischen Anbringen fest.

Danach können elektronisch Anbringen auch außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden und gelten diese mit dem Einlagen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht. Überdies sind die Amtsstunden der Behörde für Dienstag (16.08.2022) von 07:30 bis 19:00 Uhr festgelegt. Gegenständlicher Vergütungsantrag wurde damit rechtzeitig eingebracht.

Zur Höhe des Vergütungsbetrages:

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020 idF. BGBl. II Nr. 151/2022).

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).

Nach dem System der EpG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.

§ 3 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.

Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpG-

Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des Mai 2022, da der Beschwerdeführer nur in diesem abgesondert war, also um Euro ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu Euro *** vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, gegenständlich beantragt Euro ***. Dadurch ergibt sich in diesem Fall ein negatives Ist-Einkommen von Euro ***.

Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Es wäre in diesem Fall der EBITDA des Mai 2021 in Höhe von Euro *** heranzuziehen.

Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat. Da der Beschwerdeführer 7 Tage lang abgesondert war handelt es sich beim Referenzzeitraum um den Monat April 2022. Das Einkommen dieses Monats in Höhe von Euro *** ist somit ins Verhältnis zum Einkommen des Monats April 2021 (Referenzzeitraum des Vorjahres) in der Höhe von Euro *** zu setzen, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 0,681 (gerundet auf drei Nachkommastellen) führt.

Um das Zieleinkommen zu ermitteln wird nun das Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von Euro *** mit dem Fortschreibungsquotienten von 0,681 multipliziert. Dies ergibt ein Zieleinkommen von Euro ***.

Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln ist vom Zieleinkommen von Euro *** das Ist-Einkommen von Euro *** in Abzug zu bringen, was einen vergütungsfähigen Gesamtbetrag von Euro *** ergibt.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/10/0136; 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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