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LVwG-AV-232/001-2023•LVwG N LVwG-AV-232/001-2023
LVwG-AV-232/001-2023Tribunale amministrativo regionale13 giu 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Arbeitgeber; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A GmbH, *** in ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991)“ entfällt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 3. Oktober 2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich des Dienstnehmers C (im Folgenden: Dienstnehmer) unter Anwendung von § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Höhe von Euro *** für den beantragten Zeitraum von 03. Juli 2022 bis 05. Juli 2022 als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Dienstnehmer während der behördlichen Absonderung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich gestanden und der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei. Arbeitgeber des Bundesbeamten sei sohin nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Republik Österreich. Mangels Arbeitgeberstellung stehe der Beschwerdeführerin kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG gegenüber dem Bund zu. Darüber hinaus entstehe für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte nur dann ein Verdienstentgang, wenn der Tatbestand des § 12c Gehaltsgesetz erfüllt sei und der entsprechende Bezug tatsächlich entfallen sei. Soweit bei einem Beamten mangels gesetzlicher Anordnung kein Entgeltausfall entstehe, gebe es auch keinen Anspruch des Beamten, der in weiterer Folge auf den Dienstgeber übergehen könne. Der Beamte habe nämlich während der Absonderung Anspruch auf seine Bezüge gehabt. Dies gelte auch, wenn der Beamte einem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen sei.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin als Beamter des Bundes für die Dauer seines Dienststandes, sohin auch während des Absonderungszeitraumes, der D AG zur Dienstleistung zugewiesen und bei der Beschwerdeführerin, die den gesamten Personalaufwand für den Dienstnehmer trage, verwendet werde. Die Beschwerdeführerin sei eine 100%-Tochtergesellschaft der E, der Rechtsnachfolgerin der in § 17 Abs. 1a Z 2 PTSG genannten D AG.
Die belangte Behörde verkenne im angefochtenen Bescheid, dass mit 1.7.2022 § 32 EpiG novelliert und um den Abs. 3a ergänzt worden sei. Diese Bestimmung sehe nun vor, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge bestehe. Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers nach § 32 Abs. 3 EpiG sei durch die Novelle nicht mehr davon abhängig, dass beim Arbeitnehmer auf Grund einer behördlichen Maßnahme iSd § 32 Abs. 1 EpiG ein Verdienstausfall eingetreten sei. Die belangte Behörde hätte vielmehr die EpiG-Novelle bei ihrer Entscheidung anwenden müssen, weil diese zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft gestanden sei und sich aus dem Gesetz nichts anderes ergebe. Durch die Novelle sei nunmehr klargestellt, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers unabhängig von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dann bestehe, wenn der Arbeitnehmer trotz Absonderung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber habe. Diese Rechtsansicht ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 1.9.2022, Ra 2022/03/0112.
Ferner ergebe sich aus § 17 Abs. 6 und 8 PTSG, dass nicht der Bund Arbeitgeber des Dienstnehmers sei, sondern die Beschwerdeführerin. Durch die Novelle könne die diesbezügliche, dem entgegenstehende Judikatur des VwGH nicht mehr aufrechterhalten werden. Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung des VfGH derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der die Lasten im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich übernehme. Dies sei gegenständlich die Beschwerdeführerin. Die mit der Absonderung von Mitarbeitern verbundenen finanziellen Lasten von Arbeitnehmern seien bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bei ihr verwendeten Beamten die gleichen wie für ihre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten und wie für alle anderen Dienstgeber, deren Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stünden. Folgte man der Ansicht der belangten Behörde, wäre nunmehr lediglich jene Gruppe vom Vergütungsanspruch des § 32 Abs. 3 EpiG ausgeschlossen, die in einem gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis die Funktion eines Beschäftigers innehabe und unabhängig von der Erbringung der Dienstleistung der zugewiesenen Arbeitskräfte deren Kosten tragen müsse. Diese Ansicht wäre jedoch unsachlich. Diese anzustellende vefassungskonforme Interpretation ergebe sich auch aus der Entscheidung des VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/03/0055.
Im Übrigen lege die (oben zitierte) Entscheidung des VwGH vom 1.9.2022 die Rechtsansicht nahe, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin anzusehen sei. Hätte der VwGH im genannten Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass trotz EpiG-Novelle weiterhin der Bund Arbeitgeber des Beamten im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG sei, hätte es der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts statt der beantragten Entscheidung in der Sache nicht bedurft. Die belangte Behörde unterstelle dem § 32 EpiG auf Grund der Verneinung der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin einen verfassungswidrigen Inhalt.
Es bestehe deshalb ein Vergütungsanspruch, welcher beantragt werde zuzuerkennen.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
C, geboren am ***, war auf Grund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 vom 03.07.2022 bis 05.07.2022 behördlich gemäß § 7 EpiG abgesondert. Jedenfalls während der behördlichen Absonderung stand er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 und 1a Z 2 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt den Personalaufwand für den Dienstnehmer. Sie ist eine 100%-Tochtergesellschaft der E AG, die wiederum Rechtsnachfolgerin der in § 17 Abs. 1a Z 2 PTSG genannten D AG ist.
Während des Zeitraumes der Absonderung ist ein Entfall der Bezüge nicht eingetreten. Der Dienstnehmer erhielt am 1. Juli 2022 den Monatsbezug für Juli 2022 von der Beschwerdeführerin als auszahlender Stelle überwiesen. Am 3. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich des Dienstnehmers in der Höhe von Euro ***.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Strittig ist allein die im Folgenden zu beurteilende Rechtsfrage.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 32 EpiG 1950 idF BGBl I 89/2022 (in Kraft getreten mit 1.7.2022) lautet auszugsweise:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) […]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG) lauten auszugsweise:
„Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) – (4) […]
(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind
1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;
2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.
(7b) – (7c) […]
(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;
2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Abs. 1a angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
[…]“
Der Dienstnehmer stand im Monat der behördlichen Absonderung als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bund) und war der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung gemäß § 17 Abs. 1 und 1a Z 2 PTSG zugewiesen.
Gemäß § 17 Abs. 6 PTSG hat das Unternehmen, dem Beamte zugewiesen sind, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Beschwerdeführerin zugewiesen sind, ist der Bund.
Die Bemessung der Bezüge der Beamten des Dienststandes erfolgt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Gemäß § 3 Abs. 1 GehG gebühren dem Beamten Monatsbezüge, deren Anfall, Einstellung und Auszahlung gesetzlich geregelt ist (vgl. §§ 6 und 7 GehG). Ein Entfall der Bezüge ist in § 12c GehG geregelt. Eine Absonderung ist für einen Beamten eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst. Ein Entfall der Bezüge während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG ist in der taxativen Aufzählung des § 12c Abs. 1 GehG nicht normiert. Beamte haben daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG weiterhin Anspruch auf deren Bezüge (vgl. VwGH, 21.03.2022, Zl. Ra 2021/09/0235; VwGH 29.04.2022, Zl. Ra 2022/09/0031).
Seit der Novelle des Epidemiegesetzes BGBl. I 89/2022 normiert § 32 Abs 3a EpiG, dass der Anspruch auf Vergütung ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge besteht. Diese mit der Novelle neu eingefügte Bestimmung trat mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist daher auf den hier gegenständlichen Fall anzuwenden, da der Dienstnehmer ab dem 3. Juli 2022 auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert war.
§ 32 Abs 3 EpiG normiert, dass der Anspruch auf Vergütung mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts auf den Arbeitgeber übergeht. Ausgehend von der mit der Novelle BGBl. I 89/2022 geschaffenen Rechtslage ist nunmehr der Dienstgeber eines Beamten (z.B. eine Gebietskörperschaft wie eine Gemeinde) als „Arbeitgeber“ im Sinne des EpiG zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs berechtigt.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, Arbeitgeber des ihr zugewiesenen Dienstnehmers zu sein, weil sie die Lasten im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich übernehme. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist Dienstgeber des der Beschwerdeführerin zur Arbeitsleistung nach § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Dienstnehmers der Bund. So ist – wie bereits erwähnt – Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die der Beschwerdeführerin zugewiesen sind, der Bund (vgl. VwGH 21.3.2022, Zl. Ra 2021/09/0235, mwN; VwGH 9.6.2022, Zl. Ra 2021/03/0298). Wenn auch die Bezüge des Beamten wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (§ 17 Abs. 6 PTSG) und auch die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Bezüge der Beschwerdeführerin obliegt (§ 17 Abs. 8 PTSG) (vgl. VfGH 13.9.2013, B 1536/2012), änderte dies nichts daran, dass der Bund weiterhin Dienstgeber des Beamten ist. § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG räumt dem zugewiesenen Unternehmen in verfassungskonformer Auslegung nur die Befugnis zur faktischen Ermittlung der Höhe der Bezüge und der faktischen Auszahlung ein (vgl. VwGH 31.7.2020, Zl. Ra 2019/12/0071). Da in einer solchen Konstellation die Beschwerdeführerin somit nicht der Arbeitgeber gemäß § 32 EpiG ist, kann sie keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund beschäftigten Beamten geltend machen. Ob ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund aus dem PTSG (wegen der in § 17 PTSG geregelten Höhe der Ersatzpflicht) besteht, ist nicht verfahrensgegenständlich und war deshalb nicht zu prüfen.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts hat sich durch die Einfügung des Abs. 3a EpiG die Definition des „Arbeitgebers“ iSd § 32 EpiG nicht geändert. Intention dieser Novelle war, dass Vergütungsansprüche nach § 32 EpiG von auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs in dem Sinn entkoppelt werden sollten, dass § 32 EpiG dazu eine lex specialis darstellt (vgl. AB 1503 BlgNR 27. GP S. 4 sowie die in den Materialien zitierte Entscheidung des VwGH vom 21.3.2022, Ra 2021/09/0235 mit Verweis auf die Rz 32 und 34 bis 37, welche Grund für die Gesetzesänderung war). Eine Änderung des Arbeitgeberbegriffs war sohin mit der Novelle nicht verbunden, zumal etwa auch keine mit § 15 Abs. 3 PTSG vergleichbare Regelung normiert wurde, nach welcher der Beschwerdeführerin zugewiesene Beamte etwa für das Kommunalsteuergesetz 1993 ausdrücklich als deren Dienstnehmer gelten (sog. Dienstnehmerfiktion). Damit finden sich weder im EpiG oder im PSTG, ebenso wenig in deren Materialien, Hinweise darauf, dass die Legitimation zur Stellung eines Vergütungsantrags gemäß § 32 EpiG einem anderen Rechtsträger als dem Arbeitgeber einzuräumen ist. Es bleibt kein Raum, um durch (Gesetzes) Interpretation von der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Definition des Arbeitgeberbegriffs abzugehen.
Die Beschwerde war demnach im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auch traten im gegenständlichen Verfahren keine Zweifel auf, dass die bisherige Rechtsprechung des VwGH, die oben zitiert wird, weiterhin anzuwenden ist.
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