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LVwG-S-1133/004-2022•LVwG N LVwG-S-1133/004-2022
LVwG-S-1133/004-2022Tribunale amministrativo regionale6 giu 2023
Wahlrecht; Nationalrat; Wahlwerbung; Verbotszone;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 21.03.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023, GZ. ***, mit welchem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.06.2022, GZ. LVwG-S-1133/001-2022, aufgehoben wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 23.05.2023,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis, welches im Übrigen dahingehend konkretisiert wird, als als verletzte Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 12 Volksbegehrensgesetz 2018 (VoBeG) idF BGBl. I Nr. 106/2016 iVm § 58 Abs. 1 und 3 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) idF BGBl. I Nr. 98/2001 zugrunde zu legen sind, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
1. 1 Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 21.03.2022, GZ. , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 24.09.2021 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr innerhalb der Verbotszone rund um das Eintragungslokal im *** des *** in *** (Eintragungszeitraum: 20.09.2021 bis 27.09.2021) wenige Meter neben dem Eingang Flugzettel „“ und „***“ verteilt und das Gespräch mit den anwesenden Bürgern gesucht habe, obwohl gemäß § 58 Abs. 1 NRWO 1992 im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in *** vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jene Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 58 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 3 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 308 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die belangte Behörde nach Wiedergabe des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen die zuvor ergangene Strafverfügung vom 16.11.2021 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit über mehrere Stunden innerhalb der Verbotszone rund um das Eintragungslokal im *** des *** Flugzettel verteilt und das Gespräch mit anwesenden Bürgern gesucht habe. Gegen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr sei der Beschwerdeführer vom Leiter des Wahlamtes auf das Bestehen der Verbotszone aufmerksam gemacht worden und aufgefordert worden, die Verteilung der Flugblätter zu unterlassen. Das Eintragungslokal sei mittels A-Ständer gekennzeichnet worden und als solches erkennbar gewesen. Der Eintragungszeitraum sei vom 20.09.2021 bis 27.09.2021 gewesen.
Für Eintragungsverfahren würden sinngemäß die Bestimmungen der §§ 58, 65, 66 und 74 NRWO gelten und sei im Leitfaden des BMI für die Volksbegehren unter anderem ausgeführt, dass Verbotszonen von der Gemeinde für das Gebäude des Eintragungslokals sowie für den Umkreis um das Gebäude bestimmt werden würden und in der Verbotszone während des Eintragungszeitraums jede Art der Werbung für Volksbegehren verboten sei.
Der Aushang der Verbotszone sowie sämtliche weitere erforderliche Kundmachungen zu den betreffenden Volksbegehren seien am 31.08.2021 um 13:00 Uhr erfolgt und bis einschließlich 28.09.2021, 10:00 Uhr, an der Amtstafel des Rathauses und an der Eingangstür des Eintragungslokal im *** ausgehängt gewesen.
Es seien somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 3 NRWO 1992 erfüllt und sei dem Beschwerdeführer auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde erwogen, dass keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen würden und bei der Strafbemessung weder besondere Milderungs- noch Erschwernisgründe berücksichtigt worden wären. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
1. 2In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und demnach eindeutig erkennbar auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die in einem beantragten Zeugen einzuvernehmen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 24.09.2021 keine Wahlwerbung oder Werbung für ein „Volksbegehren im Sinne des Volksbegehrengesetzes“ verteilt habe, was von der belangten Behörde nicht einmal behauptet werde. Es fehle somit dem Verfahren der Straftatbestand. Die belangte Behörde behaupte richtigerweise nicht einmal, dass es für die Verfahren „“ und „“ zum Tatzeitpunkt eine Eintragungswoche nach dem Volksbegehrengesetz gegeben habe. Für Einleitungsverfahren zu Volksbegehren würden § 12 Volksbegehrengesetz und § 50 NRWO nicht gelten, das heißt es sei nicht generell jede Art von Werbung verboten. Auch die Stadt *** hätte in der Verbotszone Werbung betrieben.
Es habe auch keine Ansammlung gegeben, außer allenfalls der vier Magistratsmitarbeiter. Vielmehr habe gähnende Leere geherrscht und seien Leute nur einzeln oder nacheinander vorbeigekommen. Eine Verbotszone sei auch nicht gekennzeichnet gewesen und habe die belangte Behörde bislang auch nicht die gebotene Verordnung der Verbotszonen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer habe für keiner der 4 Volksbegehren, die von der Eintragungswoche betroffen gewesen wären, Werbung gemacht. Die Verfahren des Beschwerdeführers seien erst in der Entstehungsphase, aber eben noch keine Volksbegehren. Wenn aber noch kein Volksbegehren entstanden sei, könne man auch keine Werbung dafür machen. Im Übrigen sei es kein Straftatbestandsmerkmal, das Gespräch mit Bürgern zu suchen.
Des Weiteren werde auch die Strafhöhe insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Vergleich zur Dauer der Öffnungszeiten für die Eintragung bekämpft.
Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis vom 21.03.2022 samt seinem Einspruch vom 29.11.2021 gegen die zuvor ergangene Strafverfügung (Beilage ./1), eine Presseaussendung des Bundesministeriums für Inneres vom 27.09.2021 (Beilage ./2), die Verlautbarung über das Eintragungsverfahren von Volksbegehren vom 20.09.2021 bis 27.09.2021 (Beilage ./3), einen Pressebericht vom 20.05.2016 (Beilage ./4) und die verfahrenseinleitende Anzeige des Bürgerservice der Stadt St. Pölten vom 27.09.2021 (Beilage ./5) vor.
1. 3Mit Schreiben vom 13.04.2022 legte das Magistrat der Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
1. 4Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.06.2022, GZ. LVwG-S-1133/001-2022, wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Begründend führte dazu das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusammengefasst aus, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes wohl vom Beschwerdeführer Werbung für Volksbegehren durch Verteilung von Flugzetteln und Suchen von Gesprächen mit Bürgern gemacht worden sei, diese Werbung jedoch nicht die 4 von der konkreten Eintragung betroffenen Volksbegehren betroffen habe, womit der Beschwerdeführer nicht den freien Willen der Wähler beeinflusst habe hätte können und somit nicht gegen die Bestimmung des § 58 NRWO iVm § 12 VoBeG verstoßen habe, sodass diese Handlung vielmehr überhaupt keine Verwaltungsübertretung gebildet habe.
1. 5Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023, GZ. ***, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründend führte dazu der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 1 NRWO das Verbot der Wahlwerbung uneingeschränkt auf „jede Art der Wahlwerbung“ anzuwenden sei, und spreche bereits die Wortfolge „jede Art der“ für eine weite Auslegung. Eine derart weite Auslegung des Begriffes „jede Art der Wahlwerbung“ sei im Übrigen auch in verfassungskonformer bzw. teleologischer Auslegung des § 58 Abs. 1 NRWO geboten, und zwar in dem Sinne, dass jegliche Handlung in der Verbotszone, die geeignet sei, in irgendeiner Weise den wahren Wählerwillen zu beeinflussen, verboten sei. Dabei sei vom durchschnittlichen, objektiven Wähler auszugehen. Dieser Bedeutungsgehalt des § 58 Abs. 1 NRWO dürfe keine Änderung erfahren, wenn diese Bestimmung nach § 12 VoBeG sinngemäß auf Eintragungsverfahren von Volksbegehren angewendet werde. Somit sei auch jede Art der Werbung für ein Volksbegehren verboten, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Verfahrensstadium sich das beworbene Volksbegehren befinde, wenn diese geeignet sei, in irgendeiner Weise den freien Willen von Stimmberechtigten, einem beantragten Volksbegehren die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen „Notstandshilfe“, „Impfpflicht: Notfalls JA“, „Impfpflicht: Striktes NEIN“ und „Kauf Regional“ im Eintragungsverfahren gewesen wären und der Beschwerdeführer Flugzettel „“ und „“ an anwesende „Bürger“ verteilt und mit diesen auch das Gespräch gesucht habe, sei jedenfalls - schon ausgehend vom inhaltlichen Konnex der angesprochenen Themen - anzunehmen, dass Handlungen vorlegen seien, die geeignet wären, den freien Willen von Stimmberechtigten (§ 7 VoBeG), einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren (§§ 6 ff VoBeG) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte im fortgesetzten Verfahren am 11.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, nachdem seitens des Beschwerdeführers hg. eine weitere schriftliche Stellungnahme vom 21.03.2023 eingebracht wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Magistrates der Stadt St. Pölten sowie der Akten GZ. LVwG-S-1133/001-2022 und LVwG-S-1133/004-2022 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des E als Vertreter der belangten Behörde. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Anschluss daran die Einvernahmen der Zeugen B, C und D zur Klärung der Frage beantragt, ob es überhaupt eine Verbotszone gegeben habe und wenn ja, wo diese gegebenenfalls gewesen sei. Vom erkennenden Gericht wurde der belangten Behörde der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von 14 Tage sämtliche Verordnungstexte und Verlautbarungen sämtliche vier gegenständlichen Volksbegehren betreffend vorzulegen.
Mit Begleitschreiben vom 13.04.2023 legte die belangte Behörde am 17.04.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 3 Verlautbarungen, eine Kundmachung in zweifacher Ausfertigung, eine zeichnerische Dokumentation, einen Ausdruck aus dem geografischen Informationssystem und 3 Fotos (bezeichnet als Beilagen ./Aa bis ./Kk) vor.
Am 23.05.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend Beweis aufgenommen durch Einvernahme des von der belangten Behörde zur Verhandlung stellig gemachten Zeugen D.
Nach Schluss der Verhandlung wurde sodann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25.05.2023 das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Von der belangten Behörde wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.06.2023 die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seiner Entscheidung unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023, GZ. ***, und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum vom 20.09.2021 bis zum 27.09.2021 bestand für stimmberechtigte Bürger die Möglichkeit, unter anderem im *** des *** in *** in die Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen „Notstandshilfe“, „Impfpflicht: Notfalls JA“, „Impfflicht: Striktes NEIN“ und „Kauf Regional“ Einsicht zu nehmen und die Zustimmung zu diesen oder einen dieser Volksbegehren durch eine einmalige eigenhändige Eintragung der Unterschrift zu erklären.
An der Amtstafel des Rathauses in *** waren in diesem Zusammenhang in der Zeit vom 28.06.2021 bis 28.09.2021 jeweils gleichlautende 3 Verlautbarungen betreffend das Volksbegehren „Notstandshilfe“, betreffend die beiden Volksbegehren „Impfpflicht: Notfalls JA“ und „Impfflicht: Striktes NEIN“ sowie betreffend das Volksbegehren „Kauf Regional“ angeschlagen, in denen auf die Eintragungswoche, auf die Orte der möglichen Eintragung, auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Text der Volksbegehren und auf die Berechtigung der Eintragung hingewiesen wurde.
Des Weiteren war ebenso an der Amtstafel und auch im Bereich der Eingangstür zum Eintragungslokal ein mit 30. August 2021 datierter und als „Kundmachung zur Durchführung folgender Volksbegehren:“ unter Anführung eben dieser 4 Volksbegehren bezeichneter Aushang im Zeitraum vom 31.08.2021 bis zum 28.09.2021 angeschlagen, wonach anlässlich der Durchführung dieser Volksbegehren während des Eintragungszeitraumes vom 20. bis 27. September 2021 für das Eintragungslokal – wörtlich – folgende Verbotszone gelte: „In einem Umkreis von 20m um das Gebäude, in welchem sich das Eintragungslokal befindet, wird eine Verbotszone eingerichtet. Jede Art der Werbung für oder gegen die Volksbegehren, insbesondere durch Ansprachen am die Stimmberechtigten, durch Anschlag oder Verteilung von Aufrufen sowie jede Ansammlung und das Tragen von Waffen jeder Art, ist verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen. Übertretungen dieser Verbote werden vom Magistrat St. Pölten mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.“
Eben dieses zuletzt genannte Schriftstück wurde vom Abteilungsvorstand des Magistrats der Stadt St. Pölten „für den Bürgermeister“ unterfertigt. Eine Verordnung, eine Beschlussfassung oder sonstige Willensbildung durch die zuständige Gemeindewahlbehörde ging dieser „Kundmachung“ nicht voran und war die zuständige Gemeindewahlbehörde vielmehr im Zusammenhang mit der Festlegung einer Verbotszone in Verbindung mit diesen Volksbegehren überhaupt nicht eingebunden.
Am 24.09.2021 verteilte der Beschwerdeführer in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr rund um das Eintragungslokal im *** des *** in *** wenige Meter neben dem Eingang Flugzettel „“ und „“ an anwesende Bürger und suchte auch das Gespräch mit diesen. Mit dem Inhalt dieser Flugzettel und mit den Gesprächen nahm der Beschwerdeführer nicht konkret Bezug auf die 4 Volksbegehren dieser Eintragungswoche, insbesondere machte er für diese eben 4 Volksbegehren damit direkt keinerlei Werbung. Vielmehr lief zu den mit diesen Flugzetteln angesprochenen Themen zu diesem Zeitpunkt jeweils das Einleitungsverfahren möglicher künftiger Volksbegehren.
Die im Übrigen auch unstrittigen Feststellungen in Bezug auf die 4 Volksbegehren, die vom verfahrensgegenständlichen Eintragungszeitraum im Zeitraum vom 20.09.2021 bis 27.09.2021 betroffen waren, ergeben sich insbesondere auch aus dem Inhalt der Anzeige (Beilage ./5) und aus dem Inhalt der Verlautbarung (Beilage ./3).
Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Aushänge an der Amtstafel des Rathauses bzw. an der Eingangstür zum Eintragungslokal ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des Vertreters der belangten Behörde und insbesondere des Zeugen D in Verbindung mit den Beilagen ./Aa bis ./Ee. Es ist unbestritten, dass eben lediglich diese Beilagen ausgehängt waren, bzw. wurde vom Zeugen D glaubwürdig ausgesagt, dass der als „Kundmachung“ bezeichnete Aushang auch an der Eingangstür zum Eintragungslokal angebracht war, was sich auch der Beilage ./Jj bekräftigt, und wurde vom Zeugen D eindeutig und unmissverständlich ausgesagt, dass es darüber hinaus betreffend die Festlegung einer Verbotszone keine weiteren Schriftstücke gibt, was sich auch aus der Aussage des Vertreters der belangten Behörde erschließt. Von der belangten Behörde wurden auch keine weiteren Unterlagen dazu nach gerichtlicher Aufforderung vorgelegt.
Über konkrete Frage an den Zeugen, ob es in Bezugnahme auf die „Kundmachung“ eine Beschlussfassung des zuständigen Gremiums gebe, die zu diesen vorgelegten Urkunden geführt hätte, wurde vom Zeugen D ausgesagt, „dass es gesetzlich diesbezüglich keines Beschlusses bedarf“. Es ist offenkundig, dass sich die belangte Behörde im konkreten Fall – dies aus welchen Gründen auch immer – darauf zurückgezogen hat, die vorgelegte „Kundmachung“ ohne vorangegangene Verordnung oder sonstige Beschlussfassung zu unterfertigen bzw. unterfertigen zu lassen und auszuhängen. Dass eine Verordnung erlassen worden wäre oder sonst in irgendeiner Weise die Gemeindewahlbehörde eingebunden worden wäre, wurde klar und unmissverständlich verneint und fehlt es dazu demnach eben auch an Schriftstücken jeglicher Art, sodass die Bezug habenden Feststellungen zu treffen waren.
Vom Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerde zunächst unbestritten blieb weiters, dass er die auch im Verwaltungsstrakt erliegenden Flugzettel am Tatort im ihm zur Last gelegten Tatzeitraum im Sinne des Tatvorwurfs verteilt und in diesem Zusammenhang (und auch nur in diesem Zusammenhang) auch das Gespräch mit den vorbeikommenden Bürgern gesucht hat, was auch im Übrigen durch die im Verwaltungsakt ebenso erliegenden Fotos dokumentiert ist. Die Einschränkung des Beschwerdeführers, wonach er im Eingangsbereich lediglich Flugzettel betreffend „***“ verteilt habe, wurde erst nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023 und somit in Kenntnis der Rechtsansicht des Höchstgerichtes im fortgesetzten Verfahren getätigt und ist nicht glaubwürdig bzw. als Schutzbehauptung zu werten.
Es ist diesbezüglich jedoch auch offenkundig und wird von der belangten Behörde auch nicht das Gegenteil behauptet, dass mit den angesprochenen Flugzetteln und den Gesprächen mit Bürgern nicht die 4 vom Eintragungszeitraum betroffenen Volksbegehren in deren Inhalt direkt angesprochen waren und der Beschwerdeführer vor allem für diese Volksbegehren oder auch nur für eines davon auch nicht direkt Werbung machte, sondern ausschließlich Werbung für mögliche künftige Volksbegehren machte, die sich zum damaligen Zeitpunkt noch im Einleitungsverfahren befunden haben und für die demnach auch damals noch gar kein Eintragungszeitraum festgesetzt war. Auf die – auf Basis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023 bindende – rechtliche Würdigung eben dieses Umstandes war in eben rechtlicher Hinsicht ist vom erkennenden Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung weiter einzugehen.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 8 Abs. 1 und 2 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO):
„(1) Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde
eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.“
§ 52 Abs. 2 und 3 NRWO:
„(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 58 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.“
§ 58 Abs. 1 und 3 NRWO:
„(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(…)
(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.“
§ 6 Abs. 1 und 2 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG):
„(1) Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 3 Abs. 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 3 Abs. 2) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist.
(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so ist in der Entscheidung ein Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formularen (Muster Anlage 5) oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.“
§ 10 VoBeG:
„Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 6 Abs. 4 veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 6 Abs. 3) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die Verlautbarungen sind spätestens vier Wochen nach der gemäß § 6 Abs. 4 veröffentlichten Entscheidung vorzunehmen.“
§ 11 Abs. 1 VoBeG:
„(1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von § 4 E-GovG über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Datenverarbeitung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr;
2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde während der Eintragungszeiten (§ 8 Abs. 1) persönlich auf dem Formular laut Anlage 5 geleisteten Unterschrift.“
§ 12 VoBeG:
„Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 58, 65, 66 und 74 NRWO.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Wie bereits oben zitiert gelten gemäß § 12 VoBeG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 für das Eintragungsverfahren eines Volksbegehrens sinngemäß unter anderem die Bestimmungen des § 58 NRWO.
Gemäß § 58 Abs. 1 NRWO ist im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten und werden gemäß Abs. 3 leg. cit. Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
Vorauszuschicken ist zunächst und ist dies dem Bezug habenden umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023, GZ. ***, vom erkennenden Gericht in rechtlicher Hinsicht bindend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ausgehend davon, dass er zur Tatzeit die laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochenen Flugzettel verteilt und das Gespräch mit den anwesenden Bürgern gesucht hat, unabhängig davon, dass er auch auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht direkt Werbung für eben diese 4 Volksbegehren gemacht hat, grundsätzlich gegen die Bestimmungen des § 12 VoBeG iVm § 58 Abs. 1 und 3 NRWO verstoßen hat, weil ausgehend vom inhaltlichen Konnex der angesprochenen Themen anzunehmen ist, dass Handlungen vorlagen, die geeignet waren, den freien Willen von Stimmberechtigten (§ 7 VoBeG), einem der konkreten Volksbegehren im Eintragungsverfahren (§§ 6 ff VoBeG) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der vorliegenden Aussagen, hat das erkennende Gericht wie festgestellt auch keinen Zweifel, dass vom Beschwerdeführer an dem von der belangten Behörde bezeichneten Tatort Flugzettel zu beiderlei angesprochenen Inhalten ausgeteilt wurden, wobei selbst unter Zugrundelegung der Aussage des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren auch die Verteilung der Flugzettel „***“ innerhalb der vermeintlichen Verbotszone erfolgt wäre.
Im gegenständlichen Verfahren weiters zu klären war allerdings auch die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß überhaupt eine Verbotszone am dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatort (rechtswirksam) bestanden hat.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Beilagen ./Dd und ./Ee ergibt sich eine „Kundmachung“ betreffend die Verbotszone in einem Umkreis von 20 m um das Gebäude, in welchem sich das Eintragungslokal befindet. Eine Kundmachung setzt eine dieser vorangegangenen Willensentscheidung des zuständigen Organs, sei es in Form einer Verordnung, einer Verfügung oder eines Beschlusses voraus. Gemäß § 52 Abs. 2 NRWO bestimmen außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörden unter anderem die in § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen, wobei gemäß § 52 Abs. 3 NRWO die getroffenen Verfügungen der Gemeindewahlbehörde von der Gemeinde jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen sind. Demzufolge ergibt sich eben auch aus der bereits angeführten und hier anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 NRWO, dass unter anderem in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) am Wahltag jede Art von Wahlwerbung verboten ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine derartige Verfügung oder sonstige Willensentscheidung der Gemeindewahlbehörde als hier zuständige Behörde nicht zur Festlegung des Vorliegens und vor allem des Ausmaßes der Verbotszone getroffen wurde. Das erkennende Gericht hat der belangten Behörde aufgetragen, sämtliche Verordnungstexte und Verlautbarungen die 4 gegenständlichen Volksbegehren betreffend vorzulegen. Eine Verordnung oder eine sonstige Urkunde, aus welcher sich eine Beschlussfassung der Gemeindewahlbehörde ergibt, wurde von der belangten Behörde nicht vorgelegt, aufgrund dessen auch eine Ladung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zu diesem Beweisthema für die fortgesetzte Verhandlung unterblieb. Jedoch ergab sich aus der Aussage des von der belangten Behörde in der fortgesetzten Verhandlung stellig gemachten Zeugen D nunmehr sogar verdeutlichend und wurde dies dementsprechend festgestellt, dass eine Verordnung, Verfügung oder sonstige Beschlussfassung der Gemeindewahlbehörde in irgendeiner Form, die in weiterer Folge mit der Beilage ./Dd bzw. ./Ee kundgemacht worden sein soll, eben gerade nicht vorliegt.
Mangels Vorliegens einer derartigen rechtswirksam zustande gekommenen Verordnung konnte eine solche auch nicht rechtsverbindlich kundgemacht werden, woraus sich wiederum ergibt, dass gegenständlich keine gültige Verbotszone festgesetzt war und das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht rechtswidrig im Sinne der ihm zur Last gelegten Übertretung sein konnte.
Es war daher spruchgemäß mit der Aufhebung des Straferkenntnisses und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen. Diesbezüglich war allerdings wiederum im Hinblick auf das hier bindende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023 zu beachten, dass auch bei einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens eine Konkretisierungspflicht des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf eine unzureichend bestimmte Übertretungsnorm besteht (vgl. auch VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0048 mwN), dies schon alleine wegen der Sperrwirkung der Einstellung für eine allfällige weitere Verfolgung des Beschwerdeführers. Eine derartige unzureichend bestimmte Übertretungsnorm liegt gegenständlich infolge der fehlenden Anführung der Bestimmung des § 12 VoBeG vor, sodass eine entsprechende Konkretisierung des Straferkenntnisses spruchgemäß vorzunehmen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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