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LVwG-AV-1710/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1710/001-2023
LVwG-AV-1710/001-2023Tribunale amministrativo regionale6 giu 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Anlage; Stilllegung; Maßnahmen; Beeinträchtigung; öffentliches Interesse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 14.03.2023, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer und die C Gesellschaft m.b.H betrieben auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, in ***, ***, eine Abfallbehandlungsanlage. Diese wurde mit 1.1.2007 stillgelegt.
Es wurden von den ehemaligen Betreibern bei der Stilllegung der Abfallbehandlungsanlage keine Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen angezeigt oder solche gesetzt.
1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 26.05.2017, ***, wurde der Beschwerdeführer sowie die C GmbH gemäß § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verpflichtet, näher angeführte Maßnahmen zur Beprobung und Untersuchung des Grundwassers durchzuführen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24.07.2017, LVwG-AV-871/001-2017, als unbegründet abgewiesen.
1.3. Mit Bescheid vom 27.11.2020, ***, wurde der Beschwerdeführer sowie die C GmbH gemäß § 62 Abs. 7 AWG 2002 verpflichtet, unter anderem folgende Maßnahmen innerhalb der angeführten Fristen durchzuführen:
„„1.[…]
2. Die Grundwassermessstellen *** und *** sind im halbjährlichen Abstand bis auf weiteres auf den Kohlenwasserstoffindex zu prüfen (jeweils Schöpf- und Pumpprobe). Weiters ist zu diesen Terminen auch eine Sichtkontrolle bei der Sonde *** und beim Nutzwasserbrunnen mit der Prüfung, ob Öl in Phase vorhanden ist, durchzuführen. Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist in einem Probenahmeprotokoll zu vermerken. Nach fünf Jahren ist der Behörde ein Zwischenbericht vorzulegen, dann wird entschieden, ob und in welchen Intervall weitere Untersuchungen durchzuführen sind. In diesem Zwischenbericht ist auch der Sondenzustand zu dokumentieren.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 11.2.2022, LVwG-AV-97/001-2021, als unbegründet abgewiesen.
1.4. Die belangte Behörde führte am 17.8.2022 eine Verhandlung zur Überprüfung der Einhaltung des Bescheides vom 27.11.2020 durch, im Zuge derer der Amtssachverständige (ASV) für Abfallchemie die nachstehende fachliche Stellungnahme erstattete:
„[…] Zum Maßnahmenpunkt 2:
Die Umsetzung der Maßnahme im Zusammenhang mit den Grundwassermessstellen *** und *** ist weiterhin umzusetzen, wobei am heutigen Tag die Sonde *** nicht mehr vorgefunden wurde. Im Bereich der Sonde *** (fälschlich im zweiten Satz des Punktes 2) wurde durch den derzeitigen Grundstücksbesitzer eine Schüttung von Rundkies mit einer Mächtigkeit von rund 20 cm geschüttet um eine mechanisch stabilisierte Oberfläche herzustellen. Ob die Sonde 7 ordnungsgemäß abgedichtet und verschlossen wurde, konnte im Zuge der Verhandlung nicht festgestellt werden. Die vorgeschriebene Sichtkontrolle ist daher nicht mehr umsetzbar, wobei zur Beweissicherung der Funktion der Dichtwand auch die Grundwassersonde *** herangezogen werden kann. Sofern in den Grundwasserproben entsprechende Grenzwerte überschritten werden oder andere Auffälligkeiten entstehen sind zusätzliche Maßnahmen mit der Behörde abzustimmen.
Gemäß den Ausführungen der Vertreter der D GmbH kann auch die Sichtkontrolle im Nutzwasserbrunnen (nordwestliches Eck der Biohalle) entfallen, da nur einmalig erhöhte Messwerte beim Parameter KW-Index festgestellt wurden. Nach einer Reinigung des Schachtes sind keine weiteren Auffälligkeiten bekannt. Während des Lokalaugenscheines wurde der Schacht geöffnet und mittels Eisenstange eine Prüfung auf das Vorhandensein eines Ölfilms (optisch und olfaktorisch) durchgeführt, welche jedoch negativ ausgefallen ist.
Die Auflage 2 des Bescheides vom 27.11.2020 ist daher wie folgt abzuändern:
Die Grundwassermessstellen *** und *** sind im halbjährlichen Abstand bis auf Weiteres auf den Kohlenwasserstoffindex zu prüfen (jeweils Schöpf- und Pumpprobe). Jährlich ist der Behörde ein Zwischenbericht vorzulegen, nach fünf Jahren wird entschieden, ob und in welchen Intervall weitere Untersuchungen durchzuführen (die jährliche Berichtsvorlage gilt auch für die Auflage 1 des Bescheides vom 27.11.2020) sind. In diesem Zwischenbericht ist auch der Sondenzustand zu dokumentieren. Die Sonde *** ist aufzusuchen und gegebenenfalls, sofern technisch möglich, wieder in Stand zu setzten. Für diesen Fall ist die Sichtkontrolle, ob Öl in Phase vorliegt durchzuführen. Anderenfalls ist die Sonde *** ordnungsgemäß rückzubauen, wobei diese erforderlichenfalls mit inertem Material zu verfüllen ist. Bis ca. 1 m unterhalb GOK ist durch geeignetes Material (z.B. Lehmschlag bzw. Quellton) eine Abdichtung herzustellen. Diese Maßnahme ist bis 30.01.2023 umzusetzen.
Zur Beweissicherung der Funktion der Dichtwand kann auch die Grundwassersonde *** herangezogen werden kann. Sofern in den Grundwasserproben der Parameter KW-Index im Prüfwert der ÖNORM S 2088-1 (60 µg/L) überschritten wird oder andere Auffälligkeiten entstehen (z.B. Öl in Phase) ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
[…]“
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die Landeshauptfrau von NÖ (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer sowie die C GmbH, unter Anwendung von § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) folgende Maßnahmen durchzuführen:
„1. Die Auflage 2 des Bescheides vom 27. November 2020, *** wird folgendermaßen abgeändert:
„Die Grundwassermessstellen *** und *** sind im halbjährlichen Abstand bis auf Weiteres auf den Kohlenwasserstoffindex zu prüfen (jeweils Schöpf- und Pumpprobe). Der Behörde ist jährlich ein Zwischenbericht vorzulegen, nach fünf Jahren wird entschieden ob und in welchem Intervall weitere Untersuchungen durchzuführen sind (die jährliche Berichtvorlage gilt auch für die Auflage 1 des Bescheides vom 27. November 2020). In diesem Zwischenbericht ist auch der Sondenzustand zu dokumentieren.
Die Sonde *** ist aufzusuchen und sofern technisch möglich wieder in Stand zu setzen. Für diesen Fall ist die Sichtkontrolle, ob Öl in Phase vorliegt, durchzuführen, anderenfalls ist die Sonde *** ordnungsgemäß rückzubauen, wobei diese erforderlichenfalls mit inertem Material zu verfüllen ist. Bis ca. 1 m unterhalb GOK ist durch geeignetes Material (z. B Lehmschlag bzw. Quellton), eine Abdichtung herzustellen. Diese Maßnahme ist bis 30. Juni 2023 umzusetzen.
Zur Beweissicherung der Funktion der Dichtwand kann auch die Grundwassersonde *** herangezogen werden, sofern in den Grundwasserproben der Parameter KW-Index im Prüfwert der ÖNORM S 2088-1 (60 μg/L)) überschritten wird oder andere Auffälligkeiten entstehen (z. B Öl in Phase) ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheiden vom 20.3.2013, 6.3.2017 und 27.11.2020 die C GmbH sowie der Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 7 AWG 2002 verpflichtet worden seien, Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung der Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, durchzuführen. In der am 17.8.2022 durchgeführten Verhandlung habe der Amtssachverständige (ASV) für Abfallchemie festgestellt, dass eine spezifische Vorschreibung des Bescheides vom 27.11.2020 abzuändern sei.
Die ehemaligen Anlagenbetreiber hätten bei der Stilllegung der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage keine Stilllegungsmaßnahmen angezeigt bzw. gesetzt und den ehemaligen Betriebsstandort im desaströsen Zustand zurückgelassen. In der Firmenbuchsache C GmbH sei beim Landesgericht *** zur Zahl *** Anzeige zum Löschungsverfahren eingeleitet worden. Ergebnis sei, dass der Beschwerdeführer vor Gründung der C GmbH die Altanlage als Einzelunternehmer und als De-facto-Geschäftsführer betrieben habe. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die C GmbH als zweite Anlagenbetreiberin nicht die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung getroffen hätten, seien beide zu verpflichten gewesen.
Aus dem Gutachten des ASV für Abfallchemie sei ersichtlich, dass einzelne vorgeschriebene Maßnahmen abzuändern bzw. zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen insbesondere zum Schutz des Grundwassers und von Leben und Gesundheit vorzuschreiben seien, da ansonsten eine weitere Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten sei.
1.6. Gegen den Bescheid wurde (ausschließlich) vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen auf Grund einer Verunreinigung resultieren würden, welche durch nicht gesetzlich gedeckte Einleitung von verunreinigten bzw. belasteten Oberflächengewässern aus öffentlichen Verkehrsflächen ab dem 1.1.2007 resultieren würden. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, gegen den Verursacher der Einleitung Maßnahmen zu verfügen, sodass es gesetzlich nicht gedeckt sei, dass gegen die ehemalige Liegenschaftseigentümerin Maßnahmen für nicht von ihr verursachte Verunreinigungen vorgeschrieben würden. Die gegenständliche Verunreinigung sei durch die Anlagenbetreiberin weder verursacht noch veranlasst worden und es betreffe auch nicht den Beschwerdeführer.
Die Einstellung des Betriebes sei auf Grund eines gesetzlich nicht gedeckten Entzuges der Gewerbeberechtigung verursacht worden. Nachdem die Betriebsschließung durch das Behördenverhalten verursacht worden sei, bestehe auch keine Verpflichtung zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen seitens des Beschwerdeführers. Außerdem sei er seit August 2020 nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der von der belangten Behörde beigezogene ASV für Abfallchemie legte in seiner gutachterlichen Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar dar, welche Maßnahmen zu setzen bzw. abzuändern sind, um Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen, insbesondere eine Gefährdung des Grundwassers, zu vermeiden. Der Beschwerdeführer ist dem insoweit in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Er bestritt weder, dass er Betreiber der Anlage war, noch, dass die aufgetragenen Maßnahmen erforderlich sind, sondern führte zusammengefasst lediglich aus, dass er die Verunreinigungen und die Einstellung des Betriebes nicht verursacht habe und dass er die betreffende Liegenschaft veräußert habe.
3.1. § 62 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet auszugsweise:
§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2a) – (2c) […]
(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
(3a) – (6) […]
(7) Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
[…]”
4.1. Zunächst ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer, als auch der C GmbH erlassen wurde, jedoch leidglich der Beschwerdeführer den Bescheid in Beschwerde gezogen hat. „Sache“ des Verfahrens ist deshalb ausschließlich, ob der Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer zur Recht erlassen wurde.
4.2. Gemäß § 62 Abs. 7 AWG 2002 hat, wenn vom Anlageninhaber bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden, die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im AWG 2002 der Begriff „Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat. Als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, die die Sachherrschaft hat (vgl. VwGH Ra 2015/07/0132).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 62 Abs. 7 AWG 2002 („werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei einer Einstellung") stellt der Gesetzgeber entscheidend auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Einstellung (bzw. der Unterbrechung) des Betriebes ab; jene Rechtsperson, die im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bzw. -unterbrechung Inhaber der Anlage war, d.h. nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132; VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235; VwGH 13.12.2007, 2006/07/0084) die Anlage betrieb bzw. die Sachherrschaft darüber hatte, ist nach der in Rede stehenden Bestimmung in der Verantwortung, die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen von sich aus zu setzen; nur wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die Behörde demgemäß dem bereits ex lege Verpflichteten die Setzung der erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen. Demgegenüber hätte das Abstellen auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in bestimmten Konstellationen zur Folge, dass der Auftrag nach § 62 Abs. 7 AWG 2002 niemandem mehr erteilt werden könnte. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Dass es dabei auf den Grund der Betriebseinstellung (bzw. -unterbrechung) ankäme, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen; auch diesbezüglich bieten die Materialien zu der Gesetzesbestimmung (vgl. RV 89 BlgNR 23. GP, S. 15) keinen Anlass für eine andere Sichtweise (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0303).
§ 62 Abs. 7 AWG 2002 stellt weder auf eine konkrete Auflassungshandlung noch darauf ab, aus welchen Gründen es zu einer Betriebseinstellung gekommen ist. Die verwaltungsrechtliche Verantwortung, die erforderlichen Maßnahmen nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung zu treffen, setzt kein Verschulden des Anlageninhabers an der unterlassenen Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen voraus (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0303).
4.2. Im vorliegenden Fall ist daher weder auf die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht mehr Eigentümer der betreffenden Liegenschaft zu sein, noch auf das Vorbringen, die Verunreinigung und die Betriebseinstellung nicht verursacht zu haben, weiter einzugehen. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war der Beschwerdeführer – als Anlageninhaber im Zeitpunkt der Betriebseinstellung – verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu setzen. Da er dies unterlassen hatte, waren ihm die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 7 AWG 2002 bescheidmäßig aufzutragen.
Die Erforderlichkeit der Maßnahmen orientiert sich an der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen und ist weit gefasst (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 62 Rz 46). Gegenständlich sind die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen erforderlich, um eine weitere Gefährdung des Grundwassers zu vermeiden. Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer auch nicht, dass die aufgetragenen Maßnahmen nicht erforderlich wären.
4.3. Im Ergebnis wurden die gegenständlichen Aufträge nach § 62 Abs. 7 AWG 2002 zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, es lediglich um die Klärung der Rechtsfrage ging, ob der Beschwerdeführer als Verpflichteter gemäß § 62 Abs. 7 AWG 2002 herangezogen werden konnte und somit einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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