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LVwG-S-14/001-2023•LVwG N LVwG-S-14/001-2023
LVwG-S-14/001-2023Tribunale amministrativo regionale25 mag 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Überprüfung; Verwaltungsstrafe; Bauwerk; Änderung; Verwendungszweck; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.12.2022, Zl ***, betreffend Bestrafungen nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.05.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a)im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter „Zeit“ die Anführung „seit 27.06.2022“ durch die Anführung „von 27.06.2022 bis 01.12.2022“ ersetzt wird und unter „Tatbeschreibung“ im letzten Satz von Spruchpunkt 2. die Anführung „oder untersagtes“ entfällt;
b)die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1. „§ 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, iVm § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021“ und zu Spruchpunkt 2. „§ 15 Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, iVm § 37 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021“ lautet; und
c)der Strafnorm zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils die Anführung „LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021“ angefügt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 5.200,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 01.12.2022, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) unter Spruchpunkt 1. wegen einer Übertretung nach § 14 Z 3 iVm § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 gemäß § 37 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) und unter Spruchpunkt 2. wegen einer Übertretung nach § 15 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 37 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 gemäß § 37 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 400,- auferlegt.
In diesem Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: seit 27.06.2022
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Im Zuge einer behördlichen Überprüfung des Betriebsgeländes am 27.06.2022 durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha wurde festgestellt, dass zwischen der Firma B und Herrn D noch zwei Räume abgetrennt wurden. Im Mittleren Raum wurde ein Zwischenpodest aus Holzkonstruktion errichtet und sind dort Mopeds und Motorräder abgestellt sowie ein Anhänger mit dem Kennzeichen ***.
Der Raum ist nicht als Garage baubehördlich bewilligt und entspricht das Zwischenpodest nicht dem genehmigten Konsens.
Die Errichtung des Zwischenpodestes bedarf als bauliche Anlage einer Baubewilligung gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014, weil durch die Holzkonstruktion mit Stiege als zusätzliche Ebene der Brandschutz beeinträchtigt wird.
Sie haben es daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der E GmbH mit dem Sitz in ***, ***, diese ist Grundstückseigentümer des Grundstückes ***, ***, zu verantworten, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung benützt bzw. benützen lässt.
Die Verwendung des Hallenteiles als Garage bedarf als Änderung des Verwendungszweckes einer Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Z lit. a NÖ BO 2014, weil durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen der Brandschutz beeinträchtigt wird.
Sie haben es daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der E GmbH mit dem Sitz in ***, ***, diese ist Grundstückseigentümer des Grundstückes ***, ***, zu verantworten, dass ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt bzw. benützen lässt.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 23.12.2022 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass eine Ermahnung ausgesprochen werde, in eventu dass die Strafhöhe herabgesetzt werde.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die E GmbH die Liegenschaft mitsamt bestehender und bewilligter Betriebsgebäude von der F AG gekauft habe. Auch die bestehenden Mietverhältnisse mit der G GmbH und H seien mit dem Kauf im Oktober 2014 übernommen worden. Ab dem Jahr 2019 seien mehrfach Ansuchen um Genehmigung von Änderungen am Betriebsgrundstück an die Behörde gestellt worden. Im Zuge einer Verhandlung mit der Behörde habe sich herausgestellt, dass der zuletzt bewilligte Bauzustand bzw. der Baukonsens nicht festgestellt werden habe können, weil der Bauakt nicht auffindbar gewesen sei. Daher sei es rein planungstechnisch nicht möglich gewesen, an den damals bestehenden Konsens anzuknüpfen, weshalb die Behörde ein Ansuchen um Generalgenehmigung empfohlen habe. Dann sei die G GmbH in Konkurs gegangen und haben neue Mieter gefunden werden müssen.
Sämtliche Hallen seien vermietet und könne der Beschwerdeführer nicht Tag und Nacht kontrollieren, ob in den Lagern bauliche Änderungen vorgenommen werden oder welche Art der Nutzung dort stattfinde. Die belangte Behörde habe auch keinerlei konkrete Feststellungen zu der Art des Holzpodestes getroffen und auch nicht dargelegt, inwieweit das Holzpodest wirklich kraftschlüssig mit dem Bauwerk an sich verbunden sei. Vielmehr handle es sich um einen provisorischen Raumteiler, welcher sich jederzeit entfernen lasse. Zudem erfordere diese Holzkonstruktion keinerlei bautechnische Kenntnisse, weshalb nicht von einer baulichen Anlage die Rede sein könne.
Im Übrigen habe er über den Bestandsvertrag mit dem Hallennutzer I betreffend der Halle mit dem Holzpodest alles Zumutbare getan, um Änderungen am Bestand zu untersagen und widmungsfremde Nutzungen zu unterbinden. Der Mietzweck sei im Mietvertrag mit der Nutzung als Lager und nicht als Garage definiert und sei den Mietern auch die Einholung der allenfalls notwendigen gewerberechtlichen Genehmigungen vertraglich überbunden worden, weshalb ihm bei der unter Punkt 1. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden angelastet werden könne. Dies werde durch die vorzulegenden Mietverträge und die Befragung des Beschwerdeführers unter Beweis gestellt.
Zu den Mopeds sei festzuhalten, dass nicht festgestellt worden sei, ob es sich um Garagierungen, also um Parken mit Wegfahrmöglichkeit, oder um kurzfristige Lagerungen, welche die Widmung als Lager nicht beeinträchtigen, handle.
Generell könne dem Beschwerdeführer kein Verschulden angelastet werden, da er davon ausgehen habe müssen, dass sich die Mieter vertragskonform verhalten. Weiters fehlen Feststellungen dazu, inwiefern die Holzkonstruktion und die angebliche Garagierung tatsächlich den Brandschutz betreffen. Es liege daher ein minderer Grad des Versehens vor, weshalb das Verfahren einzustellen sei.
Unter Verweis auf bei der belangten Behörde geführte und näher bezeichnete Verwaltungsstrafverfahren wurde ausgeführt, dass diese gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße sowie weiters gegen § 33a VStG und die in § 19 VStG festgelegten Kriterien der Strafbemessung verstoßen worden sei, insbesondere da zahlreiche Milderungsgründe vorliegen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 02.01.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Mit Schreiben vom 11.01.2023 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Übermittlung des Betriebsanlagenaktes zur Zl. ***, welcher am 30.01.2023 vorgelegt wurde.
Weiters legte die belangte Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.03.2023 am 22.03.2023 die Verwaltungsstrafakten zu den Zlen. ***, *** sowie ***, sämtliche betreffend Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen nach der NÖ BO 2014, vor.
3.3. Mit E-Mail vom 09.05.2023 teilte die belangte Behörde, Fachgebiet Anlagenrecht, dem erkennenden Gericht über Ersuchen desselben zusammengefasst mit, dass sich der einzige zugrundeliegende Baukonsens für den Betriebskomplex aus dem Bescheid der Gemeinde *** vom 01.10.1990, Zl. ***, ergebe. Die zuletzt dort tätige Firma J GmbH habe die Produktionsanlagen nach Konkurs stillgelegt. In der Folge seien die Innenräume verändert und an verschiedene Gewerbebetriebe vermietet worden. Das im gegenständlichen Verfahren betroffene Top sei Teil einer Werkshalle und durch die neu errichteten Zwischenwände entstanden.
Zwischenzeitig sei vom Grundeigentümer um Generalgenehmigung angesucht worden und habe diesbezüglich am Freitag, dem 05.05.2023 eine Verhandlung stattgefunden. Es fehle noch die verkehrstechnische Beurteilung, dann können die Betriebsanlagengenehmigung für die Generalgenehmigung erlassen werden und auch die zwischenzeitig teilweise durchgeführten baulichen Veränderungen am Areal einer Baubewilligung zugeführt werden.
Das Zwischenpodest im gegenständlichen Top 7 sei nicht Gegenstand des anhängigen Generalgenehmigungsverfahrens und des Bauverfahrens, da es ein Einbau des Mieters sei. Die Genehmigung für das Podest habe auch zwischenzeitig nicht erteilt werden können, da das Generalgenehmigungsverfahren abgewartet worden sei und insbesondere zum Podest Nachweise fehlen. Hierzu wurde auf die unter einem übermittelte Verhandlungsschrift vom 20.03.2023, Zl. ***, verwiesen.
Dieser E-Mail angeschlossen war eine Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 20.03.2023, Zl. ***, betreffend das Ansuchen der I OG um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer KFZ-Werkstätte im Standort ***, ***.
3.4. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 09.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführervertreter teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch Befragung des Beschwerdeführers.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
4.1. Die E GmbH mit Sitz in ***, ***, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts *** unter FN ***, ist seit dem Jahr 2014, somit auch jedenfalls von 27.06.2022 bis zum 01.12.2022, dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses, Eigentümerin des GSt. Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***.
Der Beschwerdeführer A war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH.
4.2. Am 27.06.2022 führte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Fachgebiet Anlagenrecht, eine Überprüfung mit Ortsaugenschein auf diesem Grundstück durch.
Hierbei wurde unter anderem festgestellt, dass in einer Werkshalle zwischen der Firma B und Herrn D durch die E GmbH Zwischenwände errichtet wurden, wodurch zwei weitere Räume entstanden sind.
Der dadurch entstandene, mittlere Raum (Top 7) wurde durch die E GmbH zirka im Mai oder Juni 2022 an die I OG vermietet, welche darin eine KFZ-Werkstätte für den Zusammenbau von Motorrädern sowie deren Wartung einrichtete. Die Werkstätte weist insgesamt eine Fläche von ca. 113 m² auf. In dieser Werkstätte wurde von der Mieterin über zirka 4/5 der Fläche eine Lagergalerie in Holzkonstruktion (Zwischenpodest aus Holzkonstruktion) mit Stiege als zusätzliche Ebene in Eigenregie errichtet. Diese Lagergalerie wird von massiven Holzstehern getragen und ist diese bereits aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren in diesem Top 7 Mopeds und Motorräder abgestellt sowie ein Anhänger mit dem Kennzeichen ***, an denen auch gearbeitet wurde.
Die Lagergalerie in Holzkonstruktion (Zwischenpodest aus Holzkonstruktion) mit Stiege bestand unverändert auch noch zum Zeitpunkt einer Augenscheinsverhandlung durch die belangte Behörde am 20.03.2023.
4.3. Durch die Errichtung der Lagergalerie in Holzkonstruktion (Zwischenpodest aus Holzkonstruktion) samt Stiege wurde die Werkshalle abgeändert und konnte dadurch der Brandschutz, zum Beispiel durch Änderung der Brandabschnitte, beeinträchtigt werden. Hierfür lag bzw. liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.
Weiters lag für die Änderung des Verwendungszwecks dieses Hallenteils als Garage bzw. Werkstätte keine Bauanzeige vor, obwohl hierdurch der Brandschutz betroffen werden konnte.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich insbesondere auf den unbedenklichen und nachvollziehbaren Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes sowie des Gerichtsaktes sowie des darin einliegenden Betriebsanlagenaktes der belangten Behörde, Zl. ***.
Die Feststellungen zu 4.1., welche zudem unbestritten geblieben sind, ergeben sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch vom 18.10.2022 die E GmbH betreffend, einer Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank durch das erkennende Gericht am 05.05.2023 und der im Gerichtsakt einliegenden Einsichtnahme in den geografischen Auskunftsdienst für die Niederösterreichische Landesverwaltung (IMAP) vom 05.05.2023.
Die Feststellungen unter Punkt 4.2. ergeben sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Betriebsanlagenakt der belangten Behörde, Zl. ***, insbesondere der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 27.06.2022, Seite 17, Punkt 5), über die Überprüfung des Betriebsgeländes und den Fotos zur Stellungnahme der I OG vom 31.10.2022. Aus letzteren ergeben sich auch die näheren Feststellungen zu der kraftschlüssigen Verbindung der Lagergalerie mit dem Boden.
Aus der im Gerichtsakt einliegenden E-Mail der belangten Behörde vom 09.05.2023 und der daran angeschlossenen Verhandlungsschrift vom 20.03.2023 im Verfahren zu der Zl. *** betreffend das Ansuchen der I OG um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer KFZ-Werkstätte im Standort ***, ***, ergeben sich die weiteren Feststellungen zu der Ausführung der Lagergalerie und zu der Nutzung des Top 7.
Die Feststellungen unter Punkt 4.3., nämlich, dass weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorlag, sind unbestritten und ergeben sich insbesondere aus der im Gerichtsakt einliegenden E-Mail der belangten Behörde vom 09.05.2023 samt der daran angeschlossenen Verhandlungsschrift vom 20.03.2023.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 4 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, gelten im Sinne dieses Gesetzes als
[…]
Z 6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind;
Z 7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
Z 15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
[…].
Gemäß § 14 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Bewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
[…].
Gemäß § 15 Abs 1 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung LGBl 32/2021, sind folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
a)die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren
Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
-Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
-Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
-der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
-der Spielplatzbedarf,
-die Festigkeit und Standsicherheit,
-der Brandschutz,
-die Barrierefreiheit,
-die Belichtung,
-die Trockenheit,
-der Schallschutz oder
-der Wärmeschutz
betroffen werden könnten;
[…].
§ 37 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung LGBl 32/2021, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
[…].
Abs 2: Übertretungen nach
1. Abs. 1 Z 1, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
2. Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
3. Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,
zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG, BGBl 52/1191 in der Fassung BGBl I 3/2008, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
§ 33a Abs 1 VStG bestimmt:
Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 45 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der E GmbH, welche Grundstückseigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war.
Unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der E GmbH, welche Grundstückseigentümerin ist, verantworten zu haben, dass diese ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung benützt bzw. benützen lässt, da die Errichtung eines Zwischenpodestes mit Stiege als zusätzliche Ebene als bauliche Anlage, wodurch der Brandschutz beeinträchtigt werden kann, einer Baubewilligung bedurfte.
Wie zuvor festgestellt, wurden in der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bestehenden Werkshalle durch die Grundstückseigentümerin mittels Errichtung von Zwischenwänden Räume abgetrennt und wurde in dem dadurch entstandenen mittleren Raum (Top 7) über zirka 4/5 von dessen Fläche eine Lagergalerie in Holzkonstruktion (Zwischenpodest aus Holzkonstruktion) mit Stiege als zusätzliche Ebene durch die Mieterin errichtet.
Diese Lagergalerie weist massive Holzsteher auf und ist diese bereits aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.
Eine im Sinne des § 14 Z 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige „Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte“ liegt bei der Errichtung einer Lagergalerie bzw. einer zusätzlichen Ebene zweifelsohne im Hinblick auf den Brandschutz vor.
Festzuhalten ist, dass eine solche Bewilligungspflicht bereits dann gegeben ist, wenn die bloße Möglichkeit einer der genannten Beeinträchtigungen besteht. Ob eine solche schließlich tatsächlich vorliegt, ist im Bewilligungsverfahren zu klären (LVwG NÖ 08.05.2018, LVwG-AV-946/001-2017).
Die Lagergalerie bzw. das Zwischenpodest stellt auch zweifelsohne ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 dar.
So ergibt sich im gegenständlichen Fall das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse daraus, dass dieses auch dann angenommen werden muss, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre (VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043).
Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden muss nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein; es genügt großes Gewicht (z.B. bei Containern) (W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/ W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 9 zu § 4, S 99).
Die gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2044 als Bauwerk definierte Lagergalerie bzw. das Zwischenpodest mit Stiege ist somit gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig.
Nachdem im Tatzeitraum hierfür keine baubehördliche Bewilligung vorlag, hat der Beschwerdeführer somit den objektiven Tatbestand des ihm unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegten § 14 Z 3 iVm 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 erfüllt.
Unter Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der E GmbH, welche Grundstückseigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist, verantworten zu haben, dass diese ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes Bauwerk benützt bzw. benützen lässt, da die Verwendung des Hallenteiles als Garage als Änderung des Verwendungszweckes einer Anzeige gemäß § 15 Abs 1 Z lit a NÖ BO 2014 bedurfte, weil durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen der Brandschutz beeinträchtigt wird.
Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 2014 ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen, wenn hierdurch u.a. der Brandschutz betroffen werden könnte, der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Eine veränderte Nutzung, z.B. als Lagerraum, kann mit Auswirkungen auf die Standsicherheit eines Bauwerkes verbunden sein (W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/ W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Materialien zur 3. Nov LGBl 2016/37 der NÖ BO 2014, S 335).
Die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken bzw. Teilen hiervon erfordert auch die Prüfung der Zulässigkeit solcher Vorhaben in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan. Ob eine solche Verwendungsänderung ohne bewilligungspflichtige Baumaßnahmen möglich ist, wird oft die Beurteilung durch einen bautechnischen Amtssachverständigen erfordern (W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/ W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 4 zu § 15, S 341).
Wie zuvor festgestellt, lag für die gegenständliche Änderung des Verwendungszwecks des Hallenteils als Garage bzw. Werkstätte keine schriftliche Bauanzeige vor, obwohl hierdurch der Brandschutz betroffen werden konnte.
Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand des ihm unter Spruchpunkt 2. zur Last gelegten § 15 Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 2014 iVm 37 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (Verschulden) bestimmt § 5 Abs 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass der Beschwerdeführer im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Um mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können, wäre es daher an dem Beschwerdeführer gelegen, initiativ alles darzulegen, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat (VwGH 23.11.2009, 2008/03/0176).
Im vorliegenden Fall wurde die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet.
Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer das zur Vertretung der E GmbH nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass der Beschwerdeführer Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, wurde ebenfalls nicht behauptet, sondern von diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sogar in Abrede gestellt.
Im vorliegenden Fall wurden seitens des Beschwerdeführers somit keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun.
Die Tat ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; er hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, liegt doch der Schutzzweck der übertretenen Normen im öffentlichen Interesse. Damit soll sichergestellt werden, dass bewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Bauvorhaben nicht ohne Einhaltung der einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen bzw. bautechnischen Bestimmungen errichtet oder benützt werden. Die Benützung konsenslos errichteter Bauwerke kann einerseits ein Sicherheitsrisiko darstellen und andererseits berechtigte Interessen der Öffentlichkeit bzw. von Privaten beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse daran, konsenslose Bauführungen hintanzuhalten, liegt in der Vermeidung von Gefahren von Menschen und Sachen, welche als Folge unsachgemäßer Bauführungen drohen können und stellt dementsprechend ein besonders bedeutsames Rechtsgut dar. Dies zeigt sich auch an der von dem Gesetzgeber für solche Übertretungen vorgesehenen Mindeststrafe. Insofern besteht hier ein besonderes öffentliches Interesse, welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde.
Mildernd ist kein Umstand zu werten.
Erschwerend ist hingegen die lange Dauer des „Benützen-Lassens“ der (Bau-)vorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung und Anzeige sowie zu Spruchpunkt 2. eine einschlägige rechtskräftige, nicht getilgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach § 15 Abs 1 Z 1 iVm § 37 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.02.2019, Zl. ***, rechtskräftig seit 01.03.2019, zu werten.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer – wie zuvor ausgeführt - zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Mangelndes Verschulden konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht begründen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und den von dem Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bekanntgegebenen allseitigen Verhältnissen (monatliche Pension in der Höhe von ca. € 2.300,- netto, Vermögen: Anteil an der gegenständlichen Gesellschaft, keine Sorgepflichten) findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die festgesetzten Geldstrafen sowie die als adäquat dazu zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen tat-, täter- und schuldangemessen, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer das Unrecht seines Verhaltens ausreichend vor Augen geführt wird, sowohl der Beschwerdeführer, als auch andere Personen von einem gleichgelagerten Verhalten in Hinkunft abgehalten werden sollen und der Allgemeinheit signalisiert werden soll, dass es sich bei derartigen Verwaltungsübertretungen nicht um Bagatelldelikte handelt.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall – wie zuvor ausgeführt - nicht nur gering ist und findet zudem die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens.
Somit ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es neben dem nicht anzunehmenden geringfügigen Verschulden an einer weiteren der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich € 726,- verneint wurde).
Die Anwendung des § 20 VStG kommt zu Spruchpunkt 1. nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe überwiegen können.
Auch die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) liegen gegenständlich nicht vor. Weder ist die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Voraussetzung für die Anwendbarkeit wäre aber – was im gesamten Verfahren nicht einsichtig gemacht wurde – ein kumulatives Vorliegen dieser Voraussetzungen (vgl. etwa VwGH 13.02.2023, Ra 2022/02/0117).
Zur Spruchkorrektur:
Die Präzisierung des Tatzeitraums erfolgt in Hinblick auf das Vorliegen von Dauerdelikten und der Entfall der zitierten Anführung zur Präzisierung, weshalb dadurch jeweils eine Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes nicht stattfindet.
Die Spruchkorrektur durch Ergänzung der Quellenangaben erfolgt zur Konkretisierung der angewendeten Normen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5).
Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen diesbezüglich gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20 % des Strafbetrages zur Vorschreibung.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005).
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).
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