LVwG N LVwG-AV-1277/001-2022

LVwG-AV-1277/001-2022Tribunale amministrativo regionale25 mag 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bauvorhaben; Kleingartenhütte; Nachbarrecht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1277/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1277.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, vom 16. September 2022, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: C), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 11. August 2020 und – nach Verbesserungsaufträgen und Vorprüfung – 24. Februar 2022 beantragte die Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleingartenhütte mit Gerätehütte, Eingangs- und Terrassenüberdachung, Einfriedung und Luftwärmepumpte auf dem Grundstück in ***, ***, Parzelle: ***, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***.

1.2. Nach Verbesserungsaufträgen und Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 erfolgte schließlich die Information vom 10. März 2022 der Anrainer gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014. Gegenstand dieser Anrainerinformation vom 10. März 2022 waren der Einreichplan und die Baubeschreibung vom 24. Februar 2022 sowie die Sickerschachtbemessung vom 10. Februar 2022.

1.3. Das in diesen Plänen dargestellte Bezugsniveau ergibt sich aus dem Lage- und Höhenplan vom 28. Oktober 2020 sowie dem Gutachten vom 12. März 2021 der D Ges.m.b.H, die auf der Grundlage von Vermessungen und Überprüfungen des Gebietes am 20. Juni 2013, 19. Mai 2015, 24. Mai 2018, 17. Juni 2020, 9. September 2020 und 28. Oktober 2020 erstellt wurden. In dem Gutachten wird insbesondere festgestellt, dass im Süden Geländeanpassungen in der Höhe bis maximal 50 cm entstanden, im restlichen Gebiet es jedoch nur geringe Abweichungen gegenüber der Aufnahme vom Juni 2013 gibt. Diese beschränken sich zudem auf geringe Flächen von ein paar Quadratmeter bzw. auf fertige Bodenplatten von zukünftigen Kleingartenhäusern.

1.4. Ausgehend vom in den Plänen dargestellten Bezugsniveau weist das projektierte Kleingartenhaus eine Firsthöhe von 4,7 Metern sowie hinsichtlich der zu den Beschwerdeführern gerichteten Nordfassade eine Traufenhöhe von 3,00 Metern auf.

1.5. Das projektierte Kleingartenhaus der Bauwerberin hat einen Abstand von 5,5 Metern zur südlichen Grundgrenze (das ist jene Grenze, die dem Grundstück der Beschwerdeführer am nächsten gelegen ist).

1.6. Das Baugrundstück weist laut Auszug aus dem Flächenwidmungsplan die Flächenwidmung Grünland-Kleingarten auf.

1.7. Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der im Norden des Baugrundstücks gelegenen Liegenschaft ***, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***. Diese Liegenschaft weist zum einen die Widmung Grünland Kleingarten und zum anderen die Widmung Bauland-Wohngebiet auf.

1.8. Aufgrund der von der Grundstücksgrenze abgerückten Situierung ist das Hauptgebäude der Beschwerdeführer 40,06 Meter und deren Nebengebäude mehr als 31,29 Meter von der Grundstücksgrenze der Bauwerberin entfernt. Das projektierte Kleingartenhaus ist 5,5 Meter (die Terrassenüberdachung 2,5 Meter bzw. die Gerätehütte 3,5 Meter) von der (südlichen) Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer entfernt.

1.9. In der Südseite des Hauptgebäudes der Beschwerdeführer befinden sich „Hauptfenster“ iSd § 4 Z 21 NÖ Bauordnung 2014. Ausgehend vom Abstand zwischen dem projektierten Kleingartenhaus und dem Hauptgebäude der Beschwerdeführer bzw. dem Bezugsniveau und der Höhe des projektierten Kleingartenhauses ist eine „ausreichende Belichtung“ iSd § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 auf die Hauptfenster gemäß § 4 Z 21 leg.cit. des Hauptgebäudes (und auch die sonstigen Fenster des Nebengebäudes) der Beschwerdeführer gegeben.

1.10. Nach Vorprüfung vom 8. März 2022 erfolgte die Anrainerverständigung vom 10. März 2022. Diese Information wurde den Beschwerdeführern am 17. März 2022 zugestellt. In ihren Einwendungen vom 28. März 2022 bringen die Beschwerdeführer vor, dass die offene Künette Teil der geplanten Geländeveränderung sei und die Anschüttungen und Abgrabungen in einem Ausmaß erfolgt seien, das „die erlaubten 50 cm bei weitem überschreitet“. Weiters seien bereits Betonschalsteine verlegt worden, die den Anforderungen an eine „Stahlbetonstützwand nach Eurocode nicht erfüllen können“ und würden durch die geplanten Aufschüttungen die Abflussverhältnisse negativ verändert werden.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer im Hinblick auf das Bezugsniveau vor, dass „[d]as als Bezugsniveau angenommene, von Geometer D vermessene Gelände in Teilbereichen falsch ist, teilweise nicht mit der Natur übereinstimmt aber jedenfalls großflächig nicht das Bezugsniveau darstellen kann, da es sich beim Untergrund um illegale Ablagerungen und Anschüttungen handelt. Insbesondere auf gegenständlichem Grundstückteil, welcher unserem Grundstück angrenzt, wurden in der letzten Zeit (zusätzlich zu bereits früher erfolgten) und jedenfalls während der bereits rechtsgültigen NÖ BO 2014 (also nach 1.2.2015!) Anschüttungen vorgenommen“. Somit müsse abermals darauf hingewiesen werden, dass das hier vorliegende Gelände nicht dem Bezugsniveau entsprechen könne und somit die Gebäude zu hoch errichtet werden und nicht den Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes entsprechen würden. Durch ein falsches Bezugsniveau sei eine Prüfung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nicht möglich und hätte jedenfalls einen weiteren Verbesserungsauftrag bzw. eine Abweisung des Antrages der Bauwerberin zur Folge haben müssen.

1.11. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Mai 2022 wurde die baubehördliche Bewilligung unter Auflagen erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

1.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. September 2022 wurde die Berufung der Beschwerdeführer mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

1.13. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Bezugsniveau im Sinne des § 4 Z 11a NÖ Bauordnung 2014 nicht richtig festgestellt worden sei und eine Überprüfung, ob ihre subjektiv-öffentlichen Interessen „insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe bzw. der Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster“ verletzt werden würden, von der belangten Behörde nicht erfolgen habe können. Diesbezüglich wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich eine rechtswidrig hergestellte Deponie vorliegen und deren Oberfläche und rechtswidrige Anschüttungen „niemals als rechtmäßiges Bezugsniveau nach § 4 Z 11a NÖ BO 2014 angesehen werden“ könnten.

Schließlich liege nach Ansicht der Beschwerdeführer ein grober Verfahrensmangel vor, weil aufgrund aufgezeigter Mängel in den Planunterlagen keine Vorlage und Verständigung der Beschwerdeführer erfolgt sei. Erst durch die Zustellung des Baubescheides hätten die Beschwerdeführer „über die neuen oder geänderten Unterlagen“ Kenntnis erlangt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde. Die Feststellungen sind bis auf die folgenden Ausführungen unstrittig und ergeben sich aus den Akten.

2.2. Zum Bezugsniveau, der First- und Traufenhöhe des Bauvorhabens:

Aus dem Gutachten der D Ges.m.b.H. vom 12. März 2021 sowie dem Lage- und Höhenplan vom 28. Oktober 2020 ergibt sich, dass seit der ersten Messung am Baugrundstück im Jahr 2013 lediglich geringfügige Geländeveränderungen stattgefunden haben. Ausgehend davon gelangte die bautechnische Amtssachverständige der Baubehörde erster Instanz im Gutachten zur Vorprüfung vom 22. September 2021 sowie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch aufgrund des NÖ-Atlas zur Auffassung, dass das im Einreichplan dargestellte Bezugsniveau korrekt dargestellt ist und die maximal zulässige First- sowie Traufhöhe eingehalten wird.

Diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere konkretisieren bzw. begründen sie im gesamten Verfahren nicht, inwiefern aufgrund des nicht „ordnungsgemäß erhobenen“ Bezugsniveaus eine Beeinträchtigung ihrer Rechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 durch das projektierte Bauvorhaben erfolge, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Hauptgebäude der Beschwerdeführer 40,06 Meter und deren Nebengebäude mehr als 31,29 Meter von der Grundstücksgrenze der Bauwerberin entfernt befindet.

Die Beschwerdeführer haben auch nicht näher konkretisiert, wann genau die von ihnen vorgebrachten „illegalen Ablagerungen und Anschüttungen“, die zu einem unrichtigen Bezugsniveau geführt hätten, erfolgt seien.

2.3. Zur Feststellung der ausreichenden Belichtung:

Ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen einer Firsthöhe von 4,7 Metern und der Situierung der Gebäude der Beschwerdeführer (das Hauptgebäude der Beschwerdeführer ist 40,06 Meter und deren Nebengebäude mehr als 31,29 Meter von der Grundstücksgrenze der Bauwerberin entfernt) ergibt sich bereits aus dem Einreichplan, dass eine ausreichende Belichtung gegeben ist. Dies sogar unter Heranziehung nur des freien Lichteinfalls unter 45° (gemessen von der Horizontalen) ohne die (nach der NÖ Bauordnung 2014 ebenfalls gebotene) Verschwenkung um nicht mehr als 30°. Dass das Bezugsniveau im zweistelligen Meterbereich zu niedrig wäre – erst dann wäre ausgehend von der Entfernung des Bauvorhabens eine „Belichtungsproblematik“ bei den Beschwerdeführern überhaupt denkbar –, wurde selbst von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und entsprich auch insbesondere nicht dem unbedenklichen Gutachten der D Ges.m.b.H. vom 12. März 2021 sowie dem Lage- und Höhenplan vom 28. Oktober 2020.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. Gemäß § 1 NÖ Kleingartengesetz regelt dieses Gesetz in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 und der NÖ Bauordnung 2014 die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten. Auch die Parteistellung richtet sich (soweit für das Verfahren wesentlich) nach der NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 7b NÖ Kleingartengesetz).

3.2. Das gegenständliche Baugrundstück liegt im Grünland Kleingarten. Insofern waren, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, Veränderungen der Höhenlage vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 mit 1. Februar 2015 (vgl. § 72 Abs. 1 leg. cit.) nicht bewilligungspflichtig (vgl. hingegen nunmehr § 14 Z 6 leg. cit.; zur Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014: VwGH 05. 03.2014, 2010/05/0169). Die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Veränderungen der Höhenlage sind daher im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.

3.3. Als Bezugsniveau gilt gemäß § 4 Z 11a NÖ Bauordnung 2014 jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (zB für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird. Als Bezugsniveau gilt:

-die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht

-in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

-außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

3.4. Das Bezugsniveau wurde laut Feststellungen basierend auf dem ziviltechnischen Gutachten und der Beurteilung durch die Amtssachverständige im Einreichplan zutreffend festgestellt.

3.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282).

3.6. Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz darf die Bebauungsdichte 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf jedoch nicht 37 m2, die Traufenhöhe nicht 3,00 Meter und die Firsthöhe nicht 4,70 Meter übersteigen.

3.7. Die im Einreichplan auf Grundlage des richtigen Bezugsniveaus dargestellte First- sowie Traufenhöhe steht im Einklang mit § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz. Auch die sich aus § 7a Abs. 2 letzter Satz NÖ Kleingartengesetz ergebende Abstandspflicht von zwei Metern ist jedenfalls zum Grundstück der Beschwerdeführer eingehalten.

3.8. Die NÖ Bauordnung 2014 kennt aber kein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster. Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich - oder die Gebäudehöhe - im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH 20.11. 2018, Ra 2018/05/0261 zur insofern übertragbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996).

3.9. Da wie dargestellt die zulässige First- und Traufenhöhe sowie der gebotene Abstand (jedenfalls) zum Grundstück der Beschwerdeführer eingehalten wird, ist die Frage des Lichteinfalls schon deshalb nicht mehr zu prüfen.

3.10. Gemäß § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 ist ausreichende Belichtung jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a leg.cit), gegeben ist.

Ungeachtet der soeben dargestellten Einhaltung der Bestimmungen betreffend Gebäudehöhe und Bauwich wäre aber – wie in der Beweiswürdigung dargestellt – selbst unter Annahme einer nicht bewilligten Anschüttung und der damit einhergehenden Überschreitung der maximal zulässigen First- und Traufenhöhe eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht im Ansatz denkbar: Unter Zugrundelegung der von Beschwerdeführern ins Treffen geführten Anschüttung ist nämlich eine ausreichende Belichtung iSd § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 gegeben.

3.11. Der Nachbar hat hinsichtlich der Planunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte, braucht (zB VwGH vom 29. Juli 2021, Ra 2019/05/0282).

Die Beschwerdeführer konnten im Verfahren sämtliche Unterlagen einsehen, die zur Wahrnehmung ihrer subjektiven Rechte notwendig waren, ist in diesen doch – wie oben dargestellt – das Bezugsniveau richtig dargestellt und damit eine Auseinandersetzung in Bezug auf First- und Traufenhöhe sowie „ausreichende Belichtung“ möglich gewesen.

3.12. Das sonstige Vorbringen in der Beschwerde betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungspflicht und „illegale Deponie“ betrifft keine subjektiven Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014.

3.13. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer Verhandlung konnte – trotz Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil gegenständlich lediglich Rechtsfragen strittig waren und eine mündliche Erörterung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch VwGH 21.12.2016, Zl. Ra 2016/04/0117, mwN).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15.05.2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

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