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LVwG-AV-1059/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1059/001-2023
LVwG-AV-1059/001-2023Tribunale amministrativo regionale22 mag 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verdienstentgang; Vergütung; Unselbstständig Erwerbstätiger; Berechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gibt dem Antrag der Antragstellerin A, eingelangt am 10.06.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 19.03.2022 bis 27.03.2022 teilweise statt.
I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.
II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlichen Verfahrensgang:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15.12.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag der Antragstellerin A, eingelangt am 10.06.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 19.03.2022 bis 27.03.2022 teilweise stattgegeben. Dem Antrag wurde in Höhe von EUR *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmerin für den Zeitraum von 19.03.2022 bis 27.03.2022 behördlich abgesondert gewesen sei. Mit Eingabe vom 10.06.2022 sei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum 19.03.2022 bis 27.03.2022 in Höhe von EUR *** beantragt worden. Dieser Betrag setze sich aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von EUR *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von EUR *** zusammen. Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt und Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung enthalte der beantragte Vergütungsbetrag außerdem eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von EUR *** sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von EUR ***.
Laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das Monat der Absonderung gesamt EUR ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen beliefen sich gesamt auf EUR ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen EUR ***.
Innerhalb offener Frist wurde am 23.12.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und der Antrag auf Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass der Verdienstentgang in der beantragten Höhe vergütet werde, gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abweisung des Betrages von EUR *** nicht nachvollziehbar sei.
Mit Schreiben vom 07.02.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorgelegten Akt zur GZ. ***.
Frau B, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19.03.2022, ZI. *** aufgrund des Verdachtes Ihrer COVID-19-Erkrankung beginnend mit 19.03.2022 bis einschließlich 29.03.2022 abgesondert.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung ihren Lohn weiterhin ausbezahlt.
Mit der am 10.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin von 19.03.2022 bis 27.03.2022. Laut Antragsformular wurde der Vergütungsbetrag mit EUR *** beantragt.
Über Aufforderung der belangten Behörde wurde ein Jahreslohnkonto 2022 nachgereicht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt, insbesondere aus dem Antrag auf Vergütung, dem Jahreslohnkonto 2022 der Dienstnehmerin, dem Beschwerdevorbringen und dem angefochtenen Bescheid.
Der oben angeführte Sachverhalt stand bereits auf Grund des insoweit unbedenklichen Akteninhaltes fest und konnte daher ohne weiteres dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 lauten:
Absonderung Kranker
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des
Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin des Beschwerdeführers am 29.03.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 10.06.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (den Beschwerdeführer) über.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.
Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094-11, sind Sonderzahlungen auch dann im Zusammenhang mit Vergütungsanträgen zu berücksichtigen, wenn diese nicht im Absonderungsmonat ausbezahlt wurden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN).
Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind nach dem Erkenntnis des VwGH (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese iSd Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre. Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht, in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel - in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne - danach zu prüfen, ob in den letzten dreizehn Wochen (das entspricht in etwa 3 Monaten) ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist bei Entgeltschwankungen - vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) - ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip"). Sofern sich der Zeitraum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht als ausreichend erweisen sollte, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (VwGH 05.03.1991, 88/08/0239).
Die Berechnung der anteiligen Sonderzahlung erfolgt dahingehend, dass die jährlich zustehende Gesamtsumme aus Urlaubs- und Weihnachtsremuneration durch 365 Tage dividiert und in weiterer Folge mit den Tagen der Absonderung multipliziert wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wendet gegenständlich in Entsprechung des genauen Wortlauts des § 32 Abs. 2 EpiG eine genaue, tageweise Berechnung der Sonderzahlung auf Basis von 365 Tagen an. Diese Berechnungsmethode erscheint sachgerecht, zumal es sich um eine jährlich zu gewährende Sonderzahlung handelt (vgl. LVwG Niederösterreich vom 25.07.2022, AV-528/001-2022; LVwG Niederösterreich vom 29.07.2022, AV-791/001-2021; LVwG Niederösterreich vom 25.07.2022, AV-528/001-2022).
Da die behördliche Absonderung vom 19.03.2022 bis einschließlich 29.03.2022 bestand, besteht grundsätzlich Anspruch auf Vergütung für einen Verdienstentgang von 11 Tagen, indem es sich im Gegenstand jedoch um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und lediglich die Vergütung für einen Verdienstentgang von 9 Tagen beantragt wurde, ist daher ein Absonderungszeitraum von 9 Tagen zugrunde zu legen.
Aus den vorgelegten Lohnunterlagen ergibt sich folgender Vergütungsanspruch:
März 2022
Fortlaufendes Entgelt1) Euro ***
Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) Euro ***
Sonderzahlung (SZ)3) Euro ***
SV-DGA SZ4) Euro ***
Gesamt: Euro ***
Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt: ***7 ÷ 31 x 9 (Erklärung: Brutto-Monatslohn März 2022 Euro ***; März: 31 Tage, davon 11 Tage abgesondert, aber nur 9 Tage beantragt).
Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt: *** ÷ 31 x 9 x 0,1753
(Erklärung: März BGM SV laufend Euro ***, DGA-SV 17,53 %)
(Erklärung: Sonderzahlung für 2022 Euro ***, 365 Tage im Jahr, davon 11 Tage abgesondert, aber nur 9 Tage beantragt).
SV-BMG-SZ Euro ***, DGA 17,53 %
Die Beschwerdeführerin beantragte einen Auszahlungsbetrag von EUR ***. Die Differenz von EUR *** ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Berechnung (die Beschwerdeführerin teilte durch Faktor 31 beim Monat und durch Faktor 360 beim Jahr).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sohin Anspruch auf Vergütung in der Höhe von insgesamt EUR *** für den beantragten Zeitraum von 19.03.2022 bis 27.03.2022. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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