LVwG N LVwG-S-583/001-2023

LVwG-S-583/001-2023Tribunale amministrativo regionale17 mag 2023

Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Vertretungsbefugnis; subjektives Recht; Verbesserungsauftrag;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-583/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.583.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn A, ***, ***, gegen den Frau B betreffenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7. Februar 2023, Zl. ***, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

ad 2.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985 beruht auf der Schulversäumnisanzeige der Schulleiterin der Volksschule *** – *** vom 13. Jänner 2023.

1.2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. Jänner 2023 wurde Frau B als erziehungsberechtigter Mutter des schulpflichtigen Kindes folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:09.01.2023 – 13.01.2023

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen C, geb. , zu sorgen, da dieser den im Zeitraum 9.1.2023 bis 13.1.2023 in der Volksschule () ***, ***, ***, abgehaltenen Schultagen (5 Schultage) ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs. 1 iVm. Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF. BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 110,0027 Stunden§ 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018"

Die Strafverfügung wurde am 19. Jänner 2023 an Frau B zugestellt.

1.3. Mit E-Mail vom 3. Februar 2023 erhob Frau B Einspruch gegen die Strafverfügung (sie ersuchte dabei in deutscher Sprache unter Hinweis auf einen verschobenen Rückflug nach Österreich von der weiteren Verfolgung Abstand zu nehmen).

1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7. Februar 2023 wurde der genannte Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist am 2. Februar 2023 geendet habe und dass trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung der Einspruch erst am 3. Februar 2023 eingebracht worden sei.

1.5. Dagegen wurde von Herrn A mittels E-Mail vom 28. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde von ihm vorgebracht, dass seine Ehefrau den Brief am 19. Jänner 2023 bei der Post abgeholt habe. Sie sei philippinische Staatsbürgerin und der deutschen Sprache nur bedingt mächtig. Er selbst habe von der Existenz des Briefes erst am sehr späten Abend des 22. Jänner 2023 erfahren. Da er sich als Familienoberhaupt sehe und der einzige in der Familie sei, der juristisch geschriebene Briefe lesen und beantworten könne, sei der Einspruch fristgerecht.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilte Herrn A nach erfolgter Aktenvorlage durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. April 2023 einen Verbesserungsauftrag. Es wurde – unter Hinweis darauf, dass der Beschwerde kein Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses beigelegt worden sei – dazu aufgefordert, einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorzulegen, aus dem sich ergebe, dass er berechtigt gewesen sei, für Frau B Beschwerde zu erheben. Es wurde zur Mängelbehebung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsschreibens gesetzt und es wurde darüber belehrt, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig und fristgerecht nachgekommen werden.

Der Verbesserungsauftrag wurde Herrn A am 3. April 2023 an seine E-Mail-Adresse übermittelt und es wurde der Verbesserungsauftrag mangels Erhaltsbestätigung in Folge auch postalisch zugestellt (Zustellung durch Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft am 25. April 2023 und Abholung durch Herrn A am 25. April 2023).

1.7. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Reaktion auf den erteilten Verbesserungsauftrag.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dem aktenkundigen Rückschein zur Zustellung des hg. Verbesserungsauftrages um eine öffentliche Urkunde handelt, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (s. etwa VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0086).

3. Maßgebliche Rechtslage:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Wie sich aus dem dargelegten maßgeblichen Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, hat Herr A gegen den Frau B betreffenden Zurückweisungsbescheid vom 7. Februar 2023 Beschwerde erhoben.

Für die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten ist zwar nicht erforderlich, dass eine Verletzung in einem subjektiven Recht erwiesen ist, es muss die Rechtsverletzung aber zumindest möglich sein (vgl. etwa VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Zurückweisungsbescheid ist allerdings für Herrn A nicht gegeben (vgl. etwa VfSlg. 14.932/1997; VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Fall mittels Verbesserungsauftrag die Möglichkeit zum Nachweis der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung für Frau B eingeräumt. Der Verbesserungsauftrag wurde nicht erfüllt und es wurde ein zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehendes Bevollmächtigungsverhältnis nicht nachgewiesen.

Zu § 10 Abs. 4 AVG (Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht bei amtsbekannten Angehörigen) ist festzuhalten, dass es eine allgemeine gesetzliche („automatische“) Vertretungsmacht für Ehegatten nicht gibt (vgl. etwa VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013) und dass diese Bestimmung weder von der Notwendigkeit der Einräumung eines Vertretungsverhältnisses noch von seiner Offenlegung befreit (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0064). Es ist im vorliegenden Fall auch keine Amtsbekanntheit gegeben (vgl. auch etwa VwSlg. 18.064 A/2011, wonach eine Person durch Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde noch nicht amtsbekannt ist) und es ist dem Verwaltungsgericht unbenommen, bei Zweifeln – fallbezogen schon durch die fehlende ausdrückliche Bezugnahme auf ein eingeräumtes Vertretungsverhältnis – an einer bestehenden Vollmacht oder deren Umfang nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (vgl. etwa VwGH 7.7.2009, 2007/18/0021).

Da somit keine Rechtsverletzungsmöglichkeit für Herrn A gegeben ist und ein zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehendes Bevollmächtigungsverhältnis für Frau B trotz erteilten Verbesserungsauftrages nicht nachgewiesen wurde, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Entscheidung wäre rechtswidrig (vgl. etwa VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von niemandem beantragt und konnte gemäß § 44 Abs. 2 bis Abs. 4 VwGVG unterbleiben (vgl. auch etwa VfSlg. 17.063/2003; VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

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