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LVwG-AV-443/001-2023•LVwG N LVwG-AV-443/001-2023
LVwG-AV-443/001-2023Tribunale amministrativo regionale17 mag 2023
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Hilfe bei stationärer Pflege; Schulden; Härte;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrags nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – NÖ SHG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der erste Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„A ist verpflichtet, für den stationären Aufenthalt in der B GmbH in *** einen Kostenbeitrag in Höhe von
€ 456,56 für den Zeitraum 01.05.2022 bis 31.05.2022
€ 632,40 für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2022
€ 659,88 für den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.07.2022
€ 659,88 für den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.08.2022
€ 632,40 für den Zeitraum 01.09.2022 bis 30.09.2022
€ 659,88 für den Zeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022
€ 632,40 für den Zeitraum 01.11.2022 bis 30.11.2022
€ 659,88 für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.12.2022
€ 659,88 für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.01.2023
€ 577,44 für den Zeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023
€ 456,52 für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.03.2023
€ 690,00 für den Zeitraum 01.04.2023 bis 30.04.2023
€ 456,52 für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.05.2023
und ab 01.06.2023 monatlich € 614,06 zu leisten.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2022, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 1 und 4 NÖ SHG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (in der Folge: EigenmittelVO), für den stationären Aufenthalt in der B GmbH in *** (B GmbH, in der Folge: Wohngemeinschaft) ab 1. Dezember 2021 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 552,24 monatlich zu leisten.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 10. Jänner 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, gern einen Kostenbeitrag für die in Anspruch genommene Sozialleistung zu leisten, in der vorgeschriebenen Höhe sei ihm dies allerdings nicht möglich. Er habe bei der Erhebung des Kostenbeitrags weit mehr Ausgaben und Unterlagen eingebracht als berücksichtigt worden seien. Dazu kämen diverse unumgängliche Sonderausgaben wie die Begräbniskosten seines Bruders. Sollte der Betrag in dieser Höhe eingefordert werden, sei es ihm kaum möglich, Reserven für das Leben nach der Therapie anzusparen. Bei Klienten aus anderen Bundesländern würde bei der Teilnahme an derselben Sozialhilfemaßnahme kein Kostenbeitrag eingehoben. Dies sei nicht im Sinne einer Gleichberechtigung. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 NÖ SHG lägen vor, weil der Erfolg der Hilfe durch den Kostenbeitrag gefährdet werde. Er ersuche daher um erneute Einsicht in seine finanzielle Situation und um Anwendung der Härtefallregelung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 10. Jänner 2023 vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Februar 2023 und am 11. Mai 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten und die vorgelegten Unterlagen sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer erhält Sozialhilfe in Form von Heilbehandlung gemäß § 27 NÖ SHG und wird seit 30. November 2021 in der Tagesstätte der Wohngemeinschaft in *** stationär betreut. Die Kosten des Aufenthalts in der Wohngemeinschaft in Höhe von derzeit € 135,11 täglich (zuzüglich Anerkennungsbeitrag) trägt vorerst das Land Niederösterreich gegen Verrechnung eines entsprechenden Kostenbeitrags.
Der Beschwerdeführer erhält monatlich einen Anerkennungsbeitrag in Höhe von € 96 von der Wohngemeinschaft. Er bezieht kein Pflegegeld und hat keine Sorgepflichten.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 Rehabilitationsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) in Höhe von € 33,35 täglich ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021, Zl. ***, lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil keine dauerhafte, sondern eine vorübergehende Invalidität vorliege.
Im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 28. Februar 2023 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 34,35 täglich von der ÖGK.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2023, Zl. ***, stellte die PVA fest, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine vorübergehende Invalidität mehr vorliegt und das Rehabilitationsgeld mit 28. Februar 2023 entzogen wird. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid Klage beim Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht (in der Folge: ASG) ein. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 2. März 2023 bis 28. Februar 2024 vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) Notstandshilfe in Höhe von € 26,15 täglich zugesprochen.
An Kosten für Telefon und Internet fallen pro Monat ca. € 30 an. Der Beschwerdeführer wendet darüber hinaus rund € 210 für Medikamente und Heilbehelfe (im weitesten Sinne) auf. Die letztgenannten Ausgaben werden ab Juni 2023 voraussichtlich nicht mehr erforderlich sein.
Der Beschwerdeführer war Erwachsenenvertreter seines Bruders. Für die Registrierung dieser Vertretung fielen im Jänner 2022 Gebühren in Höhe von € 450 an.
Der Bruder des Beschwerdeführers starb am 16. Februar 2022. Die Bestattungskosten beliefen sich auf € 1.900. Die Einäscherung kostete € 486. Das Institut für Pathologie des Landesklinikums *** (in der Folge: Pathologie) stellte dem Beschwerdeführer eine Leichenkammerbenützungsgebühr in Höhe von € 188,10 in Rechnung. Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit dem Todesfall betrugen insgesamt € 52,60. Für die Urnenaufbewahrung wurden € 291,30 veranschlagt.
Der Beschwerdeführer zahlt zwei Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt ca. € 2.000 in monatlichen Raten von € 65 bzw. € 50 ab. Die Verwaltungsstrafen fielen vor seinem Aufenthalt in der Wohngemeinschaft an und wurden bis inklusive Februar 2023 bezahlt. Im März und April 2023 überwies der Beschwerdeführer keine Raten an die Behörde, um andere Schulden zu bedienen. Die Rückzahlungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen.
Für den Auftrag zur Vermittlung einer Finanzsanierung, abgeschlossen am 19. Dezember 2022, bezahlte der Beschwerdeführer der C GmbH € 420. Der Beschwerdeführer schloss am 4. Jänner 2023 einen Finanzsanierungsvertrag mit der D GmbH ab und beauftragte sie unter anderem mit der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts in Höhe von € 7.000. Am 13. März 2023 kündigte der Beschwerdeführer den Finanzierungsvertrag. Von den Einzahlungen in Höhe von € 1.000 an das Finanzunternehmen verblieb dem Beschwerdeführer nach Abzug diverser Gebühren ein Guthaben in Höhe von € 540. Der Beschwerdeführer wollte mit dem Geld eine Wohnung und ein Fahrzeug finanzieren. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war ihm seitens der Wohngemeinschaft jedenfalls noch nicht geraten worden, sich eine Wohnung zu suchen, vielmehr war sein stationärer Aufenthalt in der Wohngemeinschaft bis 30. November 2023 bewilligt. Bei der belangten Behörde erkundigte sich der Beschwerdeführer vor Abschluss des Finanzsanierungsvertrages nicht nach Fördermöglichkeiten für die Wohnraumbeschaffung.
Am 28. August 2022, 6. September 2022, 7. Oktober 2022, 2. November 2022, 6. Dezember 2022, 2. Jänner 2023 und 2. Februar 2023 langten bei der belangten Behörde jeweils € 96 ein, die der Beschwerdeführer als Anzahlung bzw. Ratenzahlung für den Kostenbeitrag überwiesen hatte. Der Beschwerdeführer überwies auch am 28. Februar 2023 € 96 an die belangte Behörde.
Am 27. April 2023 erhielt der Beschwerdeführer als Erbe seines Bruders eine Rückzahlung des Finanzamtes in Höhe von € 318.
Der Beschwerdeführer überweist immer wieder kleinere und größere Beträge auf sein Sparkonto (z.B. € 600 am 3. Oktober 2022, € 22 und € 20 am 7. November 2022, € 5,90 am 15. November 2022, € 130 am 5. Dezember 2022, € 800 am 30. Dezember 2022, € 4,50 am 9. Jänner 2023, € 80 am 18. Jänner 2023, € 50 am 25. Jänner 2023, € 30 am 1. Februar 2023, € 200 und € 100 am 28. Februar 2023, € 400 am 11. April 2023, € 58 am 12. April 2023, zwei Mal € 10 am 17. April 2023 und € 100 am 27. April 2023), um sich etwas anzusparen.
Beim Beschwerdeführer wurde unter anderem ein Abhängigkeitssyndrom hinsichtlich Tabak (F17.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak) diagnostiziert, an dem er bis heute leidet.
Es kann nicht festgestellt werden, wieviel Geld der Beschwerdeführer monatlich für Tabakwaren ausgibt.
Es kann nicht festgestellt werden, welche der mit Fahrscheinen öffentlicher Verkehrsmittel belegten Fahrten aus medizinischen Gründen unternommen wurden und welche privaten Zwecken dienten.
Die Inanspruchnahme der Hilfe wäre durch den Kostenbeitrag ausschließlich in Höhe der mit der Erwachsenenvertretung des Bruders des Beschwerdeführers bzw. der Kosten im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders aus sozialen Gründen erschwert bzw. wäre der Erfolg der Hilfe gefährdet. Darüber hinaus kann keine derartige Beeinträchtigung durch die Verpflichtung zum Kostenbeitrag festgestellt werden.
Die Feststellungen zur dem Beschwerdeführer gewährten Sozialhilfe und der diesbezüglichen Kostenregelung beruhen auf dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Dezember 2021, Zl. ***. Das Datum des Beginns des stationären Aufenthalts ist in der unbedenklichen Eintrittsmeldung der Wohngemeinschaft vom 30. November 2021 dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt (vgl. S. 4 der Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2023, in der Folge: VHS 1).
Der Beschwerdeführer hat den monatlich ausbezahlten Anerkennungsbeitrag mit € 96 beziffert (vgl. S. 6 der VHS 1). Dem widersprechende Beweisergebnisse sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dass der Beschwerdeführer kein Pflegegeld erhält und dieses auch nicht beantragt hat, ist durch den Auszug aus der Pflegegelddatenbank vom 11. Mai 2023 belegt. Er hat selbst angegeben, keine Sorgepflichten zu haben (S. 4 der VHS 1).
Bezug, Höhe, Auszahlungszeitraum und auszahlende Stelle betreffend das Rehabilitationsgeld sind dem Schreiben der ÖGK vom 7. Februar 2022 entnommen, das sich hinsichtlich der Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 28. Februar 2023 auch mit dem Inhalt des Bescheides der PVA vom 19. Jänner 2023 deckt.
Der Inhalt der PVA-Bescheide vom 3. Dezember 2021 und 19. Jänner 2023 ergibt sich aus den zitierten Schriftstücken. Die Klage gegen den letztgenannten Bescheid ist durch das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers und den Auftrag des ASG vom 14. März 2023, Zl. ***, nachgewiesen. Da der Beschwerdeführer noch keinen Begutachtungstermin hat (vgl. S. 6 der Verhandlungsschrift vom 11. Mai 2023, in der Folge: VHS 2), ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Die Feststellungen zu Höhe, Bezugsdauer und auszahlender Stelle der Notstandshilfe gründen auf der Mitteilung des AMS vom 5. April 2023.
Der Beschwerdeführer hat zwar keine Nachweise für seine Telefon- und Internetkosten vorgelegt. Da die Kosten nicht unglaubwürdig erscheinen und sowohl ihr Anfall als auch ihre Höhe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, geht das Landesverwaltungsgericht trotz fehlender Belege davon aus, dass diese Ausgaben in der angeführten Höhe entstehen. Der Beschwerdeführer hat eine Abrechnung für Thermacare-Wärmepolster vorgelegt und die Häufigkeit der Anwendung in der Verhandlung dargelegt (vgl. S. 7 der VHS 1). In Hinblick auf die im Akt dokumentierten Diagnosen, die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Probleme und die ärztliche Bestätigung vom 14. Juni 2022 betreffend die Verordnung von Thermacare-Pflastern zur Schmerzlinderung sind die Notwendigkeit und der Bedarfsumfang für das Landesverwaltungsgericht schlüssig, und zwar trotz der alles andere als lückenlosen Dokumentation durch den Beschwerdeführer. Es ist aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Verbesserung seines Gesundheitszustandes glaubwürdig, dass der Bedarf ab Juni 2023 wegfällt, zumal dem Beschwerdeführer durch diese Angaben kein Vorteil entsteht.
Die Feststellungen zur Erwachsenenvertretung und der daraus erwachsenen Kosten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 der VHS 1) und der Zahlungsbestätigung des Notars vom 10. Jänner 2022.
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Todesdatum seines Bruders (S. 6 der VHS 2) deckt sich mit den Daten auf den Rechnungen des Bestattungsunternehmens vom 21. Februar 2022 und des Krematoriums vom 23. Februar 2022. Die angeführten Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall beruhen auf den genannten Rechnungen und des Krematoriums vom 23. Februar 2022 sowie auf der Rechnung der Pathologie vom 18. Februar 2022, den Einzahlungsbestätigungen der Marktgemeinde *** vom 10. Jänner 2022 und 21. Februar 2022 und den Quittungen der Gemeinde *** vom April 2022.
Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (S. 6 der VHS 1 und S. 6 der VHS 2) sowie den vorgelegten Kontoauszügen und der Umsatzliste vom 2. Mai 2023. Sie sind nicht strittig.
Die Angaben zum Auftrag zur Vermittlung einer Finanzsanierung ergeben sich aus dem Vermittlungsauftrag vom 19. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben zwar auf 2021 datiert, doch aufgrund der auf dem Schreiben zusätzlich aufscheinenden Angabe: „Datum: 06.12.2022“ ist von einer irrtümlich unrichtigen Jahresbezeichnung durch den Beschwerdeführer auszugehen Das wird auch durch das Datum des Kündigungsschreibens und die aus diesem hervorgehenden eingezahlten Beträge in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung untermauert. Die Feststellungen zum Finanzsanierungsvertrag gründen auf dem Vertragsdokument vom 4. Jänner 2023. Die Kündigung und die Kostenfolgen sind in der Kündigungsbestätigung der D GmbH vom 13. März 2023 festgehalten. Den geplanten Verwendungszweck hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärt (S. 4 der VHS 2), doch konnte ihm nicht dahingehend gefolgt werden, dass ein Zusammenhang mit diesem Vertrag und einer ihm von der Wohngemeinschaft ans Herz gelegten Suche nach einer neuen Bleibe besteht. Der Beschwerdeführer hat bei der Verhandlung am 14. Februar 2023 mit keinem Wort erwähnt, dass er demnächst aus der Wohngemeinschaft ausziehen müsse, was angesichts der im Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Dezmeber 2021 aufscheinenden Bewilligungsdauer bis 30. November 2023 nachvollziehbar ist. Vielmehr erscheint es schlüssig, dass sich ein allfälliges diesbezügliches Gespräch aufgrund der Behandlungserfolge erst nach der letzten Verhandlung ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im Dezember 2022 einen Vermittlungsauftrag abgeschlossen und kurz nach dem Jahreswechsel einen Finanzsanierungsvertrag unterschrieben. Selbst wenn die Wohngemeinschaft dem Beschwerdeführer bei einem Gespräch am 10. Mai 2023 gesagt haben sollte, dass er keine Unterstützung von der belangten Behörde bekäme, solange er in der Wohngemeinschaft sei (S. 5 der VHS 2), kann dies keine Auswirkungen auf den Abschluss des Finanzsanierungsvertrages gehabt haben, weil dieser bereits im Jänner 2023 unterzeichnet worden war. Dass sich der Beschwerdeführer zuvor nicht bei der belangten Behörde nach Fördermöglichkeiten für die Wohnraumbeschaffung erkundigt hat, hat er zugestanden (S. 5 der VHS 2).
Das Kostenblatt (Beilage A) dokumentiert die vom Beschwerdeführer geleisteten Anzahlungen bzw. Ratenzahlungen für den Kostenbeitrag. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aufstellung hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Richtigkeit und Vollständigkeit ergeben sich vielmehr aus den Kontoauszügen des Beschwerdeführers, wobei die Überweisungstermine stets zeitlich vor dem Datum des Einlangens bei der Behörde liegen. Die letzte Überweisung am 28. Februar 2023 scheint in der Umsatzliste vom 2. Mai 2023 auf. Worum es sich bei diesen Beträgen handelt, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14. Februar 2023 erklärt (S. 6 der VHS 1).
Die Feststellungen zur Rückzahlung des Finanzamtes beruhen auf der Umsatzliste vom 2. Mai 2023 und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (S. 7 der VHS 2). Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen zu den Spareinlagen des Beschwerdeführers, die in den Kontoauszügen vom 31. Oktober 2022, 30. November 2022, 30. Dezember 2022 und 29. Jänner 2023 und der Umsatzliste per 2. Mai 2023 verzeichnet sind, wobei der Beschwerdeführer die Hintergründe in der Verhandlung vom 11. Mai 2023 dargestellt hat (S. 6 und 8-9 der VHS 2).
Die Zigarettensucht des Beschwerdeführers wird im Arztbericht des E Instituts vom 3. November 2021 festgehalten. Dass die Sucht nach wie vor besteht, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt (indirekt S. 5 der VHS 2, zudem a.a.O. S. 8).
Es kann nicht festgestellt werden, wieviel Geld der Beschwerdeführer monatlich für Tabakwaren ausgibt, weil in der Kostenaufstellung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 zwar ein Betrag von € 212 aufscheint, dieser aufgrund der äußerst lückenhaften Dokumentation jedoch nicht nachvollzogen werden kann. Die höchsten nachgewiesenen Beträge – unter der Annahme, dass in den Tabaktrafiken nur Zigaretten gekauft wurden – betragen rund € 50 pro Monat (März 2022, August 2022 und Oktober 2022). In den übrigen Monaten liegen die in Tabaktrafiken getätigten Ausgaben deutlich darunter. Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass auch Barkäufe abgeschlossen worden sein können, erscheint der angegebene Betrag zu hoch bzw. nicht erwiesen. Eine Feststellung der Ausgaben für Tabakwaren ist daher nicht möglich.
Auch hinsichtlich diverser Fahrten des Beschwerdeführers war eine Negativfeststellung zu treffen, weil zwar sehr viele Fahrscheine vorgelegt wurden, die Antworten des Beschwerdeführers in der Verhandlung dazu jedoch sehr vage geblieben sind (S. 8 der VHS 1).
Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Härteklausel des § 35 Abs. 4 NÖ SHG wird auf die Ausführungen unter Punkt 7. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
§ 35 NÖ SHG, LGBl. 9200-13 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2018, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
[...]
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
[...]
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 4 der EigenmittelVO, LGBl. 9200/2-4 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 119/2019, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
[...]
(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
Dem Beschwerdeführer wurde Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Form von Heilbehandlung (§ 27 NÖ SHG) gewährt.
Er ist jedoch verpflichtet, sich finanziell an der in Anspruch genommenen Hilfe zu beteiligen. Dies hat gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG unter Berücksichtigung seines Einkommens – aufgrund des stationären Dienstes grundsätzlich auch unter Berücksichtigung bestimmter pflegebezogenen Geldleistungen – zu erfolgen.
Bei stationären Diensten haben gemäß § 4 Abs. 1 der EigenmittelVO der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte (Z 1), die Sonderzahlungen (Z 2) sowie 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente oder Pension, Z 3) von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und erhält somit auch keine Sonderzahlungen. Ihm wurde jedoch Rehabilitationsgeld ausbezahlt und er bezieht nunmehr Notstandshilfe. Beide Zahlungen sind als „sonstiges Einkommen“ im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren, sodass der Kostenbeitrag 80 % dieser Leistungen umfasst.
Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages sind laufende Aufwendungen wie beispielsweise Mietkosten oder Versicherungsprämien zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer legte zwar zahlreiche Belege vor und listete umfangreiche Aufwendungen auf (siehe z.B. die Aufstellung seiner monatlichen Aufwendungen im Finanzplan vom 23. März 2022). Viele der Belege waren jedoch nicht näher zuordenbar (z.B. Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel) oder konnten sein Vorbringen nicht im behaupteten Ausmaß stützen (z.B. Ausgaben für Tabakkonsum).
Die Fahrten des Beschwerdeführers mit öffentlichen Verkehrsmitteln wurden teils aus privaten (Besuch der Tante), teils aus medizinischen Gründen unternommen, wobei eine Zuordnung aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Soweit die Fahrtkosten der Pflege der Beziehung zur Umwelt dienen (vgl. VwGH vom 2. September 2008, Zl. 2005/10/0194, und 29. Jänner 2010, Zl. 2009/10/0117) und somit der Teilhabe am sozialen Leben zugutekommen, sind sie in dem der Hilfe suchenden Person verbleibenden Teil ihres Einkommens in Höhe von 20 % bereits berücksichtigt, zudem im Verfahren diesbezüglich auch kein erhöhter Bedarf hervorgekommen ist. Dasselbe gilt auch für gelegentliche Fahrten aus medizinischen Gründen, die ebenso Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen und aus dem verbleibenden Einkommen des Beschwerdeführers zu decken sind.
Dazu kommt, dass viele der vorgebrachten Posten nicht als laufende Aufwendungen bzw. Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dies gilt beispielsweise für die vom Beschwerdeführer konsumierten Zigaretten. Auch unter Berücksichtigung der festgestellten Abhängigkeit von Tabak, welche die meisten Raucher betreffen dürfte, handelt es sich hierbei weder um allgemein notwendige Beschaffungen, welche auch der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden würden, noch um besondere Bedürfnisse aufgrund einer Behinderung oder dergleichen.
Auch die Schulden sind – entgegen der Annahme der belangten Behörde – aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden – oder, wie im vorliegenden Fall, Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Geldstrafen – grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken. So können Mietschulden aus früheren Perioden – auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde – zu berücksichtigen sein, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht (vgl. z.B. VwGH vom 25. März 2020, Zl. Ra 2020/10/0015, m.w.N.). Davon ist aufgrund der stationären Unterbringung, in der für die grundlegenden Bedürfnisse wie Wohnen und Nahrung, aber auch für die notwendigen Therapien gesorgt ist, jedoch nicht gegeben. Bei den Schulden des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass es sich bei den Verbindlichkeiten um Verwaltungsstrafen handelt. Die spezial- und generalpräventiven Zwecken der Strafe stehen einer Berücksichtigung bei der Berechnung des Kostenbeitrags entgegen, soll doch kein Anreiz geschaffen werden, diesen Betrag durch gesetzwidriges Verhalten zu reduzieren. Es handelt sich gerade nicht um Kosten, die auch der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden würden.
Bei den in der Verhandlung vom 11. Mai 2023 erstmals erwähnten Kosten aufgrund des Finanzierungsvertrages ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen nicht um in der Vergangenheit eingegangene Schulden handelt, sondern um solche, welche der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner der Behörde gegenüber bestehenden Rückzahlungsverpflichtung ohne erkennbare Not bzw. Notwendigkeit eingegangen ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsauftrags (19. Dezember 2022) und des Finanzsanierungsvertrages (4. Jänner 2023) konnte der Beschwerdeführer nämlich von einer stationären Unterbringung in der Wohngemeinschaft bis 30. November 2023 ausgehen und bestand aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes auch kein zwingender Grund, sofort ein Fahrzeug für eine nicht einmal in Aussicht befindliche Arbeitsstelle anzuschaffen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner bereits geleisteten Unterschriften – offenbar davon ausging, dass der Kredit bis Mitte März gar nicht aufgenommen worden sei (S. 3 der Verhandlungsschrift vom 11. Mai 2023). Es ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit getätigten Zahlungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen sein sollten.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich können die Kosten für Telefon und Internet sowie für aus medizinischer Sicht erforderlichen Heilbehelfe (Thermacare-Pflaster) bei der Berechnung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden, seine Einkäufe in Supermärkten jedoch nicht, weil aufgrund der stationären Unterbringung für eine entsprechende Versorgung mit Nahrung gesorgt ist und darüber hinausgehende Wünsche des Beschwerdeführers mit dem ihm verbleibenden Teil seines Einkommens zu bestreiten sind. Es mag zwar sein, dass die Wohngemeinschaft nur Waschmittel, jedoch keinen Weichspüler zur Verfügung stellt (S. 9 der Verhandlungsschrift vom 11. Mai 2023), doch stellen solche Reinigungsprodukte keine abzugsfähigen Posten dar. Dies gilt auch für Besuche im Schwimmbad und beim Eisgeschäft (a.a.O. S. 9).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es ihm kaum möglich sei, Reserven für das Leben nach der Therapie anzusparen, ist auszuführen, dass die derzeit in Anspruch genommene Sozialhilfe in Form von Heilbehandlung nicht bezweckt, den Betroffenen die Ansparung bzw. Bildung von Reserven zu ermöglichen. Angesichts der beträchtlichen monatlichen Kosten der in Anspruch zu nehmenden Therapie ist ein Ansparen aus dem Einkommen für später nicht mit den Bestimmungen des NÖ SHG vereinbar. Für die Zeit nach der Therapie stehen bei Bedarf und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen andere Formen der Unterstützung zur Verfügung (z.B. §§ 17 ff. NÖ SHG). Die Berücksichtigung von Ausgaben, die in der Zukunft liegen und noch nicht bestimmbar sind, ist im NÖ SHG nicht vorgesehen.
7. 2Zur Härtefallregelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG
Gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde (vgl. auch VwGH vom 14. Mai 2007, Zl. 2006/10/0123).
Durch die stationäre Unterbringung ist für die täglichen Lebenserhaltungskosten und Bedürfnisse (Unterkunft und Verpflegung) des Beschwerdeführers gesorgt. Auch therapeutische Maßnahmen werden ihm nicht gesondert in Rechnung gestellt bzw. fallen keine zusätzlichen Aufwendungen dafür an. Die Ausgaben für Telefon und Internet sowie der vom Beschwerdeführer angegebene medizinische Bedarf (Thermacare) sind zu berücksichtigen. Besondere Bedürfnisse des Beschwerdeführers, etwa aufgrund einer Behinderung, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In Hinblick auf die dem Beschwerdeführer monatlich für die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verbleibenden Beträge (siehe Punkt 7.3 des gegenständlichen Erkenntnisses) erscheint die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen grundsätzlich nicht erschwert und der Erfolg der Hilfe nicht gefährdet, weil der Lebensunterhalt durch die gewährte Hilfe vollends gesichert ist.
Es ist jedoch auch zu prüfen, ob die Hilfe durch die nachträgliche Einhebung des (vollen) Kostenbeitrages aus sozialen Gründen erschwert bzw. ihr Erfolg gefährdet wäre (vgl. VwGH vom 7. Jänner 2002, Zl. 95/08/0128, und 29. März 2000, Zl. 94/08/0119, jeweils zur vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ SHG 1974).
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 14. Februar 2023 angegeben, dass er die Maßnahme weiterführen würde, wenn es bei der Höhe des Kostenbeitrages bleiben sollte (S. 8-9 der Verhandlungsschrift). In der Verhandlung vom 11. Mai 2023 hat er hinsichtlich der Auswirkungen einer Rückzahlungsverpflichtung auf seine Therapie nicht klar Position bezogen (S. 6-7 der Verhandlungsschrift).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass die nachträgliche Einhebung des (vollen) Kostenbeitrages die Hilfe aus sozialen Gründen erschwert bzw. den Erfolg der Hilfe gefährdet, und zwar im Ausmaß der hohen Sonderausgaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erwachsenenvertretung für seinen Bruder (€ 450) und mit dem Tod seines Bruders (€ 2.918), insgesamt sohin € 3.368. Beide Ausgabenposten stellen außergewöhnliche Belastungen dar, denen sich der Beschwerdeführer aus moralisch-ethischen Gründen schwer entziehen konnte bzw. die sozial und gesellschaftlich erwartet werden und den Betroffenen in vielen Fällen auch selbst ein großes persönliches Anliegen sind (Betreuung nächster Angehöriger und Sorge für einen würdigen Abschied). Die in Rechnung gestellten Kosten erscheinen auch nicht unangemessen oder außergewöhnlich hoch. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer derzeit nur Notstandshilfe bezieht, wird daher gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag im Ausmaß von € 3.368 abgesehen.
Darüber hinaus besteht jedoch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Erschwernis aus sozialen Gründen bzw. keine Gefährdung des Erfolgs der Hilfe durch die nachträgliche Einhebung des (sonst noch ausständigen) Kostenbeitrages. Dies liegt zum einen daran, dass der Beschwerdeführer für die Zeit seines stationären Aufenthalts in der Wohngemeinschaft volle Verpflegung sowie die erforderlichen Therapien erhält. Zum anderen war es dem Beschwerdeführer allein im Zeitraum von Oktober 2022 bis April 2023 möglich, € 2.620,40 anzusparen. Im selben Zeitraum überwies er der belangten Behörde jedoch nur € 576 als Anzahlung bzw. Ratenzahlung für den Kostenbeitrag. In Hinblick auf die beiseitegelegten Beträge kann daher festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführer erstens selbst in der Hand gehabt hätte, die Höhe der Rückstände zu verringern, und es ihm zweitens trotz der von ihm vorgebrachten zahlreichen Ausgaben möglich war, Geld anzusparen. Es bestehen daher keine Bedenken, den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des Kostenbeitrages – bis auf die oben dargelegten Sonderausgaben – und zur Leistung des festgestellten monatlichen Kostenbeitrages ab Juni 2023 zu verpflichten.
7. 3Zur Berechnung des Kostenbeitrages
Wie unter Punkt 7.1 dargelegt sind gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z 3 der EigenmittelVO 80 % des (sonstigen) Einkommens des Beschwerdeführers zur Deckung des Aufwandes der stationären Unterbringung heranzuziehen, wobei die laufenden Kosten für Telefon und Internet sowie für medizinischen Sonderbedarf zu berücksichtigen sind.
Im Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 33,35 täglich, sohin insgesamt € 1.033,85 (€ 33,35 x 31). Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein Einkommen in Höhe von € 793,85. 80 % davon ergeben € 635,08 als Kostenbeitrag.
Unter Punkt 7.2 wurde gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages im Ausmaß von € 3.368 abgesehen.
Zieht man den für Dezember 2021 errechneten Kostenbeitrag in Höhe von € 635,08 von den dem Beschwerdeführer erlassenen € 3.368 ab, verringert sich letztgenannter Betrag auf € 2.732,92 und der Beschwerdeführer hat für Dezember 2021 keinen Kostenbeitrag zu entrichten.
Im Jänner 2022 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 34,35 täglich, sohin insgesamt € 1.064,85 (€ 34,35 x 31). Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein Einkommen in Höhe von € 824,85. 80 % davon ergeben € 659,88 als Kostenbeitrag.
Zieht man diesen Kostenbeitrag in Höhe von € 659,88 von den dem Beschwerdeführer erlassenen (nunmehr) € 2.732,92 ab, verringert sich letztgenannter Betrag auf € 2.073,04 und der Beschwerdeführer hat für Jänner 2022 keinen Kostenbeitrag zu entrichten.
Im Februar 2022 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 34,35 täglich, sohin insgesamt € 961,80 (€ 34,35 x 28). Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein Einkommen in Höhe von € 721,80. 80 % davon ergeben € 577,44 als Kostenbeitrag.
Zieht man diesen Kostenbeitrag in Höhe von € 577,44 von den dem Beschwerdeführer erlassenen (nunmehr) € 2.073,04 ab, verringert sich letztgenannter Betrag auf € 1.495,60 und der Beschwerdeführer hat für Februar 2022 keinen Kostenbeitrag zu entrichten.
Im März 2022 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 34,35 täglich, sohin insgesamt € 1.064,85 (€ 34,35 x 31). Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein Einkommen in Höhe von € 824,85. 80 % davon ergeben € 659,88 als Kostenbeitrag.
Zieht man diesen Kostenbeitrag in Höhe von € 659,88 von den dem Beschwerdeführer erlassenen (nunmehr) € 1.495,60 ab, verringert sich letztgenannter Betrag auf € 835,72 und der Beschwerdeführer hat für März 2022 keinen Kostenbeitrag zu entrichten.
Im April 2022 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 34,35 täglich, sohin insgesamt € 1.030,50 (€ 34,35 x 30). Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein Einkommen in Höhe von € 790,50. 80 % davon ergeben € 632,40 als Kostenbeitrag.
Zieht man diesen Kostenbeitrag in Höhe von € 632,40 von den dem Beschwerdeführer erlassenen (nunmehr) € 835,72 ab, verringert sich letztgenannter Betrag auf € 203,32 und der Beschwerdeführer hat für April 2022 keinen Kostenbeitrag zu entrichten.
Im Mai 2022 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 34,35 täglich, sohin insgesamt € 1.064,85 (€ 34,35 x 31). Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein Einkommen in Höhe von € 824,85. 80 % davon ergeben € 659,88 als Kostenbeitrag.
Zieht man diesen Kostenbeitrag in Höhe von € 659,88 von den dem Beschwerdeführer erlassenen (nunmehr) € 203,32 ab, verringert sich erstgenannter Betrag auf € 456,56. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer für Mai 2022 als Kostenbeitrag zu entrichten. Dem Beschwerdeführer verbleiben € 368,29.
Im Juni, September und November 2022 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 34,35 täglich, sohin insgesamt € 1.030,50 (€ 34,35 x 30) pro Monat. Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von € 790,50. 80 % davon ergeben pro Monat € 632,40 als Kostenbeitrag. Dem Beschwerdeführer verbleiben jeweils € 158,10.
Im Juli, August, Oktober und Dezember 2022 sowie im Jänner 2023 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 34,35 täglich, sohin insgesamt € 1.064,85 (€ 34,35 x 31) pro Monat. Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von € 824,85. 80 % davon ergeben pro Monat € 659,88 als Kostenbeitrag. Dem Beschwerdeführer verbleiben jeweils € 164,97.
Im Februar 2023 erhielt der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von € 34,35 täglich, sohin insgesamt € 961,80 (€ 34,35 x 28). Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein Einkommen in Höhe von € 721,80. 80 % davon ergeben € 577,44 als Kostenbeitrag. Dem Beschwerdeführer verbleiben € 144,36.
Im März und Mai 2023 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von € 26,15 täglich, sohin insgesamt € 810,65 (€ 26,15 x 31) pro Monat. Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von € 570,65. 80 % davon ergeben € 456,52 als Kostenbeitrag pro Monat. Dem Beschwerdeführer verbleiben im Monat € 114,13.
Im April 2023 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von € 26,15 täglich, sohin insgesamt € 784,50 (€ 26,15 x 30). Am 27. April 2023 wurden ihm als Erbe seines Bruders außerdem eine Rückzahlung des Finanzamtes in Höhe von € 318 überwiesen. Nach Abzug von € 30 für Telefon und Internet sowie € 210 für medizinischen Sonderbedarf ergibt sich ein Einkommen in Höhe von € 862,50. 80 % davon ergeben € 690 als Kostenbeitrag. Dem Beschwerdeführer verbleiben € 172,50.
Ab Juni 2023 erhält der Beschwerdeführer € 26,15 täglich an Notstandshilfe, in Monaten mit 30 Tagen sohin € 784,50, in Monaten mit 31 Tagen sohin € 810,65. Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt daher € 797,58 ((€ 784,50 + € 810,65) dividiert durch 2). Da ab Juni 2023 voraussichtlich kein medizinischer Sonderbedarf mehr anfällt, sind nur € 30 pro Monat für Telefon und Internet zu berücksichtigen. Es verbleibt somit ein Einkommen in Höhe von € 767,58. 80 % davon ergeben einen Kostenbeitrag in Höhe von € 614,06. Dem Beschwerdeführer verbleiben im Monat € 153,52.
7. 4Zur vorgebrachten Gleichheitswidrigkeit
Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers läuft auf den Vorwurf einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Staatsbürgern hinaus. Das Armenwesen ist gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 B-VG Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Unter diesen Kompetenztatbestand fallen Regelungen zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinne einer allgemeinen Fürsorge (VfSlg. 4766, 5997). Das NÖ SHG geht weit über den Bereich der reinen Sicherung des Lebensbedarfs hinaus und gründet diesbezüglich auf Art. 15 Abs. 1 und (hinsichtlich der privatrechtlichen Bestimmungen) auf Art. 15 Abs. 9 B-VG. Dass es dabei in den Bundesländern zu divergierenden Regelungen kommen kann, führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG.
Die Prüfung der Rechtslage in anderen Bundesländern und der individuellen Lebenssachverhalte anderer Mitglieder der Wohngemeinschaft ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Der Name der Wohngemeinschaft war in Hinblick auf den im Firmenbuch ausgewiesenen Firmenwortlaut richtigzustellen und der jeweilige Kostenbeitrag an die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzupassen.
8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.) und weil erst in der Verhandlung neue Beweise vorgelegt wurden, die das Verwaltungsgericht noch prüfen bzw. werten musste (z.B. VwGH vom 12. November 2020, Zl. Ra 2020/15/0068).
Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2023 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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