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LVwG-S-3219/001-2022•LVwG N LVwG-S-3219/001-2022
LVwG-S-3219/001-2022Tribunale amministrativo regionale9 mag 2023
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; öffentliche Ordnung; öffentlicher Anstand; aggressives Verhalten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 07.11.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses neu gefasst wird und lautet wie folgt:
„Sie haben sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten. Im Zuge einer Anzeigeerstattung in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion *** waren Sie zum oben angeführten Zeitpunkt in Ihrem Tonfall immer wieder aggressiv und hielten den amtshandelnden Polizeibeamten in lautstarkem Ton vor, den von Ihnen angezeigten Sachverhalt unter den Tisch fallen lassen zu wollen. Die Beamten forderten Sie mehrmals auf, sich zu beruhigen. Dennoch schlugen Sie danach mit der Faust auf den Tisch und herrschten die Beamten an. Die Polizeibeamten mahnten Sie daraufhin nochmals mit der Aufforderung, sich zusammenzureißen, ab. Trotz Abmahnung gestikulierten Sie anschließend vor den Beamten, indem Sie mit Ihren Fingern auf sie zeigten und sagten: „Ihnen zeige ich, wie man richtig Dienst macht!““
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 22.05.2022, 04:00 Uhr - 05:00 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, Polizeiinspektion ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, weil Sie die Beamten und deren Amtshandlung während einer Anzeigenerstattung mehrfach in aggressiver
Art und Weise kritisiert haben. Die Amtshandlung wurde von C auf der Polizeiinspektion *** geführt und hat dieser Ihr aggressives Verhalten mit dem Sie die Amtshandlung behindert haben wie folgt beschrieben. Sie trugen während der Amtshandlung auf der Polizeiinspektion *** eine FFP2-Maske. Sie haben immer wieder, trotz Abmahnungen Ihr Verhalten einzustellen, lautstark gegen die Beamten gesprochen, dabei zur Verdeutlichung Ihrer Empörung Ihre Augenbrauen nach unten in Richtung Ihrer Nase zogen und dabei mit ausgestrecktem Arm und ausgestrecktem Zeigefinger der rechten Hand in Richtung der Gesichter der amtshandelnden Beamten zeigten. Sie machten dies in schnellen Vorwärtsbewegungen. Sie ließen sich durch die einschreitenden Beamten nur kurzfristig beruhigen und war kurz darauf gleich wieder in Rage. Die Rage äußerte sich auch insofern, dass Sie einmal mit Ihrer Faust und einmal mit der flachen Hand auf das vor Ihnen stehende Pult schlugen. Während der gesamten Amtshandlung gestikulierten Sie mit Ihren Armen vor den Oberkörpern und Gesichtern der Beamten. Die Aggression gegenüber C gipfelte schließlich dahingehend, dass Sie in zuvor beschriebener Art und Weise Ihre rechte Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger gegen sein Gesicht richteten, Ihre Hand etwa 20 cm vor sein Gesicht hielten, sich verspannten, auch wieder die Augenbrauen zusammenzogen, und lautstark gegen ihn wetterten. Dabei konnte C auch erkennen, dass Ihre Gesichtsfarbe deutlich roter wurde. C wies Sie daraufhin mit den Worten „Stopp! Jetzt reicht es!“ zurecht, mahnte Sie neuerlich ab und erklärte Ihnen, dass er Sie wegen aggressiven Verhaltens anzeigen werde. Daraufhin gingen Sie ein bis zwei Schritte zurück, beruhigten sich kurz und setzten Ihr Verhalten neuerlich fort. Da die Anzeigenaufnahme bereits soweit abgeschlossen war und Sie sich im Besitz einer Anzeigenbestätigung befanden, wurde die Amtshandlung abgebrochen und wurden Sie der Polizeiinspektion *** verwiesen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 150,- und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 15,-. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sich die angelastete Tat aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Anzeige der PI *** vom 17.7.2022, ergebe. Auf Grund des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 1.8.2022 habe die belangte Behörde die PI *** um Stellungnahme zum Vorfall ersucht. Die angelastete Tat sei auf Grund der von C eingebrachten Stellungnahme vom 29.9.2022 als erwiesen anzunehmen gewesen. Diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer als Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt worden, dazu sei jedoch keine Äußerung erfolgt.
Im Hinblick auf das Verschulden sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Strafbemessend sei mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend kein Umstand zu werten gewesen.
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass die angelastete Tat im Straferkenntnis nicht mit der Tatbeschreibung der Strafverfügung, gegen welche Einspruch erhoben worden sei, übereinstimmen würde. In der Strafverfügung sei nicht angegeben gewesen, worin genau die darin angeführte behauptete Rage, die behauptete Gestik und die behauptete Mimik des Beschwerdeführers hätte bestanden haben sollen. Das in der Strafverfügung angelastete Verhalten sei nicht unter § 82 Abs. 1 SPG subsummierbar, weshalb das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. In der Aufforderung zur Rechtfertigung sei dann eine neue und geänderte Tatbeschreibung angeführt worden, welche offenbar wortgleich aus der Stellungnahme des einschreitenden Polizeibeamten übernommen worden sei. Diese Tatbeschreibung sei inhaltsgleich in den Spruch des Straferkenntnisses übernommen worden. Mit den Widersprüchen in der Anzeige, der Strafverfügung und der Stellungnahme habe sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt, zumal sich der Sachverhalt beginnend mit der Anzeige bis hin zum Straferkenntnis in nicht nachvollziehbarer Weise ausgeweitet habe.
Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, von Beruf Polizist, hielt sich in der Nacht vom 21.5.2022 auf 22.5.2022 am *** in *** auf. Im Zuge eines Polizeieinsatzes beim *** an diesem Abend wurden dem Beschwerdeführer Verletzungen am Knie und an den Rippen zugefügt, wobei die Urheberschaft und das Verschulden strittig sind. Der Beschwerdeführer wollte sodann die ihm zugefügten Verletzungen sowie eine behauptete Sachbeschädigung von zwei Handys und einer Uhr bei der Polizei noch in derselben Nacht anzeigen und begab sich um 04:00 Uhr zur PI ***. Die Amtshandlung der Anzeigeerstattung führten C und D – beide Polizeibeamten waren beim Einsatz am *** in *** nicht dabei – durch. Zwischen dem Beschwerdeführer und den zwei Polizeibeamten entstand im Zuge der Anzeigenaufnahme immer wieder eine Diskussion, wobei der Beschwerdeführer den Beamten vorhielt, sie würden ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß verrichten. Der zum Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme alkoholisierte Beschwerdeführer, aufgebracht durch die Verletzungen und den Vorfall am ***, musste von den Polizeibeamten zwischendurch immer wieder beruhigt werden. Trotz Abmahnung äußerte sich der Beschwerdeführer gestikulierend und lautstark gegenüber den Beamten und schlug einmal – auf die Frage, wonach bei der Uhr eine Sachbeschädigung nicht sogleich erkennbar gewesen wäre – mit der Faust auf den Tisch und herrschte die Beamten mit den Worten „ja sehen Sie das nicht?!“ an. Daraufhin ermahnten ihn die Beamten, er solle sich zusammenreißen. Dass sich die Beamten weigerten, die Anzeige des Beschwerdeführers zu protokollieren, oder diese in anderer Art und Weise vereitelt hätten, war nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer schrie zwar nicht herum, war in seinem Tonfall im Zuge der Anzeigelegung aber immer wieder aggressiv und hielt den Beamten lautstark vor, sie würden die Angelegenheit unter den Tisch fallen lassen wollen. Der Beschwerdeführer gestikulierte außerdem vor den Beamten, indem er mit seinen Fingern auf die zwei Beamten zeigte und sagte: „Ihnen zeige ich, wie man richtig Dienst macht!“ Daraufhin ermahnten die zwei Beamten den Beschwerdeführer erneut mit den Worten „Stopp, jetzt reicht es!“ und beendeten die bis 05:00 Uhr dauernde Amtshandlung.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***. Weiters hat es am 3.5.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt und die Zeugen C und D einvernommen wurden. Der festgestellte Sachverhalt war insbesondere auf Grund der unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Beide Beamte sagten im Zuge ihrer Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer sich immer wieder in lautstarkem Tonfall echauffiert hätte, wie auch, dass er mit der Faust auf den Tisch geschlagen hätte. Die Aussagen der Zeugen unterschieden sich jedoch in einzelnen Details soweit, dass nicht davon auszugehen war, dass die Zeugenaussagen vorher abgesprochen waren. Der Beschwerdeführer gestand selber zu, zum Zeitpunkt des tatgegenständlichen Vorfalls müde und verärgert gewesen zu sein. Hinzu kam ferner die Alkoholisierung des Beschwerdeführers, sodass im Ergebnis den Zeugenaussagen, wonach der Beschwerdeführer immer wieder lautstark gesprochen und demnach beruhigt hätte werden müssen, Glaubwürdigkeit beizumessen war. Das Gestikulieren und Mit-dem-Finger-Zeigen auf die Beamten, zusammen mit der Aussage, den Beamten zeigen zu wollen, wie ein Polizeidienst korrekt verrichtet werde, war anhand der Zeugenaussage des C, welche sich mit seiner Stellungnahme deckte, zu treffen.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lauten auszugsweise:
§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten auszugsweise:
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]
§ 32. (1) […]
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
[…]“
6.1. Die Beschwerde bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, dass das angefochtene Straferkenntnis deshalb nicht hätte ergehen dürfen, weil der Spruch des Straferkenntnisses von der Strafverfügung insoweit abweiche, als eine andere Tat angelastet werde.
Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist (vgl. VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068), wobei eine Verfolgungshandlung iSd. §§ 31 und 32 VStG eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben muss, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226).
Das Straferkenntnis wurde nun innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr (vgl. § 31 Abs. 1 VStG) gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. Zusätzlich erging mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.10.2022 an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung (zur Qualifikation ebenso als Verfolgungshandlung: VwGH 24.2.2014, 2012/17/0462), deren Tatbeschreibung denselben Wortlaut enthält wie der Spruch des Straferkenntnis.
Eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses durch die von der Strafverfügung im Wortlaut abweichende Tatbeschreibung ergibt sich demnach daraus nicht, zumal die Strafverfügung durch den fristgerechten und nicht auf die Strafhöhe beschränkten Einspruch außer Kraft getreten ist (vgl. § 49 Abs. 2 VStG) und jedenfalls das Straferkenntnis fallbezogen eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt.
6.2. Eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung unter anderem gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält.
6.2.1. Während § 82 Abs. 1 SPG idF. BGBl. I Nr. 13/2012 (in Kraft bis 31.7.2016), für eine Strafbarkeit zusätzlich zum aggressiven Verhalten nach erfolgter Abmahnung verlangte, dass durch das aggressive Verhalten eine Amtshandlung behindert wird, ist dieses Tatbestandsmerkmal durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/2016 (in Kraft seit 1.8.2016), entfallen (s. dazu auch AB 1229 BlgNR, 25. GP, S. 9). Die Behinderung einer Amtshandlung ist deshalb – bei Erfüllen der übrigen Tatbestandsmerkmale – keine Voraussetzung mehr für eine Strafbarkeit nach § 82 Abs. 1 SPG.
6.2.2. Unter einem aggressiven Verhalten gemäß § 82 SPG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss (vgl. VwGH 20.12.1990, 90/10/0056).
Selbst das Vertreten eines Rechtsstandpunktes (nach erfolgter Abmahnung) kann das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen, wenn dies in aggressiver Weise geschieht (vgl. VwGH 26.9.1990, 89/10/0239).
Zur Vorgängerbestimmung des § 82 Abs. 1 SPG hat der VwGH außerdem judiziert, dass „lautstarke Worte verbunden mit heftiger Gestik“ ohne weitere Erläuterungen das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen. Einer näheren Beschreibung des Inhaltes und der Lautstärke der Worte sowie einer näheren Beschreibung der Gestik bedarf es nicht (vgl. VwGH 12.9.1983, 81/10//0101, zu Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG).
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die einschreitenden Polizeibeamten zwar nicht angeschrien, aber sich immer wieder ihnen gegenüber lautstark echauffiert. Zusätzlich schlug er mit der Faust auf den Tisch und herrschte die Beamten mit den Worten „ja sehen Sie das nicht?!“ an. Jedenfalls daraufhin ermahnten die Beamten den Beschwerdeführer, dass er sich beruhigen und zusammenreißen solle. Die Aufforderung, sich zusammenzureißen, ist im Kontext der gegenständlichen Amtshandlung jedenfalls als Abmahnung zu verstehen, gaben die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer denn damit zu verstehen, er solle sein an den Tag gelegtes Verhalten (unter anderem der lautstarken Äußerungen) einstellen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Anschluss in Richtung der Beamten gestikulierte, indem er mit dem Finger auf sie zeigte und sie mit den Worten „Ihnen zeig ich wie man richtig Dienst macht!“ anherrschte, hat er sein aggressives Verhalten nach erfolgter Abmahnung fortgesetzt. Der objektive Tatbestand war dadurch erfüllt.
6.3. Zur subjektiven Tatseite:
Bei der Übertretung von § 82 SPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei dem schon das bloße Zuwiderhandeln gegen das Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn der Täter nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es besteht also in einem solchen Fall von vorneherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. VwGH 30.8.1991, 91/09/0056). Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt jedoch auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich.
Der geforderte Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Umstände, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist somit jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.
Strafmildernd wurde von der belangten Behörde bereits die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Das Verwaltungsgericht verkennt außerdem nicht, dass die heftige Gemütsregung des Beschwerdeführers hauptsächlich aus der ihm zugefügten Verletzung resultierte. Dennoch wurde der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten mehrmals angehalten, sich zu beruhigen. Dass die Polizeibeamten sich außerdem geweigert hätten, den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt aufzunehmen, oder die Anzeigeerstattung in sonstiger Weise vereitelt hätten, war nicht erkennbar. Schließlich erfolgte die heftige Gemütsregung des Beschwerdeführers nicht als Reaktion auf ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder gar einer Provokation durch Polizeibeamte. Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, des Verschuldens des Beschwerdeführers, der glaubwürdig in der Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass die festgesetzte Geldstrafe ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, ist die von der Behörde festgesetzte Strafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
8. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
Wird eine Strafe bestätigt, so hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu bestreiten. Dieser Beitrag ist mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von € 30,- zu leisten.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
9.1. Die belangte Behörde hat über die Beschwerdeführerin bei einem Strafrahmen von € 500,- eine Geldstrafe in Höhe von € 150,- verhängt. Die Bestrafung erfolgte auf Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG. Es liegt deshalb ein Fall des § 25a Abs. 4 VwGG vor, weshalb für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/01/0065).
9.2. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Es ist deshalb lediglich die außerordentliche Revision zulässig.
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