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LVwG-S-2685/001-2022•LVwG N LVwG-S-2685/001-2022
LVwG-S-2685/001-2022Tribunale amministrativo regionale9 mag 2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des B, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 05. September 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Straf- verfahren im Rahmen der darin enthaltenen Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 10 Abs. 1 und 2, 56, 137 Abs. 2 Z 2 und 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde), wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:
1.1. Aufgrund einer behördeninternen Anzeige vom 01. April 2022 mit Hinweis auf den Verfahrensgang in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und eine Mitteilung der Marktgemeinde *** vom 29. März 2022 leitete die belangte Behörde gegen B (in der Folge: der Beschwerdeführer) ein Strafverfahren ein.
In der in der Anzeige erwähnten Mitteilung der Marktgemeinde *** (E-Mail vom Vormittag des 29. März 2022) ist davon die Rede, dass „immer wieder“ Bürger bei der Gemeinde anriefen, welche von Grabungsarbeiten, vermutlich für einen Brunnenbau, im Bereich des Grundstücks Nr. *** berichteten. Beigelegt ist ein Foto, auf dem ein Brunnenkopf eines Schachtbrunnens erkennbar ist. Die im Strafakt befindlichen Unterlagen aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beinhalten ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung der „C OG“ für eine Beregnungsanlage sowie um Genehmigung eines Pumpversuchs aus einem auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu errichtenden Brunnen. Dieser soll demnach auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (Eigentümer: D und E) in Form eines Schachtbrunnens mit einem Innendurchmesser von 150 cm und einer Tiefe bis 3 m unter „Grundwasserober-kante“ hergestellt werden.
1.2. In der Folge fragte die belangte Behörde bei der Marktgemeinde *** um Konkretisierung der Zeitpunkte an, wann Grabungsarbeiten auf dem besagten Grundstück stattgefunden hätten. Die Gemeinde (respektive deren Amtsleiter) teilte mit, dass die Gemeinde dazu keine eigenen Wahrnehmungen hätte, sondern bloß von den angeführten Anrainern informiert worden sei, erinnerlich erstmals schon im Herbst 2021. Nach den Wahrnehmungen der Gemeinde seien die Arbeiten abgeschlossen (Mail vom 08. April 2022).
Am 11. Juli 2022 erfolgte eine weitere behördeninterne Anzeige. Darin ist davon die Rede, dass mit Bescheid vom 28. Juni 2022, ***, der C OG die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches mit einer Entnahmeleistung von maximal 100 m³/h aus der Brunnenanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zum 30. September 2022 befristet erteilt worden sei, wobei innerhalb dieser Frist ein 24-stündiger Pumpversuch einmal durchzuführen sei. Weiters werden die Auflagen 1. und 2. des Bescheides wiedergegeben. Bereits am Donnerstag den 07. Juli 2022, gegen 09:00 Uhr, seien von der Stadtgemeinde *** Anrainerbeschwerden wegen Lärmbelästigung durch ein Aggregat mitgeteilt worden; da von Anrainern telefonisch mitgeteilt worden sei, dass das Aggregat bereits seit Mittwoch nachts in Betrieb gewesen sein, dürfte der Pumpversuch am 06. Juli 2022 gestartet worden sein. Am 08. Juli 2022 sei von der Polizeiinspektion *** festgestellt worden, dass die Bewässerung wieder in Betrieb gewesen sei. Als „Tatbestand“ wird in der Anzeige eine „Pumpversuchsdauer länger als 24 Stunden“ angegeben.
1.3. Der Bescheid vom 28. Juni 2022 lautet im Spruch auszugsweise wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilt der C OG, die wasserrechtliche Bewilligung zur
Durchführung eines Pumpversuches mit einer Entnahmeleistung von max. 100 m³/h aus der Brunnenanlage auf Gst.Nr. ***, KG *** mit Aufbringung der anfallenden Wässer auf Felder.
Die Anlage muss nach Maßgabe der unten wiedergegebenen Projektbeschreibung und mit den Projektunterlagen übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Der Pumpversuch wird bis zu folgenden Termin befristet erteilt:
Projektbeschreibung:
Die C OG hat um wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuchs aus einem Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht.
Der Brunnen wurde als Schachtbrunnen mit einem Durchmesser von 2 m und einer Gesamttiefe von 5 m errichtet.
Gemäß Bohrprofil liegt der Grundwasserspiegel ca. 1,8 m unter GOK.
Der Brunnen soll zukünftig zur Grundwasserentnahme für Beregnungszwecke verwendet werden.
Es soll damit insgesamt eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von ca. 39 ha mit Beregnungswasser versorgt werden.
Die Wasserentnahme soll mit einer elektrischen Unterwasserpumpe mit einer Förderleistung von max. 126 m³/h erfolgen.
Die zukünftige Beregnung soll, je nach Beregnungskultur mit Kleinregner, Großflächenregner oder mittels Tropfbewässerung erfolgen.
Es ist dabei von einem Wasserverbrauch von bis zu ca. 100 m³/h auszugehen.
Je nach Beregnungsart erfolgt dabei die Wasserentnahme entweder nur in den Nachstunden (insgesamt ca. 15 Stunden) oder auch über 24 Stunden/Tag (bei Tropfbewässerung).
Um festzustellen, ob einerseits der Brunnen die hydraulische Leistungsfähigkeit aufweist bzw. ob andererseits umliegende Wasserrechte bzw. Grundwasserbenutzungen beeinflusst oder allenfalls beeinträchtigt werden, ist vorerst die Durchführung eines Pumpversuchs vorgesehen.
Beim Pumpversuch soll der Brunnen mit steigender Entnahmeleistung (bis max. 100 m³/h) und entsprechenden Beweissicherungsmessungen für ca. 24 Stunden betrieben werden.
Das dabei anfallende Wasser soll auf den Beregnungsflächen aufgebracht werden.
Für die Beweissicherungsmessungen wird im Entnahmebrunnen eine automatische Wasserstandsmessung installiert und werden bei den beiden Förderbrunnen der Wasser-Wasser-Wärmepumpen regelmäßige Wasserstandsmessungen durchgeführt.
Im Umfeld des gegenständlichen Brunnens befinden sich insbesondere zwei Wasser-Wasser-Wärmepumpen (in Entfernungen von ca. 45 m – Anlage F und 167 m – Anlage G). Alle weiteren bekannten Grundwasserbenutzungen (ausgewiesene Wasserrechte) befinden sich in Entfernungen von mehr als 340 m. Ob im Siedlungsgebiet nördlich des Entnahmebrunnens (entlang der ***) allenfalls private Nutzwasserbrunnen bestehen, ist derzeit nicht bekannt.
Auflagen
Weiters sind folgende Auflagen vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten:
1. Der Pumpversuch aus dem neu errichteten Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG *** ist mit steigender Entnahmeleistung derart durchzuführen, dass die, aufgrund der begleitenden Messungen, maximal mögliche bzw. zulässige Entnahme auf einer Dauer von 24 Stunden erfolgt.
2. Vor Beginn des Pumpversuchs und in weiterer Folge nach einer Stunde und in weiteren Abständen von 3 Stunden sowie unmittelbar vor Beendigung der Wasserentnahme, ist der Wasserspiegel im Entnahmebrunnen und in den beiden Entnahmebrunnen der Wasser-Wasser-Wärmepumpen (F und G) fachgerecht zu messen. (Wasserspiegelmessungen bei den Nachbarbrunnen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wasserberechtigten)
(…)“
Als Rechtsgrundlage für die Sachentscheidung finden sich die §§ 56, 98 Abs. 1, 105 und 111 WRG 1959. Die Begründung beschränkt sich auf einen Formelsatz. Laut Zustellverfügung wurde der Bescheid – neben der Antragstellerin – unter anderem der Marktgemeinde ***, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan sowie drei weiteren Personen (wohl die Inhaber der in Auflage 2. genannten Wasserberechtigungen) zugestellt.
1.4. Einem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 08. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass bei einer Kontrolle am 08. Juli 2022, um 10:33 Uhr, festgestellt wurde, dass eine Bewässerung aus einer Brunnenanlage der C KG in Betrieb war und eine Beregnung von Feldern durchgeführt wurde.
1.5. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zu folgenden Tatvorwürfen zu rechtfertigen:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Zeit: 29.03.2022
Ort: Parz. Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben eine zur Benutzung des Grundwassers dienende Anlage, nämlich einen Grundwasserbrunnen, in der KG ***, Parz. Nr. ***, ohne der gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zum Zwecke der Grundwasserentnahme durch die zumindest am 29.03.2022 stattfindenden Grabungsarbeiten im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, errichtet, indem Arbeiten zur Errichtung dieser der Grundwasserentnahme dienenden Anlage durchgeführt wurden. Dies ohne Bewilligung, obwohl zur Errichtung einer der Erschließung oder Benutzung des Grundwassers dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich ist.
2. Sie haben den folgenden, Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.06.2022, ***, gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz (WRG) vorgeschriebenen Auflagenpunkt nicht eingehalten:"1. Der Pumpversuch aus dem neu errichteten Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG *** ist mit steigender Entnahmeleistung derart durchzuführen, dass die, aufgrund der begleitenden Messungen, maximal mögliche bzw. zulässige Entnahme auf einer Dauer von 24 Stunden erfolgt.2. Vor Beginn des Pumpversuchs und in weiterer Folge nach einer Stunde und in weiteren Abständen von 3 Stunden sowie unmittelbar vor Beendigung der Wasserentnahme, ist der Wasserspiegel im Entnahmebrunnen und in den beiden Entnahmebrunnen der Wasser-Wasser-Wärmepumpen (F und G) fachgerecht zu messen. (Wasserspiegelmessungen bei den Nachbarbrunnen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wasserberechtigten)" Entgegen dieser Auflagen führten Sie den Pumpversuch von zumindest 06.07.2022 bis zumindest 08.07.2022, 10:33 Uhr, durch, sohin länger als 24 Stunden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018
zu 2. § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.06.2022, ***“
1.6. Daraufhin erfolgte zunächst eine Mitteilung des H namens der I GmbH. Darin wurde mitgeteilt, dass der besagte Brunnen am 04. Oktober 2021 errichtet und in den anschließenden Monaten technisch ausgebaut worden sei; am 18. März 2022 sei der BH mitgeteilt worden, dass der Brunnen bereits errichtet worden wäre. Aufgrund der Kontakte mit der belangten Behörde sei dem Einschreiter sehr wahrscheinlich erschienen, dass eine Feldberegnungsanlage am angegebenen Standort errichtet werden könne; um die „Projektzeit kurz zu halten“ und um die Untergrundgegebenheiten beurteilen zu können, sei der Brunnen unter Einwilligung des Grundeigentümers errichtet worden; da die belangte Behörde über die Absicht der Durchführung eines Pumpversuchs in Kenntnis gewesen sei und es telefonische Gespräche betreffend den Pumpversuch gegeben hätte, sei klar gewesen, dass ein Pumpversuch nicht ohne Brunnen erfolgen könne; der „formelle Schritt des expliziten Ansuchens um die Errichtung des Brunnens“ sei unterlassen worden. Die Inbetriebnahme der technischen Einbauten zur Durchführung des bewilligten Pumpversuchs erfordere „einiges an Pumpenlaufzeit“ (Kalibrierung der Sensoren, Einstellung der digitalen Steuerung, Pumpendrehzahlregelung); der 24-stündige Pumpversuch sei zunächst begonnen und abgebrochen worden aufgrund von Anrainerbeschwerden wegen Lärms und Problemen an den Sensoren; in der Folge sei eine Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen der Behörde und eine Anfrage wegen einer Genehmigung eines geänderten Pumpversuchs erfolgt.
1.7. Mit Eingabe vom 01. August 2022 erfolgte auch eine Rechtfertigung des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschuldigten, in der das Vorliegen der vorgeworfenen Übertretungen mit näherer Begründung bestritten wurde.
1.8. Nach Melde- und Strafregisteranfragen erließ die belangte Behörde schließlich das Straferkenntnis vom 05. September 2022, ***, mit dem der Beschwerdeführer wie folgt bestraft wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: siehe Tatbeschreibung
Ort: Parz. Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben eine zur Benutzung des Grundwassers dienende Anlage, nämlich einen Grundwasserbrunnen, in der KG ***, Parz. Nr. ***, ohne der gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zum Zwecke der Grundwasserentnahme für die Feldbewässerung durch die zumindest am 29.03.2022 stattfindenden Grabungsarbeiten im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, technisch ausgebaut, sohin geändert, dies ohne Bewilligung, obwohl zur Errichtung einer der Erschließung oder Benutzung des Grundwassers dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich ist. Die Entnahme steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde.
2. Sie haben den folgenden, Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.06.2022, ***, gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz (WRG) vorgeschriebenen Auflagenpunkt nicht eingehalten: "1. Der Pumpversuch aus dem neu errichteten Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG *** ist mit steigender Entnahmeleistung derart durchzuführen, dass die, aufgrund der begleitenden Messungen, maximal mögliche bzw. zulässige Entnahme auf einer Dauer von 24 Stunden erfolgt. 2. Vor Beginn des Pumpversuchs und in weiterer Folge nach einer Stunde und in weiteren Abständen von 3 Stunden sowie unmittelbar vor Beendigung der Wasserentnahme, ist der Wasserspiegel im Entnahmebrunnen und in den beiden Entnahmebrunnen der Wasser-Wasser-Wärmepumpen (F und G) fachgerecht zu messen. (Wasserspiegelmessungen bei den Nachbarbrunnen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wasserberechtigten)" Entgegen dieser Auflagen führten Sie den Pumpversuch von zumindest 06.07.2022 bis zumindest 08.07.2022, 10:33 Uhr, durch, sohin länger als 24 Stunden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018
zu 2. § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.06.2022, ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 1.500,00 69 Stunden§ 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG
1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018
zu 2. € 1.500,00 69 Stunden § 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG
1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro €300,00
Gesamtbetrag: €3.300,00“
Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der C OG und Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sei und am 18. August 2021 um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Beregnungsanlage mit Grundwasserbrunnen aus dem genannten Grundstück angesucht hätte. Am 29. März 2022 sei der Behörde ein E-Mail mit der Mitteilung eingelangt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstücken Grabungsarbeiten stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer hätte am 29. März 2022 den Grundwasserbrunnen „technisch ausgebaut“, indem „Arbeiten zur Änderungen desselben“ durchgeführt worden seien. Für diesen Brunnen sowie dessen Änderungen hätte keine wasserrechtliche Bewilligung bestanden. Am 28. Juni 2022 sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuchs mit einer Entnahmeleistung von maximal 100 m³/h aus der Brunnenanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit Aufbringung der anfallenden Wässer auf Felder erteilt worden. Dabei sei der Pumpversuch bis zum 30. September 2022 befristet genehmigt worden, wobei innerhalb dieser Frist ein 24-stündiger Pumpversuch einmal durchzuführen seiNach Wiedergabe der Auflagenpunkte 1 und 2 dieses Bescheides heißt es weiter, dass bereits am Donnerstag dem 07. Juli 2022 von der Stadtgemeinde *** mitgeteilt worden sei, dass sich Anrainer aufgrund des Lärms des „verfahrensgegenständlichen Aggregats" beschwert hätten, wobei von Anrainern telefonisch der Behörde mitgeteilt worden sei, dass das Aggregat bereits am Mittwoch, den 06. Juli 2022 in der Nacht in Betrieb gewesen sei, wobei nicht festgestellt werden hätte können, ob der Pumpversuch bereits früher startet. Am 08. Juli 2022, um 10:33 Uhr, sei von der Polizeiinspektion *** festgestellt worden, dass die Bewässerung in Betrieb gewesen sei, der Pumpversuch hätte daher mehr als 24 Stunden gedauert.
Beweiswürdigend stützt sich die Behörde auf die Aktenunterlagen, insbesondere die oben angeführten Anzeigen, den Bewilligungsbescheid und den angeführten Polizeibericht. Der Sachverhalt sei unstrittig, „Sie selbst“ hätten angegeben, den verfahrensgegenständlichen Brunnen am 04. Oktober 2021 errichtet zu haben und sodann technisch ausgebaut zu haben. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen beschäftigt sich die belangte Behörde mit der Frage der Bewilligungspflichtigkeit des vorgefundenen Brunnens nach § 10 Abs. 2 WRG 1959, wobei das Vorliegen der Bewilligungsfreiheit nach § 10 Abs. 1 leg. cit. verneint wird. Der objektive Tatbestand der Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 sei erfüllt, da die erforderliche Bewilligung nicht vorgelegen sei und dennoch der Brunnen für die Benutzung des Grundwassers „geändert und zuvor errichtet worden“ sei.
Zum Spruchpunkt 2 wird festgehalten, dass nach Auflage 1 des Bewilligungsbescheides ausdrücklich ein 24-stündiger Pumpversuch vorgesehen sei, welcher jedoch „unstrittig“ länger als 24 Stunden durchgeführt worden wäre. Nach Judikaturzitaten zur erforderlichen Tatumschreibung bei der Nichteinhaltung von Auflagen wird ausgeführt, dass die Nichteinhaltung der Auflage „obigen Ausführungen“ zu entnehmen sei, wonach festgestellt worden wäre, dass der Pumpversuch länger als 24 Stunden durchgeführt worden wäre.
Es folgen Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung sowie zur Nichtanwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.
1.9. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst folgendes geltend gemacht wird:
-im Spruch des angefochtenen Bescheides würden beide Übertretungen dem Beschwerdeführer persönlich vorgeworfen, wogegen in der Begründung von der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der C OG und Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, die Rede sei. Letzteres sei im Hinblick auf den Grundbuchstand unzutreffend wie auch die Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für einen Pumpversuch erteilt worden sei und dass der Beschwerdeführer selbst den Brunnen ausgebaut hätte; es sei nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG, als vermeintlicher Liegenschaftseigentümer oder aus der persönlichen Tatbegehung ableite, was die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtige, sodass der angefochtene Bescheid bereits deshalb aufzuheben wäre
-für die Zurechnung der Verwaltungsübertretungen an den Beschwerdeführer gäbe es keine Begründung
-am 29. März 2022 hätte der Beschwerdeführer keine Grabarbeiten durchgeführt und er sei auch nicht Adressat des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 28. Juni 2022
-weder aus der Tatbeschreibung noch aus der Begründung des Straferkenntnisses ergäbe sich, inwiefern der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 WRG 1959 erfüllten haben solle; es sei nicht ersichtlich, wie bloße Grabungsarbeiten auf einem Grundstück zu einem Ausbau eines vorhandenen Brunnens führen sollten; der am 29. März 2022 bestehende Brunnen sei im Hinblick auf einen bevorstehenden Pumpversuch errichtet worden und stelle keine Anlage gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 dar. Weder aus dem Mail vom 29. März 2022 (gemeint: der Gemeinde) noch den beiliegenden Fotos seien Grabungsarbeiten ersichtlich; am 29. März 2022 seien am besagten Grundstück lediglich Baumschnittarbeiten durchgeführt worden; im Übrigen sei der Vorhalt der Änderung eines Brunnens nicht nachvollziehbar; worin diese Änderung konkret bestehen sollten, ergäbe sich aus den Ausführungen der Behörde nicht
-es sei erörterungsbedürftig, dass die belangte Behörde in der Aufforderung der Rechtfertigung die Errichtung eines Brunnens, im Straferkenntnis jedoch die Änderung einer solchen vorgeworfen hätte, was begründungslos geblieben sei; bloße Grabungsarbeiten stellten keine Anlagen im Rechtssinn dar
-Grabungsarbeiten seien im Vorfeld eines Pumpversuchs durchgeführt worden; ein solcher wäre nicht nach § 10 Abs. 2, sondern allenfalls nach § 56 WRG 1959 bewilligungspflichtig; demnach könnten die Grabungsarbeiten keinesfalls eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 dargestellt haben
-bei Erteilung der Bewilligung nach § 56 WRG 1959 sei die Behörde offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die gesetzten Maßnahmen unter § 56 (und nicht nach § 10 Abs. 2 WRG 1959) zu subsumieren wären; die Vorgangsweise der belangten Behörde führe dazu, dass jeder wasserrechtlich bewilligte Pumpversuch zu einer Übertretung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 führen würde
-eine Übertretung der Auflage 1 des Bewilligungsbescheides vom 28. Juni 2022 scheide aus, da der vorgeworfene Tatzeitraum im zeitlichen Rahmen des Bewilligungsbescheides mit einer Befristung bis zum 30. September 2022 liege
-die Auflagen des genannten Bescheides seien nicht hinreichend klar, da sich daraus nicht ergäbe, ob der Pumpversuch insgesamt 24 Stunden dauern dürfe oder müsse, ob ab Beginn des Pumpversuchs maximal 24 Stunden vergehen dürften oder müssten oder ob die Pumpdauer mit dieser Zeit begrenzt sei. Daher sei die Auflage als Verwaltungsstraftatbestand nicht tauglich und einer Exekution nicht zugänglich
-im Übrigen sei die besagte Auflage 1 eingehalten, zumal die Gesamtdauer des Pumpversuchs durch die Auflage nicht normiert sei, sondern lediglich vorgeschrieben wäre, dass die maximal mögliche bzw. zulässige Entnahme auf eine Dauer von 24 Stunden erfolge; im Übrigen ergäbe sich aus einer vorgelegten Aufzeichnung, dass der Pumpversuch nicht mehr als 24 Stunden gedauert hätte
-aus dem Umstand, dass ein Aggregat in Betrieb gewesen sei, ergäbe sich noch nicht der Beginn des Pumpversuchs, da der Betrieb des Aggregats bereits im Vorfeld des Pumpversuchs notwendig, wo noch keine Wasserentnahme erfolge. Die 24-Stundenfrist der Auflage laufe auch noch nicht im Zuge der zweiten Phase des Pumpversuchs, indem die Entnahmeleistung gesteigert werde; erst in einer dritten Phase des Pumpversuchs erfolge die maximale Entnahmedauer
-auch aus der Feststellung, dass die Bewässerung im Betrieb war, folge noch nicht das Andauern des Pumpversuchs
-auch die im Tatvorwurf enthaltene Auflage 2 sei nicht hinreichend konkret und es finden sich im Bescheid keine Ausführungen, warum diese Auflage nicht erfüllt sein sollte (abgesehen davon, dass sie tatsächlich erfüllt worden wäre)
-im Übrigen leide der angefochtene Bescheid an erheblichen Ermittlungsmängeln, was näher begründet wird
-schließlich sei nicht nachvollziehbar begründet, warum dem Beschwerdeführer der Ausbau eines Brunnens vorgeworfen würde und warum die Auflage 2 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 28. Juni 2022 nicht eingehalten worden wäre.
Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge auf die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, schließlich hilfsweise die Herabsetzung der Strafhöhe.
Mit der Beschwerde wird ein aktueller Grundbuchsauszug hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, vorgelegt, aus der sich das Eigentum von D und E ergibt. Weiters vorgelegt wird eine Aufstellung betreffend den Zeitraum 05. bis 08. Juli 2022, aus der sich Angaben zum Wasserpegel (wohl im Brunnen) sowie zum Wasserdurchfluss einer Pumpe ergeben.
1.10. Die belangte Behörde legte in der Folge die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Die Annahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers (betr. das Grundstück Nr. ***, KG ***) im Straferkenntnis ist aktenwidrig (Grundbuchsauszüge im Akt belegen das Gegenteil); die dem Beschwerdeführer („Sie selbst“) zugerechnete Angabe über die Errichtung des Brunnen stammen, wie oben festgehalten aus dem Akt ersichtlich, in Wahrheit von H namens der I GmbH.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(…)
§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.
(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.
§ 137. (…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
(…)
(…)
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der
Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(…)
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu
verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes bestraft, nämlich einerseits wegen einer Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 WRG 1959 sowie andererseits wegen § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 iVm einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid. Gegen beide Bestrafungen wendet sich die vorliegende Beschwerde, und dies – im Ergebnis – mit Recht.
3.2.2. Zunächst stellt sich die Frage, wofür überhaupt die belangte Behörde den Beschwerdeführer konkret bestrafen wollte, wird dies doch aus der Tatbeschreibung, auch wenn man dazu die Begründung des Straferkenntnisses heranzieht, nicht von vornherein klar.
3.2.3. § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH 26.08.2020, Ra 2019/02/0118; 17.06.1998, 98/03/0060) genügt die Beschreibung der Tathandlung bloß mit den verba legalia dann nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wenn ein Tatbestand durch verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann.
Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage, muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkrete zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde kann (muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zur Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (z.B. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht und es überdies durch die Konkretisierung nicht zu einer Auswechselung der Tat kommt.
3.2.4. Zur Übertretung gemäß § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 iVm § 10 Abs. 2 leg.cit.:
Die gegenständliche Strafform pönalisiert verschiedene Verstöße im Zusammenhang mit der bewilligungspflichten Grundwassernutzung: Einerseits ist die Erschließung und Benutzung von Grundwasser ohne die erforderliche Bewilligung strafbar, andererseits die konsenslose Errichtung von Anlagen bzw. die Abänderung bewilligter Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung, weiters der konsenslose Betrieb.
Ein dem § 44a Z 1 VStG entsprechender Tatvorwurf hat daher konkret anzugeben, welche dieser Varianten durch welche konkrete Tathandlung verwirklicht wurde.
Dies hat die belangte Behörde nicht getan, in dem sie offenbar die diversen Tatbestände bzw. Tathandlungen vermengt und die notwendige Konkretisierung unterlassen hat. Es scheint, als ob sich die belangte Behörde selbst nicht im Klaren war, was sie dem Beschwerdeführer konkret – vor allem hinsichtlich des angegebenen Tatzeitpunktes – anlasten soll. So bleibt völlig im Dunklen, was unter einem technischen Ausbau durch Grabungsarbeiten gemeint sein soll. Es scheint, als ob die belangte Behörde aus der Mitteilung der Gemeinde, wonach auf dem betreffenden Grundstück in der Vergangenheit Grabungsarbeiten, vermutlich für einen Brunnenbau, stattgefunden hätten, (wobei jedoch aus dem gleichzeitig vorgelegten Foto ersichtlich ist, dass der Brunnenbau zum damaligen Zeitpunkt bereits abgeschlossen war), und den folgenden Rechtfertigungsangaben, in denen ebenfalls von einem früheren Brunnenbau und einem irgendwann danach erfolgten technischen Ausbau, den Tatvorwurf abgeleitet hat, wobei sie sich wohl aufgrund der Tatsache, dass eine Errichtung des Brunnens offensichtlich nicht (mehr) am 29.März 2022 erfolgt war, veranlasst gesehen hat, für diesen Zeitpunkt eine Änderung der Anlage zu unterstellen, wobei jedoch der Änderungstatbestand des § 137 Abs. 2 Z 2 das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die nicht geänderten Anlage vorausgesetzt hätte. Darüber hinaus vermag die belangte Behörde hinsichtlich des von ihr angenommenen Tatzeitpunktes überhaupt keine relevante Tathandlung ins Treffen zu führen, gibt es doch nicht den geringsten Hinweis darauf, dass tatsächlich am 29.März 2022 überhaupt irgendwelche relevante Tathandlungen stattgefunden haben. Selbst wenn sich solche (für den genannten Tag freilich nicht indiziert) durch weitere Erhebungen noch erweisen würden, wäre eine Sanierung des mangelhaften Tatvorwurfes durch das Gericht nicht möglich, da jedenfalls der Tatvorwurf eines technischen Ausbaus mittels Grabarbeiten derart unbestimmt ist, dass weder die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers gewahrt sind, noch dieser davor geschützt wäre, später durch einen hinreichend konkretisierten Tatvorwurf neuerlich bestraft zu werden.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes aufzuheben und das Strafverfahren – im Rahmen des Tatvorwurfes (!) - gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall bzw. § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.
Dies steht der Einleitung eines neuerlichen Strafverfahrens und der Bestrafung des Beschwerdeführers – bei Vorliegen der Voraussetzungen – wegen einer hinreichend konkretisierten Tat nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang sei auf folgendes hingewiesen:
Während § 10 Abs. 2 WRG 1959 die Erschließung und Benutzung des Grundwassers samt den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie die Errichtung und Änderung dafür dienenden Anlagen einer Bewilligungspflicht unterwirft, betrifft der Bewilligungstatbestand des § 56 leg.cit. bloß vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt. Wenn, wie offensichtlich im vorliegenden Fall, nicht bloß die für den Versuch vorübergehend erforderlichen Anlagen, wie zum Beispiel eine Sonde, hergestellt wird, sondern – offensichtlich in Vorgriff auf eine erwartete spätere Bewilligung für ein Wasserbenutzungsrecht - gleich der dafür benötigte Brunnen, so wird durch dessen Errichtung der Tatbestand des § 10 Abs. 2 leg.cit. (Erschließung des Grundwassers sowie Errichtung dafür erforderlicher Anlagen) erfüllt. Die Privilegierung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 scheidet - schon bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers -einerseits dadurch aus, dass er (bzw. die die Anlage herstellende und betreibende Gesellschaft) nicht Eigentümer des betreffenden Grundstückes ist, sowie dass andererseits die landwirtschaftliche Feldbewässerung nicht unter den Begriff des „Haus- und Wirtschaftsbedarfes“ zu subsumieren ist.
Es trifft nicht zu, dass jeder wasserrechtlich bewilligte Pumpversuch zu einer Übertretung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 führen würde, wenn die für einen Pumpversuch verwendete Anlage gleichzeitig nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtig wäre. Vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung des Vorhabens an, sodass für ein Gesamtvorhaben –wovon im Übrigen auch die antragstellende Gesellschaft in ihrem Projekt ausgeht - sowohl eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 10 Abs. 2 leg. cit. als auch eine solche nach § 56 leg. cit. erforderlich sein kann. Eine ganz andere Frage ist, ob die Wasserrechtsbehörde eine Bewilligung nach § 10 Abs. 2 leg.cit. erteilen dürfte, wenn die Bewilligungsfähigkeit erst durch einen Pumpversuch geklärt werden muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für einen Pumpversuch wie den vorliegenden durchaus nicht notwendigerweise der Errichtung einer Brunnenanlage bedurft hätte. Im Übrigen gilt eine Anlage nicht schon deshalb als wasserrechtlich bewilligt, weil deren Existenz eine notwendige Bedingung für die Ausübung des verliehenen Wasserrechts bildet.
Eine wasserrechtliche Bewilligung schließt nämlich ohne entsprechende Konkretisierung eigens bewilligungsbedürftige Maßnahmen nicht schon deshalb in sich, als solche zur vollständigen Verwirklichung eines Vorhabens nötig sind (vgl. VwGH 12.11.1987, 84/07/0324).
Schließlich ist hinsichtlich der Verjährung auf die Bestimmung des § 137 Abs. 7 zweiter Satz WRG 1959 hinzuweisen.
3.2.5. Zur Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 iVm Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides:
Auch dieser Tatvorwurf erweist sich – in der vorliegenden Form – aus mehreren Gründen als rechtswidrig und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht sanierbar.
Die belangte Behörde hat in der Tatumschreibung zwei Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides als verletzt erachtet, wobei die Auflage 1 die Durchführung des Pumpversuches näher umschreibt und Auflage 2 Wasserspiegelmessungen vorschreibt. Der Tatvorwurf, den Pumpversuch länger als 24 Stunden durchgeführt zu haben, kann allenfalls auf die Auflage Nr. 1 bezogen werden; ein mit der Auflage 2 korrespondierender konkreter Tatvorwurf fehlt völlig.
Was die Auflage Nr. 1 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Wesen einer Auflage in der Auferlegung einer Verpflichtung, die an der Erteilung einer Bewilligung geknüpft wird, besteht, und eine Einschränkung gegenüber einer ungeschmälerte Stattgabe eines Bewilligungsantrages bedeutet. Daher ist die in Auflagenform gekleidete Wiederholung des Bewilligungsbegehrens, etwa des beantragten Konsenses und seiner Grenzen, keine Auflage und stellt deren Missachtung keine Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 dar, sondern – im Zusammenhang mit einem wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Versuch – eine Übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 16 letzter Fall WRG 1959.
Wie sich aus der Projektbeschreibung im Spruch des Bescheides vom 28.Juni 2022 ergibt, ist der Pumpversuch dahingehend näher umschrieben, dass der Brunnen mit steigender Entnahmeleistung bis max. 100 m³/h und entsprechenden Beweissicherungsmessungen für ca. 24 Stunden betrieben werden soll. Die Auflage 1 stellt - jedenfalls in Bezug auf die vorgeworfene Überschreitung der Dauer - sohin keine dem Wesen einer Auflage entsprechende Einschränkung dar. Ein längerer Betrieb wäre daher nicht als Verletzung einer Auflage, sondern als Konsens-überschreitung zu bestrafen. Soweit die belangte Behörde einen Polizeibericht zugrunde gelegt, wonach eine Bewässerung aus dem gegenständlichen Brunnen stattgefunden hat, wird damit demgegenüber eine konsenslose Wasserbenutzung im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959 angesprochen (Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Auflage, um wirksam zu werden, die Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, mit dem sie verknüpft ist, voraussetzt. Im Tatzeitraum (6. Bis 8. Juli 2022) konnte der Bescheid vom 28.Juni 2022, sofern nicht seitens der Parteien auf Rechtsmittel verzichtet worden ist (worauf im vorliegenden Akt nichts hindeutet), noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen sein, da die vierwöchige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war. Da sich die Bestrafung auch aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist, brauchte nicht der Frage näher nachgegangen werden, ob etwa ein (im Strafakt nicht vorhandener) Rechtsmittelverzicht vorlag.
Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass im vorliegenden Fall eine rechtswirksame Auflage vorliegt und der Beschwerdeführer aus dieser verpflichtet wurde, folgt aus dem Tatvorwurf deren Übertretung noch nicht. Die Auflage 1 kann nämlich nur so verstanden werden, dass danach der Pumpversuch mit steigender Entnahmeleistung bis zur Maximalmenge von 100 l/s durchzuführen ist und sodann die Bepumpung mit der höchstzulässigen Entnahmemenge (oder der geringeren faktisch höchstmöglichen Entnahmemenge) auf die Dauer von 24 Stunden erfolgen soll. Daraus resultiert denklogisch, dass nach dem Konzept der Auflage 1 (es sei dahingestellt, ob damit die für den Konsens maßgebliche Projektbeschreibung und die darin festgelegte Dauer in Wahrheit überschritten wird) der Pumpvorgang insgesamt länger als 24 Stunden dauern soll, da alleine schon die Maximalentnahme 24 Stunden dauert und die – zeitlich in der Auflage – nicht näher beschriebene Steigerung der Entnahmemengen davor zu erfolgen hat, also in Summe jedenfalls eine länger als 24 Stunden dauernde Entnahme (und damit ein Pumpbetrieb) jedenfalls von der Auflage abgedeckt wäre. Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einer zulässigen und hinreichend bestimmten sowie den Beschwerdeführer im Tatzeitraum gegenüber bereits wirksamen Auflage ausginge, bedürfte es hinsichtlich der Überschreitung der 24 Stunden Grenze des Vorwurfes, dass diese Wasserentnahme mit einer Menge von 100 m³/h (bzw. der faktisch höchstmöglichen, geringeren Menge) erfolgt wäre. Dies hat die belangte Behörde jedoch nicht getan, da sie erkennbar lediglich die mehr als 24 stündige Pumpdauer (bzw. Betriebszeit des Aggregats), unabhängig von der Entnahmemenge, vorgeworfen hat. Aus diesem Vorwurf resultiert jedoch die Übertretung der Auflage (noch) nicht.
Dem Beschwerdeführer wird daher mit dem gegenständlichen Tatvorwurf die Übertretung der Auflage 1 des Bewilligungsbescheides in Wahrheit nicht vorgeworfen, sodass er insoweit die ihm angelastete Übertretung auch nicht begangen hat.
Aus diesem Grund ist der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis auch im Punkt 2. aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VwGVG einzustellen.
3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG nicht.
3.2.7. Von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG hing die vorliegende Entscheidung nicht ab, vermochte sich das Gericht doch auf eine eindeutige bzw. durch die (zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall zu stützen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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