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LVwG-AV-1837/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1837/001-2022
LVwG-AV-1837/001-2022Tribunale amministrativo regionale26 apr 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; Dienstgeber; Beiträge; Arbeitslosenversicherung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.11.2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25.7.2022 beantragte die A GmbH, ***, *** bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin Frau B, geb. ***, für den Zeitraum vom 22.6.2022 bis 26.6.2022 in Höhe von insgesamt € ***. Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt in der Höhe von € *** und der anteiligen Sonderzahlung in der Höhe von € *** enthält der Vergütungsbetrag auch den Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von € ***, wobei der berechnete und beantragte Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung neben dem Betrag von € *** (UV 1,20 %), von € *** (KV 3,78 %), und von € *** (PV 12,55 %) auch den Betrag von € *** (Arbeitslosenversicherungsbeitrag in der Höhe von 3 %), somit einen Gesamtprozentsatz von insgesamt 20,53 % enthält. Für den Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung für die anteilige Sonderzahlung wurde ausgehend von diesen Prozentsätzen ein Betrag in Höhe von insgesamt € *** geltend gemacht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.11.2022, ***, wurde dem Antrag unter Spruchpunkt I. in Höhe von € *** stattgegeben und unter Spruchpunkt II. der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin Vergütung für den Verdienstentgang ihres Dienstnehmers für den Zeitraum 22.6.2022 bis 26.6.2022 in der Höhe von € *** beantragt habe. Der Dienstnehmer sei im Zeitraum 23.6.2022 bis 27.6.2022 behördlich abgesondert gewesen. Dieser Betrag setze sich aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von € *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von € *** zusammen. Laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für den Monat der Absonderung gesamt € ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich auf insgesamt € *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen € ***.
Dem Dienstgeber stehe für die Zeit der Erwerbsverhinderung der Ersatz des zu entrichtenden Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung zu. Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung seien lediglich die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. Die vergütungsfähigen, sozialversicherungsrechtlichen Beitragswerte des Dienstgebers würden insgesamt 17,53% betragen. Der unter Berücksichtigung der Höchstbemessungsgrundlage festgestellte prozentuale Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sei daher für die Berechnung der Vergütung heranzuziehen.
Neben dem regelmäßigen Entgelt und dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung würden auch Sonderzahlungen sowie der Dienstgeberanteil in der Sozialversicherung aliquot für die Tage der Absonderung vergütet. Die jährlichen Sonderzahlungen seien durch 365 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum zu multiplizieren.
Der gesamte Vergütungsbetrag belaufe sich somit auf € ***. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** sei daher abzuweisen.
Dagegen hat die A GmbH, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass nach Kontrolle nur eine Verschiebung der Tage gefunden worden sei, die Anzahl und Beträge stimmten überein. Es werde um Information ersucht, warum € *** abgewiesen worden seien.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23.6.2022, Zl. ***, wurde die Dienstnehmerin der A GmbH, Frau B, geb. ***, aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich an ihrer Wohnadresse beginnend mit 23.6.2022 bis einschließlich 1.7.2022 abgesondert, wobei frühestens ab dem 26.6.2022 anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung tritt, wenn sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Ein PCR-Test am 26.6.2022 ergab einen Ct-Wert von 30. Mit email vom 27.6.2022 wurde ihr mitgeteilt, dass die Absonderung bzw. Verkehrsbeschränkung beendet ist.
Die A GmbH hat die Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin Frau B für den Zeitraum vom 22.6.2022 bis 26.6.2022 beantragt.
B war im beantragten Zeitraum Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin. Sie hat im Juni 2022 ein Bruttoeinkommen von € *** gehabt, der Monatslohn wurde auch ausbezahlt. Die Bemessunggrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung beträgt € ***. Sie bekommt Sonderzahlungen, welche laut Kollektivvertrag im Monat Juni und November ausbezahlt werden. Die Höhe der ausbezahlten Sonderzahlung beläuft sich auf € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung beträgt für die halbjährliche Sonderzahlung € ***.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Zahl ***, insbesondere auf Grund des darin inneliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23.6.2022, Zl. ***, betreffend die Absonderung von Frau B, geb. ***, ab 23.6.2022 und des emails vom 27.6.2022 betreffend die Beendigung der Absonderung bzw. Verkehrsbeschränkung. Weiters ist im Akt der Antrag vom 25.7.2022 samt dem Abrechnungsbeleg für Juni 2022 enthalten, worauf die Feststellungen zum beantragten Zeitraum, zum Bruttogehalt und zur Höhe der Sonderzahlung sowie zur Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung und zur Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung für die Sonderzahlung beruhen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
…,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
…
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
…
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
….
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
§ 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise:
(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
a)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 7,65%
b)für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter 7,65%
c)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt 7,65%
d)für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,65%
e)für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 7,65%
f)für die übrigen Vollversicherten 7,65%,
g)für Lehrlinge3,35%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung 1,2%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung 22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Aufgehoben.
(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
a)der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
b)der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
c)der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
d)der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten
auf 10,25%,
des Dienstgebers
auf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
...
Wie festgestellt wurde, war die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin ab 23.6.2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbs entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin hat der Dienstnehmerin den ihr für den Monat Juni 2022 zustehenden Monatslohn ausgezahlt, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin gemäß § 32 Abs. 3 3. Satz EpiG übergegangen ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.7.2022 wurde auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG eingebracht.
Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mit Hinweis auf OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z). Das regelmäßige Entgelt beträgt somit € ***.
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).
Gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz iVm § 32 Abs. 2 EpiG ist die Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. In Entsprechung des genauen Wortlauts des § 32 Abs. 2 EpiG hat daher eine genaue, tageweise Berechnung des aliquoten Entgeltsanspruches zu erfolgen (vgl. u.a. LVwG Niederösterreich 25.7.2022, AV-528/001-2022). Die Beschwerdeführerin hat die Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin Frau B, geb. ***, für den Zeitraum vom 22.6.2022 bis 26.6.2022 beantragt. Ausgehend von der behördlichen Absonderung ab 23.6.2023 ist das regelmäßige Entgelt somit auf Basis von 30 Tagen im Juni 2022 auf 4 Tage aliquot zu berechnen.
Ausgehend von der gesetzlichen Formulierung in § 32 Abs. 2 EpiG, wonach die Vergütung für jeden Tag zu leisten ist, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:
Bruttogehalt pro Monat (€ *** Monatslohn) : 30 (Monatstage) x 4 (beantragte Tage der Absonderung) = *** (zu vergütendes fortlaufendes Entgelt)
zu vergütendes fortlaufendes Entgelt x 17,53 % (SV-DGA) = *** (zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV)
Sonderzahlung (SZ) (€ ***) : 182,5 Tage x 4 (Tage der Absonderung) = *** (zu vergütende SZ)
zu vergütende SZ x 17,53 % (SV-DGA SZ) = *** (zu vergütender SV-DGA SZ)
Dies ergibt insgesamt einen Vergütungsbetrag in Höhe von € ***, der zuzuerkennen ist.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auch die Vergütung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Gemäß § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG 1950 ist der Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig, wobei im gegenständlichen Verfahren strittig ist, ob die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung anzusehen sind.
Dazu ist zunächst auf § 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, zu verweisen, der eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung enthält. Daraus ergibt sich somit, dass ausschließlich Dienstgeberbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu ersetzen sind. Gemäß § 51 Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG betragen der Beitrag in der Krankenversicherung 3,78 %, der Beitrag in der Unfallversicherung 1,2 % und Beitrag in der Pensionsversicherung 12,55 %, woraus sich ein Gesamtprozentsatz in der Höhe von 17,53 % ergibt. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden hingegen nicht in der Aufzählung des § 51 ASVG genannt. Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen wurde (vgl. u. a. VwGH 16.2.1999, 94/08/0282; 17.11.2004, 2002/08/0068, sowie VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0008).
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs. 3 EpiG 1950 ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Daraus folgt im Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Begehren hinsichtlich eines vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteils an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von 3 % nicht zuzusprechen war.
Die belangte Behörde hat somit zurecht dem Antrag in Höhe von € *** stattgegeben und den darüberhinausgehenden Betrag abgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt selbst geklärt war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung auch von keiner Partei beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall schon angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage nicht hervorgekommen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/10/0136).
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