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LVwG-AV-2080/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2080/001-2022
LVwG-AV-2080/001-2022Tribunale amministrativo regionale13 apr 2023
Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarstrafe; Kollegialorgan; Besetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, vom 02. Februar 2022, Zl. ***, ***, ***, ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. November 2022, betreffend Verhängung einer Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer) zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus den Akten ergibt sich nachstehender, unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1.1. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 02. Februar 2022 (Disziplinarerkenntnis gemäß § 161 ÄrzteG 1998; ON 16 des Aktes der belangten Behörde) wurde über den Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht (in der Folge: Beschwerdeführer) vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde), wegen mehrerer, näher genannter Tatvorwürfe gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 163 Abs. 1 ÄrzteG 1998 die Kosten der Disziplinarverfahren in der Höhe von € 1.000,– auferlegt.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Vertreter jeweils am 18. Juli 2022 zugestellt (ON 19 und ON 20 des Aktes der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 11. August 2022 (Postaufgabe am 12. August 2022) Beschwerde (ON 25 des Aktes der belangten Behörde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG.
1.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2022 (ON 28 des Akts der belangten Behörde) wurde der angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdeführer („nur“) wegen des Vorwurfs, entgegen den medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisses einer Mutter abgeraten habe, ihre Tochter gegen das Coronavirus zu impfen schuldig gesprochen werde und hierfür zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verurteilt werde. Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe werde er hingegen freigesprochen.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2022 zugestellt (ON 32 des Akts der belangten Behörde). Eine Beschwerde gegen diesen „Berichtigungsbescheid“ wurde nicht erhoben.
1.2. Die belangte Behörde bestand aus einem vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen (bzw. einem gemäß § 17 BMG zuständig gewordenen anderen Bundesminister) bestellten rechtskundigen Vorsitzenden (welcher nicht Arzt und weder Mitglied einer Ärztekammer noch der Österreichischen Ärztekammer ist) und zwei weiteren vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten ärztlichen Beisitzern (die Mitglied einer Ärztekammer sind).
1.3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Dezember 2022 zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 22. Dezember 2022 einlangte.
1.4. Mit Beschluss vom 13. Jänner 2023 stellte das Landesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher bezeichnete Bestimmungen des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufzuheben.
1.5. Mit Erkenntnis vom 06. März 2023, *** u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird“ in § 140 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998, die Wortfolge „auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ in § 140 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 und den dritten Satz in § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig auf.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Regelung des § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998, wonach der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister den Vorsitzenden der Disziplinarkommission sowie seine Stellvertreter bestelle vor dem Hintergrund des Art. 120c B-VG verfassungswidrig sei. Die Mitwirkung eines Bundesministers an der Kreation eines Organs der Selbstverwaltung, etwa durch Entsendung eines Mitgliedes in eine Kommission, widerspreche Art. 120c Abs. 1 BVG. In gleicher Weise gelte dies für die Bestellung eines Mitgliedes der Disziplinarkommission, hier noch dazu des Vorsitzenden dieser Kommission, die im Rahmen des Disziplinarrates zur Durchführung der Disziplinarverfahren eingerichtet sei.
2.1.1. § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003, lautet (Unterstreichung der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teile durch das Landesverwaltungsgericht):
„Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.“
2.1.2. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Daraus ergibt sich, dass auf den vorliegenden Anlassfall die durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs bereinigte Rechtslage anzuwenden ist.
§ 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998 in der Fassung gemäß diesem Erkenntnis sieht nicht vor, dass die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bestellt werden.
Entscheidet ein Kollegialorgan nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung, handelt es sich um eine unzuständige Behörde (vgl. VwGH vom 14. Oktober 2011, 2008/09/0125, bzw. ebenfalls vom 14. Oktober 2011, 2011/09/0100; siehe auch VwGH vom 15. April 1998, 94/09/0305, und vom 15. März 2000, 97/09/0354, jeweils mwN).
Der Vorsitzende der belangten Behörde wurde durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bestellt. Da dies nicht den Vorgaben des § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998 in der vorliegend maßgeblichen („bereinigten“) Fassung entspricht, wurde der angefochtene Bescheid von einem unrichtig zusammengesetzten Kollegialorgan und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Die Verwaltungsgerichte sind in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat – aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (zB VwGH vom 13. Jänner 2023, Ra 2021/05/0222; vgl. auch § 27 VwGVG).
2.1.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden; die Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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