LVwG N LVwG-AV-2013/001-2022

LVwG-AV-2013/001-2022Tribunale amministrativo regionale13 apr 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Aufhebung der Absonderung; Unzuständigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2013/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2013.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A Steuerberatung GmbH Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird - bezogen auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (betreffend den Zeitraum von 24. Februar 2022 bis 26. Februar 2022) - gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - der sich auf die Zeitspanne 27. Februar 2022 bis 06. März 2022 bezieht - wird gemäß § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 24. Februar 2022, Zl. ***, wurde Herr C (Dienstnehmer der B GmbH) aufgrund des Verdachtes einer COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 24. Februar 2022 abgesondert. Dieser bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk Horn.

Aufgrund der Verlegung des Absonderungsortes durch den Abgesonderten wurde diese Person in weiterer Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. Februar 2022, Zl. ***, von 26. Februar 2022 bis 06. März 2022 in ***, ***, abgesondert. Dieser bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk Zwettl.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 26. Februar 2022, Zl. ***, die von dieser Gesundheitsbehörde verfügte Absonderung mit sofortiger Wirkung aufgehoben; mit der Begründung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde Kenntnis erlangt habe, dass die Absonderung in *** verbracht werde und sich dadurch die Behördenzuständigkeit geändert habe.

Der Dienstnehmer war im gesamten Absonderungszeitraum bei der beschwerdeführenden Partei (Dienstgeberin) beschäftigt.

Die beschwerdeführende Partei brachte am 04. April 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend diesen Dienstnehmer für den Zeitraum von 24. Februar 2022 bis 06. März 2022 in Höhe von EUR *** bei der Bezirkshauptmannschaft Horn ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, wurde unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der B GmbH vom 04. April 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers C, geb. ***, dahingehend stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in Höhe von Euro *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehend beantragte Betrag in Höhe von Euro *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

In ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Dienstnehmer (lediglich) von 24. Februar 2022 bis 26. Februar 2022 behördlich abgesondert gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Absonderungszeitraumes ergäbe sich somit ein Vergütungsbetrag in Höhe von Euro ***.

Eine Weiterleitung des Antrages betreffend den Zeitraum 27. Februar 2022 bis 06. März 2022 an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl durch die nunmehr belangte Behörde erfolgte bis dato nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre ausgewiesene Vertretung mit E-Mail vom 15. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Teilstattgebung nur für den Zeitraum erfolgt sei, in dem der Dienstnehmer im Bezirk Horn den Wohnsitz gehabt hätte. Da bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl kein Antrag für den Zeitraum 26. Februar 2022 bis 06. März 2022 einging, sei für diesen Zeitraum keine Erstattung erfolgt.

Wörtlich wurde ausgeführt:

„Da die Vergütung auf Landesebene erfolgt, hätte ein Antrag für den Zeitraum 26.2. bis 6.3.2022 bei der BH Zwettl insgesamt keine Auswirkung auf die Höhe der Erstattung, damit würden auch hier insgesamt € *** vergütet werden, welche am 4.4.2022 bei der BH Horn beantragt wurden.“

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Die übrigen Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordneten Absonderungen des Dienstnehmers an den bezeichneten, im Bezirk Horn bzw. Zwettl gelegenen Orten sowie dessen Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber werden ebenso nicht in Abrede gestellt.

2. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“

3. Erwägungen:

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

In Bezug auf diese Frist wurde mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS CoV 2 geschaffen: § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Gemäß der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. hierzu umfassend VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005 und die in diesem Beschluss dargelegte Entstehungsgeschichte der Regelung).

Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass von dem Verständnis abgewichen werden sollte, wonach die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird. Auch den Materialien zu den späteren Änderungen dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass insofern eine Änderung erfolgen sollte (VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).

In § 49 Abs. 1 EpiG wurde keine gesetzliche Regelung geschaffen, dass bei einer Verlegung des Absonderungsortes eine Bezirksverwaltungsbehörde für Anträge gemäß § 32 Abs. 1 EpiG zuständig ist, die Maßnahmen betreffen, die in ihrem Bereich nicht (mehr) getroffen wurden.

Daraus folgt, dass sich für den gegenständlichen Antrag eine „gesplittete“ Zuständigkeit ergibt: für den Absonderungszeitraum von 24. Februar 2022 bis 26. Februar 2022 ist die Bezirkshauptmannschaft Horn zuständige Behörde; für den 27. Februar 2022 bis 06. März 2022 die Bezirkshauptmannschaft Zwettl.

Folglich wurde betreffend den Absonderungszeitraum 24. Februar 2022 bis 26. Februar 2022 aufgrund der Lage des ursprünglichen Absonderungsortes im Bezirk Horn der Antrag für diesen Zeitraum bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Horn eingebracht. Da dem Antrag hinsichtlich dieser drei Absonderungstage im Übrigen vollinhaltlich entsprochen wurde und keine Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung vorliegen, war die Beschwerde bezüglich dieser Absonderungsdauer abzuweisen.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Horn über den gesamten beantragten Zeitraum abgesprochen hat, nämlich in Spruchpunkt II., in dem der darüber hinausgehend beantragte Betrag in Höhe von Euro *** betreffend den Zeitraum 27. Februar 2022 bis 06. März 2022, abgewiesen wurde, tat sie dies jedoch als unzuständige Behörde.

Vielmehr hätte die nunmehr belangte Behörde den Antrag betreffend den Absonderungszeitraum 27. Februar 2022 bis 06. März 2022 an die örtlich zuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Zwettl, gemäß § 6 AVG weiterzuleiten gehabt, sodass der Beschwerde insofern Folge zu geben war, als dieser Spruchpunkt zu beheben war.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihr eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt jedoch eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (vgl. VwGH Ra 2020/01/0453).

Demnach hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen, wenngleich auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. etwa VwGH 2009/06/0181). Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten des Einschreiters, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. etwa VwGH 86/02/0135; 95/20/0700; 98/17/0348).

Um Härtefälle im Zusammenhang mit Anträgen auf Vergütungen des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG zu vermeiden, hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2022 eine Ausnahmeregelung getroffen: Gemäß § 49 Abs. 4 leg.cit. gilt ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht. Diese Regelung ist gemäß § 50 Abs. 29 leg.cit. allerdings nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist. Mit dieser Regelung wurde daher der zeitliche Anwendungsbereich der in § 49 Abs. 4 EpiG vorgesehenen Begünstigung (gegenüber § 6 AVG) bis einschließlich 17. März 2022 (Tag der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzblattes) begrenzt.

Angemerkt wird, dass gemäß den oben getroffenen Feststellungen die Anwendung der in § 49 Abs. 4 iVm § 50 Abs. 29 EpiG vorgesehenen Ausnahmeregelung für vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht kommen würde, da der Antrag bei der unzuständigen Behörde erst am 04. April 2022 – und damit nach dem 17. März 2022 – eingebracht wurde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen grundsätzlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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