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LVwG-AV-1530/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1530/001-2022
LVwG-AV-1530/001-2022Tribunale amministrativo regionale13 apr 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Vertretungsbefugnis; Vollmacht; Beschwerde; Zurechnung; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Strasser, LL.M., über die Beschwerde der A, p.A. *** GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. November 2022, Zl. ***, betreffend Teilstattgebung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG
Begründung:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 12. November 2022, Zl. *** wurde dem Antrag der B GmbH (in der Folge: „Gesellschaft“) auf Vergütung des Verdienstentganges des dort genannten Dienstnehmers nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) teilweise stattgegeben.
1.2. Dagegen hat Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), eine Personalverrechnerin in der Gesellschaft, fristgerecht mit EMailEingabe vom 22. November 2022 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Eine ausdrückliche Berufung auf ein Einschreiten namens der Gesellschaft enthielt die Beschwerde nicht.
1.3. Diese Beschwerde hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. November 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde eine erforderliche schriftliche Vollmacht fehle. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AVG bzw. § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Vollmacht, aus der sich ihre Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Gesellschaft ergibt, nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
1.5. Postalisch wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Vollmacht zu der hg. Verfahrenszahl vorgelegt. Dieses Schreiben enthält (auszugsweise) folgenden Inhalt: „[…] Hiermit bevollmächtigt B Gesellschaft m.b.H. […] A […] im Namen von B Gesellschaft m.b.H. in der Rechtssache LVwG-AV-1530/001-2022 zu vertreten. […]“
Diese Vollmacht ist mit dem 7. März 2023 datiert und wurde von C, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer und selbstständigen Vertreter der Gesellschaft, unterfertigt.
Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt sowie aus der vorgelegten Vollmacht.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin in der Personalverrechnung der Gesellschaft ist, ergibt sich konkret aus der in der Beschwerde verwendeten „E-Mail-Signatur“, also einem standardmäßig dem E-Mail angeschlossenen Anhang mit Kontaktdaten der Absenderin.
Die Feststellung, wonach C als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft selbstständig vertreten kann, ergibt sich aus dem Firmenbuch (Auszug mit Stichtag 12. April 2023 zur B GmbH mit der Firmenbuchnummer ***).
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
[…]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu
beantragen. […]
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten (auszugsweise):
„Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
[…]
Anbringen
§ 13. (1) […]
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. 58/1906 idF BGBl. I 186/2022, lauten (auszugsweise):
„§ 11. Die Eintragung der Gesellschaft wird durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung sind […] Name und Geburtsdatum der Gesellschafter […] sowie Name und Geburtsdatum der Geschaftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. […]
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.
(4) Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.
[…]“
Auf Grund des § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 9 Rz 13 und 16, mwN). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Im Falle einer GmbH – wie auch vorliegend bei der B GmbH – sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 BVG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus der verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).
Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Gesellschaft eingeschritten ist und adressierte den angefochtenen Bescheid an die Gesellschaft zu Handen der Beschwerdeführerin. Im Spruch des angefochtenen Bescheids und dessen Inhalt nach wird im Bescheid ausschließlich über den Antrag der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.
4.2. Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden namens der Gesellschaft erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der im Firmenbuch angeführten Geschäftsführer zählt und keine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht, aus der sich die Berechtigung von der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Gesellschaft ergibt, auf.
4.2.1. Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin allerdings aus folgenden Gründen nicht hinreichend nachgekommen:
Nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 22. November 2022 erhoben. Aus der übermittelten Vollmacht geht jedoch die Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin für die Vertretung der Gesellschaft in der vorliegenden Rechtsache explizit erst ab dem 7. März 2023 hervor (arg. „Hiermit bevollmächtigt B Gesellschaft m.b.H. […] A […] zu vertreten. 07.03.2023“).
Zwar könnte in Entsprechung eines Verbesserungsauftrags prinzipiell auch eine nachträgliche Beurkundung vorgenommen werden, jedoch müsste sich aus einem solchen Schreiben die Bestätigung über das Bestehen einer Vollmacht der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Berufung ergeben (vgl. etwa VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010, mwN). Dies ist vorliegend jedoch auch nicht der Fall, weshalb gesamthaft davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde über keine Vollmacht verfügte.
Entscheidend ist dabei nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist oder der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom „(Schein-)Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 10 Rz 9, mwN).
Eine nachträgliche Genehmigung der vollmachtlos eingebrachten Beschwerde ist dem Schreiben jedoch vorliegend auch nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde daher der Beschwerdeführerin persönlich zuzurechnen.
4.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war in der Folge aber nicht verpflichtet, einer Beschwerdeführerin, die zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmacht vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 10 Rz 9, mwN).
4.3. Mangels Beschwerdelegitimation war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, mwN).
5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie des § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).
Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.
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