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LVwG-AV-1322/002-2022•LVwG N LVwG-AV-1322/002-2022
LVwG-AV-1322/002-2022Tribunale amministrativo regionale12 apr 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Bewilligung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers des A, in ***, ***, für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 29. August 2022, Zl. ***, den
BESCHLUSS
1. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 8a, § 31, § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Begründung:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt
1.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Verfahrenshilfe, ohne darzulegen, inwiefern er außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
1.2. Mit Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. März 2023 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, das beigelegte Formular zur Beurteilung der Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe auszufüllen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15. März 2023 zugestellt.
1.3. Mit Eingabe vom 28. März 2023 kam der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag grundsätzlich nach. Zu seinen Einkommensverhältnissen führt er nachvollziehbar aus, dass er sich im Maßnahmenvollzug befindet und kein Einkommen hat.
1.4. DieserVerfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der Beschwerde, dem Zustellnachweis des Verbesserungsauftrages sowie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2023.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wie folgt erwogen:
Gemäß § 8a VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken besondere Schwierigkeiten aufwerfen kann, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/11/0071, mwN).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil ein baupolizeilicher (Beseitigungs-)Auftrag jedenfalls „civil rights“ im Sinne des Art. 6 EMRK betrifft (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0056) und dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sich bis auf weiteres im Maßnahmenvollzug befindet, seine beabsichtigte Rechtsverfolgung erschwert sein könnte.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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