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LVwG-AV-478/001-2023•LVwG N LVwG-AV-478/001-2023
LVwG-AV-478/001-2023Tribunale amministrativo regionale11 apr 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; regelmäßiges Entgelt; Sachbezug;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH Co KG in ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Baden gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH Co KG auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 25. November 2021 bis 7. Dezember 2021 statt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in Folge: belangte Behörde) vom 21. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH Co KG (in Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C (in Folge: Dienstnehmer) für den Zeitraum von 25. November 2021 bis 7. Dezember 2021 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. In der Höhe von Euro *** wurde dem Antrag stattgegeben (Spruchpunkt I) und der darüberhinausgehende Betrag von Euro *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Berechnung falsch sei. Bei der Berechnung sei richtigerweise von einem monatlichen Gesamtgehalt in Höhe von Euro *** auszugehen, wohingegen die belangte Behörde ein monatliches Gesamtgehalt in der Höhe von Euro *** und Euro *** angenommen habe. Das Gesamtgehalt des Dienstnehmers setze sich aus dem Gehalt, der Funktionszulage, der Zulage als Markenleiter, dem variablen Entgelt sowie dem Sachbezug zusammen.
3.1. C, geboren am ***, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und bei dieser beschäftigt.
3.2. Der Dienstnehmer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2021, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 25. November 2021 abgesondert. Die Absonderung endete am 7. Dezember 2021 und dauerte somit 13 Tage lang.
3.3. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung den Lohn weiterhin ausbezahlt. Der dem Dienstnehmer im November 2021 zustehende Bruttomonatslohn beträgt Euro *** zuzüglich Sachbezüge in Form eines KFZ in der Höhe von Euro ***. Im Dezember 2021 beträgt der Bruttomonatslohn Euro *** zuzüglich Sachbezüge in der Form eines KFZ in der Höhe von Euro ***.
3.4. Der Dienstnehmer hat einen Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmer hat im Jahr 2021 Anspruch auf vergütungsfähige Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***. Die Bemessungsgrundlage für den DG-Anteil der Sonderzahlungen beträgt Euro ***.
3.5. Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt 3,78 %, jener zur Unfallversicherung beträgt 1,2 %. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 12,55 %.
3.6. Mit der Eingabe vom 7. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für den Zeitraum von 25. November 2021 bis 7. Dezember 2021 in der Höhe von Euro ***.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto und ein MEPI-Auszug. Aus dem Lohnkonto ergab sich insbesondere die Höhe des dem Dienstnehmers zustehenden Bruttomonatslohns in den Monaten der Absonderung (im Lohnkonto Nr. 1000, 1310, 1340, 4300, 6102 und 61VP). Die Höhe der Sonderzahlungen im Jahr 2021 ergab sich ebenso aus dem Lohnkonto (Nr. 7000 und 7010) wie die Bemessungsgrundlage für den DG-Anteil der Sonderzahlungen (Nr. /315 SZ, KV-BG bis HB-Grenze). Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden.
5.1. Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte der Dienstnehmerin den ihr für November und Dezember 2021 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG).
5.2. Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).
5.3. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).
5.4. Gleichermaßen sind den Entgeltbegriff Naturalleistungen zu unterstellen, wenn diese nicht bloß der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Arbeitnehmers dienen (OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z), sodass sie als Einkommensbestandteil grundsätzlich auch lohnsteuerpflichtig sind. Davon ausgehend ergibt sich für den konkreten Fall, dass neben dem (Grund-) Gehalt auch mit der Funktion verbundene Zulagen, Überstundenpauschale bzw. Erfolgsprämien, aber auch das zur Verfügung gestellte KFZ erfasst sind.
5.5. Für den Dienstnehmer wurden durch den Dienstgeber gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG Pensionsbeiträge in der Höhe von 12,55 % geleistet. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 ASVG 3,78 %. Der DG-Anteil zur Unfallversicherung bestimmt sich auf Basis des § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG und beträgt 1,2 %. Zu berücksichtigen ist dabei die im Jahr 2021 geltende Höchstbeitragsgrundlage von Euro *** bzw. *** für Sonderzahlungen.
5.6. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:
November 2021
Fortlaufendes Entgelt1) Euro ***
Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) Euro ***
Dezember 2021
Fortlaufendes Entgelt3)Euro ***
Dienstgeberanteil (DGA) zur SV4)Euro ***
Sonderzahlung (SZ)5) Euro ***
SV-DGA SZ6) Euro ***
Gesamt: Euro ***
(Erklärung: Brutto-Monatslohn von Euro *** zuzüglich Sachbezug KFZ in der Höhe von Euro ***; 30 Tage im November, davon 6 Tage abgesondert).
*** x 0,1753 ÷ 30 x 6
(Erklärung: Höchstbeitragsgrundlage 2021 Euro ***, davon Krankenversicherung 3,78 %, Unfallversicherung 1,2 % und 12,55 % Pensionsversicherung, somit gesamt 17,53 %)
(Erklärung: Brutto-Monatslohn von Euro *** zuzüglich Sachbezug KFZ in der Höhe von Euro ***; 31 Tage im Dezember, davon 7 Tage abgesondert).
*** x 0,1753 ÷ 31 x 7
(Erklärung: Höchstbeitragsgrundlage 2021 Euro ***, davon Krankenversicherung 3,78 %, Unfallversicherung 1,2 % und 12,55 % Pensionsversicherung, somit gesamt 17,53 %)
(Erklärung: vergütungsfähige Sonderzahlung gesamt 2021 Euro ***, Tage im Jahr 365, davon 13 Tage Absonderung).
*** x 0,1753 ÷ 365 x 13
(Erklärung: Bemessungsgrundlage SZ-DGA = 11.100; Krankenversicherung 3,78 %, Unfallversicherung 1,2 % und 12,55 % Pensionsversicherung, somit gesamt 17,53 %)
5.7. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf ***. Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und eine Vergütung in der Höhe von Euro *** beantragt wurde, ist der Beschwerde Folge zu geben und Euro *** zuzusprechen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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