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LVwG-S-36/001-2022•LVwG N LVwG-S-36/001-2022
LVwG-S-36/001-2022Tribunale amministrativo regionale30 mar 2023
Güterbeförderungsrecht; Lenk- und Ruhezeiten; Verwaltungsstrafe; Schutzzweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.12.2021, ***, betreffend drei Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), zu Recht:
1. Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 1f) zu entfallen hat und in diesem Teilbereich (Punkt 1f) das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 eingestellt wird. Im Übrigen wird die verhängte Verwaltungsstrafe zu Punkt 1 auf 300 € herabgesetzt. Weiters wird dazu die Sanktionsnorm auf § 28 Abs. 6 Z 1. und 2. Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. 461/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2018 präzisiert.
2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 wird Folge gegeben und Spruchpunkt 2 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu gemäß § 45 Abs. 1 eingestellt.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 40 € neu festgesetzt.
4. Weiters wird folgender Beschluss gefasst:
Das Beschwerdeverfahren betreffend Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird eingestellt.
5. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 44a, 45 Abs. 1 Z 2 , 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
Zu Spruchpunkt 4::
§ 31 Abs. 1 VwGVG
Zu Spruchpunkt 5.:
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die LPD NÖ erstattete betreffend eine Kontrolle am 11.05.2020 Anzeige. Der Anzeige waren die Zeitstrahlen angeschlossen. Die belangte Behörde erließ am 08.01.2021 eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, in der ihm die Übertretungen wie im angefochtenen Straferkenntnis (siehe dazu unten) vorgeworfen wurden.
Der Beschwerdeführer hat dagegen Einspruch erhoben und in seiner Stellungnahme vom 15.03.2021 unter anderem vorgebracht, dass er die minutengenauen Zeitaufzeichnungen der Arbeitstätigkeiten des LKW-Lenkers, die im Zuge der Kontrolle des digitalen Fahrtenschreibers erfasst worden seien, ausgedruckt und ausgewertet habe.
Weiters hat er Folgendes vorgebracht:
„Aus diesen Aufzeichnungen geht folgendes hervor.
Der verfahrensgegenständliche LKW, ein dreiachsiger LKW der Marke MAN, ist mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet, das derart konstruiert ist, dass ein automatisches Umschalten des Kontrollgerätes bei Stillstand des Kraftfahrzeuges auf „Pause" nur dann erfolgt, wenn der Motor des Fahrzeugs abgestellt wird.
Ein (bei modernen Kontrollgeräten übliches) Umschalten des LKW nach einer Stillstandsdauer von mehreren Sekunden auf das Aufzeichnen der Pause erfolgt bei diesem Kontrollgerät nicht automatisch, sondern ist es erforderlich, bei laufendem Motor dies manuell einzugeben.
So ist in dem Fall, in dem der Motor des Fahrzeuges deshalb nicht abgestellt wird, um das Führerhaus des LKW zu heizen oder mit Hilfe der Klimaanlage zu kühlen, das Umschalten des digitalen Kontrollgerätes auf das Tätigkeitsfeld „Pause" erforderlich, da anderenfalls von dem gerät zwar nicht die Lenkzeit, sondern „andere Arbeiten" aufgezeichnet werden.
Bei diesem Lenker, die aufgrund seiner vorangehenden Tätigkeit das Lenken moderner LKW gewöhnt war, kam es offenbar während des Kontrollzeitraumes dazu, dass bei Stillstand des Fahrzeugs das digitale Kontrollgerät nicht auf die Tätigkeit „Pause" umgeschaltet wurde.
…….
Ich darf zu den einzelnen Lenkzeitüberschreitungen Stellung nehmen wie folgt:
Der Vorwurf, der Lenker hätte am 24.04.2020 erst um 14.33 Uhr nach einer Lenkdauer von 5 Stunden und 2 Minuten eine Lenkpause eingelegt, ist nicht richtig.
Wie der minutengenauen Lenkzeitaufzeichnung des 24.04.2020 entnommen werden kann, hat der Lenker in der Zeit von 12.04 Uhr bis 12.59 Uhr eine Lenkpause von 55 Minuten eingehalten.
Dass diese Lenkpause in der Dauer von 55 Minuten als „Arbeit" aufgezeichnet wurde, beruht nach Auskunft des Lenkers darauf, dass er es verabsäumt hat, die während der Mittagszeit von ihm konsumierte Pause, die auch mit der Unterbrechung des Baustellenbetriebes vor Ort im Zusammenhang stand, durch die manuelle Benützung der Eingabetaste zu dokumentieren.
Dies führt dazu, dass von der Lenkdauer von 5 Stunden 2 Minuten eine Lenkdauer von 1 Stunde 12 Minuten in Abzug zu bringen ist, weshalb der LKW Lenker bereits nach einer Lenkdauer von 3 Stunden 50 Minuten eine Lenkpause von mehr als 45 Minuten eingelegt hat, die die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllte.
Am 08.05.2020 hat der Lenker in der Zeit von 12.01 Uhr bis 12.45 Uhr ebenfalls eine Pause in der ununterbrochenen Dauer von 44 Minuten konsumiert, die jedoch aufgrund des Unterbleibens des Betätigens der Eingabetaste als Arbeit bzw. Bereitschaftszeit aufgezeichnet wurde.
Diese Lenkpause hat auf Grund der „minutengenauen" Aufzeichnung möglicherweise sogar 44 Minuten und 59 Sekunden gedauert.
Auch diese Zeit liegt genau während jenes Zeitraumes, in welchen auf den Baustellen, auf welchen diese LKW mit dem Kraftfahrer eingesetzt wird, von sämtlichen Mitarbeitern Mittagspause eingehalten wird.
Am 27.04.2020 hat dieser nach seiner Darstellung sehr wohl die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen eingehalten.
Da auch hier Arbeitszeiten bzw. Bereitschaftszeiten vermerkt sind, die der LKW Lenker nicht in Erinnerung hat und auch unzutreffend nicht als Pause aufgezeichnet hat, ist es auch mir als Dienstgeber im Nachhinein nicht mehr möglich, dies näher zu dokumentieren.
Am 29.04.2020 ist in der Zeit von 9.13 Uhr bis 9.29 Uhr eine Bereitschaftszeit in der Dauer von 16 Minuten aufgezeichnet worden, bei welcher es sich nach Darstellung des Lenkers tatsächlich um eine Fahrtunterbrechung, die mehr als 15 Minuten dauerte, handelt.
Dies wurde von dem LKW Lenker leider nicht „manuell" eingegeben.
In der Zeit von 12.08 Uhr bis 12.41 Uhr hat der LKW Lenker in der Folge eine Pause von 33 Minuten konsumiert und wurde diese Zeit auch als Pause durch das digitale Kontrollgerät aufgezeichnet.
Sohin führt die Fahrtunterbrechung in der Zeit von 9.13 Uhr bis 9.29 Uhr in der Dauer von 16 Minuten und die Pause von 12.08 Uhr bis 12.41 Uhr in der Dauer von 33 Minuten zu einer Fahrtunterbrechung, die die Anforderung einer ununterbrochenen Fahrtunterbrechung in der Dauer von 45 Minuten erfüllt.
Insoweit hat daher der LKW Lenker die am 24.04.2020, 29.04.2020 und 08.05.2020 vorgeworfenen Lenkzeitüberschreitungen jedenfalls nicht verwirklicht.
Wenn mir in der Strafverfügung zu Punkt 1 lit e vorgehalten wird, dass der Lenker am 07.05.2020 in der Zeit von 5.33 Uhr bis 17.19 Uhr die erforderlichen Lenkpausen nicht eingehalten hätte, so verweise ich auf die minutengenauen Zeitaufzeichnungen dieses Arbeitstages.
Aus diesen geht hervor, dass der verfahrensgegenständliche LKW Lenker am 07.05.2020, beginnend um 6.40 Uhr, eine Pause, die mit 41 Minuten dokumentiert ist, eingehalten hat und auf welche eine Lenktätigkeit in der Dauer von 1 Minute folgte.
Ich verweise insoweit auf die Anwendungsleitlinie Nummer 4 zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr der EU-Kommission, die auf die Differenzen der Aufzeichnung der Lenkzeiten beim digitalen Kontrollgerät und beim Schaublatt hinweist (vgl. Art 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 mit Bezugnahme auf die VO/EG/Nr. 1360/2002 (Anhang 1B)).
Beim digitalen Kontrollgerät wird jede angefangene Minute voll gezählt, Unterbrechungen von bis zu 2 Minuten werden weiterhin als Lenkzeit gewertet.
Dadurch können dann, wenn bei einer Fahrt häufig Stopps eingelegt werden, sich beim digitalen Kontrollgerät längere Lenkzeiten als beim analogen Kontrollgerät ergeben.
In der Leitlinie wird festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten ihre Kontrolleure darüber unterrichten sollen, dass sie bei der Überprüfung der von einem digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten eine Toleranz von bis zu 15 Minuten für einen Zeitraum von 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit gelten lassen dürften.
Bei Fahrzeugen, die mit häufigen Stopps verbundene Fahrten durchführen, vorausgesetzt, dass dies nachgewiesen werden kann.
Hier zeigt sich, dass die Behörde verpflichtet wäre, die minutengenauen Aufzeichnungen aus eigenem beizuschaffen, zumal diese im Zuge der Kontrolle sehr wohl erhoben und auch durch die Kontrollorgane abgespeichert werden.
Im vorliegenden Fall zeigt sich nicht nur, dass der LKW Lenker um 6.40 Uhr eine Pause eingehalten hat, die eine Dauer von annähernd 42 Minuten, nämlich 41 Minuten und 59 Sekunden, erreicht hat sondern darüber hinaus die Fahrtätigkeit des Lenkers in der Zeit von 5.33 Uhr bis 10.02 Uhr zumindest neun Mal unterbrochen wurde und dies zu einer entsprechenden Ungenauigkeit der Zeitaufzeichnungen führt.
Dass dieser Lenker in der weitergehenden Arbeitszeit wiederum seine Lenktätigkeit zehn Mal unterbricht führt dazu, dass die Aufzeichnungen nicht jene Genauigkeit erreichen, die für den von der belangten Behörde erhobenen Vorwurf Voraussetzung wäre.
Insbesondere deshalb, da die Überschreitung der Lenkzeit am 07.05.2020 lediglich 22 Minuten beträgt.
Insoweit ist dieser Vorwurf schon aus dem dargestellten Grund jedenfalls aus dem Verfahren auszuscheiden.
Wenn mir zu Punkt 2. der Strafverfügung vorgehalten wird, dass ich es zu verantworten habe, dass der Lenker am 02.05.2020 und am 08.05.2020 einen Zeitraum von einerseits 9 Minuten und andererseits 29 Minuten nicht nachgetragen hat, so ist dies jedenfalls nicht darauf zurückzuführen, dass ich den von mir beschäftigten LKW Lenker nicht ausreichend kontrolliert hätte.
Vielmehr werden die von mir eingesetzten LKW Lenker regelmäßig geschult und verfügen über die sogenannte Berufskraftfahrerausbildung bzw. Schulungen, die den Erwerb bzw. Erhalt der „C95" Berechtigung nach sich zieht.
Ein wesentlicher Baustein dieser Schulung ist die Bedienung des digitalen Kontrollgerätes.
Die LKW Lenker sind in diese Bedienung umfassend eingewiesen und eingeschult.
Ich halte in diesem Zusammenhang fest, dass ich wegen der Überschreitungen der Lenkzeit, trotz meiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Transportunternehmer, bis dato nie bestraft wurde und ist dies darauf zurückzuführen, dass meine regelmäßigen Kontrollen der Fahrzeitaufzeichnungen nach sich ziehen, dass die LKW Lenker derartige Vergehen nicht verwirklichen.
Ich halte fest, dass der Vorwurf der Verletzung der Bestimmungen des § 28 Abs. 5 AZG mir im Zuge meiner Unternehmertätigkeit erstmals zum Vorwurf gemacht wird.
Wenngleich während meiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Unternehmer die im Rahmen des Güterbeförderungsgewerbe eingesetzten LKW und deren Fahrer nahezu regelmäßig im Rahmen der Schwerlastkontrollen überprüft werden, wurden derartige Lenkzeitüberschreitungen bis dato noch nie festgestellt.
So ist es im konkreten Fall auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Lenker Lenkpausen, die von ihm sehr wohl konsumiert worden sind, zumindest nicht manuell eingegeben hat bzw. in dem Fall, wenn ihm dies aufgefallen ist, nicht durch einen handschriftlichen Vermerk eine entsprechende Korrektur der Aufzeichnungen vorgenommen hat.
Die Einweisungen der von mir beschäftigten Lenker werden von mir regelmäßig wiederholt und aufgrund der Überprüfungen der Fahrzeitaufzeichnungen kann ich auch feststellen, inwieweit das von mir eingerichtete Kontrollsystem derartige Fehler ausschließt.
Zum Zeitraum 02.05.2020 5.18 Uhr bis 6.27 Uhr ist aufgrund der minutengenauen Aufzeichnungen erwiesen, dass der Lenker am 02.05.2020 um 5.17 Uhr manuell den Tätigkeitsbegriff „Pause" per Hand eingegeben hat.
Dies für einen Zeitraum von offenbar 1 Minute.
In der Folge wurde durch das digitale Kontrollgerät in der Zeit von 5.18 Uhr bis 5.28 Uhr eine Pause ohne Karte in der Dauer von 10 Minuten aufgezeichnet.
Bemerkenswert ist, dass das digitale Kontrollgerät sohin den Stillstand des Fahrzeuges dokumentiert und sohin auch ein nachträgliches Eingeben einer Pause für die Dauer von 10 Minuten nicht zielführend erscheint.
So kann ich auch nicht ausschließen, dass ein nachträgliches Einspeichem einer Pause bei der vorliegenden Konstellation nicht mehr möglich war, zumal diese durch das digitale Kontrollgerät ohnedies aufgezeichnet wurde.
Es ist davon auszugehen, dass eine Entnahme der Karte durch den LKW Lenker nur deshalb erfolgt sein kann, da dieser am 02.05.2020 mit einem anderen LKW die fortgesetzte Arbeitstätigkeit hätte verrichten sollen.
Möglichweise ist aufgrund der Information, dass diese Anordnung nicht mehr aufrecht ist, wieder der von ihm bisher verwendete LKW in Betrieb genommen und nach einer Dauer von 10 Minuten die Karte eingelegt worden.
Ein manueller Nachtrag für jene 10 Minuten, die bereits durch die Handeingabe „Pause" um 5.17 Uhr manuell ausgeübt wurde, konnte dazu führen, dass das nochmalige Eingeben einer Pause nach einem Zeitraum von 10 Minuten computermäßig nicht mehr möglich war.
Darüber hinaus ist auch durch das Unterbleiben der Aufzeichnung für die Dauer von 10 Minuten keine relevante Arbeitszeit verschleiert worden, zumal feststeht, dass der verfahrensgegenständliche LKW während dieses Zeitraumes abgestellt war.
Beweis: Tätigkeitsaufzeichnung vom 02.05.2020
Am 08.05.2020, es handelt sich um einen Freitag, um 14.22 Uhr, hat der Lenker die Fahrerkarte aus dem Kontrollgerät des LKW entnommen.
Zu diesem Zeitpunkt ist er davon ausgegangen, dass er seinen Dienst beendet.
So hat der Lenker bereits um 14.22 Uhr die Eingabe „Land Ende" gesetzt, woraus zu schließen ist, dass grundsätzlich die Diensttätigkeit an diesem Tag enden sollte.
Wenngleich der LKW im Stillstand war, wurde nach einer Dauer von 30 Minuten die Fahrerkarte wieder in das Kontrollgerät eingelegt und von diesem eine Pause aufgezeichnet.
Der LKW Lenker teilte mir mit, dass ein Nachtrag hinsichtlich der Pause, die als eine solche ohne Karte aufgezeichnet wurde, ihm nicht mehr möglich war, dies deshalb, da das Kontrollgerät bereits mit dem Aufzeichnen einer weiteren Pause begann.
Wesentlich ist, dass aufgrund der geringen Tageslenkzeit der Lenker keine wie immer gearteten Arbeitstätigkeiten verschleiern wollte und ihm offenbar ein Nachtrag der Pause, die 30 Minuten dauerte, nicht mehr möglich war.
Dieser Umstand rechtfertigt keineswegs eine Bestrafung meiner Person.“
Zu dieser Rechtfertigung hat die LPD NÖ folgende Stellungnahme abgegeben:
„Zu 1.
Aus ho Sicht handelt es sich bei den diesbezüglichen Angaben um nicht nachweisbare Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten welche im deutlichen Widerspruch zu den aufgezeichneten Daten (sh ZS) stehen. Der Beschuldigte gibt einerseits an, der Lenker habe nicht gewusst wie er das Kontrollgerät richtig bedienen musste bzw habe es zu den relevanten Zeiten verabsäumt das Kontrollgerät richtig zu bedienen. Auf dem Zeitstrahl scheinen mehrheitlich Aufzeichnungen auf welche, auch mehrmals täglich wechselnd, Fahrtunterbrechungen/Ruhezeiten bzw Arbeitszeiten aufweisen, was auf eine korrekte Bedienung als auch Funktion des Kontrollgerätes hindeutet.
Angermerkt wird ho weiters, wenn man den Angaben des Beschuldigten folgen würde (somit falsche Bedienung = nicht manuelles Umschalten des Kontrollgerätes), würden diese ebenfalls sehr schwerwiegende Übertretungen der EG-VO darstellen welche mit analoger Strafhöhe zu ahnden wären.
Zu den Ausführungen des Beschuldigten bezüglich den Aufzeichnungen durch die FE betreffend häufiger Stopps kann ho ebenfalls kein relevanter Bezug erkannt werden, da die Übertretungen alle samt deutlich über einer etwaigen 15-minütigen Toleranz liegen.
Zu 2:
Die 2 Entnahmen der Fahrerkarte werden durch den Beschuldigten nicht bestritten und gibt er an, dass die fehlenden Daten auf technische/Bedienungsprobleme der FE zurückzuführen wären. Aus ho Sicht handelt es sich eindeutig um Bedienungsfehler und wurden die Nachtragungen jedenfalls nicht ordnungsgemäß gemacht, wodurch die beiden ggst Übertretungen verwirklicht wurden.“
Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2021 eine Stellungnahme abgegeben.
Darin hat er auf seine Stellungnahme vom 15.03.2021 verwiesen. Er habe jene minutengenauen Zeitaufzeichnungen, die die Tätigkeiten des betroffenen Berufskraftfahrers dokumentieren, als Beweismittel der belangten Behörde zur Verfügung gestellt, obgleich diese aus eigenem verpflichtet gewesen wäre, diese Daten, die im Zuge der Kontrolle am 11.05.2020 durch den Meldungsleger erfasst wurden, beizuschaffen. Bei dem Meldungsleger handle es sich um einen Zeugen, dessen Aufgabe es sei, einen allenfalls von ihm wahrgenommenen Sachverhalt wahrheitsgetreu zu beschreiben, nicht jedoch, vorliegende Beweise zu würdigen oder darüberhinausgehend rechtlich zu beurteilen. Der Meldungsleger könne keine persönlichen Wahrnehmungen über die von dem Lenker während des Kontrollzeitraumes vorgenommenen Tätigkeiten haben und habe lediglich das Ergebnis des computermäßigen Auslesens des digitalen Kontrollgerätes des von ihm kontrollierten LKW-Lenkers der Anzeige zu Grunde gelegt. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die in der Stellungnahme vom 15.03.2021 vorgetragene Verantwortung und den darin dargestellten Sachverhalt zu prüfen und die Beweise entsprechend zu würdigen.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Meldungsleger die Anzeige bloß auf dem Boden jener Verstoßliste erstattet hat, die im Zuge der Kontrolle durch die computermäßige Auswertung als Ergebnis zustande gekommen sei, nicht
jedoch auf eigene Erhebungen.
Die vom Beschwerdeführer beschäftigten LKW-Lenker würden regelmäßig kontrolliert. Bei diesem LKW-Lenker seien bei dem vorangehenden Auslesen der Fahrerkarte, die gesetzmäßig vorgeschrieben ist, keine Verstöße gegen die Lenkzeitbestimmungen bzw. die einschlägigen EU-Vorschriften aufgezeigt worden. Im Wesentlichen handle es sich bei dem Lenker um einen Berufskraftfahrer, der bis zu dem verfahrensgegenständlichen Kontrollzeitpunkt seine Tätigkeit gesetzeskonform und unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes verrichtet hat. Darüber hinaus verfüge auch dieser Lenker als Berufskraftfahrer über die sogenannte „C95-Ausbildung", in welcher ein Schulungsbestandteil die Bedienung des digitalen Kontrollgerätes sei. Diese Ausbildung, die nach einem Zeitablauf von 5 Jahren zu wiederholen sei, werde vom Beschwerdeführer veranlasst und auch finanziert, um die Qualität der Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu sichern.
Zu betonen sei überdies, dass er als Geschäftsführer des mit der gewerblichen Güterbeförderung befassten Transportunternehmens bis dato noch niemals wegen eines derartigen Vergehens angezeigt bzw. bestraft worden sei, obwohl er seit mehr als 20 Jahre ein Transportunternehmen führe. Da die Tätigkeiten der Berufskraftfahrer regelmäßig außerhalb des Betriebes ausgeführt werden und als sogenannte betriebsferne Tätigkeiten nicht unmittelbar kontrolliert werden können, sei die regelmäßige Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen, die durch analoge oder digitale Kontrollgeräte abgespeichert würden, notwendig. Wenn nun diese Kontrollen aufzeigen würden, dass ein Berufskraftfahrer seine Arbeit gesetzeskonform verrichte, so seien die im Zeitpunkt der Kontrolle festgesetzten Verstöße nicht vorhersehbar gewesen.
Der Lenker habe Pausen eingehalten, zumal auf den Baustellen, auf welchen dieser Berufskraftfahrer eingesetzt worden sei, von sämtlichen Mitarbeitern die Mittagspausen eingehalten worden seien und auch die LKW-Lenker während dieses Zeitraumes keine Tätigkeit verrichten.
Das Unterbleiben des Umstellens des digitalen Kontrollgerätes auf „Pause" führe im Ergebnis zu einer Aufzeichnung, die dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprochen habe.
Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen von € 1.800,00 und sei für einen Sohn (8 Jahre) sorgepflichtig. Darüber hinaus hafte er für Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich.
Daraufhin hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.12.2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:11.05.2020
Ort:***, ***
Tatbeschreibung:
Im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion *** im Gemeindegebiet von *** auf der ***, Höhe Strkm. ***, Richtung ***, wurde festgestellt, dass der in Ihrem Unternehmen beschäftigte C mit der Beförderungsart LKW *** zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten und/oder Formverstößen herangezogen wurde:
Sie haben als Gewerbeinhaber des Beförderungsunternehmens A mit Sitz in ***, ***, nicht dafür gesorgt, dass die erforderliche Lenkpause von Herrn C dem LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t eingehalten wurde, da
a)
am 17.04.2020 von 07.33 Uhr bis 14.37 Uhr die erforderliche Lenkpause – die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt - erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden 52 Minuten eingehalten wurde. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 22 Minuten.
b)
am 24.04.2020 von 05.54 Uhr bis 14.33 Uhr die erforderliche Lenkpause - die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt - erst nach einer Lenkdauer von 5 Stunden 2 Minuten eingehalten wurde. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 32 Minuten.
c)
am 27.04.2020 von 06.21 Uhr bis 16.37 Uhr die erforderliche Lenkpause - die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt - erst nach einer Lenkdauer von 6 Stunden 47 Minuten eingehalten wurde. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 2 Stunden und 17 Minuten.
d)
am 29.04.2020 von 06.24 Uhr bis 17.11 Uhr die erforderliche Lenkpause - die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt - erst nach einer Lenkdauer von 6 Stunden 1 Minute eingehalten wurde. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde und 31 Minuten.
e)
am 07.05.2020 von 05.33 Uhr bis 17.19 Uhr die erforderliche Lenkpause - die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt - erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden 52 Minuten eingehalten wurde. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 22 Minuten.
f)
am 08.05.2020 von 05.45 Uhr bis 16.38 Uhr die erforderliche Lenkpause - die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt - erst nach einer Lenkdauer von 5 Stunden 46 Minuten eingehalten wurde. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde 16 Minuten.
Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 des Artikels 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden.
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Beförderungsunternehmens A mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass der Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt folgende Übertretung begangen hat:
Es wurde festgestellt, dass sich der Fahrer, obwohl er sich als Fahrer am
a) am 02.05.2020 von 05.18 Uhr bis 05.27 Uhr und
b) am 08.05.2020 von 14.22 Uhr bis 14.51 Uhr
nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen hat, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde die Fahrtunterbrechung nicht nachgetragen.
Sie haben es als Gewerbeinhaber des Beförderungsunternehmens A mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass der Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt folgende Übertretung begangen hat:
Es wurde festgestellt, dass der Fahrer das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet hat, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist, eingetragen sein muss. Die Eintragung Arbeitsbeginn bzw Arbeitsende wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt da 29 Mal das "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durch geführt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 7 VO (EG) Nr. 561/2006, § 28 Abs.5 Z. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG)
zu 2. § 28 Abs.4 Z.8 Arbeitszeitgesetz (AZG) i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014
zu 3. § 28 Abs.4 Z. 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
Zu 1. € 450,0072 Stunden§ 28 Abs.5 Z. 2 und Abs. 6 Z. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG)
Zu 2. € 300,0036 Stunden§ 28 Abs.4 Z.8, §28 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz (AZG)
Zu 3. € 50,00 6 Stunden§ 28 Abs.4 Z.8Arbeitszeitgesetz (AZG)“
Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von € 1.800.—und der Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.
Begründend hat er vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit seiner Stellungnahme vom 15.03.2021 auseinandergesetzt habe, weshalb die Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes des LKW´s die Lenk- bzw. Arbeitszeiten nicht zutreffend wiedergeben würden. Aus der Bescheidbegründung gehe auch nicht hervor, ob die belangte Behörde seinen Angaben Glauben schenke oder die Darstellung des konkreten Ablaufes der Arbeitszeiten als unrichtige Angabe
Der Beschwerdeführer zitierte nochmals seine Stellungnahme vom 15.03.2021.
Ergänzend hat er unter anderem Folgendes vorgebracht:
„Ergänzend zu dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.03.2021 verweise ich darauf, dass der verfahrensgegenständliche LKW nahezu ausschließlich auf Baustellen eingesetzt wurde und insoweit kein Zweifel bestehen kann, dass die Lenkpausen in der Zeit zwischen 12 Uhr und 13 Uhr des jeweiligen Tages im Einklang mit den Arbeitszeitpausen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter stehen.
Dies betrifft insbesondere die Lenkzeitaufzeichnungen des 24.04.2020, 29.04.2020 und 08.05.2020.
In Ergänzung zu meiner Verantwortung weise ich darauf hin, dass am 07.05.2020 von wesentlicher Bedeutung ist, dass die um 6.40 Uhr eingehaltene Pause, die mit 41 Minuten dokumentiert ist, in Hinblick auf die minutengenauen Zeitaufzeichnungen auch nahezu 42 Minuten gedauert haben kann.
Da Fahrzeitunterbrechungen in der Dauer von 45 Minuten vorgeschrieben werden, bewirkt eine Fahrzeitunterbrechung von 42 Minuten, dass die Zeitabweichung derart gering ist, dass sie meines Erachtens vernachlässigt werden kann.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach dieser Pause an diesem Arbeitstag die weitergehenden Lenkzeiten insgesamt nur 230 Minuten betragen haben und deshalb in der Folge nach dieser Pause keine weitere Lenkpause mehr eingehalten werden musste, sofern die Pause von annähernd 42 Minuten zu einer entsprechenden Fahrtzeitunterbrechung geführt hat.
Die von der belangten Behörde angeführte Lenkzeitüberschreitung von 22 Minuten ergibt sich nur dann, wenn die Pause von annähernd 42 Minuten vollkommen unberücksichtigt gelassen wird.
In Ergänzung meines bisherigen Vorbringens verweise ich darauf, dass auch am 17.04.2020 in der Zeit von 12.07 Uhr bis 12.51 Uhr, eine „Arbeitszeit" von 44 Minuten, sohin auch möglicherweise 44 Minuten und 59 Sekunden, digital aufgezeichnet wurde.
Auch dieser Zeitraum liegt genau in jener Zeit, in welcher auf Baustellen keine Tätigkeit stattfindet.
Auch hier bin ich überzeugt, dass der Lenker die Pause von 45 Minuten eingehalten hat, jedoch die manuelle Eingabe der Pause unterließ, weshalb durch das digitale Kontrollgerät eine sogenannte „Arbeit" aufgezeichnet wurde.
Dass der Lenker in dieser Zeit auf der Baustelle eine Arbeit verrichtet hat, ist deshalb auszuschließen, da dieser mit dem LKW im Baustellenbetrieb nach Durchführung der Verladetätigkeit durch einen Bagger Abtransporte vorgenommen hat.
So waren während dem Lenkzeitende um 12.07 Uhr bis zum Beginn der nächsten Transportfahrt, welche mit 12.51 Uhr aufgezeichnet Würde, keine Tätigkeiten zu verrichten und konnte der Lenker in Wirklichkeit eine Fahrtunterbrechung in der Dauer von 44 Minuten und 59 Sekunden einhalten, die jedoch nicht zutreffend aufgezeichnet wurde.
Der Vorhalt zu Punkt 2. des Straferkenntnisses, wonach sich der Fahrer, obwohl er sich am 02.05.2020 von 5.18 Uhr bis 5.27 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, es unterlassen hat, diesen Zeitraum durch automatische Aufzeichnung einzutragen bzw. dass die Fahrtunterbrechung nicht eingetragen wurde, vernachlässigt den tatsächlichen Sachverhalt.
So habe ich mit Stellungnahme vom 22.02.2021 die Tätigkeitsaufzeichnungen vom 02.05.2020 der belangten Behörde vorgelegt.
Aus diesen Aufzeichnungen geht hervor, dass auf der Fahrerkarte eine Pause ohne Karte in der Dauer vom 10 Minuten aufgezeichnet wurde und diese Aufzeichnung die Handeingabe des Lenkers mit dem Tätigkeitsfeld „Pause" um 5.17 Uhr vorausging.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass diese Eingabe in dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** erfolgte und in der Folge um 5.28 Uhr die Karte in dem LKW mit dem Kennzeichen *** eingelegt wurde und der Lenker auch die Eingabe des Landes durchführte und wiederum eine weitere Pause in der Dauer von 1 Minute festgehalten wurde.
Bei dieser Konstellation ist es auszuschließen, dass ein Nachtrag zielführend ist, wenn beginnend um 5.18 Uhr die Aufzeichnung „Pause" ohne Karte computermäßig festgehalten wird.
Inwieweit eine weitere Eingabe notwendig gewesen wäre, geschweige denn mithilfe des Gerätes überhaupt durchgeführt hätte werden können, ist nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde übernimmt den Vorhalt des Meldungslegers, der sich ausschließlich auch die computermäßigen Aufzeichnungen beruft, meines Erachtens ohne jede weitere Prüfung.
Wenn nun die Fahrerkarte aus einem LKW entnommen wird, um diese in einen anderen LKW einzugeben und der Zeitraum für das Verlassen des einen LKWs und Aufsuchen des anschließend durch den Lenker verwendeten LKWs mit der Maßgabe, dass das Entnehmen der Fahrerkarte, ebenso das Einlegen der Fahrerkarte, einen entsprechenden Zeitaufwand in Anspruch nimmt und auch jeweils die „Zündung" der Fahrzeuge eingeschaltet werden muss, zeigt, dass die Tätigkeiten des verfahrensgegenständlichen Lenkers an diesem Tag durchgehend aufgezeichnet wurden.
Jede andere Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Richtung, dass sowohl der Lenker bzw. auch ich als Dienstgeber zu bestrafen wären, erscheint schikanös und ist nicht nachvollziehbar.
Zu dem gleichlautenden Vorwurf der belangten Behörde, dass am 08.05.2020 in der Zeit von 14.22 Uhr bis 14.52 kein Nachtrag erfolgte, halte ich fest, dass der Lenker an diesem Tag, beginnend ab 5.42 Uhr, das digitale Kontrollgerät des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** verwendete, da er an diesem Tag auf diesem Kraftfahrzeug eingesetzt war.
Wenn er im Zuge des Fahrzeugwechsels um 5.42 Uhr einen Zeitraum von 3 Minuten als Pause „nachtrug", so erfolgte am Nachmittag dieses Tages vor der neuerlichen Inbetriebnahme des LKW *** um 14.22 Uhr die Eingabe Land Ende, da er mit dem Ende der Diensttätigkeit an diesem Tag gerechnet hat.
Dass im Zuge des Eingebens der Fahrer karte in das digitale Kontrollgerät des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** die Eingabe unterblieb, beruht möglichweise darauf, dass es sich um einen Freitag handelte, der LKW Fahre mit einem weiteren Einsatz nicht rechnete und während dieser Zeit auch keine Tätigkeit verrichtete, die aufzeichnungspflichtig gewesen wäre.
So ergibt sich auch in dem Fall, dass bei der Anfrage des Geräts, inwieweit eine Pause nachzutragen ist, diese mit „nein" beantwortet werden kann, insoweit ist auch keine Korrektur mehr möglich.
Sohin kann auch eine Fehlbedienung des Gerätes dazu führen, dass die Aufzeichnung unterblieben ist, ohne, dass dies dem LKW-Lenker aufgefallen ist.
Es gibt genau in dieser Situation auch von Seiten des Gerätes keinen Hinweis, dass eine derartige (unrichtige) Speicherung auf der Karte vorgenommen wird.
Dies wäre bereits aufgrund der von mir vorgelegten Tätigkeitsaufzeichnungen auch durch die belangte Behörde zu berücksichtigen gewesen.
Durch diese Vorgangsweise wird auch der angezogene Beschwerdegrund verwirklicht.
Nach Einsicht in die Tätigkeitsaufzeichnungen des 08.05.2020 wäre sowohl für den Meldungsleger als auch für die belangte Behörde klar erkennbar gewesen, dass in der Zeit von 5.45 Uhr bis 14.22 Uhr der Lenker tatsächlich den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt hat.
Insoweit ist der Spruch des Straferkenntnisses, wonach im Zuge der am 11.05.2020 durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass der Lenker am 08.05.2020 in der Zeit von 5.45 Uhr bis 16.38 Uhr die erforderliche Lenkpause nicht ein gehalten hat, unrichtig, weil vernachlässigt wird, dass an diesem Tag nicht der im Spruch angeführte LKW *** in dieser Zeit, sondern vielmehr der LKW mit dem Kennzeichen *** verwendet wurde.“
Weiters hat der Beschwerdeführer nochmals seine Stellungnahme vom 26.04.2021 zitiert.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen. Weiters hat das LVwG NÖ am 27.03.2023 unter Zuziehung des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen D eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht erschienen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat auf die Vernehmung des Zeugen C verzichtet, da dieser bereits in der gleichen Angelegenheit als Lenker in einem Strafverfahren in eigener Sache vor dem LVwG am 18.08.2022 vernommen wurde.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass der Vorhalt zu Punkt 1f) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht stimmen könne, da hier der Lenker den LKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe, und der Vorwurf im Straferkenntnis sich auf einen anderen LKW, nämlich konkret ***, beziehe. Insoferne habe der Lenker das ihm vorgeworfene Delikt nicht verwirklicht, weshalb auch eine Bestrafung des Dienstgebers für dieses Delikt in Punkt 1f) nicht zulässig sei.
Zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses brachte der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend vor, dass der Vorwurf der Strafbehörde darauf gerichtet sei, dass der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Z8 Arbeitszeitgesetz verletzt habe und aufgrund dieser Bestimmung zu bestrafen sei. Die Bestimmung des § 28 Abs. 5 Z8 ziele darauf ab, dass Arbeitgeber ihre Pflichten betreffend das Kontrollgerät, den Ausdruck oder die Fahrkarte gemäß einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der EU Nr. 165/2014 verletzen würden. Eine derartige Verletzung liege nicht vor, da das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät den Vorschriften entsprochen habe, vielmehr der Lenker das Gerät unrichtig bediene, da er die von ihm konsumierte Ruhezeit nicht durch manuelle Eingabe nachgetragen habe. Dieses Delikt wäre allenfalls unter § 28 Abs. 5 Z6 Arbeitszeitgesetz zu subsumieren. Dies habe jedoch die belangte Behörde innerhalb offener Verjährungsfrist unterlassen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass auch die Strafnorm im Fall des § 28 Abs. 5 Z8 mit einer höheren Strafdrohung verbunden ist, als dies für die Ziffer 1-7 gelte.
Zur Strafhöhe werde vorgebracht, dass das Unterlassen des Nachtrages einer Ruhezeit in der Dauer von ca. 10 Minuten oder auch im zweiten Fall von etwa einer halben Stunde in Verbindung damit, dass der Lenker nun in dieser Zeit keine Arbeitstätigkeit verrichtet hat, für diesen Unrechtsgehalt derart geringfügig ist, dass es sich tatsächlich nicht um ein sehr schwerwiegendes Delikt handeln kann und insoweit die Richtlinien und die damit verbundenen Einordnungen um die Verstoßliste den Schweregrad des Deliktes unrichtig sanktionieren würden; dies im Vergleich mit anderen Verstößen, die in der Verstoßliste als sehr schwerwiegend eingeordnet würden, zum Beispiel: keine Aufzeichnungen über einen Zeitraum von 28 Tagen, Fahren ohne Fahrkarte oder erhebliche Lenkzeitüberschreitungen, etc.
Zu Punkt 3. werde die Beschwerde zurückgezogen.
Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führte zu Übertretung in Punkt 1f) aus:
Zu Punkt 1f): Aus den Tagesaufzeichnungen der Fahrkarte des Lenkers C vom 08.05.2020 geht hervor, dass ab 5:45 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt wurde. Die Lenkzeit dieses Fahrzeuges geboren am 08.05.2020 um 14:22 Uhr beendet; ab 14:52 Uhr wurde mit dem Fahrzeug *** gelenkt.
Weiters hat das LVwG NÖ in den Verfahrensakt des LVwG NÖ, LVwG-S-1609/001-2021, ein Strafverfahren betreffend die geleichartigen Übertretungen zu den gleichen Tatzeiten betreffend den Lenker C, insbesondere die Verhandlungsschrift vom 18.08.2022, Einsicht genommen.
Der Beschwerdeführer ist seit 14.11.2002 im Standort ***, ***, zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) berechtigt.
C ist seit 2019 im Unternehmen des Beschwerdeführers als LKW-Lenker angestellt. Seine letzte C-95-Schulung hat er im Jahr 2019 absolviert. Im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 11.05.2020, um 14:30 Uhr, auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** im Gemeindegebiet *** durch die Polizeiinspektion *** wurde der Lenker C samt seinem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurden die im Spruchpunkt 1. lit. a) bis e) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen festgestellt. Der Lenker C wurde dazu rechtskräftig mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 06.09.2022, LVwG-S-1609/001-2021, bestraft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Kontrollsystem aufgebaut hat, dass geeignet wäre, derartige Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten zu vermeiden.
Anhand der Tagesaufzeichnungen der Fahrerkarte des Lenkers C vom 08.05.2020 wurde festgestellt, dass dieser ab 05:45 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** bis 14:22 Uhr gelenkt hat. Erst ab 14:52 Uhr hat er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt.
Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen von ca. 1.800 € und ist für ein Kind sorgepflichtig.
Gegen den Beschwerdeführer liegen 5 rechtskräftige zu berücksichtigende Verwaltungsübertretungen (***, ***, ***; Übertretungen des KFG bzw. GütbefG) vor.
Der Unternehmensgegenstand des Unternehmens des Beschwerdeführers war unstrittig, ebenso, dass der Lenker C den verfahrensgegenständlichen LKW zum Anhaltezeitpunkt gelenkt hat. Die im Spruchpunkt 1 vorgeworfenen Übertretungen ergeben sich – mit Ausnahme von Punkt 1f) – aus der Auswertung der Fahrerkarte.
Die Auswertung der Fahrerkarte hat auch ergeben, dass der Lenker an den übrigen Tagen des verfahrensgegenständlichen Auswertungszeitraumes seine durchgeführten „Pausen“ sowie seine Lenk-, Ruhe-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten ordnungsgemäß eingetragen hat; insoferne konnte nicht davon ausgegangen werden, dass er mit den „Feinheiten“ des Systems nicht vertraut war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf ein wirksames Kontrollsystem beschränkte sich darauf, dass der Lenker entsprechend geschult war und bisher keine Übertretungen gesetzt hat.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 AZG im hier maßgeblichen Umfang bestimmte zum Kontrollzeitpunkt Folgendes:
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
…..
6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt
haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 einhalten;
8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art 28, Art 29 Abs. 2 bis 5, Art 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 33 bis 37 der Verordnung (EWG) Nr. 165/2014 verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.
(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
Zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Gemäß Anhang III Punkt C der Richtlinie 2006/22/EG handelt es sich bei den Übertretungen in Spruchpunkt 1.lit. a) und e) und geringfügige Verstöße, bei der Übertretung in Spruchpunkt 1. lit. b) um einen schwerwiegenden Verstoß und bei den Übertretungen zu Spruchpunkt 1. c), d) und f) um sehr schwerwiegende Verstöße.
Der objektive Tatbestand der Übertretungen, die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. lit. a) bis e) vorgeworfen wurden, ist erfüllt.
Bei der vorliegenden Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.
Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 24.7.2012, 2009/03/0141, mwH).
Dass der Beschwerdeführer ein derartiges Kontrollsystem in seinem Betrieb eingerichtet hat, wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, dass der Lenker entsprechend (C95) geschult war und bislang (vor den hier gegenständlichen Übertretungen) keine Übertretungen gesetzt hat. Gesetzlich vorgesehene Schulungen stellen aber kein besonderes Kontrollsystem dar.
Schon aus diesem Grund ist von fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Bestimmungen des VStG sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1. lit. f) war auszuscheiden, da hier ein anderes Fahrzeug verwendet wurde.
Zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Hier hat die belangte Behörde als Übertretungsnorm § 28 Abs. 4 Z 8 AZG herangezogen. Eine derartige Bestimmung gibt es nicht im § 28 AZG. Gemeint hat die belangte Behörde aber offenbar § 28 Abs. 5 Z8. Diese Bestimmung ist auch im angefochtenen Straferkenntnis zitiert.
Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr bestimmt:
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a)wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
b)wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
Der im Spruchpunkt 2 ersichtliche Tatvorwurf wäre aber unter § 28 Abs. 5 Z 6 AZG iVm Art 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014 zu subsumieren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG dargelegt hat, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zB VwGH 02.06.1999, 99/04/0095 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984).
Das, an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende, Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein.
Das Verwaltungsgericht ist befugt und verpflichtet, gegebenenfalls die rechtliche Qualifikation der Tat zu konkretisieren bzw. zu korrigieren (VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Es darf nur keinen „Austausch der Tat“ vornehmen, d.h. es darf kein anderes Verhalten zum Gegenstand der Bestrafung machen als jenes, das den Tatvorwurf im Strafbescheid der Behörde bildete. Präzisierungen durch eine nähere Umschreibung dieses Vorwurfes, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG (als erwiesen angenommene Tat) zu genügen, sind aber zulässig (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/01/0010, mwH, und VwGH 23.05.2012, 2011/17/0298; vgl. auch VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. VwGH vom 22.03.1988, 87/04/0074; (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243; 22.06.2016, Ra 2016/03/0036; 30.06.2016, Ra 2016/11/0066; 25.07.2016, Ra 2014/02/0034). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 unterliegen (vgl VwGH 24.04.2008, 2007/07/0124). Wenn die belangte Behörde eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids (VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049; ebenso bereits VwGH 26.04.2016, Ro 2015/09/0014).
Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat so präzise zu sein, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Z 1 eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwSlg 17.767 A/2009; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0042; 17.09.2014, 2011/17/0210; s auch VwSlg 17.101 A/2007; ferner VwGH 18.12.2012, 2012/09/0020).
Das Verwaltungsgericht ist zwar zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (vgl VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006 [„Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm)“]; 29.09. 2016, Ra 2016/05/0075 [„Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung“]), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139; s auch VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065 ), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; 24.05. 2016, Ra 2016/03/0028; 29.09. 2016, Ra 2016/05/0075).
Ob der Beschwerdeführer als Unternehmer nicht dafür gesorgt hat (z. B. durch entsprechende Schulungen, Kontrollen, etc.), dass seine Lenker die Vorschriften über die Verwendung des Kontrollgerätes eingehalten haben (§ 28 Abs. 5 Z 6 AZG) oder der Unternehmer selbst Pflichten betreffend das Kontrollgerät, Schaublatt, Ausdruck oder Fahrerkarte verletzt (§ 28 Abs. 5 Z 8 AZG) sind unterschiedliche Tatbestände. Denkbar sind auch beide Übertretungen nebeneinander, stellen aber unterschiedliche Sachverhalte dar. Zumal die belangte Behörde in der Darstellung der Übertretungsnorm diffus geblieben ist, und der Vorwurf unterschiedlicher Übertretungen – wie skizziert – denkbar ist, musste dem Beschwerdeführer nicht notwendigerweise klar sein, welche Übertretung zu Punkt 2. Des angefochtenen Straferkenntnisses ihm vorgeworfen wurde.
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 – 5 festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0011). Verstöße gegen § 44a bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften iSd § 52 a (vgl. VwGH 08.09. 2011, 2011/03/0130).
Das Straferkenntnis war somit im angefochtenen Spruchpunkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, (vgl. VwGH vom 07.03.2017, Ra 2016/02/0271).
Zu Punkt 3 des Straferkenntnisses:
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat die Beschwerde zu Punkt 3. in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 zurückgezogen.
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).
Die Bestimmungen des VStG sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Rechtsnormen dienen der Sicherheit im Straßenverkehr. Es soll vermieden werden, dass übermüdete oder unkonzentrierte Lenker Gefahren herbeiführen oder Unfälle verursachen. Die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsgutes (Sicherheit des Straßenverkehrs, im weiteren Sinne auch Leben und Gesundheit) ist als hoch einzuschätzen.
Zu Spruchpunkt 1. hat die belangte Behörde – trotz unterschiedlicher Strafdrohungen – für die in den li.t a) bis f) angeführten Strafdrohungen eine Gesamtstrafe verhängt und ist dabei nach der Strafdrohung für schwerwiegende Übertretungen vorgegangen. Es liegen somit zu Spruchpunkt 1. zwei geringfügige, ein schwerwiegender und zwei sehr schwerwiegende Verstöße vor. Angesichts des herangezogenen Strafsatzes konnte daher im Sinne des Günstigkeitsprinzipes keine höhere Strafdrohung herangezogen werden und die Sanktionsnorm war entsprechend zu korrigieren, dass auch die günstigere Sanktionsnorm herangezogen wurde.
Die belangte Behörde hat keine Erschwerungsgründe und als Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit angenommen. Es waren aber – zwar nicht einschlägige – Verwaltungsstrafen zu berücksichtigen; der Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte aber somit nicht herangezogen werden.
Unter Berücksichtigung des Entfalles einer Übertretung (lit. f) und der Berücksichtigung, dass für das gesamte Delikt – auch für lit. a) und e) von der belangten Behörde die höhere Sanktionsnorm herangezogen wurde, war die zu Spruchpunkt 1 verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung zB VwGH vom 24. November 2008, 2006/05/0113).
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro neu zu bemessen.
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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