LVwG N LVwG-AV-1766/001-2022

LVwG-AV-1766/001-2022Tribunale amministrativo regionale28 mar 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbstständig Erwerbststätiger; Kurzarbeit; Berechnung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1766/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1766.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B GmbH Co KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Melk gibt dem Antrag des Antragstellers A auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in Höhe von Euro *** für den beantragten Zeitraum von 25.03.2022 bis 04.04.2022 statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 02.12.2022, Zl. ***, wurde dem am 12.04.2022 eingelangten Antrag des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C (in der Folge: Dienstnehmer), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 25.03.2022 bis 04.04.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 06.04.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den Zeitraum deren behördlich verfügter Absonderung von 25.03.2022 bis 04.04.2022 in der Höhe von Euro *** beantragt. Der vergütete Betrag setze sich aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von Euro *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von Euro *** zusammen. Laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers belaufe sich das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) auf Euro *** bzw. Euro ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich auf gesamt Euro *** belaufen. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53 %) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt Euro ***, jene für die Sonderzahlungen Euro ***.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.12.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, der Mitarbeiter sei in der Zeit der Absonderung in Kurzarbeit gewesen, doch sei keine Kurzarbeitsbeihilfe beantragt und das volle Entgelt ausbezahlt worden.

Mit Schreiben vom 05.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Feststellungen:

Herr C, geb. ***, war im relevanten Zeitraum Dienstnehmer des Beschwerdeführers und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.03.2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 25.03.2022 bis 04.04.2022 abgesondert.

Der dem Dienstnehmer im März 2022 für den Zeitraum der Absonderung ausbezahlte Betrag beträgt Euro *** (*** x 7 Tage Absonderung). Jener für April 2022 beträgt Euro *** (*** x 4 Tage Absonderung).

Der Dienstnehmer war im März 2022 in Kurzarbeit beschäftigt. Eine Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum der Absonderung wurde nicht ausbezahlt.

Der Dienstnehmer hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat dem Dienstnehmer halbjährlich Sonderzahlungen gewährt in der Höhe von Euro ***.

Der Beschwerdeführer leistete darüber hinaus für den Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese beliefen sich im Zeitpunkt der Auszahlung auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage. Diese beläuft sich für das Entgelt auf Euro *** sowie die Sonderzahlungen auf Euro ***

Mit der am 06.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers von 25.03.2022 bis 04.04.2022 in der Höhe von Euro ***.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers insbesondere aus der Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers für die Monate März und April 2022 sowie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnkonto für 2022. Im Lohnkonto wurden einerseits die relevanten Mengen und Sätze, als auch die errechneten Summen ausgewiesen.,

Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2022, Zl. ***.

Die beantragen Entgeltbestandteile ergeben sich aus dem Lohnkonto 2022. Die Feststellungen zur Kurzarbeitsbeihilfe sind dem im Akt einliegenden Abrechnungsblatt der Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe des AMS zu entnehmen.

4. Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF.

BGBl. I Nr. 100/2018

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ………………………….…………………………7,65%

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ……………….………………………7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegt ..……………………………………………………….7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 .………………………………………7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten ……………………………………………...7,65%,

g) für Lehrlinge …………………………………………………………………...3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung ……………………………………………………...1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung ………………………………………………...22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

5. Erwägungen:

Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers des Beschwerdeführers am 04.04.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 06.04.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

Zur Berechnung der Vergütung:

Gegenständlich wurde für den Dienstnehmer im Absonderungszeitraum nach den Lohnunterlagen im März 2022 ein Bezug von Euro *** (*** x 7 Tage Absonderung) sowie April 2022 ein Bezug von Euro *** (*** x 4 Tage Absonderung) ausgewiesen. Die relevanten Sätze wurden im Lohnkonto 2022 ausgewiesen und konnten die beantragten Summen durch das Gericht nachvollzogen werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH, 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Dienstnehmer des Beschwerdeführers halbjährliche Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 182,5 x 11).

Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug Euro *** (Bemessungsgrundlage: laufendes Entgelt Euro ***; Sonderzahlungen Euro ***).

Gesamt errechnet sich ein vergütungsfähiger Betrag von Euro ***.

Die Vergütung der Absonderung erfolgte zum Teil (März 2022) während aufrechter Kurzarbeit. Durch das AMS wurde lt. Abrechnungsblatt eine Kurzarbeitsbeihilfe für den Zeitraum der Absonderung (40 Arbeitsstunden im März 2022) nicht gewährt und ausbezahlt, weshalb diese nicht in Abzug zu bringen ist. Die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe für einen nicht der Absonderung geschuldeten Ausfall von 33,63 Stunden ist dem Abrechnungsblatt zu entnehmen.

Der über den beantragten Betrag von Euro *** errechnete, hinausgehende Betrag war nicht zuzuerkennen. Dieser resultiert aus der lt. Lohnkonto 2022 tatsächlich in höherem Ausmaß geleisteten Sonderzahlung von Euro *** halbjährlich.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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