LVwG N LVwG-AV-2131/001-2022

LVwG-AV-2131/001-2022Tribunale amministrativo regionale27 mar 2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Fahrzeug; dauernder Standort;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2131/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2131.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der A KG, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 28.10.2022, GZ ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, hob mit Bescheid vom 28.10.2022, GZ: ***, die Zulassung des PKW, Marke VW, mit dem behördlichen Kennzeichen *** gemäß § 44 Abs. 2 lit. g und Abs. 3 und 4 KFG auf. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin unter der Zulassungsadresse ***, ***, nicht etabliert sei. Da die Beschwerdeführerin der Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG nicht nachgekommen sei, habe die Zulassung zum Verkehr aufgehoben werden können.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22.11.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, ein Taxiunternehmen zu betreiben. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft laute ***, *** Dabei handle es sich jedoch lediglich um die Geschäftsanschrift. Sie betreibe das Taxiunternehmen nicht ausschließlich im Bezirk ***, sondern vielmehr auch im Bezirk ***. Zu diesem Zweck habe sie ein Geschäftslokal im C angemietet. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges einer Unternehmung gelte nach § 40 Abs. 1 KFG jener Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt werde. Sie verfüge über das bescheidgegenständliche Fahrzeug hauptsächlich vom gemieteten Geschäftslokal im C, welcher im Wirkungsbereich der belangten Behörde liege.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und den zu GZ: *** erlassenen Bescheid ersatzlos aufheben.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1.

Auf Aufforderung des erkennenden Gerichtes teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando ***, mit E-Mail vom 25.01.2023 mit, dass die Beschwerdeführerin sich am 08.11.2022 im *** bei der Firma D eingemietet habe. Am 16. oder 17.01.2023 sei die Servicevereinbarung eingestellt und die Beschwerdeführerin im Inkassobüro angemeldet worden. Diese Information sei von Herrn E, Community Manager, eingeholt worden.

3.2.

Auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes teilte Herr E, Community Sales Manager, des C mit, dass mit der Beschwerdeführerin am 08.11.2022 ein Dienstleistungsvertrag über das Online-Portal abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe einen physischen Arbeitsplatz in einem Gemeinschaftsbüro inklusive Postbearbeitung angemietet. Vor dem 08.11.2022 habe mit der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis bestanden und die Anschrift sei nicht rechtskonform genutzt worden. Ebenfalls seien bereits erhaltene Briefe für die Beschwerdeführerin, welche vor dem 08.11.2022 zugestellt worden seien, ihrerseits mit dem Vermerk „unbekannt“ retourniert worden. Mit 09.01.2023 seien sämtliche Serviceleistungen ihrerseits aufgrund von Nichtzahlung der monatlichen Rechnungen eingestellt und die Angelegenheit an die interne Inkasso-Abteilung weitergeleitet worden. Der Vertrag laufe zwar im Hintergrund weiter, allerdings bestehe aktuell kein Anspruch auf den angemieteten Arbeitsplatz und sämtliche Serviceleistungen. Die Inkasso-Abteilung sei bemüht, offene Beträge einzuholen bzw. die Firma in Kenntnis zu setzen, dass der Vertragswert vollständig zu bezahlen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich darüber hinaus niemals den Zugangschip und die Schlüssel für den angemieteten Arbeitsplatz abgeholt. Auch habe man niemals die angeforderten Unterlagen wie Firmenbuchauszug und die Ausweiskopie des Vertragspartners erhalten. Aktuell eingehende Post der Beschwerdeführerin werde retourniert, Behördenbriefe werden allerdings angenommen und die Firma davon verständigt.

3.3.

Am 21.03.2023 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin durch. Dabei erklärte der Rechtsvertreter mit dem oben angeführten Bericht vom 16.03.2023 konfrontiert, diesbezüglich keine Angaben machen zu können.

3.4.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die Beschwerdeführerin hat das konzessionierte Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi, mit 45 PKW“ mit der Geschäftsanschrift ***, ***. Am 08.11.2022 hat die Beschwerdeführerin bei der F GmbH einen physischen Arbeitsplatz in einem Gemeinschaftsbüro inklusive Postbearbeitung im C, ***, ***, *** über ein Online-Portal angemietet. Vor dem 08.11.2022 hat bezüglich dieses Standortes überhaupt kein Kontakt bzw. Vertragsverhältnis bestanden, der Standort ist nicht rechtskonform genutzt worden. Die Beschwerdeführerin hat für den angemieteten Arbeitsplatz weder einen Zugangschip noch Schlüssel dafür behoben. Es hat sich dabei um eine reine Scheinadresse gehandelt, die Beschwerdeführerin ist an dieser Adresse nie etabliert gewesen. Dennoch hat die Beschwerdeführerin am 06.10.2022 den PKW der Marke VW Touran auf das behördliche Kennzeichen *** an der Anschrift ***, *** angemeldet.

4. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Meldung des Stadtpolizeikommandos *** vom 26.09.2022, GZ: ***, der durch das erkennende Gericht eingeholten Stellungnahme des Herrn E vom 16.03.2023 sowie des verwaltungsbehördlichen Aktes.

5. Rechtliche Ausführungen:

Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG hat der Zulassungsbesitzer hat Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, die Zulassung aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt.

Gemäß § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bei Fahrzeugen von Unternehmungen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG jener Ort als dauernder Standort gilt, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Büroräumlichkeiten in ***, ***, *** zu keinem Zeitpunkt bezogen und sogar zum Zulassungszeitpunkt nicht einmal irgendein Kontakt zur Vermieterin bestanden hat, dass auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Beschwerdeführerin über das gegenständliche Fahrzeug von diesem Standort aus nicht hauptsächlich verfügt und das erkennende Gericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/22/0125) , war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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