LVwG N LVwG-AV-1411/001-2023

LVwG-AV-1411/001-2023Tribunale amministrativo regionale27 mar 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Gesellschafter; Parteistellung; Erklärungswert; Parteiwille;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1411/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1411.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.12.2022, Zl. ***, wurde der am 11.05.2022 bei der Behörde eingelangte Antrag des A, geb. ***, auf Vergütung des Verdienstentganges für Personen, die gem. § 32 Abs 3 EpiG in einem Arbeitsverhältnis stehen, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 13.02.2022 bis 23.02.2022 zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt §§ 32 Abs. 1, 3 und 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) iVm. der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung). Der Bescheid wurde adressiert an B GmbH iVm. von A, ***, ***.

Begründend wurde ausgeführt, es würde sich beim Antragsteller als Alleingesellschafter der C GmbH um eine selbstständig erwerbstätige Person handeln. Der Antragsteller habe sein Geschäftsführergehalt erhalten, weshalb ihm kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Bestimmung des § 32 Abs. 3 EpiG sei überdies nur auf Personen anzuwenden, die in einem Dienstverhältnis stehen würden. Für selbstständig erwerbstätige Personen sei § 32 Abs. 4 EpiG einschlägig, weshalb für den Antragsteller als Alleingesellschafter der C GmbH kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis bestehen würde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 13.01.2023 führte die Vertretung des Beschwerdeführers aus, die C GmbH habe einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für Herrn A gestellt. Dieser habe durch die Absonderung seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, weshalb der C GmbH ein Verdienstentgang entstanden sei. Die Gesellschaft könne den Bezug geltend machen, der dem Geschäftsführer ausbezahlt worden sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt *** Einsicht genommen und legt diesen Inhalt seinem weiteren Verfahren zugrunde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt und von den Parteien auch nicht beantragt.

4. Feststellungen:

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat mit Bescheid vom 23.12.2022, Zl. ***, Herrn A, geb. ***, für den Zeitraum von 13.02.2022 bis 23.02.2022 aufgrund seiner Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) behördlich abgesondert.

Die C GmbH stellte am 11.05.2022 vertreten durch B GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 13.02.2022 bis 23.02.2022. Als Antragstellerin war „juristische Person“, unter Angaben zur juristischen Person „C GmbH, Firmenbuchnr. ***“ angeführt. Auch die Bankverbindung der C GmbH wurde angegeben. Als Ansprechperson fungierte A.

Unter Angaben zum Dienstnehmer gab die Antragstellerin Herrn „A, geb. ***“, bekannt. Die Gehaltabrechnungen aus Februar und Mai 2022 lagen dem Antrag bei.

Herr A war im Absonderungszeitraum Alleingesellschafter der C GmbH.

Mit Verbesserungsauftrag vom 14.12.2022 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass alle zur Berechnung notwendigen Daten beizubringen seien. Das amtliche Formular fände sich für Vergütungsanträge von Selbstständigen und Unternehmungen auf der Homepage des Landes Niederösterreich. Für selbstständig erwerbstätige Personen sei dieses Formular verbindlich zu verwenden.

Mit E-Mail vom 20.12.2022 bestätigte die Vertretung des Beschwerdeführers das im Antrag gewählte Vorgehen. Ein Firmenbuchauszug der C GmbH lag dem E-Mail bei.

Der zurückweisende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.12.2022, Zl. ***, wurde adressiert an „B GmbH iV. von A, ***, ***“. Laut Spruch des Bescheides wurde der Antrag von A, geb. ***, eingelangt am 11.05.2022, zurückgewiesen. Im Betreff des Bescheides war angeführt „C GmbH, A, Abweisung“.

In der Beschwerde vom 13.01.2023 führte die Vertretung des Beschwerdeführers aus, den Antrag im Namen der C GmbH eingebracht zu haben. Dieses Vorbringen zur Aktivlegitimation der GmbH wurde im Telefonat vom 17.02.2023 mit der belangten Behörde wiederholt.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, in welchem die verfahrensrelevanten Schritte, insbesondere die Angaben des Vergütungsantrages, nachvollziehbar dokumentiert sind. Dem Akt sind weiters der an A adressierte Bescheid sowie der diesem vorausgehende Verbesserungsantrag zu entnehmen. Die Feststellungen zur Absonderung des A ergeben sich aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg. Die Feststellung zur Geschäftsführereigenschaft ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug.

Die Feststellungen zur Antragstellung durch die juristische Person im Zuge der Beschwerde ergeben sich aus den eindeutigen Aktenbestandteilen.

6. Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 131/2022

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

7. Erwägungen:

Das Vergütungsverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 ist als antragsbedürftiges Verfahren konzipiert. Demgemäß wird durch den gestellten Antrag der Gegenstand des Verfahrens festgelegt. Behörde und Gericht sind grundsätzlich an den Inhalt des Antrags gebunden und der Behörde und dem Gericht ist es verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd. § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281).

Der Behörde ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist die Behörde, im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens, verpflichtet von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 30.01.2003, 99/21/0263 und 16.12.1992, 89/12/0146).

Mit Verbesserungsantrag vom 14.12.2022 machte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass dieser als Alleingesellschafter der C GmbH einen Antrag für selbstständig Erwerbstätige nach § 32 Abs. 4 EpiG zu stellen und dafür weitere Unterlagen beizubringen habe. Die Vertretung des Beschwerdeführers führte daraufhin per Mail aus, den Antrag bewusst in der übermittelten Form [durch die juristische Person eingebracht] gestellt zu haben.

Noch mit Beschwerde vom 13.01.2023 und Telefonat vom 17.02.2023 gab der Beschwerdeführer an, die GmbH als aktivlegitimiert anzusehen. Aus dem Parteienvorbringen geht die juristische Person „C GmbH“ zweifelsfrei als antragstellende Partei hervor. Demgegenüber finden sich keine Hinweise, die eine Antragstellung durch die Privatperson „A“ stützen würden. Sowohl im Antrag vom 11.05.2022, als auch im auf den Verbesserungsantrag der Behörde replizierenden Schreiben vom 20.12.2022 wird die juristische Person als Antragstellerin angeführt bzw. bewusst beibehalten. Einer Umdeutung durch die belangte Behörde fehlt es an tatsächlicher Substanz und entspricht diese nach dem Akteninhalt nicht dem Parteienwillen.

Für eine Änderung der Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren bleibt kein Raum (vgl. VwGH, 31.7.2014, 2013/08/0189). Eine zulässige Berichtigung würde nur dann vorliegen, wenn die Bezeichnung des als Person genannten Rechtssubjektes ,geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. VwGH, 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

Es obliegt nun der Behörde, den durch die juristische Person der C GmbH eingebrachten Antrag vom 11. Mai 2022 zu prüfen und hierüber zu entscheiden, da über diesen – soweit hg. ersichtlich – noch keine behördliche Entscheidung erfolgt ist.

Der angefochtene Bescheid ist antragslos ergangen und war demzufolge ersatzlos zu beheben.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorgenommene Antragsauslegung stellt eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung dar.

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