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LVwG-AV-2114/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2114/001-2022
LVwG-AV-2114/001-2022Tribunale amministrativo regionale17 mar 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Bescheidadressat; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 06. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend teilweise Stattgebung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den
BESCHLUSS :
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragte die A GmbH, FN ***, ***, ***, für den Zeitraum von 01. April 2022 bis 09. April 2022 die Vergütung des Verdienstentganges betreffend den Dienstnehmer Herrn B in Höhe von EUR ***, welcher Betrag im Online-Formular beim Feld „Beantragter Auszahlungsbetrag gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950“ ausgewiesen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06. Dezember 2022, GZ ***, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt diesem Antrag teilweise stattgegeben, wobei ein Betrag von EUR *** in Höhe des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung offensichtlich deshalb abgewiesen wurde, weil in den Feldern „berechneter Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ und „berechneter Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung“ jeweils ein Betrag von „€ ***“ angeführt wurde. Auf Seite 5 des elektronisch ausgefüllten Formulars war im Zusammenhang mit der „Berechnung auf Basis des § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950“ ein „Auszahlungsbetrag gesamt“ von „€ ***“ ausgewiesen.
Adressiert wurde dieser Bescheid an die „C GmbH, z.H. D, ***, ***“.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde der A GmbH, eingebracht von der A GmbH, namens Frau D am 06. Dezember 2022.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu Folgendes erwogen:
Antragstellende Partei in diesem Verfahren ist die A GmbH, FN ***.
Als Adressat des Bescheides ist ausschließlich die C GmbH, z.H. D, angeführt. Auch im Bescheidspruch ist (nur) über den Antrag der C GmbH entschieden.
Im Firmenbuch war zu keinem Zeitpunkt eine C GmbH eingetragen. Es gab eine E GmbH mit dem Sitz in der Gemeinde ***, welche zur FN *** im Firmenbuch eingetragen war und aufgrund eines Löschungsantrages am 16. Dezember 2021 im Firmenbuch gelöscht wurde.
Gegenständlicher Bescheid wurde via E-Mail an Frau D am 06. Dezember 2022, 10:56 Uhr an die E-Mailanschrift *** übermittelt.
Ein Bescheid über den eingebrachten Antrag auf Vergütung der A GmbH, FN ***, wurde gegenüber dieser bis dato nicht erlassen.
Relevante gesellschaftsrechtliche Verschränkungen zwischen der A GmbH und der C GmbH bestehen nicht, zumal eine Firma „C GmbH“ nie existiert hat.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sämtliche wesentlichen und entscheidungsrelevanten Unterlagen enthalten sind, insbesondere der Antrag auf Vergütung der A GmbH vom 11. Juli 2022. Aus diesem ergibt sich zweifelsfrei, dass die antragstellende (juristische) Person die A GmbH mit der Firmenbuchnummer FN *** ist.
Aus dem Akteninhalt lässt sich weiters zweifelsfrei entnehmen, dass der hier angefochtene Bescheid (nur) gegenüber der C GmbH erlassen wurde.
Die Einsicht im Firmenbuch hat ergeben, dass es sich ein Unternehmen mit einem solchen Firmenwortlaut nie existiert hat und die E GmbH bereits im Jahr 2021 gelöscht wurde.
Dass kein Bescheid gegenüber der A GmbH erlassen wurde, konnte ebenso auf Basis des Akteninhaltes konstatiert werden.
Die Zustellung an Frau F via E-Mail ergibt sich ebenso aus dem im Akt befindlichen Datenblatt, an dessen Richtigkeit ebenfalls kein Anlass zu zweifeln bestand.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
§ 28 Abs. 1 VwGVG:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 VwGVG:
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht demjenigen (das heißt nur demjenigen und nicht auch anderen Personen) zu (VwGH 85/06/0103; 98/05/0113; 2003/04/0078), der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid Betroffener inne hat im Sinne des § 8 AVG (VwGH 82/10/0087; 95/05/0115; 2003/11/0259). Die Frage, welche Personen Parteistellung im Verfahren vor dem VwG zukommt, ist grundsätzlich nach § 8 AVG, der im Verfahren vor dem VwG gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwenden ist, zu beurteilen.
Eine Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (VwSlg 11.625 A/1984, VwGH 11.2.1992, 91/15/0121, mwA). Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag ein Bescheid nur in den - hier nicht vorliegenden - gesetzlich genannten Ausnahmefällen Wirkungen zu entfalten (VwGH 15.8.1994, 92/14/0063 unter Hinweis auf Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 221).
Die Beschwerdelegitimation ist in Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG verfassungsgesetzlich eingeräumt; darin wird die Legitimation zur Erhebung der Parteibeschwerde an das VwG dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien nach, wie die bisherige Parteibeschwerde an den VwGH geregelt (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art 132 B-VG Rz 2).
Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem oder mehreren subjektiven Rechten verletzt zu sein und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigsten möglich ist (vgl. ua VwGH 19.3.1990, 89/10/0247).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die erforderliche Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht vor, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Davon muss insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet ist und überdies die Rechtssphäre des Beschwerdeführers auch inhaltlich nicht berührt wird (vgl. VwGH 7.5.1984, Zlen. 84/10/0082, 0083). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Einparteienverfahren der Bescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet wurde (VwGH 03.06.1997, 93/06/0181).
Zur Erhebung einer (Partei-) Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist somit legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Nach allgemeinen Grundsätzen impliziert eine solche Beschwerde auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Daher muss diese Behauptung nicht nur aufgestellt werden, sondern auch zutreffen können, d.h. die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein.
Beschwerdelegitimiert nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann also nur sein, wer (materiell betrachtet) Adressat des Bescheides ist. Darüber hinaus muss der Bescheid die Rechtssphäre der Partei nachteilig berühren, sei es, dass ihrem Antrag nicht vollinhaltlich entsprochen wurde, oder sei es, dass ihre Rechtsstellung ohne eigenen Antrag (von Amts wegen oder auf Antrag eines anderen hin) beeinträchtigt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl. Rz 1027). Es fehlt an der erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn der in Beschwerde gezogene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet ist noch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers inhaltlich berührt (VwGH 03.06.1997, 93/06/0181).
Der mit der nunmehrigen Beschwerde der A GmbH bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 06. Dezember 2022, GZ ***, war ausschließlich an die C GmbH adressiert.
Die Beschwerdeführerin, die A GmH, FN ***, war nicht Bescheidadressat des von ihr angefochtenen Bescheides. Die Möglichkeit der formellen Beschwer und somit eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation scheidet damit von vornherein aus.
Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH Ra 2014/15/0023, 2013/15/0062).
Im hier gegenständlichen Fall ist sowohl im Spruch des Bescheides als auch im Adressfeld die C GmbH genannt, welches Unternehmen nie existiert hat.
Grundsätzlich kann nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein (VwGH 91/17/0144; 2013/10/0021; Ro 2014/07/0001).
Durch einen – zweifelsfrei nicht gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen – Bescheid, kann eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht gegeben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bescheidbeschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Beschwerdeführer nicht Adressat des genannten Bescheides ist (VwGH 91/17/0144, 94/17/0159, 2004/07/0155).
Da nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen worden ist, war die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.
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