LVwG N LVwG-AV-1882/001-2022

LVwG-AV-1882/001-2022Tribunale amministrativo regionale15 mar 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Kurzarbeit; Sozialversicherung; Beiträge;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1882/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1882.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Hofrat Mag. Marihart über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Steuerberatungskanzlei in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der in Spruchpunkt I. angeführte Betrag „EUR ***“ auf „EUR ***“ korrigiert wird.

2. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von € *** wird als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2022, Zl. ***, wurde dem am 09.03.2022 eingelangten Antrag des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin C (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den Zeitraum der behördlichen Absonderung vom 15.02.2022 bis 24.02.2022 in der Höhe von € *** stattgegeben. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von € *** wurde abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass beim laufenden Entgeltanteil die Basis von € *** herangezogen worden sei. Dies sei die Kurzarbeitsunterstützung, welche der Klient erhalten habe. Es wurde der Antrag auf Basis von € *** berechnet, da der Klientin dieser Lohn im Februar 2022 zugestanden habe, wäre sie nicht in Kurzarbeit gewesen. Die Quarantäne sei bei der Kurzarbeitsrückvergütung nicht berücksichtigt und da die Quarantäne wie Urlaub abzugelten sei, sei dieser Lohn als Basis für die Rückvergütung der Quarantäne herangezogen. Für diesen Zeitraum sei die Dienstnehmerin so zu behandeln, als wäre sie nicht in Kurzarbeit gewesen. Es sei auf dem Lohnzettel auch ersichtlich beim verrechneten Satz von € ***. Für Vollzeit wäre das ein Lohn von € ***. Hinzu komme noch die Trinkgeldpauschale von € ***. Die ursprüngliche Beantragung sei somit korrekt. Unter Anfügung einer in der Beschwerde dargelegten Rechnung ergebe sich nunmehr eine neue beantragte Summe in Höhe von € *** welche zu vergüten wäre.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Frau C, geb. ***, ist Dienstnehmerin des Beschwerdeführers und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.02.2022, Zl. ***, aufgrund einer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (Sars-CoV-2-Virus) für den Zeitraum von 15.02. bis einschließlich 24.02.2022 abgesondert.

Ein Testergebnis der Probeentnahme der Beschwerdeführerin vom 23.02.2022 war negativ. Am 24.02.2022 wurde der Dienstnehmerin mitgeteilt, dass der zuletzt erwähnte Bescheid mit sofortiger Wirkung außer Kraft getreten ist.

Die Dienstnehmerin befand sich in Kurzarbeit und erhielt an CoV KUA Unterstützung € *** brutto. Dieser Betrag wurde der Dienstnehmerin auch ausbezahlt. Der Beschwerdeführer leistete darüber hinaus für seine Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Die Beschwerdeführerin erhält laufende Sonderzahlungen in der Höhe von € *** welche zwei Mal im Jahr ausbezahlt werden, und zwar im Monat Juni und Dezember. Mit der am 09.03.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin vom 15.02.2022 bis 24.02.2022 in der Höhe von € ***. Dieser Auszahlungsbetrag errechnete sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu den Gehaltsbestandteilen sowie den Angaben zu dem Absonderungszeitraum unter Zuhilfenahme des standardisierten Antragstools des Amtes der NÖ Landesregierung.

Der Beschwerdeführer legte seinen Antrag, den Absonderungsbescheid der Dienstnehmerin, sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung Februar 2022 vor, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine CoV KUA Unterstützung in der Höhe von € *** brutto zugestanden ist.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde dieser Antrag auf einen Betrag in der Höhe von € *** – sohin um € *** – ausgedehnt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus der von dem Beschwerdeführer im Verfahren übermittelten Lohnkonto 2022 sowie einer Lohn/Gehaltsabrechnung vom Februar 2022.

Die darüberhinausgehenden Feststellungen betreffend die Absonderung sind unstrittig.

Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall war die betroffene Dienstnehmerin abgesondert, weshalb dieser gemäß § 7 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (den Beschwerdeführer) über.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistenden Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt iSd EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, dass dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH vom 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg.11388A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist der heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Darunter ist jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer-oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandsersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Die Dienstnehmerin befand sich im gegenständlichen Fall in Kurzarbeit und wurde ihr € *** ausbezahlt. Als Bruttobetrag und Bemessungsgrundlage für die Berechnung des zustehenden Vergütungsbetrages ist der Betrag in Höhe von € *** heranzuziehen. Grund dafür ist jener, dass gemäß § 32 Abs. 3 EpiG mit Auszahlung dieses Betrages an die Dienstnehmerin der Anspruch auf Vergütung an den Dienstgeber übergeht. Die Auszahlung eines höheren Betrages – jener vor der Kurzarbeit – wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, ist nicht ersichtlich und kann bereits aus diesen Gründen nicht vergütet werden.

Die Dienstnehmerin war im gegenständlichen Fall 10 Kalendertage abgesondert. Für den beantragten Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von € *** (dies ergibt sich, da als Bemessungsgrundlage der Betrag der CoV KUA Unterstützung in Höhe von € *** herangezogen wurde). Dies deshalb, darf doch weder der Dienstgeber noch die Dienstnehmerin aufgrund der Absonderung bessergestellt werden. Würde als Bemessungsgrundlage ein Betrag von € *** herangezogen wie in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, würde dies zu einer Überförderung sowohl des Dienstgebers als auch der Dienstnehmerin führen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz verwendete Begriff des regelmäßigen Entgeltes vom arbeitsrechtlichen Entgelt auszugehen, der außer dem Grundlohn noch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH vom 23.02.2018, 8ObA53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH vom 26.11.2013, 9ObA82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einem Monat (o.a. Abrechnungszeitraum) fällt, indem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (vgl. VwGH vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dem Beschwerdeführer sind somit auch die für die abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Dienstnehmerin des Beschwerdeführers im Jahr 2022 Sonderzahlungen in der Höhe von € *** (pro Jahr, ausbezahlt Juni und Dezember 2022) gewährt. Aliquot Vergütungsfähig ist daher ein Betrag von € ***. Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung beträgt für die Krankenversicherung € ***, für die Unfallversicherung € *** und für die Pensionsversicherung € ***. Der aliquote Dienstgeberanteil betreffend die Sonderzahlungen beträgt € ***. Ergibt somit einen gesamtvergütungsfähigen Betrag in Höhe von € ***.

Die konkrete aliquote Berechnung in tabellarischer Form für den Absonderungszeitraum 15.02.2022 bis 24.02.2022:

Beträge in EUR

Gehalt:1***

Sonderzahlungen (SZ):2***

Krankenversicherung 3,78% (KV):3.1***

Unfallversicherung 1,2% (UV):3.2***

Pensionsversicherung 12,55% (PV):3.3***

Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung von SZ 17,53%:4***

Summe***

Erklärung zu den Fußnoten:

1 Bruttogehalt von EUR *** ÷ 28 x 10 (Gehalt ÷ Monatstage x Absonderungstage)

2 jährliche Sonderzahlung von EUR *** ÷ 365 x 10 (Sonderzahlung ÷ Kalenderjahr x Absonderungstage)

3. 1 Bemessungsgrundlage SV für KV von EUR *** ÷ 28 x 3,78% x 10 (BMG SV ÷ Monatstage x Dienstgeberanteil von 3,78% x Absonderungstage)

3. 2 Bemessungsgrundlage SV für UV von EUR *** ÷ 28 x 1,2% x 10 (BMG SV ÷ Monatstage x Dienstgeberanteil von 1,2% x Absonderungstage)

3. 3 Bemessungsgrundlage SV für PV von EUR *** ÷ 28 x 12,55% x 10 (BMG SV ÷ Monatstage x Dienstgeberanteil von 12,55% x Absonderungstage)

4 Bemessungsgrundlage SV Sonderzahlung von EUR *** ÷ 365 x 17,53% x 10 (BMG SV SZ ÷ Kalenderjahr x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage)

Die Berechnung der Bezirkshauptmannschaft nahm eine geringere Sonderzahlung an, weshalb dieser Betrag im Kommabereich unterschiedlich errechnet wurde. Der Beschwerdeführer selbst rechnete mit einem Betrag von € ***, dehnte mit 14. Dezember 2022 die Sonderzahlungen aus und begehrte in der Beschwerde den Gesamtbetrag von € ***.

Zur darüberhinausgehenden Abweisung der Beschwerde ist auszuführen, dass in der Beschwerde die beantragte Vergütungssumme dahingehend ausgedehnt wurde, dass nunmehr insgesamt ein Betrag von € *** beantragt wurde. Dabei handelt es sich jedenfalls um eine unzulässige Antragsausdehnung, zumal im Zeitpunkt der Beschwerde die Antragsfrist gegenständlich schon abgelaufen war (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Der darüberhinausgehende mit 14.12.2022 im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Betrag von Euro *** war damit abzuweisen. Gegenständlich war daher der Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuzuerkennen.

Die höhere Sonderzahlung ist am Lohnkonto ersichtlich, weshalb dies nachvollziehbar war und auch mit diesen höheren Sonderzahlungen berechnet wurde. Darüber hinaus war die Heranziehung der höheren Sonderzahlung durch den vom Beschwerdeführer beantragten Gesamtvergütungsbetrag laut Antrag vom 09.03.2022 gedeckt. Die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung während der Kurzarbeit sind grundsätzlich nach der letzten Beitragsgrundlage (inklusive abgerechneter Provisionen und Zulagen) vor Eintritt der Kurzarbeit zu bemessen, wenn dieser höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage (Günstigkeitsvergleich). Die Trinkgeldpauschale war nicht zu berücksichtigen, weil diese lediglich in den Monaten Juli bis November ausbezahlt wurde in der Höhe von € *** monatlich und nicht unter den Entgeltbegriff zu subsumieren ist (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Im konkreten Absonderungsmonat ist keine Trinkgeldpauschale angefallen oder ausbezahlt worden und ist daher auch nicht vergütungsfähig. Darüber hinaus ist weder im Monat Jänner noch in den Monaten März bis Juni eine solche ausbezahlt worden und würde es somit auch an der Regelmäßigkeit fehlen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Fall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.