LVwG N LVwG-S-990/002-2022

LVwG-S-990/002-2022Tribunale amministrativo regionale14 mar 2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verordnung MES1-V-05333/008; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-990/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.990.002.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Lindner als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des Herrn A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18.02.2022, Zl. ***, betreffend Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er möge

-erkennen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Mai 2015, MES1-V-05333/008 hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h von Strkm 119,758 bis Strkm. 120,334 gesetzwidrig kundgemacht und daher aufzuheben ist, in eventu

-feststellen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Mai 2015, MES1-V-05333/008 hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h von Strkm 119,758 bis Strkm. 120,334 am 02.10.2021 um 13.19 Uhr nicht rechtmäßig kundgemacht und daher gesetzwidrig war.

Begründung:

1. Antragsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.

2. Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18.02.2022, Zl. ***, wurde Herr A wegen einer Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 für schuldig erkannt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 2e leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 82 Stunden) verhängt.

Der Tatvorwurf lautet, dass Herr A am 02.10.2021, 13.19 Uhr im Gemeindegebiet Blindenmarkt auf der Landesstraße B1 nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung Osten die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat. 125 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz.

Dieser Bescheid wurde am 25. 02.2022 zugestellt.

Dagegen hat Herr A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 25.03.2022 Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die gegenständliche Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.02.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Meldungsleger zeugenschaftlich angab, dass das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h“ entsprechend seiner Entfernungsmessung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät bei Strkm *** aufgestellt sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 1. März 2023, LVwG-S-990/001-2022, die Bezirkshauptmannschaft Melk um Erhebung und Mitteilung ersucht, wo das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 („Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h“) auf der B1 im Gemeindegebiet Blindenmarkt, Fahrtrichtung Wien, verordnet bei Strkm. 119,758, zum Tatzeitpunkt 02.10.2021 tatsächlich aufgestellt war.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk führte mit Schreiben vom 09.03.2023, MES1-V-05333/008, aus, dass seitens der Straßenmeisterei *** mitgeteilt worden sei, dass aus unerklärlichen Gründen das Verkehrszeichen bis 08.03.2023, 09:30 Uhr, bei Strkm 119,773, aufgestellt gewesen sei.

Es sei somit zum Tatzeitpunkt keine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung gegeben gewesen, der Kundmachungsmangel sei am 08.03.2023, 09:30 Uhr durch Kundmachung bei Strkm 119,758 behoben worden.

3. Angefochtene Verordnung:

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Mai 2015, MES1-V-05333/008, lautet wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Melk verfügt gemäß § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 55 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 im Gemeindegebiet von Blindenmarkt aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die im beiliegenden klausulierten Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Straßenbauabteilung 6, Maßstab 1:500, Ausfertigung 8.10.2014, dargestellten Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen.

Dieser Plan, welcher mit einer Bezugsklausel versehen ist, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen sowie Anbringung der Bodenmarkierungen (§ 55 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit der Bodenmarkierungsverordnung) laut beiliegendem Plan in Kraft. Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Verordnungen werden aufgehoben und treten mit der Entfernung der alten Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen außer Kraft.“

Entsprechend dem beiliegenden klausulierten Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Straßenbauabteilung 6, Maßstab 1:500, Ausfertigung 8.10.2014, ist das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h“ auf der Landesstraße B1 Fahrtrichtung Osten bei Strkm 120,334, das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10b StVO 1960 „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h“ auf der Landesstraße B1 Fahrtrichtung Osten bei Strkm 119,758 aufzustellen.

4. Präjudizialität der angefochtenen Verordnung:

Mit der gegenständlich angefochtenen, auf Grundlage des § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 55 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 wurde auf der Landesstraße B1 in Fahrtrichtung Osten im Bereich von Strkm 120,334 bis Strkm 119,758 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt.

Wie unter 2. dargestellt, wurde Herrn A mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18.02.2022, Zl. ***, eine Überschreitung der, laut dieser Verordnung geltenden höchsten zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a, § 99 Abs. 2e StVO 1960 angelastet.

Über Herrn A wurde deshalb gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 82 Stunden) verhängt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Aufgrund der Beschwerde des Herrn A gegen oben genanntes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk ist das Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung darüber zuständig.

Die gegenständliche angefochtene Verordnung bildet insofern die Grundlage der Herrn A angelasteten Verwaltungsübertretung, da ohne diese Verordnung am Tatort eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 gegolten hätte.

Das Landesverwaltungsgericht hat somit die angefochtene Verordnung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses anzuwenden und hätte eine Aufhebung dieser Verordnung bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung zum Tatzeitpunkt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen Herrn A geführten Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge, zumal ein Austausch der Tatbeschreibung durch erstmaligen Vorhalt einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zulässig wäre (VwGH vom 14.09.2020, Ra 2020/02/0032).

Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ.

Aufgrund der ständigen Judikatur des VfGH seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V4/2017, haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art. 139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 14.3.2018, V114/2017).

5. Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts Anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

§ 44a StVO 1960 bestimmt:

„(1) Wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse oder Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, für deren Bewältigung besondere Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) notwendig sind, hat die Behörde diese unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und die Ordnung des ruhenden Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

a) Die Bestimmung der Strecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,

b) die Festsetzung der Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,

c) die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,

d) die in Betracht kommenden Verkehrsmaßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote, Einfahrtverbote, Beschränkungen für Halten und Parken, Einbahnregelungen, Ausnahmen von bestehenden Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen u.dgl.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Anbringung oder Sichtbarmachung der ihnen entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen in Kraft. Die Behörde hat die Person, Dienststelle oder Unternehmung zu bestimmen, welche die Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen anzubringen oder sichtbar zu machen hat. Die Aufstellung oder Sichtbarmachung der Straßenverkehrszeichen oder die Anbringung der Bodenmarkierungen ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.“

Der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine „zentimetergenaue“ Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich (vgl. dazu VwGH 13.2.1985, 85/18/2024; 25.1.2002, 99/02/0014; 10.10.2014, 2013/02/0276), jedoch wird dieser Vorschrift nicht genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw. Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung signifikant abweicht (vgl. VfGH 14.3.2018, V 114/2017; VfGH 15.12.2021, V 520/2020; VfGH 18.3.2022, V 272/2021).

Die gegenständlich angefochtene Verordnung (in Zusammenhalt mit der zum integrierenden Bestandteil der Verordnung erklärten Lageplan) sieht einen konkreten räumlichen Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h von Strkm 120,334 bis Strkm 119,758 auf der Landesstraße B1, Richtung Osten, vor.

Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde entsprechend der Erhebungen der Straßenmeisterei *** das Ende der 70 km/h-Beschränkung bei Strkm. 119,773 kundgemacht.

Der Ort der Kundmachung weicht hinsichtlich des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung um 15 Meter ab.

Da der Aufstellungsort des Vorschriftszeichens vom Ort des Endes des verordneten Geltungsbereiches signifikant abweicht, liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts ein Kundmachungsmangel vor.

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 As. 2 B-VG sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung zu beantragen.

Gemäß § 57 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. 85 idF BGBl. 92/2014, dürfen nunmehr in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keine Aufschub gestatten. Dieser Zeitraum ist in die Verjährungsfristen nicht einzurechnen (vgl. § 31 Abs. 2 Z 4 VStG bzw. § 43 Abs. 2 VwGVG).

Beilagen:

  • Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Melk, MES1-V-05333/008

  • Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18.02.2022, ***

  • Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.03.2023, MES1-V-05333/008

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