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LVwG-AV-1923/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1923/001-2022
LVwG-AV-1923/001-2022Tribunale amministrativo regionale14 mar 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Absonderung; bescheidmäßig verfügte Verkehrsbeschränkung; Absonderungszeitraum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Teilabweisung eines Antrages nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05. Dezember 2022, Zl. ***, wurde unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der A GmbH vom 30. Mai 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, dahingehend stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Dienstnehmer für den Zeitraum von 04. April 2022 bis 09. April 2022 behördlich abgesondert gewesen wäre. Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Absonderung umfasst wäre; im konkreten Fall somit für 6 Tage. Da nur für den tatsächlichen Zeitraum der behördlichen Absonderung eine Vergütung für den Verdienstentgang zustehe, könne der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:
„Beiliegend übermitteln wir Ihnen den Bescheid vom 05.04.2022 indem steht, dass Herr B aufgrund der Infektion mit dem SARS-CoV 2 in Absonderung bis einschließlich dem 14.04.2022 steht.
Ich habe mich nochmals bei unserem Mitarbeiter erkundigt, ob es eine frühere Freitestung gab, die er jedoch verneinte.
Da Herr B in unserer Produktion arbeitet, konnten wir ihm auch kein Home-Office anbieten.
Sprich unsere Mitarbeiter war bis einschließlich dem 14.04.2022 abgesondert und auch von uns Dienst frei gestellt.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. ***, der einen Auszug aus dem MEPI-Protokoll zur ID *** betreffend B enthält. Weiters wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05. April 2022, Zl. ***, von der Gesundheitsbehörde angefordert, da die Rechtsmittelwerberin nur die erste Seite dieser behördlichen Erledigung vorlegte.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05. April 2022, Zl. ***, wurde Herr B (Dienstnehmer der A GmbH) aufgrund seiner COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 04. April 2022 bis einschließlich 14. April 2022 abgesondert.
Spruchpunkt 3. dieses Bescheides lautet wie folgt:
„Wenn Sie frühestens ab dem 09.04.2022 seit zumindest 48 Stunden symptomfrei sind, ist Ihre Absonderung beendet, sofern Sie bis zum 14.04.2022 die nachstehende
Verkehrsbeschränkung einhalten. Ein Verlassen des Wohnbereichs (z.B. zum Aufsuchen von Arbeitsorten) während der Verkehrsbeschränkung ist unter folgenden Voraussetzung grundsätzlich möglich:
Bei Kontakt mit anderen Personen ist ab 14 Jahren eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard bis 14 Jahre eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder wahlweise ein MNS (den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung) zu tragen. Dies gilt auch innerhalb des privaten Wohnbereichs.
Der Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings (Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheime etc.) ist untersagt.
Das Betreten von Einrichtungen bzw. das Ausübung von Aktivitäten, in bzw. bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.), ist untersagt.
Der Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.) ist untersagt.
Bei physischem Kontakt zu vulnerablen Personen ist zusätzlich zur FFP2-Maske eine adäquate persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden.“
Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk Amstetten und war diese Person in diesem Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei in der Produktion beschäftigt.
Da diese Person am 09. April 2022 mindestens 48 Stunden symptomfrei war, wurde von ihm eine PCR-Testung an diesem Tag veranlasst, welche am 10. April 2022 zu einem positiven Ergebnis mit einem Ct-Wert von 26 führte. Herr B wurde über dieses Testergebnis am 10. April 2022, 10:43 Uhr, einerseits per SMS an die von ihm hinterlegte Mobilfunknummer, andererseits per E-Mail an die von ihm bekanntgegebene E-Mail informiert. Neben dem Testergebnis enthielten diese Nachrichten den Hinweis: „Weitere Informationen unter ***“.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es dieser Person grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre, die im Spruchpunkt 3. genannten Bedingungen beim Verlassen seines Wohnbereiches einzuhalten.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 30. Mai 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend diesen Dienstnehmer für den Zeitraum 04. April 2022 bis 14. April 2022 in Höhe von EUR *** bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein, wobei von einem Grundgehalt von EUR ***, von regelmäßigen Überstunden in Höhe von EUR *** und einer Höhe der zustehenden jährlichen Sonderzahlung in Höhe von EUR *** ausgegangen wurde. Beantragt wurde ein regelmäßiges Entgelt von EUR ***, der Dienstgeberanteil in die gesetzliche Sozialversicherung in Höhe von EUR *** und eine aliquote Sonderzahlung von EUR *** samt aliquotem Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung in Höhe von EUR ***.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Die übrigen Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordnete Absonderung des Dienstnehmers am bezeichneten, im Bezirk Amstetten gelegenen Ort erweisen sich überdies als unstrittig; ebenso das Datum der Antragseinbringung. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage, für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges besteht.
Dass der Dienstnehmer am 09. April 2022 mindestens 48 Stunden symptomfrei war, konnte aufgrund der Tatsache festgestellt werden, dass er sich an diesem Tag von den behördlichen Maßnahmen offensichtlich freitesten wollte und im Spruchpunkt 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05. April 2022, Zl. ***, hierfür eine weitere Testung nur vorgesehen war, wenn eine 48-stündige Symptomfreiheit zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ebenso wurde nicht in Abrede gestellt, dass die in diesem Spruchpunkt genannten Voraussetzungen grundsätzlich nicht eingehalten werden konnten, weshalb dem entsprechend festzustellen war.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:
Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
§ 7b. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.
(2) Verkehrsbeschränkungen nach Abs. 1 dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung gemäß § 7 Abs. 1a erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.
(3) Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte.
2. die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
Überwachung bestimmter Personen.
§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
.sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Es hat dabei gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (idS auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Mangels Übergangsbestimmung ist der erweiterte Anspruch nach § 32 Abs. 1a EpiG auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1. Juli 2022) anhängigen Verfahren anzuwenden (LVwG NÖ 01.02.2023, LVwG-AV-934/001-2023).
Nach Abs. 5 par. cit. sind auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen endete im vorliegenden Fall die bescheidmäßig angeordnete Absonderung des B am 09. April 2022 durch Eintritt der im Absonderungsbescheid vorgesehenen Bedingung, nämlich dass an diesem Tag eine 48-stündige Symptomfreiheit bestand und grundsätzlich die Voraussetzungen eingehalten werden konnten, die im Spruchpunkt 3. des Absonderungsbescheides vorgeschrieben wurden. Anzumerken ist, dass sich die im Zusammenhang mit einer Verkehrsbeschränkung bescheidmäßig verfügten Anordnungen nicht auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit reduzierten, sondern als generelle Forderung für das Verlassen des Wohnbereiches verfügt wurden. Daraus ergibt sich, dass bei Abgesonderten, die 48 Stunden symptomfrei waren, die Absonderung endete und eine Verkehrsbeschränkung eintrat, auch wenn der Dienstgeber keine geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen installierte, die die Einhaltung der bei der Verkehrsbeschränkung geltenden Regeln bei der Arbeitsverrichtung, insbesondere das Tragen einer Maske bei bestimmten räumlichen Verhältnissen, ermöglichten.
Dadurch trat anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG in dem im Bescheid festgelegten Umfang. Dass eine frühzeitige Beendigung der Verkehrsbeschränkung an diesem Tag aufgrund des positiven Testergebnisses mit dem Ct-Wert von 26 nicht möglich war, führte lediglich dazu, dass die anstelle der Absonderung eingetretene Verkehrsbeschränkung bis zum 14. April 2022 galt. An der Rechtsansicht der belangten Behörde, welche ein Ende des Absonderungszeitraumes mit 09. April 2022 annahm, kann deshalb keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Im konkreten Fall bezieht sich der beschwerdegegenständliche Antrag somit zum einen auf eine Zeitspanne, für die eine behördliche Absonderung verfügt wurde (04. bis 09. April 2022), zum anderen (10. bis 14. April 2022) auf eine solche, für welche bescheidmäßig – als gelindere Maßnahme – eine Verkehrsbeschränkung verfügt wurde.
Nun sieht § 32 Abs. 1a EpiG einen Vergütungsanspruch vor, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist. Wesentlich ist im gegenständlichen Fall, dass die Verkehrsbeschränkung nicht auf Grundlage einer gemäß § 7b in Geltung stehenden Verordnung verhängt wurde, sondern eine solche gegenüber einer Absonderung als gelindere Maßnahme bescheidmäßig verfügt wurde. Zudem trat die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, erst am 01. August 2022 in Kraft.
Zudem wären Anträge auf Entschädigung auf Grundlage der COVID-19-VbV bei der Behörde zu stellen, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat (§ 49 Abs. 1a EpiG).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 EpiG ist eine Vergütung für Verdienstentgang nur dann zu leisten, wenn eine der in den Ziffern 1 bis 7 taxativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt (LVwG NÖ 07.10.2022, LVwG-AV-885/001-2022).
Die für den betroffenen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin angeordnete Maßnahme im Zeitraum 04. bis 09. April 2022 hatte ihre Grundlage in § 7 EpiG (Absonderung) bzw. im Zeitraum 10. bis 14. April 2022 in § 24 EpiG (Verkehrsbeschränkung). Weitere in § 32 Abs. 1 Z 2 bis Z 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen, welche einen Vergütungsanspruch begründen würden, wurden von der Gesundheitsbehörde nicht angeordnet.
Spruchpunkt 3. des festgestellten Bescheides untersagte als verkehrsbeschränkende Maßnahme zwar den Besuch bestimmter Einrichtungen. Im Konkreten ordnete der Bescheid aber sogar an, dass während der Verkehrsbeschränkung zB das Aufsuchen des Arbeitsplatzes unter den angeführten Maßnahmen zulässig ist, sodass im konkreten Fall gar keine Behinderung des Erwerbes im Zeitraum 10. bis 14. April 2022 bestanden hat. Dass nun der verkehrsbeschränkte Dienstnehmer scheinbar irrtümlich eine solche angenommen hat, ändert nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Anspruchslegitimation.
Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vermögensnachteile im Zeitraum 10. bis 14. April 2022 somit nicht durch eine im Katalog des § 32 Abs. 1 EpiG aufgezählte Maßnahme hervorgerufen wurde und ein Vergütungsanspruch auch nicht auf Abs. 1a leg. cit. gestützt werden kann, fehlt für diese Zeitdauer die anspruchsbegründende Voraussetzung für eine Vergütung des Verdienstentganges, sodass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht teilweise abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.
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