LVwG N LVwG-AV-2014/001-2022

LVwG-AV-2014/001-2022Tribunale amministrativo regionale13 mar 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderung; Verkehrsbeschränkung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2014/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2014.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. November 2022, Zl. ***, betreffend Teilabweisung eines Antrages nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. November 2022, Zl. ***, wurde unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der A GmbH vom 22. September 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin C, geb. ***, dahingehend stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Dienstnehmerin für den Zeitraum von 21. Juni 2022 bis 28. Juni 2022 behördlich abgesondert gewesen wäre. Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Absonderung umfasse sei; im konkreten Fall somit für 8 Tage. Da nur für den tatsächlichen Zeitraum der behördlichen Absonderung eine Vergütung für den Verdienstentgang zustehe, könne der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:

„Als Begründung der teilweisen Abweisung wird die behördliche Absonderung für den Zeitraum von 21.06.2022 bis 28.06. 2022 angeführt (Bescheid wie oben angeführt im Anhang).

Gemäß Absonderungsbescheid vom 21.06.2022, Punkt 4 bleibt die Absonderung bei einem positiven Testergebnis bis 01.07. aufrecht. (Bescheid mit dem Kennzeichen ***, C.8 PIN-ID *** befindet sich im Anhang).

Das am 28.06.2022 von Ihrer Behörde an Frau C übermittelte POSITIVE Befundergebnis vom 28.06.2022 mit einem Ct-Wert von 27 finden Sie ebenso im Anhang wie den Antrag auf Vergütung und den Verbesserungsauftrag dieses Antrages, beide übermittelt am 22.09.2022 mit dem Kennzeichen ***.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. ***, der einen Auszug aus dem MEPI-Protokoll zur ID *** betreffend C enthält.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Juni 2002, Zl. ***, wurde Frau C (Dienstnehmerin der A GmbH) aufgrund des Verdachtes einer COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 21. Juni 2022 abgesondert.

Spruchpunkt 4. dieses Bescheides lautet wie folgt:

„Ergibt der angeordnete PCR-Test ein POSITIVES ERGEBNIS, bleibt Ihre Absonderung bis einschließlich 01.07.2022 aufrecht.

Frühestens ab dem 26.06.2022 tritt anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung, wenn Sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.

Die Verkehrsbeschränkung kann beendet werden, wenn ein in einer behördlichen NÖ PCR-Teststation, in einer teilnehmenden Apotheke oder bei „NÖ gurgelt“ durchgeführter Test negativ (oder der Ct-Wert 30 oder höher) ist.

[…]

Dieser Bescheid tritt ohne weitere Testung jedenfalls mit Ablauf des 01.07.2022 außer Kraft, wenn Sie innerhalb der letzten 48 Stunden symptomfrei sind.

Wenn Sie noch Symptome haben, sind Sie verpflichtet sich umgehend online auf *** oder bei der Gesundheitsberatung 1450 krank zu melden.

[…]

Während der Verkehrsbeschränkung sind anstelle der Absonderung folgende Maßnahmen einzuhalten:

[…]

Der Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Bereichen (Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheime etc.) ist untersagt.

[…]

Während der Verkehrsbeschränkung ist z.B. das Aufsuchen des Arbeitsplatzes unter den angeführten Maßnahmen zulässig.“

Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk St. Pölten-Land und war diese Person in diesem Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei, einem physikalischen Institut, als Ergotherapeutin beschäftigt.

Frau C ließ am 21. Juni 2022 einen PCR-Test in einer behördlichen PCRTeststation durchführen, wobei dieser Test ein positives Ergebnis mit einem CtWert von 20 ergab.

Da diese Person am 28. Juni 2022 mindestens 48 Stunden symptomfrei war, wurde von ihr eine neuerliche PCR-Testung an diesem Tag veranlasst, welche zu einem positiven Ergebnis mit einem Ct-Wert von 27 führte. Frau C wurde über dieses Testergebnis am 28. Juni 2022, 21:24 Uhr, einerseits per SMS an die von ihr hinterlegte Mobilfunknummer, andererseits per E-Mail an die von ihr bekanntgegebene E-Mail informiert. Neben dem Testergebnis enthielten diese Nachrichten den Hinweis: „Weitere Informationen unter ***“.

Die beschwerdeführende Partei brachte durch die E GmbH am 22. September 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend diese Dienstnehmerin für den Zeitraum 21. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von EUR *** bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein, wobei von einem Grundgehalt von EUR *** und einer Höhe der zustehenden jährlichen Sonderzahlung in Höhe von EUR *** ausgegangen wurde (regelmäßiges Entgelt EUR ***, Dienstgeberanteil in die gesetzliche Sozialversicherung EUR ***, aliquote Sonderzahlung EUR ***, aliquoter Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung EUR ***). Für den 1. Juli 2022 wurde weiters ein Betrag in Höhe von EUR *** beantragt (regelmäßiges Entgelt EUR ***, Dienstgeberanteil in die gesetzliche Sozialversicherung EUR *** aliquote Sonderzahlung EUR ***, aliquoter Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung EUR ***).

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Die übrigen Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin am bezeichneten, im Bezirk St. Pölten-Land gelegenen Ort erweisen sich überdies als unstrittig; ebenso das Datum der Antragseinbringung. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage, für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges besteht.

Dass die Dienstnehmerin am 28. Juni 2022 mindestens 48 Stunden symptomfrei war, konnte aufgrund der Tatsache festgestellt werden, dass sie an diesem Tag sich von den behördlichen Maßnahmen offensichtlich freitesten wollte und im Spruchpunkt 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Juni 2022, Zl. ***, hierfür eine weitere Testung nur vorgesehen war, wenn eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

§ 7b. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.

(2) Verkehrsbeschränkungen nach Abs. 1 dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung gemäß § 7 Abs. 1a erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.

(3) Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte.

2. die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

Überwachung bestimmter Personen.

§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

.sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

7. Erwägungen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Es hat dabei gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (idS auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Mangels Übergangsbestimmung ist der erweiterte Anspruch nach § 32 Abs. 1a EpiG auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1. Juli 2022) anhängigen Verfahren anzuwenden (LVwG NÖ 01.02.2023, LVwG-AV-934/001-2023).

Nach Abs. 5 par. cit. sind auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen endete im vorliegenden Fall die bescheidmäßig angeordnete Absonderung der C am 28. Juni 2022 durch Eintritt der im Absonderungsbescheid vorgesehenen Bedingung, nämlich dass an diesem Tag eine 48-stündige Symptomfreiheit bestand. Dadurch trat anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG in dem im Bescheid festgelegten Umfang. Dass eine frühzeitige Beendigung der Verkehrsbeschränkung an diesem Tag aufgrund des positiven Testergebnisses mit dem Ct-Wert von 27 nicht möglich war, führte lediglich dazu, dass die anstelle der Absonderung eingetretene Verkehrsbeschränkung bis zum 01. Juli 2022 galt. An der Rechtsansicht der belangten Behörde, welche eine Ende des Absonderungszeitraumes mit 28. Juni 2022 annahm, kann deshalb keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Im konkreten Fall bezieht sich der beschwerdegegenständliche Antrag somit zum einen auf eine Zeitspanne, für die eine behördliche Absonderung verfügt wurde (21. bis 28. Juni 2022), zum anderen (29. Juni 2022 bis 01. Juli 2022) auf eine solche, für welche bescheidmäßig – als gelindere Maßnahme – eine Verkehrsbeschränkung angeordnet wurde.

Nun sieht § 32 Abs. 1a EpiG einen Vergütungsanspruch vor, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist. Wesentlich ist im gegenständlichen Fall, dass die Verkehrsbeschränkung nicht auf Grundlage einer gemäß § 7b in Geltung stehenden Verordnung verhängt wurde, sondern eine solche gegenüber einer Absonderung als gelindere Maßnahme bescheidmäßig verfügt wurde. Zudem trat die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, erst am 01. August 2022 in Kraft und stand deshalb im zu beurteilenden Zeitraum noch gar nicht in Geltung.

Zudem wären Anträge auf Entschädigung auf Grundlage der COVID-19-VbV bei der Behörde zu stellen, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat (§ 49 Abs. 1a EpiG).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 EpiG ist eine Vergütung für Verdienstentgang nur dann zu leisten, wenn eine der in den Ziffern 1 bis 7 taxativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt (LVwG NÖ 07.10.2022,LVwG-AV-885/001-2022).

Die für die betroffene Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin angeordnete Maßnahme im Zeitraum 21. Juni bis 28. Juni 2022 hatte ihre Grundlage in § 7 EpiG (Absonderung) bzw. im Zeitraum 29. Juni 2022 bis 01. Juli 2022 in § 24 EpiG (Verkehrsbeschränkung). Weitere in § 32 Abs. 1 Z 2 bis Z 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen, welche einen Vergütungsanspruch begründen würden, wurden von der Gesundheitsbehörde nicht angeordnet.

Spruchpunkt 4. des festgestellten Bescheides untersagte als verkehrsbeschränkende Maßnahme den Besuch von Gesundheitseinrichtungen, also auch solcher der beschwerdeführenden Partei, bei welcher C als Ergotherapeutin tätig ist. Ein Wortinterpretation des Begriffes „Besuch“ ergibt, dass darunter das vorübergehende Aufsuchen des Aufenthaltsorts einer oder mehrerer Personen in einer solchen Einrichtung gemeint ist; nicht jedoch das Betreten eines solchen Ortes zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Diese Interpretation entspricht auch § 4 Abs. 2 Z 1 COVID-19-VbV idgF, nach welcher Norm Mitarbeiter und Betreiber von in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen von den in Abs. 1 angeordneten Betretungsverboten ausgenommen sind. Im Konkreten ordnete der Bescheid sogar an, dass „während der Verkehrsbeschränkung zB das Aufsuchen des Arbeitsplatzes unter den angeführten Maßnahmen zulässig“ ist, sodass im konkreten Fall gar keine Behinderung des Erwerbes im Zeitraum 29. Juni 2022 bis 01. Juli 2022 bestanden hat. Dass nun die verkehrsbeschränkte Dienstnehmerin scheinbar irrtümlich eine solche angenommen hat, ändert nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Anspruchslegitimation.

Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vermögensnachteile im Zeitraum 29. Juni 2022 bis 01. Juli 2022 somit nicht durch eine im Katalog des § 32 Abs. 1 EpiG aufgezählte Maßnahme hervorgerufen wurde und ein Vergütungsanspruch auch nicht auf Abs. 1a leg. cit. gestützt werden kann, fehlt für diese Zeitdauer die anspruchsbegründende Voraussetzung für eine Vergütung des Verdienstentganges, sodass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht teilweise abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.

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