LVwG N LVwG-AV-1978/001-2022

LVwG-AV-1978/001-2022Tribunale amministrativo regionale13 mar 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Homeoffice;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1978/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1978.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der im Spruchpunkt 1. angeführte Betrag € *** durch den Betrag € *** und der im Spruchpunkt 2. angeführte Betrag € *** durch den Betrag € *** ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.12.2022, Zl. ***, wurde dem am 28.07.2022 eingelangten Antrag der A GmbH auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den Zeitraum der behördlichen Absonderung vom 22.04.2022 bis 30.04.2022 in Höhe von € *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in Höhe von € *** stattgegeben (Spruchpunkt 1.) und den darüberhinausgehenden Betrag in Höhe von € *** abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Absonderungszeitraum zwar sowie von der Behörde ausgeführt verkürzt wäre, dieser verkürzte Zeitraum jedoch bei der Antragsstellung bereits berücksichtigt worden wäre, da der Arbeitnehmer in diesen Tagen ohnehin im Home-Office gearbeitet hätte. Zudem wäre der laufende variable Anteil der Gratifikation in Höhe von € *** nicht berücksichtigt worden, dieser gebühre jedoch auf Basis einer Betriebsvereinbarung und wäre ebenso in die Berechnungsbasis einzubeziehen.

2. Bereits auf Grund der vorgelegten Unterlagen ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Herr C, geb. am *** war jedenfalls im Absonderungszeitraum Arbeitnehmer der A GmbH.

Herr C wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.04.2022, Zl. ***, auf Grund des Verdachtes einer COVID19 Erkrankung beginnend mit 22.04.2022 an einer näher definierten Adresse abgesondert. Diese Absonderung endete am 29.04.2022.

Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während der behördlichen Absonderung weiterhin Lohn ausbezahlt. Das Bruttogehalt betrug im April 2022 € *** und setzt sich aus dem Grundbezug, einer Gratifikation, Überstundenpauschale, Kinderzulage und Covid19 Entgelt zusammen. Für den Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € *** maßgeblich. An Sonderzahlungen erhielt der Dienstnehmer im Jahr 2022 € ***.

Mit Eingabe vom 28.07.2022 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 22.04.2022 bis 30.04.2022, bei diesem Antrag wurde bereits die Tage mit Home- Office berücksichtigt wurden. Es wurde daher ein Auszahlungsbetrag in Höhe von € *** begehrt.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers insbesondere aus den Gehaltsabrechnungen des Dienstnehmers für den Monat April 2022 sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem Lohnkonto für das Jahr 2022.

Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Absonderungsbescheid.

4. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 7 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

§ 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

§ 33 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz-EFZG) BGBl. Nr. 399/1974 i.d.F. BGBl. I.Nr. 100/2018 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ein Antrag wie der gegenständliche binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers am 29.04.2022. Der verfahrenseinleitende Antrag langte am 28.07.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Da der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH vom 29.03.1984, 84/08/0043). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nicht-Arbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil haben soll.

Zum konkreten Vergütungsanspruch ist Folgendes auszuführen:

Der Dienstnehmer hat im gegenständlichen Fall einen absonderungsbedingten Ausfall von vier Kalendertagen erlitten. Das Bruttogehalt ist im April 2022 mit € *** anzusetzen und beinhaltet – wie oben bereits ausgeführt – den Grundbezug, die Gratifikation, die Überstundenpauschale, die Kinderzulage und das Covid19 Entgelt. Wird dieses Bruttogehalt durch 30 dividiert (Monatstage) und sodann mit den Tagen der Absonderung (4) multipliziert, so ergibt sich ein vergütungsfähiges fortlaufendes Entgelt in Höhe von € ***. Bei Heranziehung der Höchstbemessungsgrundlage (für 2022 € ***) so ergibt sich unter Heranziehung eines Dienstgeberanteiles in Höhe von 17,53% und unter Berücksichtigung von 30 Monatstagen bei 4 Absonderungstagen ein vergütender Dienstgeberanteil in Höhe von € ***. Da der Dienstnehmer € *** an Sonderzahlungen im Jahr 2022 erhielt und von 365 Tagen auszugehen ist ergibt sich bei 4 Absonderungstagen eine vergütungsfähige Sonderzahlung in Höhe von € ***. Hinsichtlich des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung ergibt sich bei Heranziehung der Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € *** und eine Berücksichtigung eines Dienstgeberanteiles in Höhe von 17,53% ein vergütungsfähiger Anspruch in Höhe von € ***. Werden diese vier Positionen zusammengezählt, so ergibt sich ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** für den Absonderungszeitrahmen 22.04.2022 bis 25.04.2022.

Wie oben bereits dargelegt, hat der Dienstnehmer ab 26.04.2022 im Home-Office Arbeit verrichtet und wurde im Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin dieser Umstand bereits berücksichtigt. Die im Antrag angegebenen Zahlungen bezogen sich daher auf einen Zeitraum von 22.04.2022 bis 25.04.2022.

Die beim Bruttogehalt zu berücksichtigten monatlichen Zulagen setzen sich aus einer monatlichen Kinderzulage in Höhe von € ***, einer Überstundenpauschale in Höhe von € *** sowie einem Feiertagsentgelt in Höhe von € *** sowie einem monatlichen Covid19 Ausfallsentgelt in Höhe von € *** zusammen. Die Zulagen sind daher in einer Höhe von € *** zum fortlaufenden Entgelt zu addieren.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres Antrages einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG in Höhe von € ***. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 3 unterbleiben, zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend feststand. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes war daher nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.