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LVwG-AV-1448/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1448/001-2022
LVwG-AV-1448/001-2022Tribunale amministrativo regionale10 mar 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Bescheidadressat; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Victoria-Sophie Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11. November 2022, Zl. ***, betreffend Teilstattgebung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 30. März 2022, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn B, geboren am ***, aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 Erkrankung (Lungenkrankheit COVID-19) seine Absonderung beginnend mit 30. März 2022 bis einschließlich 8. April 2022 an seiner näher bezeichneten Wohnadresse behördlich angeordnet.
1.2. Am 29. Juni 2022, 08:57 Uhr, übermittelte Frau C unter Verwendung des Online-Formulars den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) der D GmbH in ***, *** (in der Folge: „Antragstellerin“), betreffend den Dienstnehmer Herrn B (in der Folge: „Dienstnehmer“).
1.3. Mit dem ausschließlich an die D GmbH gerichteten Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2022, Zl. ***, wurde diesem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers bezüglich einem Betrag in Höhe von *** € stattgegeben (Spruchpunkt I.), wohingegen der darüberhinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von *** € abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.).
Dabei lautet der Spruch auszugsweise wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gibt dem Antrag des Antragstellers D GmbH […] teilweise statt.“.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 32 Abs. 2 EpiG die Vergütung für jeden Tag zu leisten sei, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Absonderung umfasst sei; im konkreten Fall somit 10 Tage. Der Antragsteller habe allerdings 11 Tage beantragt, wobei nicht der gesamte Zeitraum von der behördlichen Absonderung umfasst gewesen sei. Da eine Vergütung nur für den tatsächlichen Zeitraum der behördlichen Absonderung eine Vergütung für den Verdienstentgang zustehe, könne der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden, weshalb sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Absonderungszeitraums ein Vergütungsbetrag in der Höhe von *** € ergebe und der darüberhinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von *** € abzuweisen gewesen wäre.
1.4. Gegen diesen Bescheid brachte nunmehr Herr A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) unter Verwendung der E-Mail-Signatur der „E GmbH“ mit E-Mail-Eingabe vom 11. November 2022 Beschwerde ein. Diese lautet wie folgt (Tippfehler im Original):
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich möchte Beschwerde gegen die Teilstattgebung des Verdienstentganges einreichen.
Sie erstatten den Verdienstentgang nur ab ab 30.03.2022.
Herr B legte aber bereits Aufgrund von Symptomen am 29.03. einen postiven Selbsttest ab und erschien deshalb natürlich auch nicht zur Arbeit.
Am 29.03. wurde dann auch der behördliche PCR-Test durchgeführt und das Ergebnis kam dann halt auch erst am 30.03.
Und der Bescheid wurde dann ab da ausgestellt.
Die Absonderung im Sinne der Epidemieeindämmung musste natürlich schon ab 29.03 erfolgen und gehört dann auch vergütet.
Mit der Bitte um Korrektur und Neuaustellung.
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
A
Leitung Personalbüro
E GmbH
Tel.: +43 ***
Mobil: +43 ***
Fax: +43 ***
Mail: ***
Web: ***
UID-Nr.: *** - Landesgericht *** - FN ***“
1.5. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde mitsamt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 17. November 2022 zur Entscheidung vorgelegt.
2.1. Im Adressfeld als auch im Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 2022, Zl. ***, ist – ausschließlich – die Antragstellerin genannt.
2.2. Die Antragstellerin war im Zeitraum der behördlichen Absonderung von 30. März 2022 bis 8. April 2022 Arbeitgeberin des Dienstnehmers, wohingegen weder Herr A noch die E GmbH Arbeitgeber des Dienstnehmers waren.
2.3. Der Beschwerdeführer verwendet in der Beschwerde die „Ich-Form“ („Ich möchte Beschwerde […] einreichen.“) und die E-Mail-Signatur der „E GmbH“.
2.4. Weder die E GmbH noch der Beschwerdeführer selbst sind nach außen vertretungsbefugte Organe der Antragstellerin.
3. 1Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Behörde zur Zl. ***, in dem insbesondere die Angaben zum Vergütungsantrag nachvollziehbar dokumentiert sind. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend die Antragstellerin und ihre vertretungsbefugten Organe Einsicht in das Firmenbuch genommen.
3.2. Im Detail ergibt sich die getroffene Feststellung zu Punkt 2.1. aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2022, Zl. ***. Die Feststellung zu Punkt 2.2. ergibt sich eindeutig aus den Auszügen aus dem Lohnkonto 2022, die dem Antrag als Beilage beigefügt wurden und denen unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass der Dienstnehmer bei dem Betrieb „F GmbH“ angestellt war. Die Feststellung zu Punkt 2.3. ergibt sich aus der E-Mail-Eingabe vom 11. November 2022. Die Feststellung zu Punkt 2.4. ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug betreffend die D GmbH.
4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 141/2022, lautet (auszugsweise):
„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten (auszugsweise):
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. aus vielen etwa VwGH 28.4.2021, Ro 2020/09/0013, Rn. 12 ff mwH; VwGH 5.4.2022, Ra 2022/03/0073).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus der verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).
Ferner ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es für die „Gültigkeit“ eines Bescheides erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde (und das Verwaltungsgericht) sowie in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (vgl. erneut VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 11, mwN).
Sowohl dem Spruch, der Begründung und dem Adressfeld des verfahrensgegenständlichen Bescheides lässt sich bereits ein bestimmter Adressat entnehmen. Aus diesem Bescheid geht eindeutig hervor, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde diesen Bescheid erlassen wollte, nämlich gegenüber der Antragstellerin; demgegenüber ist der Bescheid nicht an den nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Der angefochtene Bescheid ist daher zweifelsfrei auch nur gegenüber der Antragstellerin ergangen; Bescheidadressatin war sohin nur die Antragstellerin (hier: D GmbH).
5.2. Zur Zurechnung der Beschwerde:
Die Behörde ist dann, wennn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Nur wenn die Behörde auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe keinen Zweifel daran hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, darf sie mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0253, VwGH 2.5.2018, Ra 2017/02/0254, mwN).
Vorliegend hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des eindeutigen objektiven Erklärungswertes der Eingabe keinerlei Zweifel, dass die Beschwerde nicht der Antragstellerin zuzurechnen war, sondern einer anderen nicht Parteistellung genießenden (juristischen) Person:
So fasste Herr A die Beschwerde eingangs bereits in der „Ich-Form“ und verwendet eindeutig und nur die E-Mailsignatur der E GmbH. Das Schreiben enthält keinerlei Hinweis, dass Herr A oder die E GmbH als Vertreterin der Antragstellerin (D GmbH) auftreten würden. Es wird weder auf einen allfällig erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch wird erklärt, namens der Antragstellerin tätig zu werden. Vielmehr wird die Antragstellerin in der Beschwerde in keinster Weise erwähnt. Das Schreiben gibt somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es einer etwaigen beschwerdelegitimierten Person – wie der Antragstellerin – zuzurechnen wäre (vgl. hierzu vergleichbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einer auf einem Firmenpapier abgefassten Berufung, wobei das Firmenpapier jedenfalls der Verwendung der EMailsignatur gleichzuhalten ist, VwGH 19.10.2004, 2003/03/0226; VwGH 26.1.2007, 2007/02/0008; VwGH 17.12.2004, 2000/03/0231).
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist vor diesem Hintergrund der objektive Erklärungswert der Beschwerde eindeutig, als die Beschwerde jedenfalls nicht der Antragstellerin zuzurechnen ist, sondern einer anderen nicht Parteistellung genießenden (juristischen) Person.
5.3. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers:
Aus Punkt 5.1. folgt, dass weder der Beschwerdeführer noch allenfalls die in seiner E-Mailsignatur hervorgehende E GmbH Adressaten des an die Antragstellerin gerichteten und nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 2022, Zl. ***, sind. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag ein Bescheid jedoch keine Wirkungen zu entfalten.
Da der angefochtene Bescheid für den Beschwerdeführer sohin keine Wirkungen entfalten konnte, war er zur Einbringung einer Beschwerde auch nicht legitimiert. Herr A bzw. die E GmbH können als „Nichtparteien“ dieses Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinn von Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG in ihren Rechten verletzt sein.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen und ausschließlich an die Antragstellerin ergangenen Bescheides ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich demgemäß – mangels Vorliegens einer zulässigen Beschwerde der Bescheidadressatin (hier: D GmbH) – verwehrt.
Wird eine Beschwerde von einem dazu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 24.4.2014, 2012/06/0019), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt und es waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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