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LVwG-AV-492/001-2023•LVwG N LVwG-AV-492/001-2023
LVwG-AV-492/001-2023Tribunale amministrativo regionale6 mar 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Ausfallsentgelt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als dass der im Spruchpunkt I. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ und der im Spruchpunkt II. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 13.12.2022, Zl. ***, wurde dem am 07.07.2022 eingelangten Antrag der A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin B (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 10.04.2022 bis 17.04.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 07.07.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, für den Zeitraum deren behördlich verfügter Absonderung vom 10.04.2022 bis 17.04.2022 in der Höhe von Euro *** beantragt.
Dieser Betrag setze sich aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von Euro *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von Euro *** zusammen. Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt und Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung enthalte der beantragte Vergütungsbetrag außerdem eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von Euro *** sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von Euro ***.
Laut den vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das Monat der Absonderung gesamt Euro ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich gesamt auf Euro *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 18,05%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt Euro ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen Euro ***.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.12.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, es sei unklar, warum ein Betrag von Euro *** abgewiesen worden sei. Es würde Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 13.01.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 20.02.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, auf gegenständliche Dienstnehmerin seien der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer der österreichischen Eisenbahnunternehmen sowie der Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der C anzuwenden. Es würde sich um keine definitiv gestellte C-Beamtin handeln.
Frau B, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.04.2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 10.04.2022 bis 19.04.2022 abgesondert. Die Absonderung wurde mit 17.04.2022 beendet.
Die Dienstnehmerin ist vertragsbedienstete Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin (keine C-Beamtin). Auf die Dienstnehmerin sind der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer der österreichischen Eisenbahnunternehmen sowie der Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der C anwendbar.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während der behördlichen Absonderung das Entgelt weiterhin ausbezahlt. Das der Dienstnehmerin im April 2022 zustehende Monatsgehalt beträgt Euro ***. Für die Zeit der Abwesenheit durch Quarantäne ergibt sich weiters hochgerechnet auf den vollen Monat April ein Betrag von Euro *** bezeichnet als Ausfallsentgelt.
Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmerin wurden halbjährlich Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese beliefen sich zum Auszahlungszeitpunkt auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Mit der am 07.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum von 10.04.2022 bis 17.04.2022 in der Höhe von Euro ***.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis und der rechtlichen Qualifikation der Dienstnehmerin insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto sowie deren Vorbringen im Rahmen der Antragstellung sowie dem Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde. Im Übrigen sind diese unstrittig.
Unstrittig ergeben sich weiters die beantragen und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für April 2022.
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF.
BGBl. I Nr. 100/2018
§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10
und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr.
292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder
Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder
Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z
5, 9, 10, 12 und 13 ……………………………………………………………………………………7,65%
b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für
Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und
zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des
Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter …………………………7,65%
c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,
unterliegt ……………………………………………………………………………………………….7,65%
d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,65%
e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ……………………………………………………………7,65%
f) für die übrigen Vollversicherten …………………………………………………………………...7,65%,
g) für Lehrlinge ………………………………………………………………………………………...3,35%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung …………………………………………………………………………...1,2%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung ……………………………………………………………………...22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 17.04.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 07.07.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Entsprechend den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei gegenständlicher Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin um eine Vertragsbedienstete und nicht um eine definitiv gestellte C-Beamtin (zu den ohnehin privatrechtlichen Dienstverhältnissen der österreichischen Bundesbahnen sowie der Vergütungsfähigkeit des ausbezahlten Entgelts vgl. VwGH, 18.10.2022, Ra 2022/03/0055).
Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Zur Berechnung der Vergütung:
Gegenständlich wurde für die Dienstnehmerin nach den Lohnunterlagen im Monat April 2022 ein Monatsbezug von Euro *** ausgewiesen und von der Beschwerdeführerin beantragt. Überdies leistete die Beschwerdeführerin ein Ausfallsentgelt für die Zeit der Quarantäne (hochgerechnet auf den vollen Monat April) in Höhe von Euro . Die Dienstnehmerin war im Monat April 2022 gesamt 8 Tage behördlich abgesondert. Für den Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro *** ( + *** = *** ÷ 30 x 8 = ***).
Hintergrund für eine Auszahlung des Ausfallsentgelts, das bei anderen Arbeitgebern z.B. „Ausfallsschnitt“ oder „Epidemie Entgelt“ heißt, ist, dass „als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043).
Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239; 21.9.1993, 92/08/0248; 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen (siehe auch ZellKomm zu § 3 EFZG, https://rdb.manz.at/document/1157_1_zellkomm_efzg_p0003).
Durch die Beschwerdeführerin wurde dieses Ausfallsentgelt bereits auf den gesamten April hochgerechnet, sodass es zu aliquotieren war.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin halbjährliche Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ *** x 8).
Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug Euro *** (17,53 % als Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung nach § 51 ASVG, Bemessungsgrundlage: ***).
Gesamt errechnet sich ein vergütungsfähiger Betrag von Euro ***.
Durch die Behörde nicht berücksichtigt wurde die Vergütung des durch die Beschwerdeführerin beantragten Ausfallsentgelts.
Die nunmehr aufscheinende Differenz zur durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte Summe ergibt sich aus einer taggenauen Berechnung der Vergütungssumme. Im Speziellen wurde die halbjährlich zustehende Sonderzahlung auf Basis von 182,5 Tagen auf 8 Tage aliquotiert.
§ 32 Abs. 3 erster Satz iVm. § 32 Abs. 2 EpiG ist zu entnehmen, dass die Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt für jeden Tag zu leisten ist, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. In Entsprechung des genauen Wortlauts des § 32 Abs. 2 EpiG hat eine genaue, tageweise Berechnung des aliquoten Entgeltsanspruches zu erfolgen (vgl. u.a. LVwG Niederösterreich vom 25.07.2022, AV-528/001-2022).
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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